TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/3 C4 417477-1/2011

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Veröffentlicht am 03.12.2013
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Spruch

Zl. C4 417.477-1/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2011, Zahl: 10 06.873-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2011, Zahl: 10 06.873-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 04.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person gab er an, er sei in der Provinz Kunar in Afghanistan geboren, sei ledig, gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen und sei sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache sei Paschtu, er spreche aber auch etwas Farsi und Englisch. Von 1995 bis 2001 habe er die Grundschule besucht. Zuletzt habe er von 2008 bis April 2010 als selbstständiger Lebensmittelhändler gearbeitet. Weiters nannte der Beschwerdeführer die Namen und das ungefähre Alter seiner Eltern, seiner beiden Brüder und seiner Schwester. Als letzte Wohnadresse in der Heimat nannte er die Provinz Kunar, Dorf XXXX.Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 04.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person gab er an, er sei in der Provinz Kunar in Afghanistan geboren, sei ledig, gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen und sei sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache sei Paschtu, er spreche aber auch etwas Farsi und Englisch. Von 1995 bis 2001 habe er die Grundschule besucht. Zuletzt habe er von 2008 bis April 2010 als selbstständiger Lebensmittelhändler gearbeitet. Weiters nannte der Beschwerdeführer die Namen und das ungefähre Alter seiner Eltern, seiner beiden Brüder und seiner Schwester. Als letzte Wohnadresse in der Heimat nannte er die Provinz Kunar, Dorf römisch 40 .

Zur Ausreise führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei schlepperunterstützt von XXXX nach Kabul, dann weiter nach Kandahar und von dort nach Pakistan gefahren. Von Karachi sei er auf dem Luftweg mit Zwischenlandung und Aufenthalt in einem ihm unbekannten Land letztlich bis nach Österreich gekommen.Zur Ausreise führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei schlepperunterstützt von römisch 40 nach Kabul, dann weiter nach Kandahar und von dort nach Pakistan gefahren. Von Karachi sei er auf dem Luftweg mit Zwischenlandung und Aufenthalt in einem ihm unbekannten Land letztlich bis nach Österreich gekommen.

Betreffend seine Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer vor: "In Afghanistan war es mir unmöglich, weiter zu leben, weil die Taliban alle Dorfbewohner aufgefordert haben, für sie zu kämpfen. Sie haben die Jugendlichen zwangsrekrutiert. Da ich das nicht wollte, hat mich mein Vater weggeschickt. In Kunar sind die Taliban sehr aktiv. Das ist der Grund, weshalb ich mein Heimatland verließ. Sonst gibt es keine weiteren Fluchtgründe."

Am 11.08.2010 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zu Beginn über Nachfrage an, er spreche Paschtu, verstehe den Dolmetscher einwandfrei, sei gesund, sei im Verfahren nicht vertreten und habe die entsprechenden Informationsblätter erhalten. Bei der Erstbefragung am 04.08.2010 habe er alles richtig angegeben. Er wolle dazu keine Korrekturen oder Ergänzungen machen. Der Beschwerdeführer nannte sodann seine Personalien und sein Geburtsjahr, gab an, keine Dokumente vorlegen zu können, und beschrieb abermals den Weg seiner Ausreise. Zu Österreich habe er keine besondere Bindung. Den Ausreiseentschluss habe der Beschwerdeführer einen Monat, bevor er ausgereist sei, gefasst. Er habe unmittelbar vor der Ausreise in der Provinz Kunar, Ortschaft XXXX, Bezirk XXXX im Dorf XXXX gelebt. Er sei dort geboren und aufgewachsen. Er habe dort ein Lebensmittelgeschäft gehabt und von den Einkünften seinen Lebensunterhalt bestritten. Die Einkünfte seien nicht besonders gut gewesen, aber es sei gegangen. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers würden nach wie vor im Heimatdorf leben.Am 11.08.2010 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zu Beginn über Nachfrage an, er spreche Paschtu, verstehe den Dolmetscher einwandfrei, sei gesund, sei im Verfahren nicht vertreten und habe die entsprechenden Informationsblätter erhalten. Bei der Erstbefragung am 04.08.2010 habe er alles richtig angegeben. Er wolle dazu keine Korrekturen oder Ergänzungen machen. Der Beschwerdeführer nannte sodann seine Personalien und sein Geburtsjahr, gab an, keine Dokumente vorlegen zu können, und beschrieb abermals den Weg seiner Ausreise. Zu Österreich habe er keine besondere Bindung. Den Ausreiseentschluss habe der Beschwerdeführer einen Monat, bevor er ausgereist sei, gefasst. Er habe unmittelbar vor der Ausreise in der Provinz Kunar, Ortschaft römisch 40 , Bezirk römisch 40 im Dorf römisch 40 gelebt. Er sei dort geboren und aufgewachsen. Er habe dort ein Lebensmittelgeschäft gehabt und von den Einkünften seinen Lebensunterhalt bestritten. Die Einkünfte seien nicht besonders gut gewesen, aber es sei gegangen. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers würden nach wie vor im Heimatdorf leben.

Zur Frage, warum er die Heimat verlassen habe, brachte der Beschwerdeführer vor: "Vor drei Monaten haben die Taliban unser Dorf eingenommen und alle Leute, besonders die Jugendlichen, bedroht, dass sie entweder mit ihnen mitmachen oder an Stelle der Regierung stehen. Die Taliban haben meine Freunde mitgenommen und ich wollte mit denen nicht mitarbeiten. Die Lage war sehr ernst, deswegen habe ich mich entschieden, Afghanistan zu verlassen. Das war mein Motiv."

Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen keine Probleme gehabt. Ebenso wenig habe es wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gegeben. Er sei weder politisch aktiv noch jemals in Haft gewesen, noch gebe es ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. Nachgefragt, ob er sich mit seinen Problemen an eine Behörde oder Hilfsorganisation gewandt habe, verneinte der Beschwerdeführer das. Er habe Angst gehabt, dass die Taliban ihn überall im Land finden könnten, da sie so viel Macht hätten. Deshalb könne er auch nicht an einem anderen Ort in Afghanistan Schutz finden. Beweismittel für sein Vorbringen könne er nicht vorlegen. Das seien alle seine Fluchtgründe.

Dazu, wie die Taliban das Dorf eingenommen und die Leute bedroht hätten, schilderte der Beschwerdeführer weiter: "In unserem Dorf gibt es einen Taliban-Kommandanten namens XXXX. Er hat einen sehr großen Einfluss in unserem Dorf und er hat oft gegen die amerikanischen Truppen Krieg geführt. Und von der afghanischen Polizei gibt es niemanden dort, nur Amerikaner. Und es ist wichtig zu sagen, es gibt dort im Dorf noch die Leute von der islamischen Partei Afghanistans (Gulbudin Hekmatjar), und diese kämpfen gemeinsam mit den Taliban gegen die Amerikaner. Diese Leute wollten immer, dass ich bei ihnen mitmache, ich wollte aber nicht gegen meine eigenen Landsleute kämpfen. Wenn man da ablehnt, verliert man die Chance zu leben in diesem Dorf."Dazu, wie die Taliban das Dorf eingenommen und die Leute bedroht hätten, schilderte der Beschwerdeführer weiter: "In unserem Dorf gibt es einen Taliban-Kommandanten namens römisch 40 . Er hat einen sehr großen Einfluss in unserem Dorf und er hat oft gegen die amerikanischen Truppen Krieg geführt. Und von der afghanischen Polizei gibt es niemanden dort, nur Amerikaner. Und es ist wichtig zu sagen, es gibt dort im Dorf noch die Leute von der islamischen Partei Afghanistans (Gulbudin Hekmatjar), und diese kämpfen gemeinsam mit den Taliban gegen die Amerikaner. Diese Leute wollten immer, dass ich bei ihnen mitmache, ich wollte aber nicht gegen meine eigenen Landsleute kämpfen. Wenn man da ablehnt, verliert man die Chance zu leben in diesem Dorf."

Der Beschwerdeführer sei persönlich bedroht worden. Sie hätten mit ihm Gespräche geführt und ihn bedroht. Die Taliban hätten ihn direkt angesprochen, dass er mit ihnen zusammen gegen die Amerikaner kämpfen solle, damit diese das Land verlassen würden. Dazu schilderte er weiter: "Das war nur ein normales Gespräch für das erste Mal. Und für das zweite Mal haben die uns gesagt, dass alle Leute, alle Leute mit den Taliban mitmachen, und das war eine Warnung. Und durch diese Warnung haben die Taliban viele Jugendliche mitgenommen, und deshalb musste ich Afghanistan verlassen. Zuerst musste ich mich verstecken und ging nach XXXX. Von XXXX habe ich dann meine Reise weitergeführt und kam nach Österreich."Der Beschwerdeführer sei persönlich bedroht worden. Sie hätten mit ihm Gespräche geführt und ihn bedroht. Die Taliban hätten ihn direkt angesprochen, dass er mit ihnen zusammen gegen die Amerikaner kämpfen solle, damit diese das Land verlassen würden. Dazu schilderte er weiter: "Das war nur ein normales Gespräch für das erste Mal. Und für das zweite Mal haben die uns gesagt, dass alle Leute, alle Leute mit den Taliban mitmachen, und das war eine Warnung. Und durch diese Warnung haben die Taliban viele Jugendliche mitgenommen, und deshalb musste ich Afghanistan verlassen. Zuerst musste ich mich verstecken und ging nach römisch 40 . Von römisch 40 habe ich dann meine Reise weitergeführt und kam nach Österreich."

Wann der Beschwerdeführer nach XXXX gegangen sei, könne er nicht genau sagen, das sei vor mehr als einem Monat gewesen. Er sei ein paar Tage dort geblieben. Befragt, ob er in XXXX irgendwelche Probleme gehabt habe, erklärte der Beschwerdeführer, das könne er nicht sagen, da er sich immer versteckt gehalten habe. Er habe jetzt alles vorgebracht und wolle sonst nichts mehr ergänzen. Damit, dass ein Sachverständiger oder ein Vertrauensanwalt seine Angaben in der Heimat überprüfe, sei er einverstanden. Den Dolmetscher habe der Beschwerdeführer einwandfrei verstanden und es sei ihm auch alles rückübersetzt worden.Wann der Beschwerdeführer nach römisch 40 gegangen sei, könne er nicht genau sagen, das sei vor mehr als einem Monat gewesen. Er sei ein paar Tage dort geblieben. Befragt, ob er in römisch 40 irgendwelche Probleme gehabt habe, erklärte der Beschwerdeführer, das könne er nicht sagen, da er sich immer versteckt gehalten habe. Er habe jetzt alles vorgebracht und wolle sonst nichts mehr ergänzen. Damit, dass ein Sachverständiger oder ein Vertrauensanwalt seine Angaben in der Heimat überprüfe, sei er einverstanden. Den Dolmetscher habe der Beschwerdeführer einwandfrei verstanden und es sei ihm auch alles rückübersetzt worden.

