Norm
AsylG 2005 §10Spruch
Zl. C3 423.160-1/2011/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2011, Zahl: 11 03.054-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2011, Zahl: 11 03.054-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 30.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Zu seiner eigenen Person gab er an, er heiße XXXX, sei am XXXX in XXXX in Afghanistan geboren, gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen und sei schiitischer Moslem. Zu seinen nahen Verwandten nannte er die Namen seiner Eltern und gab an, sein Vater sei im Jahr 1994 verstorben und seine Mutter sei im Juli 2010 verstorben. Der Beschwerdeführer habe drei Brüder, einer davon sei im Jahr 2005 verstorben, und zwei Schwestern. Zudem führte der Beschwerdeführer an, er sei verheiratet und habe zwei Söhne und eine Tochter. Seine Gattin sowie die Kinder seien in XXXX in Pakistan aufhältig.Zu seiner eigenen Person gab er an, er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 in römisch 40 in Afghanistan geboren, gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen und sei schiitischer Moslem. Zu seinen nahen Verwandten nannte er die Namen seiner Eltern und gab an, sein Vater sei im Jahr 1994 verstorben und seine Mutter sei im Juli 2010 verstorben. Der Beschwerdeführer habe drei Brüder, einer davon sei im Jahr 2005 verstorben, und zwei Schwestern. Zudem führte der Beschwerdeführer an, er sei verheiratet und habe zwei Söhne und eine Tochter. Seine Gattin sowie die Kinder seien in römisch 40 in Pakistan aufhältig.
Von 1977 bis 1989 habe der Beschwerdeführer in XXXX die Grundschule besucht. Von 1989 bis 2005 sei er in Afghanistan Berufssoldat gewesen und habe für die Hezb-e Islami bzw. die Taliban gekämpft.Von 1977 bis 1989 habe der Beschwerdeführer in römisch 40 die Grundschule besucht. Von 1989 bis 2005 sei er in Afghanistan Berufssoldat gewesen und habe für die Hezb-e Islami bzw. die Taliban gekämpft.
Als letzte Wohnadresse in der Heimat gab der Beschwerdeführer an:
XXXX, XXXX, Provinz Nangarhar, Afghanistan.römisch 40 , römisch 40 , Provinz Nangarhar, Afghanistan.
Zu seinem Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer aus, es gehe ihm schlecht und er habe Probleme mit dem hohen Zucker.
Betreffend die Ausreise schilderte der Beschwerdeführer, er sei im März 2008 aus der Umgebung von Kabul mit einem Pkw von einem Schlepper nach Pakistan gebracht worden. Dort sei er drei Tage in XXXX bei seiner Mutter gewesen. Danach sei er in das Grenzgebiet XXXX gefahren. Im Dezember 2010 sei er mit einem Pkw nach XXXX und von dort mit einem Flugzeug nach Istanbul gereist. In der Türkei sei er an zwei ihm unbekannten Orten jeweils etwa einen Monat lang untergebracht worden. Von dort sei er auf dem Landweg über ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gebracht worden. Die Ausreise habe insgesamt von Dezember 2010 bis zum heutigen Tag gedauert. Für die Schleppung habe er 19.000,-- US Dollar bezahlt.Betreffend die Ausreise schilderte der Beschwerdeführer, er sei im März 2008 aus der Umgebung von Kabul mit einem Pkw von einem Schlepper nach Pakistan gebracht worden. Dort sei er drei Tage in römisch 40 bei seiner Mutter gewesen. Danach sei er in das Grenzgebiet römisch 40 gefahren. Im Dezember 2010 sei er mit einem Pkw nach römisch 40 und von dort mit einem Flugzeug nach Istanbul gereist. In der Türkei sei er an zwei ihm unbekannten Orten jeweils etwa einen Monat lang untergebracht worden. Von dort sei er auf dem Landweg über ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gebracht worden. Die Ausreise habe insgesamt von Dezember 2010 bis zum heutigen Tag gedauert. Für die Schleppung habe er 19.000,-- US Dollar bezahlt.
Befragt, ob er in einem anderen Land um Asyl angesucht habe, bejahte der Beschwerdeführer das. Er habe in England im Jahr 2005 einen Asylantrag gestellt. Über den Aufenthalt in diesem Land könne er nichts Negatives sagen. Er habe ein gutes Leben dort gehabt.
Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich war ein Kommandant der Hezb-e Islami. Aus diesem Grund ist mein Leben in Afghanistan gefährdet. Deshalb musste ich auch im Jahre 2005 meine Heimat verlassen. Ich bin freiwillig von England nach Afghanistan zurückgeflogen, weil meine Mutter krank war. Jedoch hielt ich mich nur zwei Tage und dies versteckt in Afghanistan auf."
Zu England war ein EURODAC-Treffer vorhanden. Der Beschwerdeführer gab an, er habe viereinhalb Jahre in XXXX gelebt. Im März 2009 sei er von England nach Afghanistan gereist. Dann sei er über Pakistan und die Türkei nach Österreich gekommen. In England sei sein Asylverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen. Er habe auf einen Bescheid gewartet. Sonst könne er zu seinem Aufenthalt noch angeben, dass er eine Unterkunft, einen Kurs und Geld erhalten habe. Er habe unter dem Namen, den er jetzt angegeben habe, den Führerschein machen können. Über Nachfrage erklärte er auch, dass er kein Problem damit habe, wenn sein Verfahren in England fortgesetzt werde, solange die Engländer ihn akzeptieren und nicht nach Afghanistan abschieben würden.Zu England war ein EURODAC-Treffer vorhanden. Der Beschwerdeführer gab an, er habe viereinhalb Jahre in römisch 40 gelebt. Im März 2009 sei er von England nach Afghanistan gereist. Dann sei er über Pakistan und die Türkei nach Österreich gekommen. In England sei sein Asylverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen. Er habe auf einen Bescheid gewartet. Sonst könne er zu seinem Aufenthalt noch angeben, dass er eine Unterkunft, einen Kurs und Geld erhalten habe. Er habe unter dem Namen, den er jetzt angegeben habe, den Führerschein machen können. Über Nachfrage erklärte er auch, dass er kein Problem damit habe, wenn sein Verfahren in England fortgesetzt werde, solange die Engländer ihn akzeptieren und nicht nach Afghanistan abschieben würden.
Im Protokoll wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer angab, in England vor den Asylbehörden einen anderen Namen angeführt zu haben, und zwar XXXX, geb. XXXX. Befragt nach seinem richtigen Namen erklärte er, er habe im Jahr 2009 seinen Namen mithilfe eines Anwaltes auf XXXX ändern lassen. Sein Geburtsname sei XXXX, XXXX.Im Protokoll wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer angab, in England vor den Asylbehörden einen anderen Namen angeführt zu haben, und zwar römisch 40 , geb. römisch 40 . Befragt nach seinem richtigen Namen erklärte er, er habe im Jahr 2009 seinen Namen mithilfe eines Anwaltes auf römisch 40 ändern lassen. Sein Geburtsname sei römisch 40 , römisch 40 .
Im Falle einer Rückkehr in die Heimat herrsche Lebensgefahr für den Beschwerdeführer.
In der Folge wurden Konsultationen gemäß der Dublin II Verordnung mit England geführt, die jedoch keine Zuständigkeit Englands ergaben. Es wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer dort unter dem Namen XXXX, geb. am XXXX, bekannt sei und am 25.03.2009 von der Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan Gebrauch gemacht habe, weshalb England ihn nun nicht mehr wieder zurücknehme.In der Folge wurden Konsultationen gemäß der Dublin römisch zwei Verordnung mit England geführt, die jedoch keine Zuständigkeit Englands ergaben. Es wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer dort unter dem Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , bekannt sei und am 25.03.2009 von der Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan Gebrauch gemacht habe, weshalb England ihn nun nicht mehr wieder zurücknehme.
Dem zum Akt genommenen E-Mail-Verkehr vom 10.06.2011 zwischen einer Mitarbeiterin der Unterkunft, der der Beschwerdeführer im Rahmen der Grundversorgung zugewiesen wurde, und der Kärntner Landesregierung lässt sich entnehmen, dass aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers angeregt werde, er möge in eine andere Betreuungseinrichtung verlegt werden. Geschildert wurde, dass der Beschwerdeführer in der Unterkunft herumschreie, sich über das österreichische Essen beschwere, keine österreichische Milch trinken wolle, von Moslems geschächtetes Fleisch verlange und dauernd Drohungen dahingehend ausspreche, dass Österreich mit Moslems dieselben großen Probleme bekommen werde wie Amerika.
Das ebenfalls zum Akt genommenen E-Mail vom 16.06.2011 der Mitarbeiterin eines anderen Quartiers enthält eine genaue Auflistung der Speisen, die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Grundversorgung serviert wurden. Weiters wird beschrieben, dass der Beschwerdeführer größere Portionen verlange, die Mitarbeiterinnen der Küche beschimpfe und erkläre, sie hätten ihm zu dienen. Dabei verhalte sich der Beschwerdeführer äußerst aggressiv. Seinen Aussagen zufolge hasse er die Frau und könne sie nicht als gleichberechtigtes Wesen anerkennen. Weiters drohe er, Europa werde durch Moslems und deren Gesetzgebung übernommen werden; das Netzwerk sei schon im Aufbau.
Am 15.06.2011 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er Folgendes vorbrachte:
"F: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Paschtu bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?
A: Ja.
F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?
A: Nein.
F: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie Medikamente?
A: Ich bin Diabetiker und bin Epileptiker.
F: Sind Sie deswegen in Österreich in Behandlung? Wenn ja, haben Sie darüber Unterlagen bei sich?
A: Ja, ich habe auch Unterlagen dabei und bin ich damit einverstanden, dass diese kopiert und zum Akt genommen werden.
F: Waren Sie deswegen bereits in Afghanistan in Behandlung?
A: Ich wurde deswegen bereits in Pakistan behandelt, aber nicht in Afghanistan.
F: Seit wann werden Sie wegen dieser Krankheiten behandelt?
A: Seit ca. eineinhalb Jahren wegen der Diabetes. Wegen Epilepsie bin ich ca. seit 2005 in Behandlung.
F: Ihnen wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt?
A: Alles was ich gesagt habe stimmt.
F: Haben Sie weitere Dokumente oder Beweismittel vorzulegen?
