Norm
AsylG 2005 §10Spruch
Zl. C4 438.467-1/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. der Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2013, Zahl:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2013, Zahl:
13 14.126-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 01.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in XXXX in China geboren, sei ledig und habe kein Religionsbekenntnis. Ihr Vater sei im Jahr 1960 geboren und lebe in der Heimat und ihre Mutter sei im Jahr 2013 verstorben. Von 1993 bis 1999 habe die Beschwerdeführerin in XXXX die Grundschule besucht und von 1999 bis 2005 sei sie in einer allgemeinbildenden höheren Schule gewesen. Von 2005 bis 2007 habe sie in der Stadt XXXX eine Fachhochschule besucht. Zuletzt habe sie als Verkäuferin gearbeitet. Als letzte Wohnadresse in der Heimat nannte sie die Stadt XXXX, Stadtbezirk XXXX.Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in römisch 40 in China geboren, sei ledig und habe kein Religionsbekenntnis. Ihr Vater sei im Jahr 1960 geboren und lebe in der Heimat und ihre Mutter sei im Jahr 2013 verstorben. Von 1993 bis 1999 habe die Beschwerdeführerin in römisch 40 die Grundschule besucht und von 1999 bis 2005 sei sie in einer allgemeinbildenden höheren Schule gewesen. Von 2005 bis 2007 habe sie in der Stadt römisch 40 eine Fachhochschule besucht. Zuletzt habe sie als Verkäuferin gearbeitet. Als letzte Wohnadresse in der Heimat nannte sie die Stadt römisch 40 , Stadtbezirk römisch 40 .
Den Entschluss zur Ausreise habe die Beschwerdeführerin Mitte September 2013 gefasst. Sie habe China am 27.09.2013 von XXXX aus per Flugzeug verlassen und sei mit dem Schlepper direkt nach Wien geflogen. Für die Schleppung habe sie 30.000,-- RMB bezahlt.Den Entschluss zur Ausreise habe die Beschwerdeführerin Mitte September 2013 gefasst. Sie habe China am 27.09.2013 von römisch 40 aus per Flugzeug verlassen und sei mit dem Schlepper direkt nach Wien geflogen. Für die Schleppung habe sie 30.000,-- RMB bezahlt.
Befragt, warum sie ihr Heimatland verlassen habe, brachte die Beschwerdeführerin vor: "Meine Mutter war lange krank. Deshalb musste ich Schulden machen, um ihr eine medizinische Behandlung zu ermöglichen. Meine Mutter ist aber am 10. September 2013 verstorben, aber die Gläubiger sind jetzt hinter mir her und wollen ihr Geld. Die Schulden sind 150.000,-- Yuan. Mein Vater hat mir geraten, in das Ausland zu reisen." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte die Beschwerdeführerin, dass man ihr Organe entnehme oder sie umbringe.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.10.2013 gab die Beschwerdeführerin über Nachfrage an, sie sei damit einverstanden, in der Sprache Chinesisch einvernommen zu werden. Sie sei gesund und nehme keine Medikamente. Im Verfahren werde sie von XXXX vertreten. Die Angaben, die sie bei der Erstbefragung gemacht habe, seien richtig. Sie wolle dazu keine Änderungen oder Ergänzungen machen.Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.10.2013 gab die Beschwerdeführerin über Nachfrage an, sie sei damit einverstanden, in der Sprache Chinesisch einvernommen zu werden. Sie sei gesund und nehme keine Medikamente. Im Verfahren werde sie von römisch 40 vertreten. Die Angaben, die sie bei der Erstbefragung gemacht habe, seien richtig. Sie wolle dazu keine Änderungen oder Ergänzungen machen.
Aufgefordert, ihren bisherigen Lebenslauf zu schildern, gab die Beschwerdeführerin an, sie komme aus der VR China. Sie sei am XXXX in China geboren und habe in XXXX im Elternhaus gelebt. Am 27.09.2013 sei sie ausgereist. Sie sei direkt nach Wien gekommen. Dass sie ein Visum gehabt habe, glaube sie nicht.Aufgefordert, ihren bisherigen Lebenslauf zu schildern, gab die Beschwerdeführerin an, sie komme aus der VR China. Sie sei am römisch 40 in China geboren und habe in römisch 40 im Elternhaus gelebt. Am 27.09.2013 sei sie ausgereist. Sie sei direkt nach Wien gekommen. Dass sie ein Visum gehabt habe, glaube sie nicht.
