Norm
AsylG 2005 §10Spruch
Zl. C3 415.715-1/2010/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2010, Zahl: 10 08.681-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2010, Zahl: 10 08.681-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 17.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt.
Zu ihrem familiären Umfeld gab die Beschwerdeführerin an, ihre Mutter sei XXXX geboren und lebe nach wie vor in der Heimat. Der Vater der Beschwerdeführerin sei im Jahr XXXX verstorben. Die Beschwerdeführerin sei verwitwet. Ihr Sohn, der XXXX geboren worden sei, lebe in XXXX, Japan. Zu ihrer Ausbildung gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in XXXX von 1972 bis 1977 die Grundschule, von 1977 bis 1982 die Hauptschule und von 1982 bis 1986 die Universität besucht. Zuletzt habe sie von 1986 bis 1991 als Designerin für Industriemaschinen gearbeitet. Als letzte Wohnadresse in der Heimat nannte sie: Provinz Liaoning, Stadt XXXX, Bezirk XXXX, Straße XXXX.Zu ihrem familiären Umfeld gab die Beschwerdeführerin an, ihre Mutter sei römisch 40 geboren und lebe nach wie vor in der Heimat. Der Vater der Beschwerdeführerin sei im Jahr römisch 40 verstorben. Die Beschwerdeführerin sei verwitwet. Ihr Sohn, der römisch 40 geboren worden sei, lebe in römisch 40 , Japan. Zu ihrer Ausbildung gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in römisch 40 von 1972 bis 1977 die Grundschule, von 1977 bis 1982 die Hauptschule und von 1982 bis 1986 die Universität besucht. Zuletzt habe sie von 1986 bis 1991 als Designerin für Industriemaschinen gearbeitet. Als letzte Wohnadresse in der Heimat nannte sie: Provinz Liaoning, Stadt römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Straße römisch 40 .
Zur Ausreise führte die Beschwerdeführerin an, sie sei am 10.07.2010 mit dem Zug von XXXX nach Peking gefahren und habe dort am 11.07.2010 gemeinsam mit dem Schlepper ein Flugzeug bestiegen, um nach Moskau zu fliegen. Dort habe sie sich etwa einen Monat lang in einem Schlepperquartier aufgehalten. Danach sei sie auf dem Landweg in Etappen bis nach Österreich gelangt. Die Ausreise habe von 10.07.2010 bis 17.09.2010 gedauert. Für die Schleppung habe sie 120.000,-- RMB (ca. 13.000,-- EUR) bezahlt.Zur Ausreise führte die Beschwerdeführerin an, sie sei am 10.07.2010 mit dem Zug von römisch 40 nach Peking gefahren und habe dort am 11.07.2010 gemeinsam mit dem Schlepper ein Flugzeug bestiegen, um nach Moskau zu fliegen. Dort habe sie sich etwa einen Monat lang in einem Schlepperquartier aufgehalten. Danach sei sie auf dem Landweg in Etappen bis nach Österreich gelangt. Die Ausreise habe von 10.07.2010 bis 17.09.2010 gedauert. Für die Schleppung habe sie 120.000,-- RMB (ca. 13.000,-- EUR) bezahlt.
Bezüglich ihrer Fluchtgründe brachte die Beschwerdeführerin vor:
"Mein Vater wurde im Jahr 2007 durch einen Autounfall getötet. Der Fahrer kommt aus einer reichen Familie. Die Familie hat dem Richter viel Geld gezahlt. Uns gaben sie 40.000,-- RMB. Das ist uns zu wenig. Außerdem wollten wir, dass der Fahrer ins Gefängnis kommt. Nachdem die Familie dem Richter aber sehr viel bezahlt hatte, kam dies nicht zustande. Aus diesem Grund habe ich in Peking eine Beschwerde bzw. Berufung eingelegt. Das war das erste Mal im Jahr 2008 und danach nochmal 2009. Zurzeit darf man in China keine Beschwerde mehr einbringen. Nach der ersten Beschwerde wurde ich im Dezember 2008 von der Polizei meiner Heimatstadt XXXX verhaftet. Ich musste für drei Monate im Gefängnis bleiben. Das zweite Mal wurde ich im Oktober 2009 verhaftet. Ich musste für sechs Monate im Gefängnis. Sonst könnte ich in China gut leben.""Mein Vater wurde im Jahr 2007 durch einen Autounfall getötet. Der Fahrer kommt aus einer reichen Familie. Die Familie hat dem Richter viel Geld gezahlt. Uns gaben sie 40.000,-- RMB. Das ist uns zu wenig. Außerdem wollten wir, dass der Fahrer ins Gefängnis kommt. Nachdem die Familie dem Richter aber sehr viel bezahlt hatte, kam dies nicht zustande. Aus diesem Grund habe ich in Peking eine Beschwerde bzw. Berufung eingelegt. Das war das erste Mal im Jahr 2008 und danach nochmal 2009. Zurzeit darf man in China keine Beschwerde mehr einbringen. Nach der ersten Beschwerde wurde ich im Dezember 2008 von der Polizei meiner Heimatstadt römisch 40 verhaftet. Ich musste für drei Monate im Gefängnis bleiben. Das zweite Mal wurde ich im Oktober 2009 verhaftet. Ich musste für sechs Monate im Gefängnis. Sonst könnte ich in China gut leben."
Befragt, was sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte, erklärte die Beschwerdeführerin: "Wenn ich nach China zurückkehren muss, werde ich weitere Beschwerden einbringen. Deshalb werde ich weiterhin Probleme mit der Polizei haben."