Einer Meldung des Polizeikommandos XXXX vom 27.09.2010 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 27.09.2010 vormittags von Wien nach XXXX geflogen war und anschließend versucht hatte, mit einem gefälschten britischen Reisepass nach XXXX auszureisen. Die Bundespolizeidirektion XXXX nahm sodann mit den österreichischen Kollegen bezüglich einer Rückübernahme des Beschwerdeführers Kontakt auf, dieser wurde zugestimmt und der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag abends wieder nach Wien/Schwechat rücküberstellt.Einer Meldung des Polizeikommandos römisch 40 vom 27.09.2010 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 27.09.2010 vormittags von Wien nach römisch 40 geflogen war und anschließend versucht hatte, mit einem gefälschten britischen Reisepass nach römisch 40 auszureisen. Die Bundespolizeidirektion römisch 40 nahm sodann mit den österreichischen Kollegen bezüglich einer Rückübernahme des Beschwerdeführers Kontakt auf, dieser wurde zugestimmt und der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag abends wieder nach Wien/Schwechat rücküberstellt.

Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.09.2010 gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, er verstehe den anwesenden Dolmetscher einwandfrei und habe gegen ihn keine Einwände. Er sei psychisch und physisch dazu in der Lage, Angaben zu seinem Verfahren zu machen und sei prinzipiell gesund. Momentan habe er nur eine Erkältung. Dokumente könne er keine vorlegen. Er besitze auch keinen Führerschein. Nachgefragt, ob er sich an seine Angaben von der Erstbefragung erinnern könne und ob er die Wahrheit gesagt habe, bestätigte der Beschwerdeführer das.

In der Folge gab der Beschwerdeführer einen kurzen Lebenslauf an:

"Ich wurde XXXX in Kunar in Afghanistan geboren. Ich bin bei meinen Eltern in unserem eigenen Haus aufgewachsen. Mein Vater war ein Holzhändler. Jetzt arbeitet er jedoch nicht mehr. Mein Vater hat ein Haus in Kabul im Stadtteil XXXX, welches er vermietet. Ich habe zwei Brüder und eine Schwester, welche noch in der Heimat leben. Ich habe sechs Jahre die Schule besucht. Ich kann Dari gut lesen und schreiben, Paschtu kann ich gut lesen, aber nicht so gut schreiben, und Englisch kann ich beides ein wenig. Nach der Schule habe ich keine besondere Beschäftigung gehabt. Erst vor einem Jahr habe ich einen eigenen Lebensmittelladen geführt. Ich musste den Laden zurücklassen, was jetzt damit passiert ist, das weiß ich nicht. Bis zu meiner Ausreise lebte ich bei meinen Eltern. Die wirtschaftliche Situation war gut. Ich bin ledig und habe keine Kinder. Ich gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen und bin Sunnit.""Ich wurde römisch 40 in Kunar in Afghanistan geboren. Ich bin bei meinen Eltern in unserem eigenen Haus aufgewachsen. Mein Vater war ein Holzhändler. Jetzt arbeitet er jedoch nicht mehr. Mein Vater hat ein Haus in Kabul im Stadtteil römisch 40 , welches er vermietet. Ich habe zwei Brüder und eine Schwester, welche noch in der Heimat leben. Ich habe sechs Jahre die Schule besucht. Ich kann Dari gut lesen und schreiben, Paschtu kann ich gut lesen, aber nicht so gut schreiben, und Englisch kann ich beides ein wenig. Nach der Schule habe ich keine besondere Beschäftigung gehabt. Erst vor einem Jahr habe ich einen eigenen Lebensmittelladen geführt. Ich musste den Laden zurücklassen, was jetzt damit passiert ist, das weiß ich nicht. Bis zu meiner Ausreise lebte ich bei meinen Eltern. Die wirtschaftliche Situation war gut. Ich bin ledig und habe keine Kinder. Ich gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen und bin Sunnit."

Zur Ausreise führte der Beschwerdeführer an, er habe sich im zweiten Monat des Jahres 1388 (April bzw. Mai 2010) dazu entschlossen, die Heimat zu verlassen und sei dann im dritten Monat (Juni) ausgereist. Die Angaben, die er bisher zur Ausreise gemacht habe, seien vollständig; er habe sonst dazu nichts zu sagen. Wie viel für die Schleppung bezahlt worden sei, wisse er nicht. Das habe sein Vater organisiert. Der Beschwerdeführer selbst habe bei der Ausreise keine Dokumente dabei gehabt. Er habe ein gefälschtes Dokument verwendet, das ihm der Schlepper zur Verfügung gestellt habe. Zuvor habe er sonst in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Zu Hause habe der Beschwerdeführer einen Personalausweis (Taskira). Dass er ausgerechnet nach Österreich gekommen sei, habe der Vater des Beschwerdeführers entschieden.

Aufgefordert, den konkreten Grund zu nennen, aus dem er die Heimat verlassen habe, brachte der Beschwerdeführer vor: "Mein Leben war dort in Gefahr. Die Taliban haben die Bewohner von unserem Dorf aufgefordert, die Taliban zu unterstützen und gegen die ausländischen Truppen Widerstand zu leisten. Das sei Pflicht von den Afghanen als Moslem, sich dagegen zu verteidigen. Als die Menschen dort der Aufforderung nicht nachgekommen sind, haben sie angefangen, Menschen zu entführen, um sie dazu zu zwingen. Daher musste ich mein Land verlassen." Weiter ergänzte er: "Ich war besonders gefährdet, weil die Taliban mitbekommen haben, dass wir unser Haus in Kabul den Amerikanern vermietet haben." Als die Taliban angefangen hätten, Menschen zu entführen, um sie zu zwingen, habe ihm sein Vater geraten, das Land zu verlassen.