A: Ich habe ein Dokument des UK Home Office mit. Ich habe aber in England meinen Namen ändern lassen, weil ich mit meinem ursprünglichen Namen Probleme hatte. Ich habe mir auf meinen neuen Namen einen englischen Führerschein ausstellen lassen. Gültigkeitsdatum vom 25.03.2009 bis 24.03.2019. Als Geburtsdatum ist XXXX [eingetragen]. Anmerkung: Das Dokument des UK Home Office führt am Stempel das Datum 19.03.2009.A: Ich habe ein Dokument des UK Home Office mit. Ich habe aber in England meinen Namen ändern lassen, weil ich mit meinem ursprünglichen Namen Probleme hatte. Ich habe mir auf meinen neuen Namen einen englischen Führerschein ausstellen lassen. Gültigkeitsdatum vom 25.03.2009 bis 24.03.2019. Als Geburtsdatum ist römisch 40 [eingetragen]. Anmerkung: Das Dokument des UK Home Office führt am Stempel das Datum 19.03.2009.
Nachdem ich nach Afghanistan zurückgeschickt worden bin. Zwei Tage später wollte ich meine Mutter im Krankenhaus besuchen. Da hat jemand auf uns geschossen und steht dies auch in der Zeitung.
Anmerkung: Die Dolmetscherin gibt an, dass der Artikel in Urdu geschrieben ist: Auf dem Weg von Kabul nach Jalalabad wurde geschossen von unbekannten Menschen. Dabei wurde der eine von XXXX der XXXX geheißen hat, angeschossen, er hat aber überlebt. Der Zeitungsartikel stammt von einer Zeitung vom 29.03.2009. Die Zeitung heißt Daily Khabrain von XXXX.Anmerkung: Die Dolmetscherin gibt an, dass der Artikel in Urdu geschrieben ist: Auf dem Weg von Kabul nach Jalalabad wurde geschossen von unbekannten Menschen. Dabei wurde der eine von römisch 40 der römisch 40 geheißen hat, angeschossen, er hat aber überlebt. Der Zeitungsartikel stammt von einer Zeitung vom 29.03.2009. Die Zeitung heißt Daily Khabrain von römisch 40 .
F: Wann haben Sie den Führerschein beantragt?
A: Das Datum weiß ich nicht. Aber ich hatte schon vorher einen Führerschein. Als ich nach Afghanistan zurück geschickt wurde, da habe ich die Namensänderung beantragt.
F. Sie haben den Führerschein beantragt, wie lange hat es gedauert bis er ausgestellt war?
A: Ca. einen Monat hat es gedauert.
F: Wie erfolgte die Namensänderung?
A: Weil mich alle in Afghanistan unter meinem ursprünglichen Namen gekannt haben, wollte ich eine Namensänderung haben und habe ich es mithilfe eines gesetzlichen Vertreters beantragt.
F: Wann haben Sie dies beantragt?
A: Ca. 2009.
F: Wissen Sie, wann dies ungefähr war?
A: Ich weiß es nicht.
F: Wusste die englische Asylbehörde über die Namensänderung Bescheid?
A: Dort habe ich das auch beantragt, aber ich hatte nicht so viel Zeit, dass ich alle Dokumente mitnehme.
F: Für die Beantragung des Führerscheins, welche Dokumente haben Sie da vorgelegt?
A: Einen afghanischen Pass und ein Identitätsdokument der englischen Behörden.
Anmerkung: Auf dem Identitätsdokument steht der alte Namen.
F: Wie kann es sein, dass Sie einen Führerschein auf den neuen Namen ausgestellt bekommen, wenn doch auf dem vorgelegten Identitätsdokument der alte Name steht.
A: Ich hatte schon einen alten Führerschein und nachdem ich zurückkehren wollte, habe ich beantragt, dass ich einen neuen Führerschein brauche, weil es für mich in Afghanistan gefährlich ist, mit diesem Namen zu erscheinen. Ich bin damit einverstanden, dass das Identitätsdokument, der Führerschein sowie das Dokument des UK Home Office zur weiteren Überprüfung zum Akt genommen werden.
F: Sind Sie anwaltlich vertreten oder haben Sie einen Zustellbevollmächtigten?
A: Nein. Ich hatte einen in England.
F: Wie hieß dieser?
A: Ich kann mich nicht erinnern. Es war eine Frau.
Anmerkung: Der Asylwerber hat einen Zettel vor sich liegen mit handschriftlichen Notizen.
F: Warum haben Sie diesen Zettel bei sich?
A: Ich kann mich nicht sehr gut an Sachen erinnern.
Anmerkung: Die Dolmetscherin wird gefragt, was grob auf dem Zettel niedergeschrieben ist und gibt sie an, dass es um die Fluchtgeschichte geht. Dem Asylwerber wird mitgeteilt, dass
der Zettel kopiert und zum Akt genommen wird.
A: Es ist ca. eine Woche her, dass ich in Afghanistan einen Sohn bekommen habe.
F: Was ist mit Ihrem Reisepass passiert?
A: Ich habe ihn in Afghanistan weggeschmissen.
F: Wann und wo wurde dieser ausgestellt?
A: In England, aber ich weiß nicht, wann dies genau war.
F: Ich dachte, Sie haben einen afghanischen Reisepass?
A: Ich habe einen afghanischen Pass von der afghanischen Behörde in England.
F: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?
A: Ca. im Dezember 2010.
F: Sind Sie Mitglied einer politischen Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation?
A: Ich gehöre keiner terroristischen Partei an, aber ich hatte mit den Taliban und Hezb-e Islami zu tun, und zwar mit dem Kommandanten
XXXX.römisch 40 .
F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?
A: Es ist noch keines anhängig.
F: Haben Sie in Ihrer Heimat eine Straftat begangen?
A: Nein.
F: Wird nach Ihnen gefahndet?
A: Die Regierung sucht mich und die Leute von XXXX suchen mich. In XXXX sucht mich XXXX.A: Die Regierung sucht mich und die Leute von römisch 40 suchen mich. In römisch 40 sucht mich römisch 40 .
F: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen? Wenn ja, wie oft insgesamt?
A: In den Zeiten als die Russen da waren, wurde ich für zehn Tage in Haft genommen.
F: Wann war das?
A: Das ist lange her, das war die Zeit als die Russen in Afghanistan waren und Dr. Najib Präsident war.
F: Wo waren Sie inhaftiert?
A: In Kabul, XXXX.A: In Kabul, römisch 40 .
F: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?
A: Ich habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und das in Pakistan.
F: Welchen Beruf haben Sie ausgeübt?
A: In XXXX war mein Vater Kommandant und ich war sein Assistent. Dieser Ort liegt in XXXX. Die Stelle, wo wir waren, heißt XXXX XXXX in Nangarhar.A: In römisch 40 war mein Vater Kommandant und ich war sein Assistent. Dieser Ort liegt in römisch 40 . Die Stelle, wo wir waren, heißt römisch 40 römisch 40 in Nangarhar.
F: Bevor Sie nach England ausgereist sind, an welcher Adresse haben Sie in Ihrer Heimat
gelebt?
A: An der oben genannten Stelle.
F: Haben dort Ihr ganzes Leben lang gelebt?
A: Nachdem die Russen gekommen sind, sind wir nach Pakistan geflohen. Danach sind wir wieder zurückgekehrt. Im Jahr 2005 habe ich dann Afghanistan verlassen.
F: Wann sind Sie nun wieder, nach dem Einmarsch der Russen, nach Afghanistan zurückgekehrt?
A: Nachdem die Russen weg waren. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich es nicht weiß. Aber man weiß, wann die Russen da waren.
F: Ich will es aber von Ihnen wissen!
A: Mein Gedächtnis ist sehr schwach.
F: Wie heißt der Distrikt, in dem Ihr Wohnort lag?
A: In XXXX. Dies ist ein eigener Distrikt in dieser Provinz.A: In römisch 40 . Dies ist ein eigener Distrikt in dieser Provinz.
F: Es gibt sowohl den Distrikt XXXX als auch XXXX, was sagen Sie dazu?F: Es gibt sowohl den Distrikt römisch 40 als auch römisch 40 , was sagen Sie dazu?
A: Früher waren alle zusammen, nun sind Sie getrennt.
F: In welchem Distrikt haben Sie nun gelebt?
A: Vorher war es XXXX und nun sind sie geteilt. Aber das Gesamte heißt noch immer XXXX. Wir lebten in XXXX.A: Vorher war es römisch 40 und nun sind sie geteilt. Aber das Gesamte heißt noch immer römisch 40 . Wir lebten in römisch 40 .
F: Aus welchem Grund haben Sie England verlassen?
A: Meine Mutter war krank und deswegen musste ich nach Pakistan fliegen.
F: Seit wann haben sich Ihre Eltern in Pakistan aufgehalten?
A: Mein Vater starb bereits vor der Zeit der Taliban und 2005 ist meine Mutter in das Grenzgebiet zu Pakistan zum Schwiegervater gezogen. Meine Frau lebt auch dort.
F: Wo ist dies genau?
A: Es sind Leute mit vielen Schafen, sie sind nicht an einer Stelle und wandern immer umher. Es gibt keine genaue Stelle, an der sie leben.
F: Woher haben Sie gewusst, dass sich Ihre Mutter in Pakistan aufhält?
A: Sie hat von Pakistan aus angerufen, dass es ihr sehr schlecht geht.
F: Heißt das, als Sie in England waren standen Sie in Kontakt mit Ihrer Mutter?
A: Ja.
F: Haben Sie jetzt auch noch Kontakt zu Verwandten von Ihnen?
A: Mit meiner Familie bin ich schon in Kontakt.
F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an. Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe!
A: Mein Leben in Afghanistan war in Gefahr. Ich habe in den Bergen gelebt. Dort habe ich keine Medikamente oder Arzt gehabt. Manchmal bin ich in XXXX gewesen oder bei meinem Schwiegervater in XXXX gewesen. Es ist immer verschieden, wir waren immer woanders. Weil ich mit den Taliban und der Hezb-e Islami gearbeitet habe, wurde ich immer gesucht und wenn sie mich sehen, dann werden sie mich festnehmen. Genau deshalb habe ich Afghanistan verlassen.A: Mein Leben in Afghanistan war in Gefahr. Ich habe in den Bergen gelebt. Dort habe ich keine Medikamente oder Arzt gehabt. Manchmal bin ich in römisch 40 gewesen oder bei meinem Schwiegervater in römisch 40 gewesen. Es ist immer verschieden, wir waren immer woanders. Weil ich mit den Taliban und der Hezb-e Islami gearbeitet habe, wurde ich immer gesucht und wenn sie mich sehen, dann werden sie mich festnehmen. Genau deshalb habe ich Afghanistan verlassen.
F: Können Sie dies ausführlicher schildern. Wie kam es beispielsweise zur Zusammenarbeit mit Taliban und Hezb-e Islami?