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.09.2010 gab die Beschwerdeführerin über Nachfrage an, sie sei damit einverstanden, in chinesischer Sprache einvernommen zu werden und verstehe die Dolmetscherin gut. Sie fühle sich psychisch und physisch dazu in der Lage, Angaben zu ihrem Verfahren zu machen. Sie sei gesund und benötige weder Medikamente noch ärztliche Betreuung. Im Verfahren habe die Beschwerdeführerin bis dato wahrheitsgemäße Angaben gemacht und es seien diese auch rückübersetzt und korrekt protokolliert worden. Sie habe keine Abweichungen erkennen können.
Befragt, ob sie jemals einen eigenen echten Reisepass besessen habe, erklärte die Beschwerdeführerin, nein, sie sei in China damals gesucht worden und habe keinen beantragen können. Sie habe einen Führerschein zuhause. Die Polizei habe alle ihre Ausweise einbehalten. Den Führerschein habe sie aber noch. Sie werde versuchen, sich diesen aus der Heimat schicken zu lassen.
Zu ihrer momentanen Lebenssituation in Österreich gab die Beschwerdeführerin an, sie wohne zurzeit in Bundesbetreuung in der Betreuungsstelle Ost in einem ihr zur Verfügung gestellten Quartier. Sie habe in Österreich und der EU keine Verwandten. Ebenso wenig spreche sie Deutsch. Sie gehe zurzeit auch keiner Arbeit nach. Nachgefragt, ob sie plane, nach Wien zu ziehen, meinte sie, dass sie das noch nicht wisse. Sie kenne niemanden in Österreich.
Zur Frage, wo ihr Ehegatte sei, antwortete die Beschwerdeführerin, er sei vor fünf Jahren bei einem Verkehrsunfall verstorben. Die Beschwerdeführerin habe einen Sohn, der in Japan an der Universität studiere. Der Verkehrsunfall habe sich 2003 ereignet. Vorgehalten, dass das aber bereits sieben Jahre her sei, antwortete sie: "Ja. Mein Vater ist 2007 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen."
Nachgefragt, ob nun also sowohl ihr Gatte als auch ihr Vater bei einem Verkehrsunfall gestorben seien, bejahte sie das.
Zur Frage, was sie veranlasst habe, ihre Heimat zu verlassen, und dazu aufgefordert, möglichst lebensnah, ausführlich und anschaulich zu schildern, brachte die Beschwerdeführerin vor: "Der Verkehrsunfall meines Vaters ist der Fluchtgrund. Ich habe eine Beschwerde gemacht, weil ich eine Schadensersatzforderung geltend gemacht habe. Auf Nachfrage gebe ich an, dass 200.000,-- RMB berechtigt gewesen wären, ich habe aber nur 40.000,-- RMB bekommen, weil der Unfalllenker nicht höher versichert war." Das Geld habe sie von der Versicherung erhalten. Nachgefragt, wie es dann weiter gegangen sei, meinte sie: "Ich wollte nicht unbedingt diese Schadenssumme bekommen, sondern ich wollte, dass der Unfalllenker zu einer angemessenen Haftstrafe verurteilt wird."
Zur Frage, wie sich der Unfall abgespielt habe, antwortete die Beschwerdeführerin: "Der Unfalllenker hat die ganze Nacht durchgetrunken und war auch übermüdet. Er ist dann in der Früh von der Bar weggefahren. Er hat dann etwa um 5:00 Uhr in der Früh meinen Vater überfahren. Ich glaube, er hat auch Aufputschmittel genommen gehabt." Die Beschwerdeführerin habe bei Gericht Anzeige erstattet. Befragt, ob es sich dabei um eine Privatanklage gehandelt habe, meinte sie: "Ja. Wenn der Richter bestochen wird, dann gewinnt dieser sehr oft. Die Bestellung eines Rechtsanwaltes bringt nicht viel. Die Familie des Unfalllenkers hat alle Leute bestochen."
Nachgefragt, ob es also richtig sei, dass zuerst die Staatsanwaltschaft sich den Unfall angesehen habe, aber die Familie des Lenkers die Staatsanwaltschaft sowie die Richter bestochen habe, antwortete sie: "Ja, auch die Zeugen wurden bestochen." Weiter nachgefragt, ob sie darauf dann beschlossen habe, Privatanklage zu erheben, antwortete sie: "Es war so, über diesen Fahrer wurde verhandelt. Er wurde zu 40.000,-- RMB verurteilt und er wurde enthaftet. Ich habe dann eine Beschwerde vorgelegt, aber diese wurde abgewiesen."
Das Urteil in erster Instanz sei dann bestätigt worden und die Beschwerdeführerin sei nach Peking gefahren, um dort Beschwerde vorzulegen. Das sei beim Beschwerdebüro beim Ministerium für öffentliche Sicherheit in Peking gewesen. Sie habe ein gerechtes Urteil erwirken wollen. Der Vater der Beschwerdeführerin sei pensionierter Staatsbeamter gewesen. Er habe monatlich rund 6.000,-- RMB erhalten. Die 40.000,-- RMB Schadenersatz seien dazu nicht angemessen gewesen. Befragt, was weiter passiert sei, schilderte die Beschwerdeführerin: "Als ich bei der Beschwerdestelle war, muss man genau angeben, woher man kommt und wer man ist. Ich wurde dann von der Ortspolizei von Peking aus in die Heimat gebracht. In Peking sind die Polizeibeamten aus allen Landesteilen stationiert, um den Beschwerdeführer davon abzuhalten." Als die Beschwerdeführerin wieder in ihrer Region zuhause gewesen sei, habe man sie aufs Wachzimmer mitgenommen und dort für drei Monate inhaftiert. 2008 sei sie wieder frei gekommen. Im Jahr 2009 sei sie wieder nach Peking gefahren. Sie habe das Verfahren widerrufen wollen und habe veranlassen wollen, dass das Verfahren neu aufgerollt werde. Deshalb habe die Polizei danach getrachtet, sie strengstens zu überwachen. Dann sei sie wieder für ein halbes Jahr ins Gefängnis gekommen.