Vorgehalten, dass er angeben solle, wann sich was ereignet habe, schilderte der Beschwerdeführer: "In den Monaten April und Mai 2010 sind junge Männer aus unserem Dorf entführt worden. Von manchen hat man nur die Leichen gefunden. Andere sind immer noch verschollen. Das war der Anlass, dass ich dann fliehen musste." Befragt, wie konkret die Dorfbewohner zur Unterstützung der Taliban aufgefordert worden seien, gab der Beschwerdeführer an: "Das sind die Taliban gewesen. Sie haben auch im Jahr 2009 angefangen und haben die Leute aufgefordert. Im März 2010 haben sie diese Aufforderung wiederholt. Als die Menschen nicht nachgekommen sind, haben sie dann im April und Mai 2010 Menschen entführt, sodass die Gefahr dann gewachsen ist." Aufgefordert, dazu konkrete Angaben zu machen, schilderte der Beschwerdeführer weiter: "Die Menschen wurden auf verschiedene Art und Weise aufgefordert. Z.B. wurden die Menschen versammelt und sie dazu aufgefordert, bei ihnen mitzumachen. Man hat auch Briefe in die Wohnungen geworfen. Später wurden auch Briefe in die Wohnungen der Entführten geworfen. Darin stand, dass diese entführt wurden, weil sie die Taliban nicht unterstützt haben."

Zu seiner persönlichen Bedrohung durch die Taliban führte der Beschwerdeführer aus: "Ich wurde einmal, als ich in unserem Dorf unterwegs war, von den Taliban aufgehalten. Sie haben mir gesagt, dass ich die Taliban unterstützen sollte, und, dass es meine Pflicht sei. Das war Ende April 2010." Der Beschwerdeführer habe damals zwar zugestimmt, habe aber gesagt, dass er nicht gleich mitgehen könne. Sie hätten zu dieser Zeit keine Gewalt ausgeübt. Er habe ihnen gesagt, dass er mitmachen werde, aber noch etwas Zeit brauche. Sie hätten ihn daraufhin gehen lassen. Vorgehalten, dass das nicht nachvollziehbar sei, bestätigte der Beschwerdeführer: "Es war so, dass sie keine Gewalt ausgeübt haben. Ich habe gesagt, dass ich zugestimmt habe, um in Ruhe gelassen zu werden." Noch einmal vorgehalten, dass die Taliban dann mit ihm zumindest etwas vereinbart hätten, entgegnete er: "Zu dieser Zeit haben sie die Menschen noch angeworben und keine Gewalt ausgeübt." Weiter gab er an: "Sie haben gesagt, dass sie wiederkommen und mich zu Hause besuchen [werden]. Sie haben aber keine bestimmte Zeit gesagt." Er sei damals nicht bedroht worden. Es sei ein ganz normales Gespräch gewesen. Der Beschwerdeführer glaube, es seien fünf Personen gewesen. Er sei ihnen danach nicht mehr begegnet. Aber dann seien Männer aus dem Dorf entführt worden.

Nachgefragt, wer konkret entführt worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, er kenne nur vier Personen, deren Namen seien XXXX, XXXX, XXXX und XXXX. XXXX und XXXX hätten den Nachnamen XXXX. XXXX und XXXX würden mit Familiennamen XXXX heißen. Sie seien alle keine Brüder. Sie seien im Mai 2010 entführt worden. Sie seien im ungefähren Alter des Beschwerdeführers und er kenne sie aus dem Dorf. Es seien aber keine Freunde von ihm gewesen.Nachgefragt, wer konkret entführt worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, er kenne nur vier Personen, deren Namen seien römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . römisch 40 und römisch 40 hätten den Nachnamen römisch 40 . römisch 40 und römisch 40 würden mit Familiennamen römisch 40 heißen. Sie seien alle keine Brüder. Sie seien im Mai 2010 entführt worden. Sie seien im ungefähren Alter des Beschwerdeführers und er kenne sie aus dem Dorf. Es seien aber keine Freunde von ihm gewesen.

Vorgehalten, dass er bei der Einvernahme am 11.08.2010 behauptet habe, es habe mehrere Gespräche gegeben und er sei auch bedroht worden, wobei das zweite Gespräch eine Warnung gewesen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe heute das gleiche gesagt. Er sei persönlich einmal darauf angesprochen worden. Aber die Aufforderung habe dann allen Bewohnern gegolten. Das sei eine Warnung gewesen. Weiter vorgehalten, dass er auch behauptet habe, die Taliban hätten seine Freunde mitgenommen, wohingegen er heute gemeint habe, es seien Dorfbewohner gewesen, mit denen er nicht befreundet gewesen sei, entgegnete er: "Ich sagte, dass wir keine enge Freundschaft hatten. Ich kannte sie vom Dorf."

Nachgefragt, seit wann es Probleme mit den Taliban gebe, antwortete der Beschwerdeführer, seit mehr als einem Jahr gebe es diese Probleme. Aber der Druck sei erst in den letzten Monaten so groß geworden. Zur Frage, ob das Dorf jetzt von den Taliban regiert werde, erklärte er: "Offiziell regiert die jetzige Regierung dort. Aber sobald die Truppen weg sind, regieren die Taliban. In der Nähe sind auch Stützpunkte der ausländischen Truppen." Vorgehalten, dass er bei der letzten Einvernahme behauptete habe, das Dorf sei von den Taliban eingenommen worden, entgegnete der Beschwerdeführer: "Sobald die Amerikaner kommen sind dann die Taliban weg. Sobald sie weg sind, herrschen die Taliban. Es kommt jedoch auch vor, dass es zu Kämpfen kommt."

Der Beschwerdeführer habe sich niemals an die Schutztruppen gewandt. Er wisse nicht, ob andere Dorfbewohner sich an die Schutztruppen gewandt hätten. Er selbst habe nichts unternommen, weil er Angst gehabt habe. Er habe sich nicht getraut, etwas zu unternehmen. Nachgefragt, was er damit gemeint habe, wenn er gesagt habe, dass er besonders gefährdet gewesen sei, weil die Taliban gewusst hätten, dass seine Familie ihr Haus an Amerikaner vermietet habe, erklärte er: "Weil sie das als Unterstützung der Feinde ansahen." Das habe sich im Dorf herumgesprochen. Sie hätten gesagt, dass alle wissen würden, dass die Familie das Haus an Amerikaner vermietet habe. Unter den Dorfbewohnern seien auch Leute der Taliban und somit würden die Taliban alles erfahren. Die Familie sei aber von den Taliban noch nicht damit konfrontiert worden.

