Norm
AVG §69 Abs1Spruch
E2 415.027-3/2013/17Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über den Antrag des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.08.2012, GZ. E2 415.027-1/2010/13E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.08.2012, GZ. E2 415.027-1/2010/13E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Antrag von XXXX vom 06.05.2013 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 69 AVG stattgegeben.Dem Antrag von römisch 40 vom 06.05.2013 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 69, AVG stattgegeben.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) stellte erstmals am 01.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2010, FZ. 09 10.946-BAS, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs 1 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs 1 AsylG 2005 der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2010, FZ. 09 10.946-BAS, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.08.2012, GZ. E2 415.027-1/2012/13E, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde.Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.08.2012, GZ. E2 415.027-1/2012/13E, gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde.
Am 30.11.2012 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2013, FZ. 12 17.540-BAS, abgewiesen wurde und derzeit beim Asylgerichtshof (GZ E2 415.027-2/2013) im Beschwerdeverfahren anhängig ist.
2. Mit Schriftsatz vom 06.05.2013 beantragte der BF die gegenständliche Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.08.2012, GZ. E2 415.027-1/2010/13E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens.
Den Wiederaufnahmeantrag begründete der nunmehrige Wiederaufnahmewerber damit, dass er laut Arztbrief des Krankenhauses XXXX, Abteilung Psychiatrie, vom XXXX, an einer paranoiden Schizophrenie leide und aufgrund der Psychose nicht einvernahmefähig sei, sowie psychische Denkstörungen mit akustischen und optischen Halluzinationen bestehen würden. Laut Begleitschreiben der XXXX, Krankenhaus XXXX, Abteilung Psychiatrie vom XXXX, sei es höchstwahrscheinlich, dass der Wiederaufnahmewerber bereits seit seiner Jugend an psychotischen Schüben bei paranoider Schizophrenie leiden würde und somit diese Erkrankung bereits während seines (ersten) Asylverfahrens bestanden habe.Den Wiederaufnahmeantrag begründete der nunmehrige Wiederaufnahmewerber damit, dass er laut Arztbrief des Krankenhauses römisch 40 , Abteilung Psychiatrie, vom römisch 40 , an einer paranoiden Schizophrenie leide und aufgrund der Psychose nicht einvernahmefähig sei, sowie psychische Denkstörungen mit akustischen und optischen Halluzinationen bestehen würden. Laut Begleitschreiben der römisch 40 , Krankenhaus römisch 40 , Abteilung Psychiatrie vom römisch 40 , sei es höchstwahrscheinlich, dass der Wiederaufnahmewerber bereits seit seiner Jugend an psychotischen Schüben bei paranoider Schizophrenie leiden würde und somit diese Erkrankung bereits während seines (ersten) Asylverfahrens bestanden habe.
Aufgrund dieser Beurteilung sei davon auszugehen, dass der Wiederaufnahmewerber sowohl zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 17.04.2012, als auch zum Zeitpunkt der vorangegangenen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt höchstwahrscheinlich gar nicht vernehmungsfähig gewesen sei. Dies sei dem Wiederaufnahmewerber zunächst jedoch nicht bewusst gewesen bzw. habe er die Diagnose mangels Krankheitseinsicht nicht verwerten können. Erst mit dem Begleitschreiben der XXXX, Krankenhaus XXXX, Abteilung Psychiatrie vom XXXX habe der Wiederaufnahmewerber Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt und sei der am 06.05.2013 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.08.2012, GZ. E2 415.027-1/2010/13E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens daher rechtzeitig iSd § 69 Abs. 2 AVG erfolgt.Aufgrund dieser Beurteilung sei davon auszugehen, dass der Wiederaufnahmewerber sowohl zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 17.04.2012, als auch zum Zeitpunkt der vorangegangenen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt höchstwahrscheinlich gar nicht vernehmungsfähig gewesen sei. Dies sei dem Wiederaufnahmewerber zunächst jedoch nicht bewusst gewesen bzw. habe er die Diagnose mangels Krankheitseinsicht nicht verwerten können. Erst mit dem Begleitschreiben der römisch 40 , Krankenhaus römisch 40 , Abteilung Psychiatrie vom römisch 40 habe der Wiederaufnahmewerber Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt und sei der am 06.05.2013 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.08.2012, GZ. E2 415.027-1/2010/13E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens daher rechtzeitig iSd Paragraph 69, Absatz 2, AVG erfolgt.