Nachgefragt, was sie dieses halbe Jahr gemacht habe und ob es eine Gerichtsverhandlung gegeben habe, erklärte die Beschwerdeführerin, es habe keine Verhandlung gegeben, das Verfahren sei ja schon abgeschlossen gewesen. Befragt, auf welcher Grundlage sie ins Gefängnis gesperrt worden sei, antwortete die Beschwerdeführerin:
"Sie wollten, dass ich eine Verpflichtung unterschreibe, wo ich angebe, dass ich nicht mehr zur Beschwerdestelle gehe." Noch einmal nachgefragt, was sie nun in dem halben Jahr im Gefängnis gemacht habe, gab sie an, sie habe in Haft sitzen müssen. Man habe sie auch geschlagen. Man habe sich auch nicht getraut, sie zu entlassen, weil sie auch verletzt gewesen sei. Vorgehalten, warum sie dann schlussendlich trotzdem entlassen worden sei, meinte sie: "Man glaubte, mich lange genug festgehalten zu haben und meinen Willen, zur Beschwerdestelle zu gehen, gebeugt zu haben." Am Tag sei die Beschwerdeführerin im Gefängnis immer nur gesessen. Es sei eine Zelle für 40 Insassen gewesen. Jeder habe nur einen schmalen Platz zum Schlafen bekommen. Man sollte sich immer auf den Boden setzen, mit verschränkten Beinen. Man habe sich nicht rühren dürfen. Vorgehalten, warum sie überhaupt geflüchtet sei, wenn die Behörde sie ohnehin freigelassen habe, weil sie gedacht habe, ihren Willen gebeugt zu haben, entgegnete die Beschwerdeführerin: "Ich werde nicht aufgeben. Wenn ich in China wäre, würde ich weiterhin zur Beschwerdestelle gehen."
Zur Frage, ob sie sich einmal erkundigt habe, was ein Asylantrag sei, antwortete die Beschwerdeführerin: "Mein Leben in China würde auf dem Spiel stehen, weil die Familie des Unfalllenkers Killer von der Mafia anheuern würde, um mich umbringen zu lassen, und die Polizei würde mich auch suchen. Deshalb riet mir meine Familie, ins Ausland zu fliehen. Ich bin von Haus aus ein trotziger Mensch, ich möchte nicht aufgeben. Meine finanzielle Situation in China ist recht gut. Ich habe auch ein Uni-Studium abgeschlossen, mein Sohn studiert auch."
Vorgehalten, dass sie sich doch mit dem Gerichtsurteil abfinden könne, wenn sie so viel Geld habe, entgegnete die Beschwerdeführerin: "Ich könnte auf das Geld verzichten, aber ich möchte ein gerechtes Urteil. Für mich ist es auch wichtig, dass ich in Sicherheit lebe." Zur Frage, was ein gerechtes Urteil für den Unfalllenker sei, meinte sie, der Lenker müsse wegen seiner Drogenabhängigkeit und wegen seines Alkoholkonsums bestraft werden, weil er dadurch ihren Vater überfahren habe. Nachgefragt, woher sie wisse, dass alle Beteiligten bestochen worden seien, erklärte die Beschwerdeführerin: "Er wurde nicht einmal zur Verhandlung geladen. Er war auch bei der Verhandlung nicht anwesend. Auch die Verkehrspolizei wurde bereits bestochen." Daraus schließe sie, dass alle bestochen worden seien, denn wäre es nicht so glatt gelaufen.
Zur Frage, ob sie sich vor der Ausreise damit beschäftigt habe, ob ihr Fluchtgrund in Österreich als asylrelevant angesehen werde, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich darüber keine Gedanken gemacht habe. Ihre Familie habe ihr zur Flucht verholfen. Der Beschwerdeführerin wurde sodann mitgeteilt, dass ihr Vorbringen keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstelle. Es gebe auch keine persönlichen Merkmale, die auf eine Verfolgung hinweisen würden, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen werde. Auch subsidiärer Schutz sei nicht zu gewähren und sie werde mangels Bindungen an Österreich nach China ausgewiesen werden. Dazu erklärte die Beschwerdeführerin: "Mir geht es nicht um das Geld, sondern [darum], dass der Unfalllenker bestraft wird. Meine Familie hat mir auch geraten, auszureisen, weil mein Leben auf dem Spiel steht. Ich würde bestimmt wieder verhaftet werden, wenn ich zur Beschwerdestelle gehen würde." Vorgehalten, dass sie also dann zum Schutz vor sich selbst geflüchtet sei, meinte sie: "Ja, ansonsten würde ich es bis zum bitteren Ende durchfechten."
Abschließend wurden der Beschwerdeführerin die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur VR China vorgehalten und gab sie dazu keine Erklärung ab. Nachgefragt, ob sie ihr Vorbringen noch irgendwie ergänzen wolle, meinte die Beschwerdeführerin: "Ich möchte nur einige Jahre in Österreich leben. Wenn sich die Situation in China ändert, dann werde ich wieder zurückgehen. Das ist dann der Fall, wenn die chinesische Behörde mich nicht mehr sucht." Nachgefragt, warum die Behörde sie jetzt suche, antwortete sie: "Sobald ich zur Beschwerdestelle gehe, dann würden sie mich wieder suchen."
Vorgehalten, dass die Behörde sie aber derzeit nicht suche, entgegnete sie: "Unser Telefon ist zuhause sogar überwacht."
Vorgehalten, warum man ihr Telefon überwachen sollte, wenn man sie andererseits doch freiwillig enthaftet habe, wiederholte die Beschwerdeführerin: "Sobald ich zur Beschwerdestelle gehen würde, würden sie mich wieder einsperren. Ich werde immer zur Beschwerdestelle gehen, wenn ich in China bin." Es komme für sie nicht in Frage, nicht zur Beschwerdestelle zu gehen.