A: In der Zeit der Russen war mein Vater der Kommandant der Hezb-e Islami. Nachdem die Russen weg waren, war XXXX, seine Partei heißt Jamiate Islami, und zwischen den beiden Parteien gab es große Probleme. In diesem Krieg wurde mein Vater in Kabul XXXX getötet. Dann, nach dem Tod meines Vaters, haben sie mich zum Kommandanten gewählt. Zwei Jahre später kamen die Taliban, und weil die Taliban auch Paschtunen waren, haben viele von der Hezb-e Islami mit den Taliban zusammengearbeitet. Ich habe auch mit den Taliban zusammengearbeitet. Ich war überall, wo es Krieg war. Als der Krieg vorbei war, habe ich geschaut, wie viele Waffen und Autos dort übrig waren. Jetzt sind die Kommandanten von Jamiate Islami hinter mir her. Die ganzen Kommandanten sind XXXX und dann noch viele weitere. Die sind alle hinter mir her.A: In der Zeit der Russen war mein Vater der Kommandant der Hezb-e Islami. Nachdem die Russen weg waren, war römisch 40 , seine Partei heißt Jamiate Islami, und zwischen den beiden Parteien gab es große Probleme. In diesem Krieg wurde mein Vater in Kabul römisch 40 getötet. Dann, nach dem Tod meines Vaters, haben sie mich zum Kommandanten gewählt. Zwei Jahre später kamen die Taliban, und weil die Taliban auch Paschtunen waren, haben viele von der Hezb-e Islami mit den Taliban zusammengearbeitet. Ich habe auch mit den Taliban zusammengearbeitet. Ich war überall, wo es Krieg war. Als der Krieg vorbei war, habe ich geschaut, wie viele Waffen und Autos dort übrig waren. Jetzt sind die Kommandanten von Jamiate Islami hinter mir her. Die ganzen Kommandanten sind römisch 40 und dann noch viele weitere. Die sind alle hinter mir her.
F: Seit wann sind diese Personen hinter Ihnen her?
A: Seit dem die Taliban weg sind.
F: Wann war das?
A: Seit ca. 2001.
F: Wieso sind diese Personen genau hinter Ihnen her?
A: Ich habe die Waffen von diesen Leuten genommen und auch Autos. All dies habe ich genommen und den Taliban gegeben.
F: Als Sie zum Kommandanten gewählt worden sind, für welches Gebiet waren Sie zuständig?
A: In XXXX. Ich habe auch in XXXX, Kabul gearbeitet.A: In römisch 40 . Ich habe auch in römisch 40 , Kabul gearbeitet.
F: Wer war Ihr Vorgesetzter?
A: Es waren verschiedene. Sie sind alle von der Hezb-e Islami. Kommandant XXXX, XXXX und XXXX sowie XXXX.A: Es waren verschiedene. Sie sind alle von der Hezb-e Islami. Kommandant römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie römisch 40 .
F: Von wann bis wann waren Sie Kommandant bei der Hezb-e Islami?
A: Ca. zwei Jahre bevor die Taliban gekommen sind.
F: Wer war Ihr Vorgesetzter bei den Taliban?
A: XXXX. Er war in Nangarhar der Kommandant. XXXX.A: römisch 40 . Er war in Nangarhar der Kommandant. römisch 40 .
F: Wenn so viele Personen Sie suchen, warum sind Sie nach Afghanistan zurückgekehrt?
A: Erstens war meine Mutter schwer krank und hat sie mehrmals gesagt, dass ich sie besuchen kommen soll und habe ich gedacht, dass sich die Lage bereits beruhigt hat.
F: Als Sie aus England ausgereist sind, wo sind Sie hin?
A: Nach Kabul.
F: Nach Ihrer Ankunft in Kabul bis zu Ihrer neuerlichen Ausreise, was ist vorgefallen?
A: Ich war zwei Tage in Kabul, bei einem Freund. Jemand hat mich dann heimlich nach Pakistan gebracht. Dann auf einer Stelle zwischen Kabul und XXXX hat jemand auf uns geschossen und wir haben es überlebt. Dann bin ich nach Pakistan gegangen und habe meine Mutter besucht. Ich war drei Nächte bei ihr. Dann bin ich zu meiner Frau gegangen.A: Ich war zwei Tage in Kabul, bei einem Freund. Jemand hat mich dann heimlich nach Pakistan gebracht. Dann auf einer Stelle zwischen Kabul und römisch 40 hat jemand auf uns geschossen und wir haben es überlebt. Dann bin ich nach Pakistan gegangen und habe meine Mutter besucht. Ich war drei Nächte bei ihr. Dann bin ich zu meiner Frau gegangen.
Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich in die Nähe von XXXX gegangen bin zu den Bergen XXXX.Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich in die Nähe von römisch 40 gegangen bin zu den Bergen römisch 40 .
F: Wie weit liegen die Berge von XXXX entfernt?F: Wie weit liegen die Berge von römisch 40 entfernt?
A: Ca. zweieinhalb Stunden mit dem Auto. Die Wege sind nicht asphaltiert.
F: Wie lange waren Sie dort?
A: Ca. eineinhalb Jahre, aber wir sind immer umhergezogen. Wir waren mal XXXX und mal in XXXX, aber immer in den Bergen. Dann wurde ich sehr krank und 2010 ist meine Mutter gestorben. Nachdem sie gestorben ist, bin ich nach Österreich gekommen. Weil alle gemeint haben, dass man wegen mir Probleme bekommen könnte.A: Ca. eineinhalb Jahre, aber wir sind immer umhergezogen. Wir waren mal römisch 40 und mal in römisch 40 , aber immer in den Bergen. Dann wurde ich sehr krank und 2010 ist meine Mutter gestorben. Nachdem sie gestorben ist, bin ich nach Österreich gekommen. Weil alle gemeint haben, dass man wegen mir Probleme bekommen könnte.
F: Hatten Sie bereits konkrete Probleme wegen Ihrer Tätigkeit als Kommandant?
A: Als ich Kommandant war, hatte ich keine Probleme. Ich hatte meine Leute und keiner konnte etwas sagen.
F: Was war in der Zeit danach?
A: Nachdem die Regierung der Taliban weg war, hatte ich Probleme.
F: Was waren das für Probleme?
A: Im Jahr 2005 sind Sie zu uns gekommen und haben fünf Personen meiner Familie umgebracht. Meine drei Brüder wurden festgenommen. Zwei sind immer noch in Haft. Einer ist einfach verschwunden.
F: Was waren noch für Probleme?
A: Sie hätten mich auch umbringen können.
F: Oben gaben Sie an, dass diese Personen bereits seit 2001 hinter Ihnen her sind und erst im Jahr 2005 sei es zu einem Zwischenfall gekommen. Was sagen Sie dazu?
A: Bis 2005 war ich in Kunar mit den Taliban. Ich habe da mit den Taliban zusammen gearbeitet. Ich bin erst 2005 zurückgekehrt.
F: Hat es nach Ihrer Rückkehr weitere Probleme gegeben?
A: Als ich zurückgekehrt war, haben sie es irgendwie herausgefunden, dass ich zurückgekehrt bin; es kam zu diesem Zwischenfall und ich bin dann von dort geflohen.
F: Wo waren Sie, als dieser Zwischenfall passiert ist?
A: Ich war zu Hause, habe mich hinter einer Wand aufgehalten und bin dann geflohen.
F: Was hat sich alles bei diesem Zwischenfall abgespielt?
A: Es war dunkel, als die Leute gekommen sind, und meine Mutter ist zu mir gekommen und hat gesagt, dass sehr viele Leute umgebracht worden sind, und dass ich fliehen soll. Dann bin ich die ganze Nacht gegangen.
F: Was haben Sie von diesem Zwischenfall mitbekommen?
A: Ich habe nur zwei Leute gesehen, die haben die Tür mit einer Rakete zerstört, und dadurch wurden zwei Personen getötet. Mein Bruder und der Sohn meines Bruders, und als ich die Toten gesehen habe, bin ich einfach geflohen.
F: Wie ist Ihnen das gelungen?
A: Ich wollte uns verteidigen und kämpfen, aber meine Mutter meinte, dass dies nicht möglich ist, und mit Hilfe meiner Mutter bin ich über die Hinterseite des Hauses geflohen.
F: Haben Sie sämtliche Gründe, welche Sie zum Verlassen Ihres Herkunftslandes veranlasst haben, angeführt?
A: Ich hatte ein gutes Leben, aber seit ca. acht Jahren bin ich von meiner Familie weg und da war ich auch sehr krank. Ich will wieder mit meiner Familie zusammen leben.
F: Wurden Sie aus Gründen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?
A: Es gibt zwischen Tadschiken und Paschtunen Probleme.
F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr und Abschiebung in Ihre Heimat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Als ich zurückgekehrt bin, habe ich eh vorgezeigt, dass auf mich geschossen worden ist, und das wird noch einmal passieren. Ich habe sehr viele Grundstücke dort und mir ging es gut, aber ich habe eben diese Probleme.
F: Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet sprechen? Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich?
A: Ich besuche einen Deutschkurs. Verwandte habe ich hier nicht. Ich will hier leben, mit meiner Familie zusammen.
F: Ist Ihre Versorgung in Österreich in irgendeiner Form gesichert? Bekommen Sie von jemand Unterstützung?
A: Ich bin in der Grundversorgung. Die sind aber nicht genug, da ich krank bin.
F: Mit Ihnen werden die aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat erörtert. Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
A: Die ganze Welt sieht, wie es in Afghanistan zugeht. Warum diese ganze Befragung? Die Provinzen hören alle auf sich, niemanden kümmert es, was die Regierung sagt. Meine Frau hat seit einer Woche ein Kind und sie hat immer noch Blutungen und es gibt keinen Arzt.
F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BAA eventuell Erhebungen zum SV in Ihrem Heimatland und in England durchgeführt werden?
A: Ja.
F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint, oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
A: Ich will meine Familie wieder sehen und will mit ihr zusammen leben.
F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
A: Ja.
F: Ihnen wird nun die Niederschrift rückübersetzt und haben Sie danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
A: Nein."
Zum Akt genommen wurde ein Konvolut an vorgelegten medizinischen Unterlagen, aus denen sich zusammenfassend ergibt, dass der Beschwerdeführer an einem posttraumatischen Belastungssyndrom, an Diabetes Mellitus und an Epilepsie leide, sowie, dass er von 06.05.2011 bis 09.905.2011 in stationärer Behandlung im Krankenhaus XXXX gewesen sei.Zum Akt genommen wurde ein Konvolut an vorgelegten medizinischen Unterlagen, aus denen sich zusammenfassend ergibt, dass der Beschwerdeführer an einem posttraumatischen Belastungssyndrom, an Diabetes Mellitus und an Epilepsie leide, sowie, dass er von 06.05.2011 bis 09.905.2011 in stationärer Behandlung im Krankenhaus römisch 40 gewesen sei.