Die Beschwerdeführerin sei in der Heimat nicht politisch aktiv gewesen. Den letzten Kontakt zur Familie habe sie im September 2013 gehabt. In Österreich lebe sie nach wie vor in der Betreuungsunterkunft in Traiskirchen. Sie stehe in Grundversorgung; selbst habe sie nichts. Sie habe hier keine Verwandten. Sie mache keine Kurse oder Ausbildungen, sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und habe auch keine österreichischen Freunde.
Aufgefordert, ihre Fluchtgründe mit allen Details anzugeben, brachte die Beschwerdeführerin vor: "Ich war überschuldet und mein Vater hat mir vorgeschlagen, ins Ausland zu reisen, sonst habe ich keine weiteren ethnischen, politischen oder ähnliche Fluchtgründe. Das ist alles."
In der Folge wurden der Beschwerdeführerin mehrere Fragen gestellt, sodass sie weiter angab: "Meine Mutter war schwer krank, um sie behandeln zu lassen, mussten wir viele Schulden aufnehmen, dann ist meine Mutter verstorben und die Schulden sind nach wie vor offen."
Die Schulden habe hauptsächlich sie aufgenommen, aber auch ihr Vater. Sie hätten die Schulden bei einem Wucherer aufgenommen, der vermutlich XXXX heiße. Die Mutter der Beschwerdeführerin, die damals schon krank gewesen sei, habe den Kontakt zu ihm aufgenommen. Zuvor hätten sie auch die Wohnung der Mutter verkauft und auch dabei hätten sie mit dem Wucherer zu tun gehabt. Befragt nach Zinssatz und Laufzeit gab die Beschwerdeführerin an, es habe einen schriftlichen Vertrag gegeben, aber den kenne sie nicht. Sie wisse nur, dass 150.000,-- RMB aufgenommen worden seien. Vorgehalten, dass sie Hauptschuldnerin sei und trotzdem den Vertrag nicht kenne, meinte sie nur, das stimme. Nachgefragt, wie viel und wann sie das Geld hätte zurückzahlen habe, erklärte sie abermals: "Zu Lebzeiten hat meine Mutter mit dem Wucherer die Formalitäten ausgehandelt. Diese kenne ich aber nicht."Die Schulden habe hauptsächlich sie aufgenommen, aber auch ihr Vater. Sie hätten die Schulden bei einem Wucherer aufgenommen, der vermutlich römisch 40 heiße. Die Mutter der Beschwerdeführerin, die damals schon krank gewesen sei, habe den Kontakt zu ihm aufgenommen. Zuvor hätten sie auch die Wohnung der Mutter verkauft und auch dabei hätten sie mit dem Wucherer zu tun gehabt. Befragt nach Zinssatz und Laufzeit gab die Beschwerdeführerin an, es habe einen schriftlichen Vertrag gegeben, aber den kenne sie nicht. Sie wisse nur, dass 150.000,-- RMB aufgenommen worden seien. Vorgehalten, dass sie Hauptschuldnerin sei und trotzdem den Vertrag nicht kenne, meinte sie nur, das stimme. Nachgefragt, wie viel und wann sie das Geld hätte zurückzahlen habe, erklärte sie abermals: "Zu Lebzeiten hat meine Mutter mit dem Wucherer die Formalitäten ausgehandelt. Diese kenne ich aber nicht."
Zur Frage, wann sie den letzten Kontakt mit dem Wucherer gehabt habe, antwortete die Beschwerdeführerin, er sei bei ihr gewesen und habe auf die Rückzahlung gedrängt. Noch einmal befragt, wann das gewesen sei, dachte die Beschwerdeführerin angestrengt nach. Dann meinte sie, es sei ungefähr eine Woche nach dem Tod ihrer Mutter gewesen. Die Mutter sei am 17. oder 18.09.2013 verstorben. Vorgehalten, ob der Wucherer ihr da nicht mitgeteilt habe, wie viel sie zurückzahlen müsse, überlegte die Beschwerdeführerin und meinte dann: "Ich glaube, er hat einen Betrag genannt, der ca. 168.000,-- RMB lautete. Ich weiß es aber nicht mehr." Befragt, was er sonst noch gesagt habe, gab sie an, er habe nur gesagt, dass sie das Geld zurückzahlen solle. Sonst nichts. Noch einmal nachgefragt, ob der Wucherer sicher sonst nichts gesagt habe, ergänzte die Beschwerdeführerin plötzlich: "Nein, schon, dass ich es schnell tun soll. (Ast. überlegt.) Genau, er hat mir dann auch gedroht! Befragt gebe ich an, dass er gesagt hat, dass er mir Organe entnehmen werde."