Die Beschwerdeführerin habe die Dolmetscherin einwandfrei verstanden. Nach erfolgter Rückübersetzung des Protokolls nahm sie keine Änderungen oder Ergänzung vor.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 21.09.2010, Zahl: 10 08.681-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 21.09.2010, Zahl: 10 08.681-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen aus: Abgesehen vom Umstand, dass das ganze (gesteigerte) Vorbringen der Beschwerdeführerin ohnehin nicht sehr detailliert und glaubhaft gewesen sei, sei an dieser Stelle zu erwähnen, dass es letztendlich dahingestellt bleiben könne, ob man ihrer Fluchtgeschichte Glauben schenke oder nicht, da den Angaben zu ihrem Fluchtgrund keine Asylrelevanz zukomme. Die Beschwerdeführerin habe selbst vorgebracht, dass sie mit der chinesischen Behörde keine Probleme hätte, wenn sie nicht zur Beschwerdestelle gehen würde. Immerhin sei die Beschwerdeführerin - sofern man ihren Angaben Glauben schenke - nach sechs Monaten ohnehin enthaftet worden, weil man davon ausgegangen sei, dass man ihren Willen gebeugt habe. Der Grund, warum sie ihr Heimatland verlassen habe, anstatt einfach davon abzusehen, zur Beschwerdestelle zu gehen, bestehe laut ihrer Aussage darin, dass es ihr bei einer derart großen örtlichen Trennung, wie sie eben zwischen China und Österreich vorliege, nicht mehr möglich sei, zur Beschwerdestelle zu gehen. Sobald sie aber wieder in China wäre, würde sie auf jeden Fall wieder zur Beschwerdestelle gehen und würde dann auch wieder eingesperrt werden. Insgesamt könne in diesem Vorbringen kein Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erblickt werden.
Weiters sei auch anzumerken, dass der Unfalllenker ein Gerichtsverfahren erhalten habe, welches ebenfalls in zweiter Instanz bestätigt worden sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin, dass die Familie des Unfalllenkers alle Beteiligten wie Richter und Zeugen bestochen habe, seien reine Spekulationen.
Zum weiteren Vorbringen, dass die Familie des Unfalllenkers Killer der Mafia auf die Beschwerdeführerin hetze, damit man sie töte, oder, dass die Polizei derzeit ihr Telefon abhöre, um zu prüfen, ob sie nicht wieder zur Beschwerdestelle gehe, qualifiziere das Bundesasylamt als reine gesteigerte Vorbringen, weil sie im Laufe der Einvernahme bereits mitgeteilt bekommen habe, dass ihr Vorbringen nicht asylrelevant sei.
Ein asylrelevantes Vorbringen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention habe somit keinesfalls erblickt werden können.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) aus, im gegenständlichen Fall erachte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben der Beschwerdeführerin grundsätzlich als unwahr, sodass ihre behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Es sei deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380). Da sich aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben habe, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen könne, sei der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) aus, im gegenständlichen Fall erachte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben der Beschwerdeführerin grundsätzlich als unwahr, sodass ihre behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Es sei deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380). Da sich aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben habe, welcher gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen könne, sei der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen.
Sollte man entgegen obigen Ausführungen in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zur Annahme gelangen, ihre Behauptungen könnten den Tatsachen entsprechen, so könnte dennoch nicht die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten erfolgen, zumal ihr vorgebrachter Fluchtgrund nicht als asylrelevant zu betrachten sei.
Zu Spruchpunkt II.) führte das Bundesasylamt aus, wie aus den Länderfeststellungen eindeutig hervorgehe, bestünden für Rückgeführte in China keine Gefährdungen. Die Beschwerdeführerin habe auch eine individuelle Gefährdung nicht glaubhaft machen können.Zu Spruchpunkt römisch zwei.) führte das Bundesasylamt aus, wie aus den Länderfeststellungen eindeutig hervorgehe, bestünden für Rückgeführte in China keine Gefährdungen. Die Beschwerdeführerin habe auch eine individuelle Gefährdung nicht glaubhaft machen können.
Zum Herkunftsland werde ausgeführt, dass abgewiesene Asylwerber aus China im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland wegen der Stellung eines Asylantrages keine nachteiligen Konsequenzen zu befürchten hätten. Auch bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig machen könnte.Zum Herkunftsland werde ausgeführt, dass abgewiesene Asylwerber aus China im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland wegen der Stellung eines Asylantrages keine nachteiligen Konsequenzen zu befürchten hätten. Auch bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, FPG unzulässig machen könnte.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober und offenkundiger, massenhafter Menschrechtsverletzungen (iSd. VfSig. 13897/1004, 14.119/1995) herrsche. Somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen, dem Refoulement nach China entgegenstehende Gründe erkennbar.Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober und offenkundiger, massenhafter Menschrechtsverletzungen (iSd. VfSig. 13897/1004, 14.119 aus 1995,) herrsche. Somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen, dem Refoulement nach China entgegenstehende Gründe erkennbar.
Aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Die Behörde gelange somit zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in China einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.Aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Die Behörde gelange somit zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in China einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.
Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne (EGMR Brüggemann u. Scheuten). Betreffend das Privatleben der Beschwerdeführerin führte das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung durch und gelangte zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin gerechtfertigt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin am 05.10.2010 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Ausgeführt wurde, der Bescheid werde zur Gänze wegen unrichtigen Feststellungen auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. In der Folge wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin in groben Zügen wiederholt und festgehalten, sie würde vermutlich wieder festgenommen werden, wenn sie in ihre Heimat zurückkehre.