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers wurde am 26.07.2011 eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt und um Akteneinsicht in den britischen Asylakt bzw. um Informationen über die Vorgehensweisen bei Namensänderungen ersucht, doch langte am 22.09.2011 die Information ein, dass aufgrund einer internen Informationssperre die Akte bzw. die darin enthaltenen Informationen nicht freigegeben würden. Ein Grund für die Informationssperre wurde trotz erfolgter Nachfrage nicht bekannt gegeben. Hinsichtlich der Vorgehensweisen bei Namensänderungen langte am 29.09.2011 ein Antwortschreiben ein.
Dem Ambulanzbericht des Klinikums XXXX, datiert mit 30.06.2011, lässt sich entnehmen, dass es beim Beschwerdeführer deutliche Anzeichen für eine posttraumatische Belastungsstörung gebe, sowie, dass er an Diabetes Mellitus II und an Epilepsie leide.Dem Ambulanzbericht des Klinikums römisch 40 , datiert mit 30.06.2011, lässt sich entnehmen, dass es beim Beschwerdeführer deutliche Anzeichen für eine posttraumatische Belastungsstörung gebe, sowie, dass er an Diabetes Mellitus römisch zwei und an Epilepsie leide.
Von 01.07.2011 bis 11.07.2011 befand sich der Beschwerdeführer im Landeskrankenhaus XXXX in stationärer Behandlung. Von 18.10.2011 bis 19.10.2011 war er im Klinikum XXXX in stationärer Behandlung.Von 01.07.2011 bis 11.07.2011 befand sich der Beschwerdeführer im Landeskrankenhaus römisch 40 in stationärer Behandlung. Von 18.10.2011 bis 19.10.2011 war er im Klinikum römisch 40 in stationärer Behandlung.
Dem Kurzarztbrief des Klinikums XXXX, datiert mit 19.10.2011, lässt sich als Diagnose entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter Diabetes Mellitus II, Schlafstörungen, chronischem Kopfschmerz und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.Dem Kurzarztbrief des Klinikums römisch 40 , datiert mit 19.10.2011, lässt sich als Diagnose entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter Diabetes Mellitus römisch zwei, Schlafstörungen, chronischem Kopfschmerz und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.
Hinsichtlich der angeführten Krankheiten und deren Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan führte das Bundesasylamt entsprechende Ermittlungen mit Hilfe der Staatendokumentation durch.
Am 03.11.2011 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt:
"F: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Paschtu bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?
A: Ja.
F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?
A: Nein.
F: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie Medikamente?
A: Es geht mir gut.
F: Nehmen Sie zurzeit irgendwelche Medikamente?
A: Ich habe Zucker und Epilepsie.
F: Welche Medikamente nehmen Sie ein?
A: Ich habe diesbezügliche Unterlagen mit und bin ich einverstanden, dass diese kopiert und zum Akt genommen werden.
F: Wurden Sie deswegen bereits in Afghanistan behandelt?
A: Ja, aber es ist schwierig dort Medikamente zu bekommen. Ich bin deswegen immer nach Pakistan gefahren.
F: Ihnen wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt?
A: Meine Angaben stimmen.
F: Haben Sie weitere Dokumente oder Beweismittel vorzulegen?
A: Nein.
F: Haben sich hinsichtlich Ihres Fluchtgrundes Änderungen ergeben oder wollen Sie etwas ergänzen?
A: Es ist alles gleich geblieben.
F: Wie ging die von Ihnen erwähnte Namensänderung in Großbritannien vonstatten?
A: Weil ich wieder nach Afghanistan wollte und ich nicht wollte, dass man mich erkennt, habe ich eine Namensänderung machen wollen. So besorgte ich mir einen Anwalt, der mir helfen wollte. Der Name wurde in meinem Führerschein geändert. Ich hatte aber keine Zeit für andere Dokumente um den Namen zu ändern, da meine Mutter krank war.
F: Wann haben Sie die Namensänderung durchführen wollen?
A: Als ich nach Hause fliegen wollte. Im Jahr 2009, ich kann mich nicht erinnern, wann das genau war.
F: Wo haben Sie überall eine Namensänderung beantragt?
A: Ich war noch bei keiner Behörde. Ich wollte beim Innenministerium einen Antrag stellen, aber so weit kam es nicht, da meine Mutter krank war und nach Afghanistan musste. Die nötigen Unterlagen hatte ich ja auch verloren.
F: Welche Unterlagen waren das?
A: Mein früherer Führerschein und die Unterlagen vom Innenministerium.
F: Wie kam es dazu, dass diese Unterlagen verschwunden sind?
A: Ich hatte einen epileptischen Anfall bekommen und da gingen die Sachen verloren.
F: Woher haben Sie die Dokumente, die Sie bei der vorigen Einvernahme vorgelegt haben?
A: Mein neuer Führerschein wurde mir aus London geschickt.
F: Woher haben Sie das Dokument des UK Home Office?
A: Ich bin damit nach Afghanistan gereist.
F: Hatten Sie dieses Dokument bei der Ausreise nach Österreich dabei?
A: Ja.
F: Demnach haben Sie dieses Dokument immer mit sich herumgetragen?
A: Ja.
F: Was hat sich alles seit Ihrer Ankunft in Afghanistan im März 2009 bis zur Ausreise im Dezember 2010 ereignet? Erzählen Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge!
A: Ich habe wie ein Gefangener zu Hause gelebt.
F: Was haben Sie alles in dieser Zeit gemacht?
A: Als ich nach Afghanistan ging, zwei bis drei Tage später ging ich von Kabul nach XXXX. Ich wurde unterwegs angeschossen. Aber Gott sei Dank bin ich nicht verletzt worden.A: Als ich nach Afghanistan ging, zwei bis drei Tage später ging ich von Kabul nach römisch 40 . Ich wurde unterwegs angeschossen. Aber Gott sei Dank bin ich nicht verletzt worden.
F: Was geschah weiter?
A: Dann bin ich zu meiner Mutter nach XXXX gegangen. Sie war im Spital. Dann bin ich zu meinem Schwiegervater gegangen. Er lebt in den Bergen von XXXX.A: Dann bin ich zu meiner Mutter nach römisch 40 gegangen. Sie war im Spital. Dann bin ich zu meinem Schwiegervater gegangen. Er lebt in den Bergen von römisch 40 .
F: Wie lange waren Sie bei Ihrer Mutter?
A: Drei Nächte.
F: Wieso sind Sie nicht dort geblieben?
A: In Pakistan ist es noch gefährlicher als in Afghanistan.
F: Was hat sich dann weiter ereignet?
A: Ich habe mich nirgends gezeigt. Sie sind Nomaden und sind sie hin und hergezogen und bin ich mit ihnen gezogen.
F: Erzählen Sie weiter!
A: Dann hat sich mein gesundheitlicher Zustand verschlechtert und ich bin dann hierher gekommen.
F: Hat sich sonst noch etwas in dieser Zeit ereignet?
A: Mein Gedächtnis funktioniert nicht so gut. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich nicht weiß, ob noch etwas gewesen ist.
F: Welche Verwandte haben Sie noch in Afghanistan?
A: Meine Frau und meine Kinder. Meine Brüder sind im Gefängnis.
F: Welche Verwandte gibt es sonst noch?
A: Es gibt sehr viele Verwandte. Die Geschwister meiner Frau, meine Schwiegereltern und meine Onkel.
F: Wo lebt nun Ihre Frau?
A: Sie lebt bei meinen Schwiegereltern. Sie sind Nomaden. Sie ziehen zwischen XXXX und XXXX hin und her. Sie haben Tiere.A: Sie lebt bei meinen Schwiegereltern. Sie sind Nomaden. Sie ziehen zwischen römisch 40 und römisch 40 hin und her. Sie haben Tiere.
F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten?
A: Mit meiner Frau nehme ich hin und wieder Kontakt auf. Je nachdem ob das Handy funktioniert.
F: Besitzen Sie selbst auch Grundstücke in Afghanistan?
A: Ja, sehr viel. Auf Nachfrage gebe ich an, dass mein Besitz sich in XXXX-Stadt befindet, in XXXX (Distrikt) beim Stamm XXXX.A: Ja, sehr viel. Auf Nachfrage gebe ich an, dass mein Besitz sich in XXXX-Stadt befindet, in römisch 40 (Distrikt) beim Stamm römisch 40 .
F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr und Abschiebung in Ihre Heimat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Ja, ich lande ganz sicher im Gefängnis.
F: Wieso nehmen Sie das an?
A: Da alle Gegner der Hezb-e Islami nunmehr an der Macht sind. Alle kennen mich und meinen Vater und werden sie Rache nehmen.
F: Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet sprechen? Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich?
A: Ich habe niemanden. Ich habe gerade einen Sprachkurs begonnen.
F: Ist Ihre Versorgung in Österreich in irgendeiner Form gesichert? Bekommen Sie von jemandem Unterstützung?
A: Ich bin in der Grundversorgung.
F: Welche Verwandte leben in Österreich?
A: Keine.
F: Mit Ihnen werden die aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat erörtert. Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
A: Das stimmt alles.
F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint, oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
A: Ich habe alles gesagt.
F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
A: Ja.
F: Ihnen wird nun die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit, noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
A: Nein."
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22.11.2011, Zahl: 11 03.054-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22.11.2011, Zahl: 11 03.054-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt zur Person der Beschwerdeführer aus: "Sie haben in Großbritannien einen anderen Namen als in Österreich angegeben und auch die Daten auf dem vorgelegten Führerschein sowie auf dem Dokument des UK Home Office sind nicht identisch.
In der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie in Großbritannien Ihren Geburtsnamen angegeben haben. In der Einvernahme am 15.06.2011 führten Sie weiters aus, dass Sie mit dem ursprünglichen Namen Probleme gehabt haben, haben eine Namensänderung durchführen lassen und deswegen stehe Ihr neuer Namen auf dem britischen Führerschein. Dieser ist ab dem 25.03.2009 gültig. Ausgereist sind Sie ebenfalls am 25.03.2009.
Bei genauerer Befragung zu dem Führerschein gaben Sie an, dass das Prozedere der Führerscheinausstellung ungefähr einen Monat gedauert habe. Zur Frage, wie die Namensänderung erfolgt sei, führten Sie aus, dass alle in Afghanistan Sie unter Ihren ursprünglichen Namen gekannt haben. Sie haben sie ungefähr im Jahr 2009 beantragt, wann genau können Sie nicht sagen. Auch bei der britischen Asylbehörde haben Sie dies beantragt, haben aber nicht so viel Zeit gehabt, um alle Dokumente mitzunehmen.