Die Beschwerdeführerin sei nicht zur Polizei gegangen. Befragt, ob der Wucherer alleine bei der Beschwerdeführerin gewesen sei, erwähnte sie, dass zwei andere Leute auch noch dort gewesen seien. Zur Frage, wann der Kredit überhaupt aufgenommen worden sei, überlegte sie lange und erklärte dann: "Als meine Mutter erkrankte, es war vermutlich Ende 2012, ich weiß nicht mehr genau."
Aufgefordert, nachvollziehbar zu erklären, weshalb sie die Hauptschuldnerin sei, wenn sie nicht beim Vertragsabschluss dabei gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin an: "Ich lebte alleine mit meiner Mutter im gemeinsamen Haushalt, deswegen war ich auch der Hauptschuldner." Befragt, wo ihr Vater sei, gab sie an, er sei auch in China, habe aber eine neue Familie gegründet. Nachgefragt, wann die Wohnung der Mutter verkauft worden sei, antwortete die Beschwerdeführerin, das wisse sie nicht mehr genau. Wahrscheinlich sei das im Mai oder Juni 2013 gewesen. Dann hätten sie eine Wohnung gemietet. Die Miete hätten sie zahlen können, denn die sei nicht viel gewesen. Befragt nach der Höhe der Miete überlegte die Beschwerdeführerin und meinte dann, es seinen 4.500,-- RMB im Quartal gewesen. Der Wucherer habe gewusst, wo sie gelebt hätten, denn er sei vorher schon in der Mietwohnung gewesen. Nach dem Tod der Mutter habe die Beschwerdeführerin dort alleine gelebt.
Zur Frage, wann sie mit ihrem Vater gesprochen habe, erklärte die Beschwerdeführerin, das sei irgendwann Mitte September gewesen. Vorgehalten, warum der Vater auch Kreditnehmer gewesen sein sollte, schwieg die Beschwerdeführerin. Nachgefragt, wer ihre Schleppung bezahlt habe, meinte sie, teilweise habe sie das selber bezahlt und den Rest habe ihr Vater übernommen. Weiter nachgefragt, woher sie das Geld gehabt habe, antwortete sie, sie habe sich das Geld ausgeborgt, und zwar beim selben Wucherer, denn vom damals aufgenommenen Kredit sei noch ein Teil übrig gewesen. Vorgehalten, dass sie dieses Geld aber doch hätte zurückgeben können, als sie bedroht worden sei, entgegnete sie nur: "Nein, der Rest war ja nur 10.000,-- RMB."
Weitere Probleme wolle die Beschwerdeführerin nicht angeben. Dokumente könne sie auch nicht vorlegen. Das sei alles. Die Identität, die sie im Verfahren angegeben habe, sei wahr. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte sie, dass der Wucherer wieder die Rückzahlung des Kredits begehren werde. Abschließend nachgefragt, ob sie bei dieser Geschichte bleiben wolle, bestätigte die Beschwerdeführerin, ja, alles sei korrekt und entspreche der Wahrheit. Sie wolle nichts hinzufügen. Den Dolmetscher habe sie einwandfrei verstanden. Nach erfolgter Rückübersetzung des Protokolls nahm sie keine Änderungen oder Ergänzungen vor.
Der Beschwerdeführerin wurden sodann die aktuellen Länderberichte zur VR China zur Kenntnis gebracht und die geplante weitere Vorgehensweise des Bundesasylamtes erläutert. Dazu gab sie an, sie wolle nicht nach Hause.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.10.2013, Zahl: 13 14.126-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.10.2013, Zahl: 13 14.126-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus:
Obwohl die Beschwerdeführerin am Beginn der Einvernahme nach möglichen Ergänzungen zur Erstbefragung gefragt worden sei, habe sie angegeben, alles bereits gesagt zu haben. Offensichtlich habe sie nichts hinzuzufügen gehabt bzw. habe sie sich am Beginn nicht festlegen wollen. Dazu dürfe angeführt werden, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde sei, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen; vielmehr entspreche es der Erfahrung der Behörde, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt hätten, aus freien Stücken bereit seien, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt werden müsse und der Asylwerber aufgefordert werden müsse, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. dies auch unter Angabe seiner Befürchtungen und Gefühle zu schildern.