Dem Wiederaufnahmeantrag beigefügt waren zahlreiche medizinische Unterlagen den Wiederaufnahmewerber betreffend.
3. Am 03.06.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Ergänzung zum Wiederaufnahmeantrag vom 06.05.2013 ein.
Dieser Eingabe beigefügt wurden eine fachärztliche Stellungnahme von XXXX vom XXXX sowie ärztliche Unterlagen aus dem Iran den Wiederaufnahmewerber betreffend, denen zufolge er sich im Iran bereits im Jahr 2000 wegen psychischer Probleme in Behandlung befunden habe.Dieser Eingabe beigefügt wurden eine fachärztliche Stellungnahme von römisch 40 vom römisch 40 sowie ärztliche Unterlagen aus dem Iran den Wiederaufnahmewerber betreffend, denen zufolge er sich im Iran bereits im Jahr 2000 wegen psychischer Probleme in Behandlung befunden habe.
4. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 10.06.2013 wurde der Wiederaufnahmewerber aufgefordert, binnen einer Frist von 1 Woche ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen, wann er tatsächlich Kenntnis von seinem, den Wiederaufnahmegrund darstellenden, Gesundheitszustand erfahren habe.
Am 21.06.2013 langte eine entsprechende Stellungnahme des Wiederaufnahmewerbers ein.
5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 04.09.2013 wurde XXXX gem.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 04.09.2013 wurde römisch 40 gem.
§ 52 Abs. 2 AVG zur Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens in der Sache des Wiederaufnahmewerbers zum Sachverständigen bestellt.Paragraph 52, Absatz 2, AVG zur Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens in der Sache des Wiederaufnahmewerbers zum Sachverständigen bestellt.
Das Gutachten des Sachverständigen langte am 14.10.2013 beim Asylgerichtshof ein.
6. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 15.10.2013 wurden der Wiederaufnahmewerber bzw. seine Vertreterin gem. § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und die Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung zum neurologisch-psychiatrischen Gutachten von XXXX Stellung zu nehmen.6. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 15.10.2013 wurden der Wiederaufnahmewerber bzw. seine Vertreterin gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und die Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung zum neurologisch-psychiatrischen Gutachten von römisch 40 Stellung zu nehmen.
Eine entsprechende Stellungnahme wurde am 04.11.2013 eingebracht.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Z 1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Z 2), oder der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z 3).1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Ziffer eins,) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Ziffer 2,), oder der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Ziffer 3,).
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung).2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung).
"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts [2003] Rz 589).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts [2003] Rz 589).
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159).
Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).
3. Für den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bedeutet dies Folgendes:
3.1. Zunächst ist zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrags vom 06.05.2013 im Sinne des § 69 Abs 2 AVG erfüllt sind.3.1. Zunächst ist zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrags vom 06.05.2013 im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, AVG erfüllt sind.
In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 09.08.2012 über den Antrag auf internationalen Schutz stand dem Wiederaufnahmewerber jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung.
Da der Wiederaufnahmeantrag am 06.05.2013 dem Bundesasylamt übermittelt wurde, ist jedenfalls die objektive Dreijahresfrist gewahrt.
Der verfahrensgegenständliche Wiederaufnahmeantrag wird auf das Begleitschreiben der XXXX, Krankenhaus XXXX, Abteilung Psychiatrie, vom XXXX gestützt, wonach es höchst wahrscheinlich sei, dass der Wiederaufnahmewerber bereits seit seiner Jugend an psychotischen Schüben bei paranoider Schizophrenie leide. Demzufolge habe laut dem Wiederaufnahmewerber diese Erkrankung bereits während seines (ersten) Asylverfahrens bestanden und sei er aus diesem Grund nicht vernehmungsfähig bzw. seine Antworten auf gestellte Fragen inadäquat gewesen.Der verfahrensgegenständliche Wiederaufnahmeantrag wird auf das Begleitschreiben der römisch 40 , Krankenhaus römisch 40 , Abteilung Psychiatrie, vom römisch 40 gestützt, wonach es höchst wahrscheinlich sei, dass der Wiederaufnahmewerber bereits seit seiner Jugend an psychotischen Schüben bei paranoider Schizophrenie leide. Demzufolge habe laut dem Wiederaufnahmewerber diese Erkrankung bereits während seines (ersten) Asylverfahrens bestanden und sei er aus diesem Grund nicht vernehmungsfähig bzw. seine Antworten auf gestellte Fragen inadäquat gewesen.