Im angefochtenen Bescheid werde festgestellt, dass es sich bei dem Fluchtgrund der Beschwerdeführerin nicht um einen Grund nach der Genfer Flüchtlingskonvention handle. Die Beschwerdeführerin habe ihre Asylgeschichte genau und detailliert erzählt und habe ihr Vorbringen auch nicht gesteigert. Sie habe lediglich wollen, dass der Unfalltod des Vaters genau und korrekt abgewickelt werde. Sie habe auch eine qualifizierte Schadenersatzleistung erhalten wollen. Da die chinesischen Behörden korrupt seien, sei dies nicht geschehen. Es entspreche auch nicht den Menschenrechten, dass man, wenn man sich bei den Behörden beschwere, solange in Polizeihaft angehalten werde, bis man sich nicht mehr beschweren wolle, da man nicht mehr inhaftiert werden wolle. Der Beschwerdeführerin hätte daher Glauben geschenkt und ihr Asyl gewährt werden müssen.
In China gebe es keine demokratische Gesellschaft, wie sie etwa in Österreich vorhanden sei. Im Falle einer Inhaftierung der Beschwerdeführerin würde dies unter unmenschlichen Bedingungen und auf unbestimmte Dauer geschehen. Die Haftbedingungen in China seien weit unter den europäischen Standards; Häftlinge seien in überfüllten Zellen unter harten und unhygienischen Bedingungen untergebracht.
Es werde auf ein Gutachten von XXXX hingewiesen. Er habe in seiner Eigenschaft als UN-Sonderberichterstatter über Folter im chinesischen Rechtssystem, über Zwangsumerziehungslager und über das Fehlen einer unabhängigen Rechtsprechung einen Bericht erstattet, in dem die menschenunwürdige Behandlung von Häftlingen bestätigt werde. Der Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der VR China vom 30.11.2006 und der Bericht der österreichischen Botschaft in Peking würden ebenfalls bestätigen, dass in China nicht der Ansatz eines Rechtsstaates und einer unabhängigen Justiz bestehe, sondern völlige Behördenwillkür. In diesem Zusammenhang werde auch auf den Artikel in der Zeitschrift Südwind "Gedankenreform ist das Ziel" vom 06.06.2008 verwiesen. Darüber hinaus würden auch die Feststellungen der österreichischen Botschaft über die politische, wirtschaftliche und soziale Situation in China zeigen, dass zumindest der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.Es werde auf ein Gutachten von römisch 40 hingewiesen. Er habe in seiner Eigenschaft als UN-Sonderberichterstatter über Folter im chinesischen Rechtssystem, über Zwangsumerziehungslager und über das Fehlen einer unabhängigen Rechtsprechung einen Bericht erstattet, in dem die menschenunwürdige Behandlung von Häftlingen bestätigt werde. Der Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der VR China vom 30.11.2006 und der Bericht der österreichischen Botschaft in Peking würden ebenfalls bestätigen, dass in China nicht der Ansatz eines Rechtsstaates und einer unabhängigen Justiz bestehe, sondern völlige Behördenwillkür. In diesem Zusammenhang werde auch auf den Artikel in der Zeitschrift Südwind "Gedankenreform ist das Ziel" vom 06.06.2008 verwiesen. Darüber hinaus würden auch die Feststellungen der österreichischen Botschaft über die politische, wirtschaftliche und soziale Situation in China zeigen, dass zumindest der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.
Es werde auf den aktuellen Artikel im Spiegel online "Menschenrechtsverletzungen: UNO beklagt Folter in China" vom 01.12.2008 verwiesen. Der UNO-Menschenrechtsausschuss habe in einem Bericht vom 21.11.2008 bestätigt, dass in China Häftlinge gefoltert und misshandelt würden. Es sei verabsäumt worden, effektive Maßnahmen seitens des Staates zu ergreifen, dies zu verhindern. Es bestünden keine rechtsstaatlichen Verhältnisse, keine Möglichkeit sich wirksam zu verteidigen oder zu beschweren. Vorwürfen über Misshandlungen - von denen insbesondere Minoritäten, Mitglieder der Falun Gong Bewegung, sowie Frauen betroffen seien - werde nicht nachgegangen. Außerdem werde die Todesstrafe verhängt. Diese Feststellungen stünden in einem diametralen Gegensatz zu den bagatellisierenden Länderfeststellungen in dem angefochtenen Bescheid.
In diesem Zusammenhang werde auch auf Chinas Charter 08, Volume 56, Nummer 1 vom 15.01.2009 verwiesen. Die Übersetzung der Charter wurde in die Beschwerde eingefügt.
Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Erstbehörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Es werde beantragt, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde der Beschwerdeführerin zu befassen bzw. eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen.
Im Bescheid werde ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG nicht nachgekommen.Im Bescheid werde ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG nicht nachgekommen.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zu der von der Beschwerdeführerin angeführten, tatsächlichen Bedrohung getroffen habe. Die Behörde treffe zwar umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, jedoch werde im Einzelnen nicht auf die Asylgründe im konkreten Fall eingegangen, wie beispielsweise auf die Fragen: "Es wurde verabsäumt, die Polizeiprotokolle bzw. die Gerichtsurteile aus China zu beschaffen; es wurde auch verabsäumt, festzustellen, welche Behörde die Inhaftierung er Beschwerdeführerin angeordnet hat." Diese Feststellungen seien für die Wahrheitsfindung äußerst wichtig und es stelle eine Mangelhaftigkeit dar, dass sie nicht durch einen Sachverständigen beantwortet worden seien.
Vorsichtshalber werde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht identisch mit der Person sei, die die Einvernahme durchgeführt habe. Eine Abschrift des Protokolls liege dem Vertreter nicht vor.
Dadurch, dass sich die Behörde nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen.
Am 16.10.2013 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, der die Beschwerdeführerin trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fern blieb.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der VR China. Sie stellte am 17.09.2010 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin verfügt über keine nennenswerten Bindungen zu Österreich. Ihr Sohn studiert in Japan und die übrigen Angehörigen halten sich in der Heimat auf.