Darüber hinaus sei die extrem vage Art und Weise, in der die Beschwerdeführerin den behaupteten Fluchtgrund vor dem Bundesasylamt am 07.10.2013 geschildert habe, völlig ungeeignet, um ihr Vorbringen für glaubhaft befinden zu können (siehe dazu das Einvernahmeprotokoll vom 07.10.2013, Seite 5). Es habe ihren Angaben an sämtlichen Hinweisen gefehlt, die annehmen ließen, dass sie wahre Erlebnisse geschildert habe. Weder habe sie von sich aus Details vorgebracht, noch seien aus ihrer Schilderung Ausführungen hervorgegangen, die von einer Erzählung sprechen ließen, die sich auf wahre Begebenheiten beziehen würde.
Schon die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal den zeitlichen Rahmen ihrer vermeintlichen Kreditnahme bei dem Wucherer eingegrenzt habe, obwohl diese Auslöser ihrer Ausreise gewesen sei, sei in diesem Zusammenhang Grund genug, um ihr und ihrem Vorbringen keinen Glauben zu schenken, umso mehr die Beschwerdeführerin ja aufgefordert worden sei, konkret und detailreich zu schildern.
Überdies habe die Beschwerdeführerin nicht einmal die genauen Kreditmodalitäten erklären können; sie habe, obwohl sie selbst den Kredit aufgenommen habe, weder Zinssatz noch Rückzahlungstermine nennen können. Nach mehrmaligen Fragen habe sie angegeben, dass sie selbst gar nicht den Kredit aufgenommen habe; ihre Mutter habe dies selbst gemacht. Warum nun die Beschwerdeführerin nach dem Tod für diesen Betrag aufkommen sollte, sei unbeantwortet geblieben. Ihre lapidare Erklärung, nämlich, dass sie ja im selben Haushalt wie die Mutter gelebt habe und daher auch für diese Schulden hafte, sei völlig surreal.
Auch habe sich die Beschwerdeführerin doch erheblich in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt widersprochen, wenn sie vorab behauptet habe, dass sie und ihr Vater die Schulden aufgenommen hätten, jedoch zu fortgeschrittener Einvernahme zu diesem Detail der Fluchtgeschichte plötzlich geschwiegen habe. Es sei offensichtlich gewesen, dass sie sich nicht mehr habe erinnern können, was sie lediglich ca. 15 Minuten zuvor behauptet habe.
Vage und unkonkret sei die Beschwerdeführerin geblieben, wenn sie über die vermeintlichen Vorfälle mit Wucherern gesprochen habe. Sie habe über Nachfrage weder Zeitangaben noch andere Details nennen können.
Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin immer erst auf Nachfragen eine Rahmengeschichte angegeben habe, welche jedoch völlig unschlüssig und nicht nachvollziehbar geworden sei, wenn sie Details dazu angegeben habe. Aus ihrem in diesem Zusammenhang gezeigten Verhalten, diesem lustlosen Mitarbeiten bei der Findung des Sachverhaltes, schließe die Behörde, dass sie sich einem reinen Konstrukt in diesem Verfahren bedient habe, um den Antrag auf internationalen Schutz zu begründen, umso mehr erfahrungsgemäß Personen, die tatsächlich Erlebtes glaubhaft zu machen versuchen würden, eigene Irrtümer, sofern solche auftreten würden, zumeist in aufgeregter Form aus der Welt zu schaffen versuchen würden.
Abgesehen von den bereits angeführten Ungereimtheiten habe die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen viel zu "blass" und wenig detailreich geschildert. Ein reales Erlebnis sei in der Regel in einen größeren Kontext eingebettet, es sei mit anderen Ereignissen und bewiesenen Tatsachen verflochten bzw. stehe im raum-zeitlichen Zusammenhang mit anderen, quasi externen Gegebenheiten, wie z.B. Alltäglichkeiten. Bei Personen ohne wahren Erlebnishintergrund bleibe das berichtete Ereignis - wie im gegenständlichen Fall - eigenständig, d.h. ohne Vor- und Nachgeschichte. Aufgrund dieser Erwägungen sei es für die Behörde erwiesen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin absolut unglaubhaft sei.