Vorgehalten, warum der Beschwerdeführer und seine Familie nicht nach Kabul gegangen seien, wenn sie dort sogar ein Haus hätten, entgegnete der Beschwerdeführer, dass in dem Gebiet, in dem das Haus stehe, nur Organisationen und Firmen ansässig seien. Zivilisten würden dort nicht wohnen. Auch Kabul sei nicht sicher; deshalb seien sie nicht woanders hingezogen. Dazu wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass es auch nicht nachvollziehbar sei, dass die Familie nach wie vor im Heimatdorf lebe, wenn es dort so gefährlich sei, woraufhin der Beschwerdeführer meinte, er wisse nicht, wo seine Familie zurzeit lebe. Er habe momentan keinen Kontakt. Die konkrete letzte Adresse habe gelautet: Provinz Kunar, XXXX, Bezirk XXXX, Dorf XXXX. Es gebe in dem Dorf etwa 500 Häuser. Der Beschwerdeführer habe sich nach dem Gespräch mit den Taliban noch etwa drei Wochen lang im Heimatdorf aufgehalten und sei dann nach XXXX zu einem Freund gegangen. Dort habe es auch Auseinandersetzungen gegeben, aber es sei nicht so schlimm wie im Heimatdorf gewesen.Vorgehalten, warum der Beschwerdeführer und seine Familie nicht nach Kabul gegangen seien, wenn sie dort sogar ein Haus hätten, entgegnete der Beschwerdeführer, dass in dem Gebiet, in dem das Haus stehe, nur Organisationen und Firmen ansässig seien. Zivilisten würden dort nicht wohnen. Auch Kabul sei nicht sicher; deshalb seien sie nicht woanders hingezogen. Dazu wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass es auch nicht nachvollziehbar sei, dass die Familie nach wie vor im Heimatdorf lebe, wenn es dort so gefährlich sei, woraufhin der Beschwerdeführer meinte, er wisse nicht, wo seine Familie zurzeit lebe. Er habe momentan keinen Kontakt. Die konkrete letzte Adresse habe gelautet: Provinz Kunar, römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Dorf römisch 40 . Es gebe in dem Dorf etwa 500 Häuser. Der Beschwerdeführer habe sich nach dem Gespräch mit den Taliban noch etwa drei Wochen lang im Heimatdorf aufgehalten und sei dann nach römisch 40 zu einem Freund gegangen. Dort habe es auch Auseinandersetzungen gegeben, aber es sei nicht so schlimm wie im Heimatdorf gewesen.

Der Beschwerdeführer sei weder in seiner Heimat noch in einem anderen Land vorbestraft. Er werde in Afghanistan von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder einer sonstigen Behörde nicht gesucht. Ebenso wenig sei er in der Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder inhaftiert worden. Mit den Behörden habe es keine Probleme gegeben. Der Beschwerdeführer sei kein Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen. Er sei von staatlicher Seite nicht wegen seiner Rasse, seiner Religion oder seiner politischen Gesinnung verfolgt worden. Ebenso wenig sei er von staatlicher Seite wegen seiner Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Befragt, ob es bis zu den besagten Vorfällen irgendwelche Übergriffe gegeben habe oder jemand an ihn herangetreten sei, verneinte der Beschwerdeführer das. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer Angst vor den Taliban. Es bestehe für ihn Lebensgefahr. Entweder gehe er mit den Taliban oder er werde getötet. Er wolle nicht gegen die Regierung kämpfen.

Anschließend wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Afghanistan Bescheid wisse. Dazu gab er an, er bekomme einiges mit. Er wisse, dass es Wahlen gegeben habe, und, dass in der Provinz Kunar in vielen Regionen nicht gewählt worden sei. Ihm wurden sodann die Unterlagen des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan ausgefolgt und ihm eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Zum Privat- und Familienleben in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er sei im August 2010 ins Bundesgebiet eingereist und sei seit diesem Zeitpunkt hier aufhältig. Er habe außerhalb des Asylverfahrens niemals einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich gehabt. Der Beschwerdeführer befinde sich in Grundversorgung und besuche drei Mal pro Woche einen Deutschkurs. Ansonsten habe er keine Beschäftigung. Zuhause lerne er auch Deutsch. Der Beschwerdeführer sei nicht Mitglied einer Organisation oder eines Vereins, gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und habe auch sonst keine Bindungen zu Österreich. Verwandte oder Familienangehörige habe er hier nicht. Auch sonst gebe es keine Personen im Bundesgebiet, zu denen eine besondere Bindung oder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer hier Freunde oder Bekannte, die er bereits vom Heimatland her kenne. Alle seine Verwandten seien in Afghanistan.

Abschließend gab der Beschwerdeführer über Nachfrage an, er sei damit einverstanden, wenn vor Ort unter der Wahrung seiner Identität Erhebungen durchgeführt würden. Er habe nun alles vorgebracht und wolle sonst nichts mehr angeben. Den Dolmetscher habe er einwandfrei verstanden und es habe bei der Vernehmung keinerlei Probleme gegeben.

Am 05.10.2010 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation, in deren Beantwortung vom 28.12.2010 einerseits Berichte zur Sicherheitslage in der Provinz Kunar zusammengestellt wurden und der sich andererseits zur personenbezogenen Recherche Folgendes entnehmen lässt:

"1.) Wie gestaltet sich die Sicherheitslage im Dorf XXXX in der Provinz Kunar?"1.) Wie gestaltet sich die Sicherheitslage im Dorf römisch 40 in der Provinz Kunar?