Demzufolge habe der Wiederaufnahmewerber erst mit Erhalt des Begleitschreibens der XXXX vom XXXX Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt, da erst in diesem ärztlich festgestellt worden sei, dass höchstwahrscheinlich bereits in der Jugendzeit psychotische Schübe bei paranoider Schizophrenie bestanden hätten.Demzufolge habe der Wiederaufnahmewerber erst mit Erhalt des Begleitschreibens der römisch 40 vom römisch 40 Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt, da erst in diesem ärztlich festgestellt worden sei, dass höchstwahrscheinlich bereits in der Jugendzeit psychotische Schübe bei paranoider Schizophrenie bestanden hätten.
Der am 06.05.2013 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sei somit rechtzeitig eingebracht worden.
Da aufgrund des neurologisch-psychologischen Gutachtens von XXXX beim Wiederaufnahmewerber lediglich eine eingeschränkte Krankheitseinsicht vorliegt, ist davon auszugehen, dass dieser tatsächlich erst mit Erhalt des oben erwähnten Begleitschreibens von XXXX vom XXXX Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt hat und daher der am 06.05.2013 beim Bundesasylamt eingelangte Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig binnen der zweiwöchigen subjektiven Frist des § 69 Abs. 2 AVG gestellt wurde.Da aufgrund des neurologisch-psychologischen Gutachtens von römisch 40 beim Wiederaufnahmewerber lediglich eine eingeschränkte Krankheitseinsicht vorliegt, ist davon auszugehen, dass dieser tatsächlich erst mit Erhalt des oben erwähnten Begleitschreibens von römisch 40 vom römisch 40 Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt hat und daher der am 06.05.2013 beim Bundesasylamt eingelangte Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig binnen der zweiwöchigen subjektiven Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG gestellt wurde.
Da es dem Wiederaufnahmewerber aufgrund eingeschränkter Krankheitseinsicht bzw. mangels Vorliegens einer entsprechenden ärztlichen Diagnose vor dem XXXX nicht möglich war, den Asylgerichtshof von seiner diagnostizierten psychischen Erkrankung in Kenntnis zu setzen, kann ihn kein Verschulden daran treffen, dass dieser Umstand in seinem Verfahren nicht berücksichtigt werden konnte.Da es dem Wiederaufnahmewerber aufgrund eingeschränkter Krankheitseinsicht bzw. mangels Vorliegens einer entsprechenden ärztlichen Diagnose vor dem römisch 40 nicht möglich war, den Asylgerichtshof von seiner diagnostizierten psychischen Erkrankung in Kenntnis zu setzen, kann ihn kein Verschulden daran treffen, dass dieser Umstand in seinem Verfahren nicht berücksichtigt werden konnte.
3.2. Nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.3.2. Nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Bei der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie des Wiederaufnahmewerbers handelt es sich um solche Tatsachen, die schon vor Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 09.08.2012 bestanden haben, von diesem jedoch, wie bereits ausgeführt, mangels entsprechender ärztlicher Diagnose bzw. der nur eingeschränkt vorhandenen Krankheitseinsicht des Wiederaufnahmewerbers erst nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden konnten bzw. verwertbar waren.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese neuen Tatsachen in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.08.2012, GZ. E2 415.027-1/2010/13E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren wird daher vom Asylgerichtshof wieder aufgenommen und das vom Wiederaufnahmewerber bisher getätigte Vorbringen im Lichte der neuen Tatsachen und Beweismittel nach Durchführung einer noch anzuberaumenden Verhandlung neu beurteilt. In diesem Sinne konnte eine inhaltliche Entscheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht getroffen werden.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint.
Schlagworte
Beweise, gesundheitliche Beeinträchtigung, Wiederaufnahme, WiederaufnahmsantragZuletzt aktualisiert am
03.03.2014