Zu China:
China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Seit November 2002 ist Hu Jintao Generalsekretär und seit März 2003 auch Staatspräsident. Hu Jintao setzt bislang die von Deng Xiaoping begründete und von Jiang Zemin energisch vorangetriebene Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der KPCh fort. Er wird hierbei von Ministerpräsidenten Wen Jiabao unterstützt.
Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs. ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates (vor allem durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang, Taiwan) oder das internationale Ansehen Chinas richten.
Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie Aktivitäten unternehmen, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas richten. Aus Sicht der Regierung kommt es vor allem auf die Gefährlichkeit oder Unbequemlichkeit der einzelnen Person für die Regierung bzw. den Machtanspruch der Kommunistischen Partei an. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr
aus.
Zahlreiche Dissidenten, darunter viele der nicht im Exil lebenden Aktivisten der Demokratiebewegung von 1989, sind weiterhin in Haft oder wurden erneut festgenommen und zu teilweise langjährigen Haftstrafen verurteilt. Vorzeitige Haftentlassungen von Dissidenten erfolgen - auch wenn sie nach chinesischem Recht aus medizinischen Gründen möglich sind - grundsätzlich nach Gesichtspunkten politischer Opportunität.
Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Art. 35) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Artikel 35,) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.
Bekannte Dissidenten werden regelmäßig im zeitlichen Umfeld politisch "brisanter" Daten (Jahrestag der "Tiananmen-Ereignisse", Tagungen von Partei und Parlament) kurzzeitig festgesetzt. Im April und Mai 2006 standen mehrere chinesische Internetautoren wegen schwerwiegender Subversions- und anderer Vorwürfe vor Gericht. Zhang Jianhong, Begründer und bis zu ihrem Verbot Chefredakteur der Literatur-Website aiqinhai.org., wurde im September 2006 im Zusammenhang mit seinen im Internet veröffentlichten Essays festgenommen und im März 2007 wegen "Aufstachelung zum Sturz der Staatsgewalt" zu einer Haftstrafe von 6 Jahren und anschließendem Entzug der politischen Rechte für ein Jahr verurteilt.
Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen.
Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Ein Gesetz zur Überprüfung aller Todesurteile durch den Obersten Volksgerichtshof ist am 01.01.2007 in Kraft getreten. Zwar werden weiterhin keine offiziellen Zahlen veröffentlicht, doch gehen auch Menschenrechtsorganisationen davon aus, dass im Zuge dieser Reform die Zahl der Hinrichtungen deutlich zurückgegangen ist und weiter zurückgehen wird.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.
Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Im Fall von Jiang Renzheng wurde ein abgeschobener Asylbewerber in ein Umerziehungslager eingewiesen. Nach Auskunft der CHN Behörden, war der Grund seiner Inhaftierung, dass er weiter aktiv Falun Gong betreibe und diesen Ideen nicht abschwören wolle.
Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.
Seit dem 22. Juli 1999 ist die synkretistische Falun Gong-Bewegung des in den USA lebenden Gründers Li Hongzhi verboten. Sie vereinigt buddhistische und taoistische Elemente mit der in China verbreiteten meditativen Atemtechnik des Qigong. Das Verbot betrifft nicht Qigong. Nach dem "International Religious Freedom"-Bericht 2007 des US Außenministeriums praktizieren nach zuverlässigen Schätzungen zufolge auch heute noch Hunderttausende im privaten Rahmen Falun Gong.
Die Führung empfindet es als Bedrohung, dass diese Bewegung innerhalb kurzer Zeit und außerhalb staatlicher Kontrolle Menschenmassen mobilisieren kann. Nach den im Juni 2001 in Kraft getretenen "Richtlinien des Obersten Gerichts und der Obersten Staatsanwaltschaft zum gesetzlichen Vorgehen gegen Sekten und ketzerische Organisationen" gilt die Verbreitung von Flugblättern mit Falun Gong-Inhalten als "staatsfeindliches Verbrechen".
Wer Falun Gong öffentlich oder auch in Gruppen Gleichgesinnter praktiziert, kann in der VR China festgenommen und, sofern er sich nicht - aus Sicht der chinesischen Sicherheitsbehörden - glaubwürdig von der Bewegung distanziert, ohne Gerichtsverfahren in ein Umerziehungslager überstellt werden. Der Gruppierung wird eine große Zahl staatsgefährdender Delikte sowie anderer Straftaten vorgeworfen. Teilweise werden auch lediglich praktizierende einfache Anhänger diesen Maßnahmen unterworfen. In Fällen "glaubwürdiger Reue und Einsicht" kann nach einem Aufenthalt in einem Umerziehungslager der "Umerziehungserfolg" festgestellt werden. Die betreffenden Personen werden dann in das Privatleben entlassen. Eine fortgesetzte Beobachtung durch die Sicherheitsbehörden ist jedoch zu unterstellen. Gelegentlich werden von den Sicherheitsbehörden auch Beweise der neuen Gesinnung, wie öffentliche Reuebekundungen in den Medien, verlangt. Allerdings fallen die Maßnahmen der Sicherheitsbehörden regional unterschiedlich aus. Bedienstete des öffentlichen Dienstes und dem Staat nahe stehender sog. Arbeitseinheiten bzw. Unternehmen müssen von ihren Mitarbeitern eine Erklärung verlangen, dass sie keine Anhänger der Falun Gong-Bewegung sind.
Bisher kam es zu Festnahmen von über tausend Falun Gong-Anhängern. Zahlreiche ihrer Führer wurden landesweit zu Haftstrafen verurteilt. Auch über Verhaftungen ohne Verurteilung oder Zwangseinweisungen in psychiatrische Anstalten wurde von Menschenrechtsorganisationen berichtet. Einzelne Todesfälle wurden von den Provinzbehörden zum Teil bestätigt, Vorwürfe von Folter und Misshandlungen, die zum Tode geführt hätten, aber zurückgewiesen. Wiederholt wurden Selbstmord, Verweigerung der medizinischen Behandlung oder Unfälle als Erklärung herangezogen.