Es könne weiters ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat die Lebensgrundlage gänzlich entzogen sei. Es sei sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung in der VR China gewährleistet.
Im konkreten Fall handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine arbeitsfähige und voll handlungsfähige junge Frau, wodurch auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne.
Es bestünden auch keine anderen Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der VR China bestehe nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt werde. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, gebe es in der VR China keine Bürgerkriegssituation und es herrsche keine Hungersnot.
Der Vollständigkeit halber müsse hier auch erwähnt werden, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eines Standortwechsels zur Verfügung stehe und ihr auch zumutbar sei, weil sie politisch nicht in Erscheinung getreten sei, arbeitsfähig und nicht vom Sozialsystem abhängig sei, sodass sie auch außerhalb ihrer Heimat in China ein Leben aufbauen könne, auch wenn dies beschwerlich sei. Sie sei gesund und arbeitsfähig. Sie könne sich als Wanderarbeiterin betätigen und so zumindest ihre Grundbedürfnisse abdecken. In China bestehe Reisefreiheit. Da ihr das Vorbringen mit der möglichen Verhaftung durch die Polizei auf Grund des geschilderten Vorbringens nicht geglaubt werde, gehe die erkennende Behörde auch davon aus, dass die Beschwerdeführerin von den Behörden nicht gesucht werde.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) unter anderem aus, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, habe die Beschwerdeführerin einen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft gemacht.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) unter anderem aus, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, habe die Beschwerdeführerin einen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft gemacht.
Der Wunsch nach Emigration in der Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten rechtfertige die Gewährung von Asyl nicht. Aus diesen Gründen habe das Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Asylrelevanz zu erlangen vermocht. Auch im amtswegigen Ermittlungsverfahren habe sich kein Sachverhalt ergeben, der die Gewährung von Asyl begründen könne.
Zu Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Antrag auf internationalem Schutz ausgeführt, könne im gegenständlichen Fall von einer asylrelevanten Bedrohung nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr in diesem Sinne ausgegangen werden könne. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, habe die Beschwerdeführerin nicht behauptet und es gebe dafür auch keine Anhaltspunkte.Zu Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Antrag auf internationalem Schutz ausgeführt, könne im gegenständlichen Fall von einer asylrelevanten Bedrohung nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr in diesem Sinne ausgegangen werden könne. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, habe die Beschwerdeführerin nicht behauptet und es gebe dafür auch keine Anhaltspunkte.
Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die VR China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, haben sie nicht glaubhaft vorgebracht und könne dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Da die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise nach eigenen Angaben offensichtlich Einkünfte erzielt habe und sie auch in der Lage gewesen sei, ihre Reise zu finanzieren, sei ersichtlich, dass sie dort auch nach einer Rückkehr eine Lebensgrundlage vorfinden werde. Somit könne auch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr ein neues eigenständiges Leben in China aufbauen könne. Sie könne vorerst Gelegenheitsarbeiten durchführen, zumal sie gesund und arbeitsfähig sei.
Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Die Beschwerdeführerin habe in Österreich weder Verwandte, noch sonstige familienähnliche Beziehungen. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden.Die Beschwerdeführerin habe in Österreich weder Verwandte, noch sonstige familienähnliche Beziehungen. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden.
Zu einer allfälligen Verletzung in das Recht der Beschwerdeführerin auf Privatleben wurde unter anderem ausgeführt: Die Beschwerdeführerin sei illegal nach Österreich eingereist, ihre Aufenthaltsdauer sei kurz, sie sei erst Mitte Feber 2012 [richtig:
Ende September 2013] erstmals nach Österreich eingereist, somit hätten auch in dieser Zeit keine nennenswerten privaten Anknüpfungspunkte entstehen können. Weiters habe sie auch sonst kein Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerdeführerin sei in Österreich unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist, was nach der Judikatur des VwGH nicht bloß einen geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle. Der Aufenthalt von Fremden werde grundsätzlich im FPG geregelt und dürfe nicht unterlaufen werden, da dies zu wesentlichen Beeinträchtigungen in der Gesellschaft führen könne. Im gegenständlichen Fall sei somit der Aufenthalt in Österreich durch illegale Einreise und anschließender Stellung eines ungerechtfertigten Asylantrages begründet worden. Da die Beschwerdeführerin den Großteil ihres bisherigen Lebens in China verbracht habe, werde auch dadurch der Eingriff schon relativiert, weshalb unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation in Österreich insgesamt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes festgestellt werde.
