RS Vwgh 2005/12/13 2005/11/0185

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Veröffentlicht am 13.12.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
SPG 1991 §83 Abs1;
VStG §3 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 3 Abs. 1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung ... unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. § 83 SPG 1991 begründet daher für diese Fälle einen besonderen Verwaltungsstraftatbestand, bei dem dem Täter zur Last gelegt wird, sich schuldhaft - insbesondere bei voller Zurechnungsfähigkeit - in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt zu haben. Die Tathandlung, die dem Täter zum Vorwurf gemacht wird, besteht nach § 83 SPG 1991 darin, dass er sich in einen näher charakterisierten Zustand versetzt. Diese Tathandlung muss schuldhaft erfolgen (vgl. die zur Vorgängerbestimmung des § 83 SPG 1991, nämlich Art. IX Abs. 1 Z. 3 (früher: Art. VIII Abs. 1 lit. c) EGVG ergangenen E 22. Oktober 1974, 318/74, VwSlg 8687 A/1974; E 27. Juli 1987, 84/10/0242). Der Täter muss zum Zeitpunkt dieser Tathandlung zurechnungsfähig (§ 3 Abs. 1 VStG) gewesen sein. Das Selbstversetzen in den Rauschzustand ist somit eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Bedingung für das Vorliegen des Straftatbestandes nach § 83 SPG 1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005110185.X01

Im RIS seit

08.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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