Ja, die Sicherheitslage hier ist sehr angespannt, es ist einer der unsichersten Distrikte in der Provinz Kunar. Die Kontrolle ist unbeständig und manchmal ist sie bei der Regierung und zu anderen Zeiten wird sie von den Taliban ergriffen und unter ihre Kontrolle gebracht. Im Laufe dieses Konflikts gab es eine immense Zahl von Verlusten. Erst im August 2010 verlor die Regierung erneut die Kontrolle und konnte sie nur mit massiver militärischer Unterstützung wiedererlangen.

2.) Kann festgestellt werden, ob tatsächlich im April bzw. Mai 2010 Menschen dort von den Taliban entführt wurden? Wenn ja: Kann festgestellt werden, ob XXXX, XXXX, XXXX und XXXX unter den entführten Personen waren?2.) Kann festgestellt werden, ob tatsächlich im April bzw. Mai 2010 Menschen dort von den Taliban entführt wurden? Wenn ja: Kann festgestellt werden, ob römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 unter den entführten Personen waren?

Ja, es wurde von den Einheimischen verifiziert, dass mehrere Menschen in den letzten drei bis fünf Jahren aus den Nachbardörfern und aus ihrem eigenen Dorf entführt worden waren.

Nein, es wurde von den Einheimischen verifiziert, dass ihnen keiner dieser Namen bekannt ist, die in der Vergangenheit von den Taliban entführt wurden.

Die Angaben in diesem Fall wurden nicht in Übereinstimmung mit den Fakten gefunden. Die detaillierten Ermittlungen zeigten, dass in den Behauptungen bezüglich der Namen der Personen, die von den Taliban entführt wurden, keine Wahrheit liegt."

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 10.11.2011, Zahl: 11 06.093-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 10.11.2011, Zahl: 11 06.093-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend zu Spruchpunkt I.) führte das Bundesasylamt aus:Begründend zu Spruchpunkt römisch eins.) führte das Bundesasylamt aus:

"Geglaubt wird Ihnen, dass Sie von staatlicher Seite auf Grund Ihrer Rasse, Ihrer Religion und Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe nicht verfolgt wurden. Geglaubt wird Ihnen, dass Sie wegen Ihrer politischen Gesinnung keine Probleme mit den Behörden Ihrer Heimat gehabt haben. Geglaubt wird Ihnen, dass Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite aus politischen Gründen weder verfolgt noch gesucht werden. Geglaubt wird Ihnen, dass Sie niemals Probleme mit der Polizei oder Behörden hatten, von diesen Institutionen auch nie verfolgt wurden und auch nicht vorbestraft sind oder von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft gesucht werden. Geglaubt wird Ihnen, dass Sie nie in Haft waren und auch nie festgenommen wurden. Geglaubt wird Ihnen, dass die Sicherheitslage in der Provinz Kunar schlecht ist und die Kontrolle unbeständig ist. Geglaubt wird Ihnen weiters, dass die Taliban in den letzten Jahren immer wieder Menschen entführt haben. Ihre diesbezüglichen Angaben wurden durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.12.2010 bestätigt. Nicht geglaubt wird Ihnen, dass XXXX, XXXX, XXXX und XXXX im April bzw. Mai 2010 von den Taliban entführt wurden. Dies konnte von den Einheimischen nämlich nicht verifiziert werden. Gesamtheitlich betrachtet, waren jedoch Ihre Angaben zu Ihren Fluchtgründen, dass Sie aus Angst vor den Taliban die Heimat verlassen haben, glaubwürdig."Geglaubt wird Ihnen, dass Sie von staatlicher Seite auf Grund Ihrer Rasse, Ihrer Religion und Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe nicht verfolgt wurden. Geglaubt wird Ihnen, dass Sie wegen Ihrer politischen Gesinnung keine Probleme mit den Behörden Ihrer Heimat gehabt haben. Geglaubt wird Ihnen, dass Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite aus politischen Gründen weder verfolgt noch gesucht werden. Geglaubt wird Ihnen, dass Sie niemals Probleme mit der Polizei oder Behörden hatten, von diesen Institutionen auch nie verfolgt wurden und auch nicht vorbestraft sind oder von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft gesucht werden. Geglaubt wird Ihnen, dass Sie nie in Haft waren und auch nie festgenommen wurden. Geglaubt wird Ihnen, dass die Sicherheitslage in der Provinz Kunar schlecht ist und die Kontrolle unbeständig ist. Geglaubt wird Ihnen weiters, dass die Taliban in den letzten Jahren immer wieder Menschen entführt haben. Ihre diesbezüglichen Angaben wurden durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.12.2010 bestätigt. Nicht geglaubt wird Ihnen, dass römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 im April bzw. Mai 2010 von den Taliban entführt wurden. Dies konnte von den Einheimischen nämlich nicht verifiziert werden. Gesamtheitlich betrachtet, waren jedoch Ihre Angaben zu Ihren Fluchtgründen, dass Sie aus Angst vor den Taliban die Heimat verlassen haben, glaubwürdig.

Es kann aber nicht erkannt werden, dass Sie in Ihrer Heimat staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten haben, weshalb Ihnen keine wohlbegründete Furcht vor maßgeblich wahrscheinlicher Verfolgung aus einem der Gründe der GFK zusinnbar ist."

Rechtlich hielt das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) fest: "Das Asylrecht schützt nur Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. In diesem Sinne gilt als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, das sich direkt gegen den einzelnen wendet und in dessen Leib, Leben, Freiheit oder psychische Integrität eingreift. Voraussetzung für die Gewährung von Asyl ist daher, dass den vom Asylwerber vorgebrachten Argumenten entnommen werden kann, er müsse eine konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung befürchten (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 15.09.1994, Z. 94/19/0389).Rechtlich hielt das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) fest: "Das Asylrecht schützt nur Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. In diesem Sinne gilt als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, das sich direkt gegen den einzelnen wendet und in dessen Leib, Leben, Freiheit oder psychische Integrität eingreift. Voraussetzung für die Gewährung von Asyl ist daher, dass den vom Asylwerber vorgebrachten Argumenten entnommen werden kann, er müsse eine konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung befürchten vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 15.09.1994, Ziffer 94 /, 19 /, 0389,).