Auf die Frage, welche Dokumente Sie für die Beantragung des Führerscheins vorgelegt haben, gaben Sie an, dass Sie einen afghanischen Pass und ein Identitätsdokument der britischen Behörden vorgelegt haben. Dabei ist anzumerken, dass auf dem britischen Identitätsdokument aber Ihr Geburtsnamen vermerkt ist. Ihre Erklärung, dass Sie zwar einen alten Führerschein gehabt haben, jedoch aufgrund Ihrer Rückkehrabsichten und der Gefahr, die mit Ihrem alten Namen verbunden sei, haben Sie einen neuen Führerschein beantragt, überzeugt nicht.
Zu Ihrem Reisepass befragt gaben Sie an, dass Sie diesen in Großbritannien von der afghanischen Behörde ausgestellt bekommen haben. Konnten aber nicht angaben, wann und wo er Ihnen ausgestellt worden war. Diesen haben Sie in Afghanistan weggeschmissen. Bei der Erstbefragung meinten Sie jedoch, dass dieser sich in Afghanistan befindet und abgelaufen sei.
Auch in der Einvernahme im November 2011 wurden Sie nach dem Prozedere der Namensänderung befragt, gaben jedoch lediglich an, sich einen Anwalt besorgt zu haben und dass der Name im Führerschein geändert worden sei. Für die Änderung bei anderen Dokumenten sei keine Zeit gewesen. Auf die Frage, wo Sie überall eine Namensänderung beantragt haben, gaben Sie an, noch bei keiner Behörde gewesen zu sein. Sie haben beim Innenministerium einen Antrag stellen wollen, jedoch sei es nicht soweit gekommen, da Sie nach Afghanistan haben reisen müssen. Die nötigen Unterlagen haben Sie ja auch im Zuge eines epileptischen Anfalls verloren. Dies wären der frühere Führerschein sowie die Unterlagen vom Innenministerium gewesen.
Den obigen Ausführungen ist zu entnehmen, dass Sie die Namensänderung durchführen haben lassen, da mit Ihrem alten Namen eine Gefahr für Ihre Person verbunden sei. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass Sie aufgrund dessen nicht abgewartet haben, bis die Namensänderung auch bei der Asylbehörde von statten gegangen ist. Vielmehr ist es aber so, dass auf dem Dokument über die Heimreise Ihr alter Name vermerkt ist und gaben Sie in der Einvernahme im November 2011 an, dass Sie dieses Dokument in Afghanistan immer mit sich herumgetragen haben.
Wenn tatsächlich von Ihrem Namen eine große Gefahr ausgeht, ist nicht nachvollziehbar, dass man so ein Dokument über eineinhalb Jahre hinweg immer bei sich trägt. Bei jeder Durchsuchung hätte es aufgefunden werden können. Jemand, der sich eine neue Identität zulegen will, wird alles daran setzen, alte Ausweise oder Dokumente zu vernichten.
Auch das von Ihnen vorgelegte Dokument über die Heimreise [lässt] Zweifel an Ihrem Vorbringen aufkommen. Denn einerseits ist auf dem Lichtbild deutlich der Abdruck eines Stempels aus dem Jahr 2008 zu sehen und andererseits stimmt die Ref.-Nummer XXXX nicht mit jener auf dem Antwortschreiben der britischen Asylbehörden im Rahmen der Dublin-Konsultationen XXXX überein. Aufgrund dessen konnte Ihre Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden."Auch das von Ihnen vorgelegte Dokument über die Heimreise [lässt] Zweifel an Ihrem Vorbringen aufkommen. Denn einerseits ist auf dem Lichtbild deutlich der Abdruck eines Stempels aus dem Jahr 2008 zu sehen und andererseits stimmt die Ref.-Nummer römisch 40 nicht mit jener auf dem Antwortschreiben der britischen Asylbehörden im Rahmen der Dublin-Konsultationen römisch 40 überein. Aufgrund dessen konnte Ihre Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden."
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes hielt das Bundesasylamt fest: "Sie konnten aufgrund mehrere Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten nicht glaubhaft darstellen, dass Sie Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen haben.
Sie gaben in der Erstbefragung an, dass Sie Kommandant bei der Hezb-e Islami gewesen seien. In der Einvernahme vom 15.06.2011 gaben Sie weiters an, dass die Regierung Sie suche wie auch die Leute von XXXX und in XXXX werden Sie von XXXX gesucht.Sie gaben in der Erstbefragung an, dass Sie Kommandant bei der Hezb-e Islami gewesen seien. In der Einvernahme vom 15.06.2011 gaben Sie weiters an, dass die Regierung Sie suche wie auch die Leute von römisch 40 und in römisch 40 werden Sie von römisch 40 gesucht.
Gerade in diesem Punkt ist es verwunderlich, dass Sie sich - wie bereits oben erwähnt - einen Pass bei der afghanischen Vertretungsbehörde in Großbritannien ausstellen haben lassen. Niemand, der von der Regierung gesucht wird und offenbar noch dazu einen Namen trägt, der ihn in Gefahr bringen könnte, wird sich zu einer Behörde des Herkunftslandes begeben und sich einen Reisepass ausstellen lassen.
Gegen eine asylrelevante Verfolgung durch diese Personen spricht auch der Umstand, dass Sie bis zu Ihrer erneuten Ausreise bei Ihrer Familie leben haben können, in jenem Gebiet, wo Sie schon zuvor gelebt haben, ohne dass es zu nennenswerten Zwischenfällen gekommen zu sein scheint. Immerhin wurde Ihr Vorname in den von Ihnen vorgelegten Zeitungsartikel erwähnt und ist davon auszugehen, dass man so auch von Ihrer Rückkehr erfahren habe und nach Ihnen suchen werde.
Ebenso ist es mit der eigenen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen, dass man sich freiwillig einer Lebensgefahr aussetzt, um seine kranke Mutter in Pakistan zu besuchen, aber nur drei Tage bei ihr bleibt, um sodann für eineinhalb Jahre im Herkunftsland, aus dem man geflohen ist, bei der eigenen Familie zu leben.
Auch scheinen die von Ihnen vorgebrachten Probleme aus der Vergangenheit keine Auswirkungen auf Ihre Familie gehabt zu haben, da sie nach wie vor im selben Gebiet leben soll, weswegen davon auszugehen ist, dass es sich nicht so zugetragen hat, wie von Ihnen erwähnt. Da Ihre Familienmitglieder ansonsten sicherlich Drohungen oder anderen Maßnahmen ausgesetzt worden seien, um Ihren Aufenthaltsort zu erfahren oder um möglicherweise Rache zu nehmen.
Aufgrund des unglaubwürdigen Vorbringens zu Ihrer Person und der Fluchtgeschichte konnte daher nur die Feststellung erfolgen, dass Ihre vor dem Bundesasylamt präsentierte Geschichte zum Fluchtgrund nicht der Wirklichkeit entspricht, sondern sie bloß der Asylerlangung dienen soll. Und geht die erkennende Behörde in diesem Fall davon aus, dass Sie ausschließlich deswegen ausgereist sind, um sich bessere Zukunftsperspektiven zu schaffen, doch bildet dies allein keinen asylrelevanten Sachverhalt.
Da sich ebenso aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für Ihre Person ergaben, konnten solche nicht festgestellt werden. Dies gilt auch hinsichtlich Ihrer Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit."
Betreffend die Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr erwog das Bundesasylamt: "Wie bereits im vorigen Abschnitt ausgeführt wurde, liegt keine Verfolgungssituation, sei es von privater oder staatlicher Seite vor. Schon aus den obigen Ausführungen ergibt sich daher, dass Sie im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sind.
Sie haben familiäre Kontakte in Afghanistan und ist anzunehmen, dass Sie sich in Anbetracht dessen dort wieder zurechtfinden, zumal Sie nach wie vor über die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse verfügen.
Die allgemeine Situation für Rückkehrer ist in Afghanistan zwar noch angespannt, den vorhandenen Informationen, insbesondere zu Kabul, ist jedoch nicht zu entnehmen, dass ein Rückkehrer in eine Situation kommen könnte, die einer solchen Gefahr gleichzuhalten wäre und ist davon auszugehen, dass Sie auch unter Berücksichtigung der traditionellen stark ausgeprägten sozialen Absicherung durch die Familien- und Stammesverbände zumindest auf die Unterstützung Ihrer Familie und Verwandten zurückgreifen können.
Ihre engste Familie lebt noch in Afghanistan und haben Sie zu ihr Kontakt. Darüber hinaus leben auch noch Ihre übrigen Verwandten in Afghanistan. Sie gaben an, sehr viele Grundstücke in Afghanistan zu besitzen und dass es Ihnen gut gegangen sei.
Ihnen ist eine Erwerbstätigkeit, allenfalls auch als Hilfsarbeiter, zumutbar, weswegen nicht davon auszugehen ist, dass Sie, von möglicherweise vorhandenen anfängliche Schwierigkeiten abgesehen, in eine aussichtslose Lebenslage geraten werden. Sie verfügen über eine Schulausbildung und waren auch bislang im Stande, Ihr Leben in Afghanistan zu bestreiten.
Aus verschiedenen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation geht hervor, dass die im Kurzarztbrief vom 19.10.2011 erwähnten Diagnosen in Afghanistan behandelbar sind. Posttraumatischen Belastungsstörungen, Schlafproblemen, Albträumen und Panikattacken können in den Großstädten Afghanistans behandelt werden. Das "Ministerium für öffentliche Gesundheit" hat in Kabul zwei Großkrankenhäuser, die eine Behandlung für psychiatrische Patienten anbieten: ALI ABAD (befindet sich in der Universitätsstadt) und KARTE SAE psychiatrische Klinik (befindet sich im Alauddin-Gebiet).
Abhängig vom Einkommen und den finanziellen Bedingungen der Patientin und ihrer Familienangehörigen steht man finanziellen Hindernissen bezüglich des Zuganges zu den notwendigen Medikamenten gegenüber.
Beide Arten der Diabetes Mellitus, IDDM und NIDDM, sind in Afghanistan behandelbar. Es gibt drei Hauptforschungszentren in Kabul, die Diabetes Mellitus behandeln und auch über die Gründe, Risikofaktoren, Prävention von Komplikationen und Medikamentenwirkung forschen. Auch in anderen Provinzen führen medizinische Spezialisten Diabetes-Mellitus-Behandlungen durch und Anti-Diabetes-Medikamente sind in allen Provinzen erhältlich. Aber das Service in anderen Provinzen ist schlecht im Vergleich zu Kabul.
Aufgrund dessen, dass es Ihnen wirtschaftlich gut zu gehen scheint, ist davon auszugehen, dass Sie sich diese Behandlungen auch leisten können. Sie brachten selbst vor, sich die nötigen Medikamente in Pakistan besorgen haben zu können und auch bereits in Afghanistan bzw. Pakistan behandelt worden zu sein.