(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die allgemeine Lage ergibt sich aus der angeführten Quelle, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch von der Beschwerdeführerin nicht ausreichend konkret bestritten wurde. Beilage A zum Verhandlungsprotokoll stellt eine umfassende und objektive Lagebeurteilung dar, da der Bericht eine Vielzahl verschiedenster namhafter Quellen verarbeitet und sich auf diese Weise ein ausgewogenes Gesamtbild ergibt.
Soweit die Beschwerdeführerin Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend ihre Person in China bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:
Schon das Bundesasylamt führte völlig richtig an, dass die Angaben der Beschwerdeführerin wenig detailreich und daher nicht glaubhaft waren. So meinte die Beschwerdeführerin nur sehr oberflächlich, der tödliche Verkehrsunfall ihres Gatten sei 2003 gewesen, der tödliche Unfall ihres Vaters habe sich 2007 ereignet, sie habe sich im Jahr 2008 und im Jahr 2009 beschwert und sei einmal für drei Monate und einmal für sechs Monate inhaftiert worden. Zwar konnte die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung noch angeben, dass die erste Inhaftierung ab Dezember 2008 und die zweite ab Oktober 2009 gewesen sei, vor dem Bundesasylamt hingegen nannte sie aber nicht einmal mehr die Monate. Konkrete und tagesgenaue Datumsangaben fehlten völlig. Zu ihrer ersten Enthaftung meinte sie lapidar, sie sei 2008 wieder freigekommen und sei dann 2009 wieder zur Beschwerdestelle gefahren. Die zeitlichen Angaben der Beschwerdeführerin waren somit überaus dürftig, umso mehr man annehmen kann, dass zumindest die Sterbedaten ihrer nächsten Angehörigen, nämlich ihres Gatten und ihres Vaters, in ihrer Erinnerung präsent sein müssten. Auch die beiden behaupteten Inhaftierungen bzw. Freilassungen müssten eigentlich derart einschneidend für die Beschwerdeführerin gewesen sein, dass sie sich die konkreten Daten gemerkt hätte, vorausgesetzt, dass sie tatsächlich jemals in Haft genommen wurde.
Abgesehen von den vagen Ausführungen betreffend die chronologische Abfolge der Ereignisse waren die Schilderungen auch inhaltlich nicht sehr umfangreich. Die Beschwerdeführerin sprach in knappen Sätzen von einem Gerichtsverfahren, von ihren Versuchen, sich zu beschweren bzw. von der Haft, doch konnte sie diese Ereignisse für einen Außenstehenden nicht greifbar machen, da sie nicht dazu in der Lage war, Details zu schildern, die dazu geeignet gewesen wären, ihr Vorbringen zu untermauern. Keine einzige der angeführten Situationen wurden von ihr in einer Art geschildert, dass man darauf schließen hätte können, dass sie diese tatsächlich erlebt hätte. Gerade wenn sie angeblich bei einem Gerichtsverfahren anwesend gewesen sei bzw. auch in Haft gewesen sei, hätte sie dazu umfassend ihre Beobachtungen und Gedanken schildern können müssen oder auch angeben können müssen, welche Personen hier eine Rolle gespielt hätten und wie die Geschehnisse abgelaufen seien.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin schon vor dem Bundesasylamt zahlreiche Fragen gestellt wurden, dies mit dem Ziel, auf die umfassende und schlüssige Erstattung des Vorbringens hinzuwirken, doch antwortete sie stets knapp, ohne von sich aus in freien Worten eine abschließende Erzählung zu liefern. Ihre Antworten ließen den Eindruck entstehen, dass sie ihr Vorbringen erst über Nachfrage ausbauen und weiterentwickeln musste. So meinte sie zuerst, sie habe vom Unfalllenker nur 40.000,-- RMB erhalten, obwohl ihr 200.000,-- RMB zugestanden wären; sie erklärte aber nicht, wie sie auf den Betrag der 200.000,-- RMB komme. Dann gab sie an, die 40.000,-- RMB habe sie erhalten, weil der Lenker nicht höher versichert gewesen sei; später hingegen erklärte sie, der Lenker sei nur zu 40.000,-- RMB Schadenersatz verurteilt worden, weil er alle bestochen habe. Damit seien der Richter, der Staatsanwalt und auch die Zeugen gemeint. Was diese Zeugen etwa bezeugt oder auch nicht bezeugt hätten, gab sie nicht an. Offen blieb auch, wo das Urteil der ersten Instanz bestätigt worden sei. Wie die Pension ihres Vaters in der monatlichen Höhe von 6.000,-- RMB mit den restlichen Zahlen in Zusammenhang stehen sollte, wurde ebenso wenig klar. Die Aussagen der Beschwerdeführerin blieben bruchstückhaft und ergaben insgesamt kein schlüssiges Bild.
Dem Bundesasylamt muss auch darin beigepflichtet werden, dass die Behauptungen der Beschwerdeführerin, dass es auch die Mafia auf sie abgesehen habe und die Polizei sogar ihr Telefon überwache, nur als Steigerungen gewertet werden können. Derartige Behauptungen stellte sie nämlich erst am Ende der Einvernahme vor dem Bundesasylamt in den Raum, als sich bereits abzeichnete, dass das Bundesasylamt beabsichtige, über ihren Antrag negativ zu entscheiden. Offenbar versuchte sie durch ihre gesteigerten Behauptungen, doch noch etwas für den positiven Ausgang des Verfahrens zugewinnen. Es ist auch nicht schlüssig, dass die Polizei das Telefon der Beschwerdeführerin abhören sollte, wenn sie andererseits gerade erst von der Polizei enthaftet worden sei. Ebenso wenig ist es nachvollziehbar, dass die Polizei sie suchen sollte. Auch ist nicht erklärlich, aus welchem Grund der Unfalllenker der Beschwerdeführerin die Mafia anheuern sollte, um sie umzubringen, wenn doch ohnehin das Gerichtsverfahren bereits in seinem Sinne ausgegangen sei.