Bei Abwägung der vorliegenden Fakten habe die Behörde jedenfalls zu dem Schluss kommen müssen, dass die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens schwerer wiege als ihr nicht gefestigtes Privatleben.
Der Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin, das wie oben ausgeführt keine ausreichende Bindung an Österreich habe erkennen lassen, sei daher im Hinblick auf das öffentliche Interesse als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen jedenfalls einen höheren Stellenwert einnehme als ihr nicht gefestigtes Privatleben in Österreich.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin per Fax vom 24.10.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, der Bescheid werde zur Gänze wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.
In der Folge wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin in groben Zügen wiederholt und festgehalten, die Beschwerdeführerin habe keine leere Rahmengeschichte präsentiert, sondern in sich abwechselnden Phasen von Nachdenken und Erklärungen unmittelbar aus dem Gedächtnis die Erlebnisse geschildert.
Vom Bundesasylamt seien keine konkreten, fallbezogenen Recherchen durchgeführt worden. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau handle, sei in Bezug auf die Vulnerabilitätsbeurteilung nicht gewürdigt worden. Die Länderfeststellungen seien zu allgemein. Ein Zusammenhang mit dem persönlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht hergestellt worden und sei auch nicht ersichtlich gewesen. Die Beschwerdeführerin sei sehr kurz befragt worden. Die Behörde habe ihr unter anderem nur sehr kurz Zeit zum Nachdenken gegeben. Das Verfahren seitens der Behörde sei daher mangelhaft geführt worden.
Weiter heißt es in der Beschwerde, täglich würden unzählige Menschen am Organhandel sterben. Es würden Menschen sogar bei lebendigem Leib Organe entnommen. Zu den bekanntesten Staaten des Verbrechens werde China an erster Stelle genannt. Als alleinstehende Frau sei die Beschwerdeführerin nicht dazu in der Lage gewesen, sich in Sicherheit zu bringen. In China werde unter anderem sowohl illegaler als auch legaler Organhandel selbst staatlich ausgeübt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative [stehe ihr nicht offen] und die Behörde in der VR China habe ihr keinen Schutz bieten können. Das sei der Grund, aus dem sie ihre Heimat habe verlassen müssen.
Dadurch, dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes [wörtlich!] auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen nicht möglich gewesen.
Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und der aktuellen Situation in der VR China auseinanderzusetzen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Schon das Bundesasylamt legte in seiner Begründung - wie oben aufgezeigt - gut nachvollziehbar dar, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Glauben zu schenken war, da die Beschwerdeführerin von sich aus nur oberflächliche Angaben machte und selbst über Nachfrage nicht in der Lage war, zu ihrem Vorbringen irgendwelche Details zu nennen, die dazu geeignet gewesen wären, das Vorbringen zu untermauern und glaubhaft zu machen. Zudem traten in ihren Angaben Widersprüche auf, sodass ihr Vorbringen auch nicht schlüssig war.