Betreffend die Arbeitssuche ist anzuführen, dass es "Employment Services Centres" (ESC) gibt. Bisher wurden 13 solcher ESC errichtet. 15 weitere sollen in ganz Afghanistan verteilt errichtet werden. Das Ziel dieser Zentren besteht in der Vermittlung und Qualifizierung von Arbeitssuchenden. Vor allem sollen Frauen und Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt integriert werden.
Und auch sonst gibt es in Kabul zahlreiche Hilfsorganisationen, die Sie bei der Ansiedelung und im humanitären Bereich unterstützen können, wie aus den Länderfeststellungen zu Kabul hervorgeht.
Eines der wesentlichen Probleme in Afghanistan ist gerade das Fehlen von Arbeitern und ausgebildetem Personal, welches dringend benötigt wird, wie der Homepage von ACBAR ersichtlich ist. Als gut ausgebildeter Mann, dem eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, und die aufgrund des in Afghanistan herrschenden starken Traditionsbewusstseins sicher gegebene Unterstützung durch Ihre Bezugspersonen ist weiters nicht davon auszugehen, dass es Ihnen unmöglich sein würde, Ihre Existenz zu sichern und den Lebensunterhalt zu bestreiten. Gerade Ihre Sprachkenntnisse sind äußerst hilfreich bei der Arbeitssuche, denn es mangelt in allen Sparten an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern.
Selbst wenn Sie keinen Kontakt mehr zur Ihren Bezugspersonen haben, ist zu erwähnen, dass aus den vorhandenen Unterlagen weiters hervorgeht, dass eine Ansiedelung in Kabul, Mazar-i Sharif, XXXX und Herat auch für Personen ohne Beziehungen möglich ist.Selbst wenn Sie keinen Kontakt mehr zur Ihren Bezugspersonen haben, ist zu erwähnen, dass aus den vorhandenen Unterlagen weiters hervorgeht, dass eine Ansiedelung in Kabul, Mazar-i Sharif, römisch 40 und Herat auch für Personen ohne Beziehungen möglich ist.
Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt mittlerweile, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen.
Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen [zurück]. Über 20.000 afghanische Polizisten und noch einmal so viele afghanische Soldaten ermöglichen diesen Erfolg. Insgesamt lässt sich feststellen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung durch die internationalen Truppen die Stadt Kabul weitgehend kontrollieren. Den verschiedenen aufständischen Gruppen gelingt es jedoch immer wieder spektakuläre Anschläge zu verüben.
Die Ziele dieser Anschläge sind jedoch neben Regierungsgebäuden und Regierungsvertretern internationale militärische und zivile Organisationen.
Der seit Mitte 2009 bestehende "Ring of Steel" trägt wesentlich dazu bei, das Eindringen von Aufständischen zu vereiteln. Seit Februar 2010 kam es innerhalb des so genannten "Ring of Steel" zu keinen größeren Anschlägen. Dies obwohl es weder an Sprengstoff noch an Attentätern mangelt. Die Sicherheitslage in Kabul gilt als vergleichsweise gut. Es wurde sogar von einer Verbesserung der Lage im Vergleich zum Vorjahr gesprochen. So soll es deutlich weniger Anschläge geben. Im Allgemeinen ist die Lage in größeren Städten sicherer als in den ländlichen Gebieten.
Laut den vorliegenden Unterlagen wird die Sicherheitslage in Kabul im regionalen Vergleich daher als zufriedenstellend bezeichnet und wird die Situation in dieser Provinz als stabil beschrieben. Die Einreise über Kabul ist möglich. Wie die faktische Umsetzung der Abschiebung nun aber erfolgen wird, bleibt der Fremdenpolizei überlassen.
Zudem wird in den Unterlagen erwähnt, dass Rückkehrer aus Europa besser versorgt werden als jene aus dem Iran und Pakistan, da die meisten europäischen Staaten eigene Programme haben, um die Rückkehrer zu unterstützen.
Dazu ist anzumerken, dass die Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Europa, Iran oder Pakistan nach Afghanistan wieder angestiegen ist:
Der UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und April 2010 auf rund 4,5 Millionen Menschen. In Iran und Pakistan halten sich nach Angaben des UNHCR noch knapp 3,1 Millionen afghanische Flüchtlinge auf, davon knapp 2,2 Millionen in Pakistan und ca. 900.000 in Iran. Die Mehrzahl der afghanischen Flüchtlinge, die sich in Turkmenistan und Tadschikistan aufgehalten hatten, ist freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Rückkehrer erhalten vom UNHCR eine begrenzte finanzielle Beihilfe und Sachmittel. Zwischen 2004 und 2009 sind aus Österreich 49 Afghanen mit der entsprechenden Unterstützung zurückgekehrt.
IOM bezahlt beispielsweise bereits die Rückkehr, während AGEF erst mit der Unterstützung vor Ort beginnt. Sowohl IOM als auch UNHCR bieten generelle Informationen für Rückkehrer an, die ihnen die Reintegration erleichtern sollen. Bereits am Flughafen bietet zum Beispiel IOM in einem eigenen Büro Rückkehrinformationen an. Rückkehrer erhalten auch ein "reintegration package". Außerdem stellt IOM grundsätzlich einen Geldbetrag in der Höhe von USD 2.000,-- bis USD 6.000,-- zur Verfügung, um zum Beispiel einen Geschäftsstart zu ermöglichen. Dieses Geld wird jedoch nicht bar ausgezahlt, sondern an konkrete Projekte gekoppelt und nur dann zur Verfügung gestellt, wenn sich ein Rückkehrer selbständig machen möchte und einen konkreten Geschäftsplan vorweisen kann. Auch die Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) unterstützt Rückkehrer. Von 2003-2007 gab es ein einheitliches Programm für alle Rückkehrer aus EU-Staaten. Dieses Programm wurde von IOM als sehr positiv bewertet.
IOM unterstützt in Österreich Rückkehrer: Im Jahr 2000 wurde ein Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem Bundesministerium für Inneres und der IOM Wien unterzeichnet, welches die Grundlage der Zusammenarbeit bei Maßnahmen zur unterstützten Rückkehr darstellt. Gleichzeitig konnten, mithilfe des Europäischen Flüchtlingsfonds sowie ab 2002 im Zusammenhang mit dem "Afghanistan Return Plan", Projekte zur Förderung der Unterstützten Rückkehr getragen werden und die Teilnahme an internationalen Projekten (z.B. den Programmen "Return, Reception and Re-integration of Afghan Nationals to Afghanistan/RANA" und "Return of Qualified Afghans from the EU/ EU RQA") gewährleistet werden.
Personen, die nach Afghanistan zurückkehren, können z.B. mit der Teilnehme an Programme zur Qualifizierung rechnen, etwa das WFP Programm, bei dem Lebensmittel für die Teilnahme an Qualifizierungskursen ausgegeben werden.
Das Ministry of Refugees and Repatriation (MORR) versucht, Unterkünfte und Land für Rückkehrer in Provinzen im ganzen Land zur Verfügung zu stellen."
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) aus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, dem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Diese Beurteilung ergebe sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht, die nicht nur seine individuelle Situation, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat, sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtige, deren Fluchtgründe mit dem Beschwerdeführer vergleichbar seien. Auch eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation könne nach ständiger Judikatur auch nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden. Zwar dürfe nicht übersehen werden, dass in seinem Herkunftsstaat willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen nicht ausgeschlossen werden könnten. Doch erfolgten diese nicht in einer Weise, dass durch deren Regelmäßigkeit oder Häufigkeit jedermann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen habe. Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände seien nicht hervorgekommen.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) aus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, dem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Diese Beurteilung ergebe sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht, die nicht nur seine individuelle Situation, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat, sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtige, deren Fluchtgründe mit dem Beschwerdeführer vergleichbar seien. Auch eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation könne nach ständiger Judikatur auch nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden. Zwar dürfe nicht übersehen werden, dass in seinem Herkunftsstaat willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen nicht ausgeschlossen werden könnten. Doch erfolgten diese nicht in einer Weise, dass durch deren Regelmäßigkeit oder Häufigkeit jedermann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen habe. Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände seien nicht hervorgekommen.
Zu Spruchpunkt II.) führte das Bundesasylamt aus, dass sich die Angaben zum Fluchtgrund als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Damit sei auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan in irgendeiner Form der Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Gerade das Vorliegen einer solchen Gefahr stelle nämlich die Grundvoraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz dar. Aufgrund der bestehenden Kontakte sei es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich, die existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass sich aus den Länderfeststellungen weder ergebe, dass bei einer Rückkehr in sein Heimatland die Tatsache der Asylantragstellung eine Verfolgung zur Folge habe, noch dass in Afghanistan eine Situation vorherrsche, in welcher die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. Es könnte unter Berücksichtigung der aktuellen Feststellungen betreffend Afghanistan nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit im Fall einer Rückkehr einem Personenkreis angehören würde, von dem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage dermaßen qualifiziert schutzbedürftiger darstelle, als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne.Zu Spruchpunkt römisch zwei.) führte das Bundesasylamt aus, dass sich die Angaben zum Fluchtgrund als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Damit sei auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan in irgendeiner Form der Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Gerade das Vorliegen einer solchen Gefahr stelle nämlich die Grundvoraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz dar. Aufgrund der bestehenden Kontakte sei es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich, die existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass sich aus den Länderfeststellungen weder ergebe, dass bei einer Rückkehr in sein Heimatland die Tatsache der Asylantragstellung eine Verfolgung zur Folge habe, noch dass in Afghanistan eine Situation vorherrsche, in welcher die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. Es könnte unter Berücksichtigung der aktuellen Feststellungen betreffend Afghanistan nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit im Fall einer Rückkehr einem Personenkreis angehören würde, von dem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage dermaßen qualifiziert schutzbedürftiger darstelle, als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne.
Im Hinblick die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sei anzuführen, dass weder aus seinen Angaben noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im konkreten Fall ersichtlich sei, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliege, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortung liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Aufgrund der oben wiedergegebenen Länderfeststellungen zu den Behandlungsmöglichkeiten, aus denen unter anderem auch hervorgehe, dass psychische und andere Krankheiten behandelt werden könnten, sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden. In Anbetracht seines Alters und seiner Ausbildung sei der Beschwerdeführer durchaus arbeitsfähig und er könne auch auf die Unterstützung seiner im Heimatland verbliebenen Angehörigen bauen.Im Hinblick die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sei anzuführen, dass weder aus seinen Angaben noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im konkreten Fall ersichtlich sei, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliege, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortung liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Aufgrund der oben wiedergegebenen Länderfeststellungen zu den Behandlungsmöglichkeiten, aus denen unter anderem auch hervorgehe, dass psychische und andere Krankheiten behandelt werden könnten, sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden. In Anbetracht seines Alters und seiner Ausbildung sei der Beschwerdeführer durchaus arbeitsfähig und er könne auch auf die Unterstützung seiner im Heimatland verbliebenen Angehörigen bauen.
Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr im Hinblick auf die innerhalb der Provinzen sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation auch zumutbar. So gingen auch aus der vorliegenden Staatendokumentation keine Hinweise hervor, die auf eine ernsthafte Gefahr seines Lebens im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes hinwiesen. Es hätten sich auch aus den anderen Unterlagen der Staatendokumentation keine Anhaltspunkte ergeben, wonach er nicht entweder bei seiner Familie in der Provinz Nangarhar oder allenfalls auch allein in Kabul, wo sich die Sicherheitslage nicht grundsätzlich verschlechtert habe, leben könnte. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geriete.
Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten habe und auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen lebe. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK nicht festgestellt werden. Hinsichtlich des Privatlebens führte das Bundesasylamt eine Abwägung durch, wonach die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich, ohne die Möglichkeit diesen nach den niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften zu legalisieren, die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüberstünden. Den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen komme besondere Bedeutung zu. Es seien auch keine Umstände ersichtlich, die zu seinen Gunsten sprechen würden. Im Zuge einer individuellen Abwägung sei festzustellen, dass im Zuge der Ausweisung ein möglicher Eingriff in seine durch Artikel 8 EMRK geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden könnte. Die Ausweisung aus Österreich sei zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten habe und auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen lebe. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK nicht festgestellt werden. Hinsichtlich des Privatlebens führte das Bundesasylamt eine Abwägung durch, wonach die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich, ohne die Möglichkeit diesen nach den niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften zu legalisieren, die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüberstünden. Den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen komme besondere Bedeutung zu. Es seien auch keine Umstände ersichtlich, die zu seinen Gunsten sprechen würden. Im Zuge einer individuellen Abwägung sei festzustellen, dass im Zuge der Ausweisung ein möglicher Eingriff in seine durch Artikel 8 EMRK geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden könnte. Die Ausweisung aus Österreich sei zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.12.2011 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, der Bescheid werde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Das Bundesasylamt habe diesen Anforderungen jedoch nicht genügt.
Festgehalten wurde unter anderem: Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen würden sich mit der allgemeinen Lage in Afghanistan und im Speziellen mit der Hauptstadt Kabul befassen. Die Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig.
Des Weiteren habe die Behörde keinerlei Feststellungen zur konkreten wirtschaftlichen und sozialen Situation des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr getroffen. Der Beschwerdeführer besitze kein soziales Netz und habe keine Möglichkeit zum wirtschaftlichen Überleben. Er verfüge über keine berufliche Ausbildung. Bei einer Rückkehr drohe ihm eine unmittelbare existentielle Notlage. Aus der Begründung der Behörde gehe nicht hervor, ob den Fluchtgründen angesichts der diesbezüglich zu treffenden Länderfeststellungen objektive Wahrscheinlichkeit zukomme. Ebenfalls gehe aus ihr nicht hervor, mit welcher wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zu rechnen habe. Die Begründung des Bescheides sei damit nicht nachvollziehbar und einer Überprüfung nicht zugänglich.
Im erstinstanzlichen Verfahren sei zudem der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden. Die belangte Behörde habe zwar die Staatendokumentation des Bundesasylamtes zu Afghanistan zur Entscheidungsfindung herangezogen, jedoch verabsäumt, diese auch dem Beschwerdeführer vorzulegen, damit er eine Stellungnahme abgeben könne. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, den Beschwerdeführer entsprechend zu manuduzieren.
Die belanget Behörde sei verpflichtet, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Obwohl der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte äußerst umfassend und detailliert vorgebracht habe, habe die Behörde seine Angaben - ohne ihn von den vorläufigen Beweisergebnissen in Kenntnis zu setzen - plötzlich pauschal für unglaubhaft befunden. Er habe somit nicht die Möglichkeit gehabt, der Beweiswürdigung entgegen zu treten.
Betreffend die Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weitgehende Integrationsschritte gesetzt habe. Er sei aber strafrechtlich unbescholten, lerne Deutsch und versuche, soweit es sein psychischer Zustand zulasse, sich zu integrieren.
Mit Schreiben vom 11.03.2012 langte eine ergänzende Eingabe beim Bundesasylamt ein, welche einerseits medizinische Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers enthielt (Arztbrief vom 24.06.2011, Arztbrief vom 26.07.2011, Befundauszug vom 01.02.2012, Ambulanzbericht vom 23.04.2012) und andererseits darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer darunter leide, ohne seiner Frau und seiner Kinder leben zu müssen. Er habe Angst vor der Ungewissheit seiner Zukunft. Der Druck werde immer größer, er habe zunehmend mit Depressionen zu kämpfen und fühle eine ständige Unruhe in sich.
Am 21.02.2013 langte beim Bundesasylamt eine weitere ergänzende Eingabe ein, in der der Beschwerdeführer erklärte, er sei bei der Einvernahme am 30.03.2011 aufgrund der erlittenen Schicksalsschläge seelisch labil gewesen. Durch die notwendigen psychotherapeutischen Behandlungen habe er gelernt, die über ihn hereinbrechenden Erinnerungen zu kontrollieren. Er sei wieder stabil und er könne sich an alles erinnern. Er habe gelernt, die traumatischen Erfahrungen als Teil seiner persönlichen Vergangenheit zu akzeptieren. Er könne nun seinen weiteren Lebensweg planen und gestalten.
Der Beschwerdeführer wolle gerne wieder einvernommen werden, weil er damals bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten habe. Er habe seine Heimat, Familie und Freunde nicht freiwillig verlassen bzw. zurückgelassen. Er sei kein Wirtschaftsflüchtling. Er sei Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Er sei in Österreich strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Er habe sich stets an die Gesetze in Österreich gehalten.
Zu seinem nunmehr stabilen psychischen Zustand legte der Beschwerdeführer einen Ambulanzbericht vom 23.01.2013 vor.
Am 26.06.2013 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:
"VR: Wo wurden Sie geboren und wo sind Sie aufgewachsen?
BF: Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX, Dorf XXXX. Ich bin im Dorf XXXX auf die Welt gekommen. Einige Zeit haben wir in Pakistan verbracht. Danach sind wir wieder in unser Heimatdorf zurückgekehrt. Mein restliches Leben habe ich dann in meinem Heimatdorf verbracht.BF: Provinz Nangarhar, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 . Ich bin im Dorf römisch 40 auf die Welt gekommen. Einige Zeit haben wir in Pakistan verbracht. Danach sind wir wieder in unser Heimatdorf zurückgekehrt. Mein restliches Leben habe ich dann in meinem Heimatdorf verbracht.
VR: Vor dem BAA gaben Sie an, dass Sie in XXXX zur Welt kamen?VR: Vor dem BAA gaben Sie an, dass Sie in römisch 40 zur Welt kamen?
BF: XXXX ist ein Unterdorf in XXXX.BF: römisch 40 ist ein Unterdorf in römisch 40 .
VR: Wie lange und von wann bis wann hielten Sie sich in Pakistan auf?
BF: Eine genaue Jahreszahl kann ich nicht nennen. Als die Russen nach Afghanistan gegangen sind, haben wir das Land verlassen. Mit dem Einmarsch der Mujaheddin nach Afghanistan sind wir wieder zurückgekehrt.
VR: Haben Sie jemals die Schule besucht? Für wie lange und wo?
BF: Ja, ich habe die Schule besucht. Ich habe bis zur zwölften Schulstufe in Pakistan die Schule besucht. In Afghanistan habe ich dann Pharmazie studiert.
VR: Wo und wie lange haben Sie Pharmazie studiert?
BF: Ich habe in der Stadt XXXX einen einjährigen Kurs besucht, das war während der Zeit der Taliban.BF: Ich habe in der Stadt römisch 40 einen einjährigen Kurs besucht, das war während der Zeit der Taliban.
VR: Wie alt waren Sie, als Sie nach Pakistan zogen?
BF: Sehr jung. Ich vermute, dass ich neun oder zehn Jahre alt war.
VR: Vor dem BAA gaben Sie an, dass Sie mit acht Jahren die Schule besucht hätten.
BF: Ich kann mein genaues Alter nicht angeben, weil ich nicht genau weiß, wann wir nach Pakistan gegangen sind. Ich habe auch die Schule in einer kürzeren Zeit abgeschlossen, als vorgesehen. Ich habe vier Jahre übersprungen. Ich war sehr gut in der Schule.
VR: Sie haben zuvor angegeben, dass Sie nach Pakistan gezogen sind, als die Russen gekommen sind. Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass Sie nach Ihren Angaben bereits zwei Jahre zuvor in Pakistan waren und zur Schule gegangen sind.
BF: Es gab zuvor keinen Grund, das eigene Land zu verlassen. Wir sind erst geflohen, als die Russen in Afghanistan einmarschiert sind. Ich möchte hier niemandem die Schuld angeben, für die Angaben, welche damals niedergeschrieben wurden. Damals habe ich bei meiner Einvernahme angegeben, dass ich schwer krank bin. Ich habe Diabetes. Mein Blutzuckerwert war über 500. Ich konnte mich damals auch nicht an alles erinnern.
VR: Wo haben Sie damals in Pakistan gelebt?
BF: In der Stadt XXXX. Diese liegt in der Provinz Parachinar.BF: In der Stadt römisch 40 . Diese liegt in der Provinz Parachinar.
VR: Wer hat noch dort mit Ihnen gelebt?
BF: Dort befand sich ein Camp. Dort waren sehr viele Afghanen.
VR: Ich habe gemeint, wer dort lebte von Ihrer Familie?
BF: Dort lebten mit mir meine Eltern, fünf Brüder, zwei Schwestern, zwei Onkel väterlicherseits.
VR: Wovon haben damals Ihre Eltern gelebt?
BF: Mein Vater war damals Kommandant bei den Mujaheddin. Zusätzlich wurden dort in diesem Lager Hilfsgüter wie Mehl, Zucker, Salz, Öl von der UNO aus an die Flüchtlinge ausgeteilt.
VR: Von wann bis wann war Ihr Vater Kommandant?
BF: Er war von Anfang an bei den Mujaheddin. Das war mit dem Beginn des Jihads.
VR: Bitte nennen Sie Jahreszahlen.
BF: Das genaue Jahr weiß ich nicht.
VR: Vor dem BAA gaben Sie an, dass Sie in XXXX gelebt haben?VR: Vor dem BAA gaben Sie an, dass Sie in römisch 40 gelebt haben?
BF: Ich habe in XXXX die Schule besucht. In XXXX haben wir gelebt. Die Schule hieß "XXXX", welche seitens der Hezb-e Islami unterstützt wurde.BF: Ich habe in römisch 40 die Schule besucht. In römisch 40 haben wir gelebt. Die Schule hieß "XXXX", welche seitens der Hezb-e Islami unterstützt wurde.