Den eben aufgezeigten Unklarheiten und Ungereimtheiten wurde auch in der Beschwerde inhaltlich nicht entgegen getreten. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin trotz ordnungsgemäßer Ladung der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof fern blieb und somit auf die Möglichkeit verzichtete, ihr Vorbringen noch einmal abschließend darzulegen, war klar ersichtlich, dass sie ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzte und offenbar kein besonderes Interesse am Ausgang ihres Verfahrens hatte, was ebenso nicht zu ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit beitragen kann. Von Personen, die tatsächlich Probleme in ihrem Heimatland zu gewärtigen hatten, darf nämlich erwartet werden, dass sie jede ihnen gebotenen Möglichkeit wahrnehmen, um die Situation in der Heimat zu schildern.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zu Spruchpunkt I.) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins.) des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Umstände, die individuell und konkret die Beschwerdeführerin betreffen und auf eine konkrete Verfolgung der Beschwerdeführerin hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass die Beschwerdeführerin schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.
Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 50, FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Dem Bundesasylamt ist auch darin beizupflichten, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Konnex zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend genannten Asylgründe zu entnehmen ist. Selbst wenn man ihrem Vorbringen also - entgegen den obigen umfangreichen Ausführungen - Glauben schenken wollte, kann für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen werden, zumal sie nicht vorbrachte, dass sie etwa aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kein faires Verfahren in der Heimat erhalten habe. Es wird nicht verkannt, dass es in China innerhalb des Justizsystems zu Fällen von Korruption kommen kann, doch treffen diese Unzulänglichkeiten alle Bürger gleichermaßen, weshalb daraus keine Asylrelevanz abgeleitet werden kann.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei.) des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Aus der allgemeinen Situation ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.Aus der allgemeinen Situation ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.
Aus den Feststellungen ergibt sich zudem, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, der Lebensstandard der Bevölkerung im Allgemeinen kontinuierlich ansteigt, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. Die Beschwerdeführerin verfügt nach ihren eigenen Angaben über Schul- und akademische Berufsausbildung sowie über Arbeitserfahrung und es war ihr auch vor ihrer Ausreise möglich, sich ihren notwendigen Unterhalt zu sichern, sodass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr dies im Falle einer Rückkehr nicht mehr möglich sein sollte (vgl. "Meine finanzielle Situation in China ist recht gut. Ich habe auch ein Uni-Studium abgeschlossen, mein Sohn studiert auch."). Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Heimat überhaupt keine sozialen Kontakte mehr hat, zumal sie doch den Großteil ihres Lebens in der VR China verbracht hat. Da sie davon sprach, dass "die Familie" ihr zur Ausreise geraten habe, ist auch davon auszugehen, dass sie abgesehen von ihrer Mutter (weitere) Angehörige in der Heimat hat. Von daher wäre sie im Falle einer Rückkehr wohl nicht völlig auf sich alleine gestellt. Insgesamt betrachtet besteht daher kein Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführerin ein Leben in ihrer Heimat nicht mehr möglich wäre. Schwierige Lebensbedingungen genügen aber für die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht.Aus den Feststellungen ergibt sich zudem, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, der Lebensstandard der Bevölkerung im Allgemeinen kontinuierlich ansteigt, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. Die Beschwerdeführerin verfügt nach ihren eigenen Angaben über Schul- und akademische Berufsausbildung sowie über Arbeitserfahrung und es war ihr auch vor ihrer Ausreise möglich, sich ihren notwendigen Unterhalt zu sichern, sodass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr dies im Falle einer Rückkehr nicht mehr möglich sein sollte vergleiche "Meine finanzielle Situation in China ist recht gut. Ich habe auch ein Uni-Studium abgeschlossen, mein Sohn studiert auch."). Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Heimat überhaupt keine sozialen Kontakte mehr hat, zumal sie doch den Großteil ihres Lebens in der VR China verbracht hat. Da sie davon sprach, dass "die Familie" ihr zur Ausreise geraten habe, ist auch davon auszugehen, dass sie abgesehen von ihrer Mutter (weitere) Angehörige in der Heimat hat. Von daher wäre sie im Falle einer Rückkehr wohl nicht völlig auf sich alleine gestellt. Insgesamt betrachtet besteht daher kein Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführerin ein Leben in ihrer Heimat nicht mehr möglich wäre. Schwierige Lebensbedingungen genügen aber für die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei.) des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Da die Beschwerdeführerin keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.Da die Beschwerdeführerin keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.
Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).
Im gegenständlichen Fall hält sich die Beschwerdeführerin seit September 2010 (Antragstellung) im österreichischen Bundesgebiet auf. Hinweise auf eine fortgeschrittenen Integration oder Verfestigung im Bundesgebiet, die besonders schützenswert wäre, haben sich im Laufe des Verfahrens nicht ergeben. Die Beschwerdeführerin erstattete dazu auch kein Vorbringen, zumal sie der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof fern blieb. Es ist somit davon auszugehen, dass sich ihre Angehörigen in der Heimat aufhalten und sie zu Österreich keine besonderen Bindungen hat. Zudem verliert die Beschwerdeführerin mit Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses ihre vorläufige Aufenthaltsberechtigung.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind daher entsprechend der obigen Ausführungen nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegten, sondern überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, weshalb auch bei Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet die Ausweisung gerechtfertigt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, Mitwirkungspflicht, non refoulement, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
03.03.2014