Derartiges haben Sie jedoch mit keinem Wort vorgebracht, im Gegenteil, eine derartige Verfolgung bzw. drohende Verfolgung Ihrer Person deswegen haben Sie ausdrücklich verneint.

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung aber nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (VwGH 21.9.2000, 98/20/0434).

Auf die Frage, ob der Staat "seiner Schutzpflicht nachkommen kann", kommt es im Zusammenhang mit einer drohenden Privatverfolgung nur an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewähren (Hinweis E 24. Juni 1999, 98/20/574; E 13. November 2001, 2000/01/0098) (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0406).

Handelt es sich beim Vorgehen von Privatpersonen lediglich um von den Konventionsgründen losgelöste "kriminelle Machenschaften" kommt diesen lediglich dann Asylrelevanz zu, wenn die Verweigerung des staatlichen Schutzes selbst wiederum auf einem dieser Gründe beruht (VwGH 11.12.1997, Zahl 96/20/0045; VwGH 24.06.1999, Zahl:

98/20/0574; VwGH 13.11.2001, Zahl 2000/01/0098).

Die von Ihnen geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe von Seiten der Taliban weisen keinen Bezug zu den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen auf.

Hier ist aber auch anzuführen, dass bei Vorliegen einer nicht auf den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention beruhenden Verfolgung dahingestellt bleiben kann, ob die dem Asylwerber drohende Verfolgung vom Staat geduldet würde (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 11.10.2000, Zl: 2000/01/0172).Hier ist aber auch anzuführen, dass bei Vorliegen einer nicht auf den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention beruhenden Verfolgung dahingestellt bleiben kann, ob die dem Asylwerber drohende Verfolgung vom Staat geduldet würde vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 11.10.2000, Zl: 2000/01/0172).

Sie vermochten im Verlauf des Verfahrens mit Ihrem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, ebenso wenig glaubhaft zu machen wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer per Fax vom 20.01.2011 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, der Bescheid werde hinsichtlich Spruchpunkt I.) wegen Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel angefochten.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer per Fax vom 20.01.2011 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, der Bescheid werde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.) wegen Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel angefochten.

Per Fax vom 07.03.2011 langte beim Asylgerichtshof eine Ergänzung der Beschwerde ein. Festgehalten wurde, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorwerfe, dass er die ihm widerfahrene Bedrohung in seinem Heimatland Afghanistan nicht glaubwürdig geschildert habe. Seine Antworten seien jedoch immer wahrheitsgemäß und schlüssig gewesen.

In der Folge wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers in groben Zügen wiederholt und ausgeführt, als die Taliban im April und Mai 2010 angefangen hätten, junge Männer mitzunehmen, habe der Vater des Beschwerdeführers ihm geraten, seine Heimat zu verlassen. Eine Weigerung des Beschwerdeführers, sich dem bewaffneten Kampf anzuschließen, werde von den Taliban als Kollaboration mit den amerikanischen Streitkräften gewertet. Es handle sich also um eine unterstellte politische Überzeugung. Die Bedrohung von Seiten der Taliban sei nach wie vor aktuell. Da der Beschwerdeführer bereits bedroht worden sei und ihm das Schicksal vieler gleichaltriger Bewohner seiner Region bekannt sei, sei seine Flucht objektiv nachvollziehbar. Es handle sich um einen asylrelevanten Fluchtgrund. Weiter wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht versucht habe, seinen Reiseweg zu verschleiern.

Die Furcht des Beschwerdeführers vor den Taliban sei vom Bundesasylamt als glaubwürdig eingestuft worden. Die in der rechtlichen Beurteilung getroffene Schlussfolgerung, dass sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei, sei damit nicht nachvollziehbar und unrichtig. Der Staat Afghanistan sei nicht in der Lage, seinen Bewohnern ausreichend Schutz zu bieten, weshalb der Beschwerdeführer in Afghanistan erneut der Gefahr ausgesetzt wäre, verschleppt, gefangen gehalten, misshandelt oder sogar getötet zu werden. Das Bundesasylamt habe argumentiert, dass keine asylrelevanten Verfolgungsgründe vorliegen würden, sei aber andererseits auch zu dem Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdungssituation aufgrund der Repression der Taliban drohe. Somit habe sich das Bundesasylamt zu wenig mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt.

Der Asylgerichtshof bestellte mit Beschluss vom 15.03.2011, Zahl: C4 417.477-1/2011/3Z für den Beschwerdeführer einen Rechtsberater.

Mit Schreiben vom 02.08.2011 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Asylgerichtshof seine Bevollmächtigung bekannt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Schon das Bundesasylamt legte das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aus Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban seine Heimat verlassen habe, der rechtlichen Beurteilung zugrunde, und gelangte anschließend zu dem richtigen Ergebnis, dass die gegen ihn gesetzten bzw. von ihm befürchteten Verfolgungshandlungen nicht aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt seien, weshalb dem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen kann.