Zwar berief sich die Beschwerdeführerin sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt darauf, dass sie wegen Kreditschulden habe ausreisen müssen, doch rief sie die Ereignisse ganz offensichtlich nicht aus ihrer eigenen Erinnerung ab; andernfalls wäre es nicht zu Ungereimtheiten gekommen und hätte sie auch umfassend über alle Details berichten können. Als sie im Rahmen der Einvernahme am 07.10.2013 aufgefordert wurde, ihre Fluchtgründe mit allen Details darzulegen, antwortete sie lediglich knapp: "Ich war überschuldet und mein Vater hat mir vorgeschlagen, ins Ausland zu reisen, sonst habe ich keine weiteren ethnischen, politischen oder ähnliche Fluchtgründe." Somit brachte die Beschwerdeführerin in ihrer freien Erzählung von sich aus keinerlei Gefährdung vor. Weder erwähnte sie, dass sie Angst vor Wucherern habe, noch dass man ihr angeblich Organe entnehmen wolle. Da ihre eigene Erzählung überaus dürftig war, wurden ihr in der Folge zahlreiche Fragen gestellt, doch konnte sie diese nicht in einer Art und Weise beantworten, dass die Ereignisse für einen Außenstehenden glaubhaft geworden wären. Weder wusste sie den Zinssatz noch die Laufzeit der aufgenommenen Schulden, und sie konnte auch nicht präzise angeben, wann der Kreditvertrag überhaupt abgeschlossen worden sei. Ihre Unwissenheit begründete die Beschwerdeführerin damit, dass ihre Mutter zu Lebzeiten die Modalitäten mit dem Wucherer ausgehandelt habe und die Beschwerdeführerin selbst den Vertrag bzw. die Einzelheiten gar nicht kenne. Will man diesen Ausführungen Glauben schenken, lässt es sich jedoch keineswegs nachvollziehen, weshalb die Beschwerdeführerin selbst überhaupt Hauptschuldnerin sein sollte. Diesbezüglich behauptete sie zuerst, sie selbst und ihr Vater hätten die Schulden aufgenommen ("Wer hat die Schulden aufgenommen?" - "Hauptsächlich ich. Auch mein Vater."), änderte ihre Aussagen aber dann dahingehend ab, dass ihre Mutter den Vertrag abgeschlossen habe. Gegen Ende der Einvernahme wurde sie gefragt, warum auch ihr Vater Kreditnehmer gewesen sei, und sie schwieg dazu nur mehr. Letztlich blieb somit unklar, wer überhaupt der Vertragspartner des Wucherers gewesen sei. Die lapidare Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie mit der Mutter im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, ist jedenfalls für sich alleine genommen kein Umstand, der rechtlich gesehen zu einer Verbindlichkeit führen könnte.
Auffallend war auch, dass die Beschwerdeführerin nicht dazu in der Lage war, die angeblichen Kontakte mit dem Wucherer nachvollziehbar darzulegen. So meinte sie vage, der Wucherer sei ungefähr eine Woche nach dem Tod der Mutter gekommen und habe auf die Rückzahlung der Schulden gedrängt. Dabei habe er einen Betrag genannt, den die Beschwerdeführerin jedoch nicht präzise und mit Sicherheit aus der Erinnerung abrufen konnte ("Ich glaube er hat einen Betrag genannt, der ca. 168.000,-- RMB lautet. Ich weiß es aber nicht mehr."). Erst nach zweimaliger Nachfrage, was der Wucherer noch zu ihr gesagt habe, ergänzte die Beschwerdeführerin plötzlich, sie sei von ihm schon auch bedroht worden und er habe gemeint, dass er ihr Organe entnehmen werde. Nach weiteren Nachfragen stellte sich auch noch heraus, dass der Wucherer nicht alleine, sondern mit zwei weiteren Personen gekommen sei. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin diese Umstände aber keineswegs von sich aus anführte, sondern die Befragung nur schleppend voranging und sie immer erst über weitere Nachfrage antwortete, war klar ersichtlich, dass sie hier eine konstruierte Geschichte zum Besten gab, die sie offenbar erst weiterentwickeln musste. Wäre sie tatsächlich von drei Personen in der behaupteten Form bedroht worden, hätte sie das auch sofort erzählt.
Dem Bundesasylamt ist auch darin beizupflichten, dass es dem Vorbringen der Beschwerdeführerin an jeglichen konkreten Zeitangaben mangelt. Wenn sie überhaupt Angaben machte, dann nur sehr ungenaue. So erklärte sie, die Schulden seien "vermutlich Ende 2012" aufgenommen worden, die Wohnung der Mutter sei "wahrscheinlich im Mai oder Juni 2013" verkauft worden, der Tod der Mutter sei "am 17. oder 18. September 2013" eingetreten, der Wucherer sei "ungefähr eine Woche nach dem Tod" der Mutter erschienen und die Beschwerdeführerin habe sich dann "irgendwann Mitte September" mit ihrem Vater beraten. Vor dem Hintergrund, dass die behaupteten Ereignisse allesamt innerhalb eines Jahres vor der Einvernahme am 07.10.2013 stattgefunden hätten, lässt es sich nicht nachvollziehen, warum die Beschwerdeführerin nicht genauere Angaben machen konnte, zumal hier ein enger zeitlicher Zusammenhang vorliegt und die Ereignisse in ihrer Erinnerung noch sehr präsent sein müssten, vorausgesetzt, dass sie diese auch tatsächlich erlebt hat.
Völlig unschlüssig bleibt auch die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie sich für ihre Ausreise, die sie angeblich aus Angst vor dem Wucherer angetreten habe, ausgerechnet bei diesem Wucherer Geld geliehen habe, um die Schlepperkosten begleichen zu können.
