RS Vwgh 2005/12/13 2005/11/0185

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Veröffentlicht am 13.12.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/01 Sicherheitsrecht
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §32 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
SPG 1991 §83 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Abs 3 Z 1 FSG 1997 und Lenkverbot gemäß § 32 Abs 1 Z 1 FSG 1997 hat der Bf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, in seinem Fall sei bereits zu jenem Zeitpunkt, als er begonnen habe, Alkohol und Medikamente zu sich zu nehmen, die Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen gewesen, da er beabsichtigt habe, seinem Leben ein Ende zu setzen. Die Selbstmordabsicht hat der Bf auch in seinem Berufungsschriftsatz zum Ausdruck gebracht. Angesichts dieses Vorbringens des Bf und des Inhaltes des Gutachtens des Sachverständigen (darin ist ua von einer "suizidalen Einengung unter extrem depressiver Stimmungslage" die Rede) sowie dessen Äußerungen zu "parasuizidalen Impulshandlungen" wäre es Aufgabe der belBeh gewesen, die Zurechnungsfähigkeit des Bf zum Zeitpunkt der Versetzung in den Rauschzustand zu klären. Da diesbezügliche Feststellungen fehlen, die von der belBeh getroffenen Feststellungen aber nicht ausreichen, das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG 1997 zu erweisen, ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich der von der belBeh bestätigten Entziehung der Lenkberechtigung mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet. Gleiches gilt aus denselben Erwägungen für das mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Lenkverbot.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005110185.X02

Im RIS seit

08.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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