Soweit der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens erklärte, dass die Taliban in seiner Gegend versucht hätten, junge Leute zu rekrutieren, ist darauf hinzuweisen, dass seinen Ausführungen auch zu entnehmen ist, dass die Taliban sich dabei an alle Dorfbewohner, insbesondere an die Jugendlichen, gewandt hätten, da sie allen gedroht hätten, man solle sich ihnen anschließen. Zwar gab der Beschwerdeführer auch an, dass die Taliban persönlich an ihn herangetreten seien und mit ihm gesprochen hätten, doch erklärte er andererseits auch, dass sie dabei keine Drohungen ausgesprochen bzw. keine konkrete Frist gesetzt hätten, binnen derer er sich ihnen hätte anschließen sollen. Dass der Beschwerdeführer selbst etwa auch einen Brief erhalten habe, wie er als gängige Vorgehensweise der Taliban angab, um deren Forderungen Nachdruck zu verleihen, erwähnte er nicht, sodass nicht darauf geschlossen werden kann, dass gerade er bezüglich eines Beitritts besonders unter Druck gesetzt worden wäre, weshalb eine Verfolgungsgefahr, die über das Maß aller in seinem Dorf von Zwangsrekrutierung Betroffenen hinausginge, nicht erkannt werden. Bei einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban fehlt aber ein asylrelevantes Motiv, da der Beschwerdeführer nicht etwa aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Religion, seiner politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe einer Gefahr seitens der Taliban ausgesetzt gewesen ist bzw. wäre. Eine konkrete Verfolgungsgefahr aus einem asylrelevanten Motiv im Falle der Rückkehr kann daher daraus nicht abgeleitet werden (vgl. AsylGH 15.10.2012, C2 426.673-1/2012/4E).Soweit der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens erklärte, dass die Taliban in seiner Gegend versucht hätten, junge Leute zu rekrutieren, ist darauf hinzuweisen, dass seinen Ausführungen auch zu entnehmen ist, dass die Taliban sich dabei an alle Dorfbewohner, insbesondere an die Jugendlichen, gewandt hätten, da sie allen gedroht hätten, man solle sich ihnen anschließen. Zwar gab der Beschwerdeführer auch an, dass die Taliban persönlich an ihn herangetreten seien und mit ihm gesprochen hätten, doch erklärte er andererseits auch, dass sie dabei keine Drohungen ausgesprochen bzw. keine konkrete Frist gesetzt hätten, binnen derer er sich ihnen hätte anschließen sollen. Dass der Beschwerdeführer selbst etwa auch einen Brief erhalten habe, wie er als gängige Vorgehensweise der Taliban angab, um deren Forderungen Nachdruck zu verleihen, erwähnte er nicht, sodass nicht darauf geschlossen werden kann, dass gerade er bezüglich eines Beitritts besonders unter Druck gesetzt worden wäre, weshalb eine Verfolgungsgefahr, die über das Maß aller in seinem Dorf von Zwangsrekrutierung Betroffenen hinausginge, nicht erkannt werden. Bei einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban fehlt aber ein asylrelevantes Motiv, da der Beschwerdeführer nicht etwa aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Religion, seiner politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe einer Gefahr seitens der Taliban ausgesetzt gewesen ist bzw. wäre. Eine konkrete Verfolgungsgefahr aus einem asylrelevanten Motiv im Falle der Rückkehr kann daher daraus nicht abgeleitet werden vergleiche AsylGH 15.10.2012, C2 426.673-1/2012/4E).

Soweit in der Beschwerde angedeutet wird, dass dem Beschwerdeführer deshalb eine besondere Gefährdung drohe, weil ihm von den Taliban eine politische Gesinnung unterstellt werde, so ist dazu festzuhalten, dass sich dafür aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte ergeben. Er selbst sprach nicht davon, dass ihm im Rahmen der Gespräche mit den Taliban etwa vorgehalten worden wäre, dass er aufgrund seiner politischen Überzeugung nicht für sie kämpfen wolle. Auch der behauptete Umstand, dass die Familie in Kabul den Amerikanern ihr Haus vermiete, woraus man eventuell auf deren politische Einstellung schließen könnte, ist von den Taliban laut den Angaben des Beschwerdeführers nicht thematisiert worden. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, dass er vermute, die Taliban hätten davon Kenntnis erlangt. Er gestand aber auch ein, dass die Familie seitens der Taliban nie mit derartigen Vorwürfen konfrontiert worden sei. Der zudem erst spät vorgetragenen Behauptung, es bestünde eine Gefährdung, weil die Taliban wüssten, dass seine Familie ihr Haus in Kabul vermietet hätte, kann auch insofern nicht gefolgt werden, als seine Familie, darunter auch zwei Brüder, diesfalls auch gefährdet gewesen sein müsste, diese aber nach seinen Angaben in der Heimat verblieben ist. Es kann daher aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht sogleich den Taliban angeschlossen hatte, nicht geschlossen werden, die Taliban würden nunmehr vermuten, er habe dies aus politischer Überzeugung getan. Für eine derartige in den Raum gestellte Vermutung der Taliban gibt es nämlich keine konkreten Anhaltspunkte.

Zur Frage einer allfälligen Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit hinsichtlich der Übergriffe von Privatpersonen ist festzuhalten, dass auch hier ein Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen gegeben sein müsste, um im gegenständlichen Fall relevant sein zu können. Dem Beschwerdeführer wurde weder aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität noch der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe der staatliche Schutz verweigert. Derartiges wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet, sondern führte er aus, dass er sich gar nicht an die Polizei gewandt habe, weshalb diese auch nicht tätig werden konnte. Es wird die Mangelhaftigkeit des afghanischen Justizsystems nicht verkannt, doch trifft diese Mangelhaftigkeit alle afghanischen Staatsbürger gleichermaßen, weshalb daraus nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen ist.

Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.

Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Paschtunen, der größten in Afghanistan, an und ist sunnitischen Bekenntnisses, wie ca. 80% der Bevölkerung in Afghanistan. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich keinerlei Gefährdung geltend und kann eine solche auch sonst nicht erkannt werden.

Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.).Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste vergleiche etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.).

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesasylamtes der prekären Lage in Afghanistan schon insofern Rechnung getragen wurde, als das Bundesasylamt ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilte.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 41 Abs. 7 AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren mit ausreichender Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren mit ausreichender Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

mangelnde Asylrelevanz, Zwangsrekrutierung

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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