Insgesamt betrachtet war dem Bundesasylamt daher beizupflichten, wenn es aufzeigte, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin vage und widersprüchlich ausfiel, sodass es einzig und allein als unglaubwürdig qualifiziert werden konnte.
Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit dem konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe, ist entgegen zu halten, dass seitens der Behörde mehrmals versucht wurde, die Beschwerdeführerin zur Erstattung eines schlüssigen und abschließenden Vorbringens anzuleiten, wobei dieser Versuch scheiterte, da sie nicht dazu in der Lage war, die in den Raum gestellte Furcht vor dem Wucherer nachvollziehbar darzulegen und für einen Außenstehenden greifbar zu machen. Am Ermittlungsverfahren der Erstbehörde sind somit keine Mängel festzustellen, zumal es am Asylwerber liegt, von sich aus ein konkretes und nachvollziehbares Vorbringen zu erstatten.
Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin kommt daher weder die Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin kommt daher weder die Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.
Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Konnex zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend genannten Asylgründe zu entnehmen ist. Selbst wenn man ihrem Vorbringen also - entgegen den obigen umfangreichen Ausführungen - Glauben schenken wollte, kann für die Beschwerdeführerin in asylrechtlicher Hinsicht nichts gewonnen werden, zumal sie nicht vorbrachte, dass sie etwa aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Probleme mit dem Wucherer gehabt habe, oder sich aus eben diesen Gründen nicht an die heimatlichen Behörden hätte wenden können. Etwaige Unzulänglichkeiten der chinesischen Behörden treffen alle Bürger gleichermaßen, weshalb daraus keine Asylrelevanz abgeleitet werden kann.
Auch aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Auch aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Im Hinblick auf die vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China, denen zufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin, eine gesunde, arbeitsfähige Frau Ende Zwanzig, die in der VR China aufgewachsen ist, dort in mehrere Schulen gegangen ist, dabei eine umfassende Ausbildung erhalten hat, auch berufstätig war und den Großteil ihres Lebens in der Heimat verbracht hat, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete, zumal auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass in ihrer Heimat keinerlei soziale Anknüpfungspunkte mehr bestünden. Es kann angenommen werden, dass es in der Heimat jedenfalls Freunde und Bekannte gibt und lebt auch ihr Vater in der Heimat, sodass nach wie vor soziale Kontakte bestehen und die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nicht völlig auf sich allein gestellt wäre. Somit ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die VR China in eine lebensbedrohliche Notlage geriete. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht.Im Hinblick auf die vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China, denen zufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin, eine gesunde, arbeitsfähige Frau Ende Zwanzig, die in der VR China aufgewachsen ist, dort in mehrere Schulen gegangen ist, dabei eine umfassende Ausbildung erhalten hat, auch berufstätig war und den Großteil ihres Lebens in der Heimat verbracht hat, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete, zumal auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass in ihrer Heimat keinerlei soziale Anknüpfungspunkte mehr bestünden. Es kann angenommen werden, dass es in der Heimat jedenfalls Freunde und Bekannte gibt und lebt auch ihr Vater in der Heimat, sodass nach wie vor soziale Kontakte bestehen und die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nicht völlig auf sich allein gestellt wäre. Somit ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die VR China in eine lebensbedrohliche Notlage geriete. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht.
Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eine konkrete Bedrohungssituation in China nicht den Tatsachen entspricht, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in China auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist. Zudem kann im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden, dass diese Gefahr liefe, in China ein Opfer von illegalem Organhandel zu werden, weswegen auch die in diesem Zusammenhang stehenden Beschwerdeausführungen ins Leere gehen.
Mit Abweisung des Asylantrages kommt der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt die Beschwerdeführerin über keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin vor.
Betreffend das Privatleben der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte, da sich keine Hinweise darauf ergeben haben, dass sie Deutsch spricht oder Kontakte zu Österreichern pflegt, einer dauerhaften legalen Arbeit nachgeht, Kurse oder Vereine besucht oder Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat. Der bisherige kurze Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, der erst etwas mehr als ein Monat umfasst, wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführerin nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung der Beschwerdeführerin - im Verhältnis zu ihrem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet ist, den Status der Asylberechtigten oder den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in die VR China sprächen.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 41 Abs. 7 AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
03.03.2014