VR: Hatten Sie jemals mit den Russen Probleme gehabt?
BF: Die Russen hatten unser Land angegriffen. Wir waren verpflichtet, dieses zu verteidigen. Das ist uns auch gelungen. Die Russen haben unsere Heimat angegriffen. Das war sehr persönlich.
VR: Hatten Sie jemals persönlich Probleme, als die Russen in Afghanistan waren?
BF: Ich habe selbst direkt gegen die Russen gekämpft. Wir haben unsere Familien damals in Sicherheit gebracht und sind ausgewandert. Mein Vater, meine Onkel und meine Brüder sind wieder nach Afghanistan zurückgekehrt und haben gegen die Russen gekämpft.
VR: Sie haben immer noch nicht meine Frage beantwortet. Hatten Sie jemals Probleme mit den Russen?
BF: Mit einer bestimmten Person hatte ich keine Probleme. Wir kannten unseren Feind nicht genau. Sie haben aber unser Land angegriffen und auf uns geschossen. Wir mussten uns verteidigen.
VR: Vor dem BAA sprachen Sie doch sehr wohl von einem Vorfall und zwar, dass Sie, als die Russen in Afghanistan waren, inhaftiert worden waren. Bitte nehmen Sie dazu Stellung.
BF: Mich hatten nicht die Russen festgenommen, sondern die damalige kommunistische Regierung, welche auch den Russen dazu verholfen hat, in das Land zu kommen.
VR: Wann und wo und für wie lange waren Sie inhaftiert?
BF: Zehn Tage lang war ich in Haft und zwar in XXXX. Das gehört zur Provinz Kabul. Ich bin von einem General namens XXXX festgenommen worden. Bei dieser Festnahme sind dann einige Personen wieder frei gelassen worden. Jemand hat gesagt, dass ich der Sohn des Kommandanten XXXX bin. Aus dem Grund hat er mich auch nicht freigelassen. Mein Vater hat dann viele Dorfälteste versammelt. Er hatte auch gute Kontakte. Er hat mir beim Freikommen geholfen. Damals waren die Russen in Afghanistan. Das war noch während des Jihads. Ich hatte drei Monate damals Ferien. Deswegen hatte ich mich in Afghanistan aufgehalten.BF: Zehn Tage lang war ich in Haft und zwar in römisch 40 . Das gehört zur Provinz Kabul. Ich bin von einem General namens römisch 40 festgenommen worden. Bei dieser Festnahme sind dann einige Personen wieder frei gelassen worden. Jemand hat gesagt, dass ich der Sohn des Kommandanten römisch 40 bin. Aus dem Grund hat er mich auch nicht freigelassen. Mein Vater hat dann viele Dorfälteste versammelt. Er hatte auch gute Kontakte. Er hat mir beim Freikommen geholfen. Damals waren die Russen in Afghanistan. Das war noch während des Jihads. Ich hatte drei Monate damals Ferien. Deswegen hatte ich mich in Afghanistan aufgehalten.
VR: Vor dem BAA gaben Sie an, dass Sie erst wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sind, als die Russen nicht mehr anwesend waren.
BF: Ich habe angegeben, dass wir mit der gesamten Familie erst wieder zurückgekehrt sind, als die Russen bereits das Land wieder verlassen haben. Jedoch während des Krieges waren wir immer wieder in Afghanistan. Meine restlichen Familienmitglieder haben dort gekämpft. Ich habe sehr oft Amtswege für meinen Vater erledigt.
VR: Wann ist die gesamte Familie nach Afghanistan endgültig zurückgekehrt?
BF: Als die Russen das Land verlassen. Ich kann kein genaues Datum nicht nennen.
VR: Aus welchem Grund nicht?
BF: Es liegt sehr lange zurück. Es war damals eine sehr schlimme Zeit für uns. Wir haben sehr viel durchgemacht. Ich weiß es nicht mehr.
VR: Bitte schildern Sie, was Sie gemacht haben, als Sie endgültig nach Afghanistan zurückgekehrt sind?
BF: Nachdem die Russen das Land verlassen hatten, ging es uns sehr gut. Mein Vater war Kommandant. Er hatte sehr viele Kontakte und hat auch von XXXX aus gearbeitet. Mein Bruder war Arzt. Er hatte eine eigene Apotheke. Wir hatten sehr viele Grundstücke, welche wir bewirtschaftet hatten. Der gesamten Familie ging es sehr gut. Mein Vater war manchmal in XXXX nahe Kabul und manchmal in XXXX.BF: Nachdem die Russen das Land verlassen hatten, ging es uns sehr gut. Mein Vater war Kommandant. Er hatte sehr viele Kontakte und hat auch von römisch 40 aus gearbeitet. Mein Bruder war Arzt. Er hatte eine eigene Apotheke. Wir hatten sehr viele Grundstücke, welche wir bewirtschaftet hatten. Der gesamten Familie ging es sehr gut. Mein Vater war manchmal in römisch 40 nahe Kabul und manchmal in römisch 40 .
VR: Bitte erzählen Sie weiter.
BF: Nach einiger Zeit haben dann die Kämpfe zwischen den Mujaheddin begonnen. Dort war mein Vater sehr beschäftigt. Manchmal haben wir ihm auch geholfen. Die Lage verschlechterte sich wieder. Nach einigen Jahren sind dann die Taliban gekommen.
VR: Was haben Sie in der Zeit persönlich gemacht, als Sie nach Afghanistan zurückgekehrt sind?
BF: Da mein Vater Analphabet war, hatte ich die Stelle des Vertreters für ihn. Ich bin Amtswegen nachgegangen. Ich war die meiste Zeit bei ihm.
VR: Wann haben Sie mit dem Pharmaziestudium begonnen?
BF: Während der Regierungszeit der Taliban.
VR: Wann war das?
BF: Nach 1996.
VR: Wann genau nach 1996 war das?
BF: Ich habe ein Zertifikat damals erhalten, darin steht das genaue Datum. Als die Taliban bereits ein Jahr lang an der Macht waren, habe ich mit dem Studium begonnen, welches ein Jahr lang dauerte.
VR: Warum haben Sie das vor dem BAA mit keinem Wort erwähnt, dass Sie ein Studium begonnen hätten?
BF: Dort habe ich diese Angaben gemacht.
VR: Sie haben bei den vorhergehenden Einvernahmen nie erwähnt, dass Sie ein Studium begonnen hätten.
BF: Ich habe auf alle Fragen geantwortet. Soweit ich mich erinnern kann, habe ich auch diese Angaben gemacht. Wie bereits zuvor erwähnt, war ich damals sehr krank. Ich kann mich nicht mehr genau daran erinnern. Sie haben mich diesbezüglich genauer gefragt. Ich habe Ihnen alles erzählt.
VR: Wo haben Sie studiert? Warum haben Sie nach einem Jahr Ihr Studium abgebrochen?
BF: Während der Zeit der Taliban wurden einjährige Ausbildungen für Pharmazeuten angeboten. Da mein Bruder eine Apotheke hatte und ich schon zuvor bei ihm gearbeitet hatte, habe ich auch diese Ausbildung gemacht.
VR: Was haben Sie dann beruflich gemacht?
BF: Ich habe mein Zertifikat meinem Bruder gegeben, damit er die Apotheke weiter leiten konnte. Ich habe mich dann den Taliban angeschlossen.
VR: Wann war das? Was haben Sie gemacht? Wo haben Sie sich aufgehalten?
BF: Die Verträge mit den Taliban hatten wir (meine gesamte Familie, meine Brüder und meine Onkel) bereits 1996 geschlossen. Ich habe mit ihnen nach meinem Pharmazie-Studium begonnen zu arbeiten. Ich war in der Provinz Nangarhar im Bereich der Sicherheit tätig. Ich war damals ein einfacher Talib. Dadurch, dass ich lesen und schreiben konnte, konnte ich binnen weniger Monate, ca. fünf bis sechs Monate, aufsteigen. Ich hatte danach eine stellvertretende Position.
VR: Bitte erzählen Sie weiter.
BF: Mein Vater ist zwei Jahre vor dem Einmarsch der Taliban verstorben. Danach wurde mein Onkel väterlicherseits Kommandant. Die Verträge mit den Taliban hat die gesamte Familie geschlossen. Sie sollten für unsere Sicherheit sorgen. Wir würden ihnen Waffen geben. Wir hatten eine sehr gute Zusammenarbeit in der Provinz. Zu meiner Zeit hatte sich die Sicherheitslage in der Provinz stabilisiert. Es gab keine Beschwerden. Es wurde nicht mehr gestohlen. Wir hatten alles unter Kontrolle. Nach einiger Zeit habe ich dann meine Stelle im Gefängnis in Nangarhar angetreten.
VR: Was haben Sie dort gemacht? Wie lange waren Sie dort?
BF: Dort war ich als Stellvertreter des Kommandanten namens XXXX tätig.BF: Dort war ich als Stellvertreter des Kommandanten namens römisch 40 tätig.
VR: Wo genau in Nangarhar war das Gefängnis?
BF: Gegenüber dem Gericht.
VR: Wo genau? In welcher Stadt war das Gefängnis?
BF: Im Zentrum der Provinz. Es war gegenüber dem Gericht auf der XXXX.BF: Im Zentrum der Provinz. Es war gegenüber dem Gericht auf der römisch 40 .
VR: Kennen Sie die Ortschaft, wo das Gefängnis gelegen ist?
BF: In der Hauptstadt XXXX.BF: In der Hauptstadt römisch 40 .
VR: Welche Aufgabe hatten Sie dort? Was haben Sie dort gearbeitet?
BF: Ich war dort für die Gefangenen zuständig. Ich musste kontrollieren, wie viele Gefangene kommen und wie viele Gefangene frei gelassen werden. Meine Aufgabe war auch das Verhören der Gefangene. Dort saßen sehr viele Kommandanten. Ich konnte sie genau ausfragen, welche Gebiete sie damals kontrollierten, wie viele Waffen sie damals besaßen und wo sie diese Waffen versteckt hielten. Nach meiner Arbeit im Gefängnis habe ich mit den Taliban gemeinsam diese Gebiete aufgesucht und wir konnten sehr viele Waffen sicherstellen.
VR: Wie lange haben Sie in diesem Gefängnis diese Tätigkeit ausgeübt?
BF: Vier Monate lang.
VR: Wie lange und wo haben Sie nach diesen Waffen gesucht?
BF: Nachdem ich diese Informationen im Gefängnis von den Insassen erhalten hatte, hatte ich eine Liste erstellt, welche Kommandanten Waffen und Munitionen versteckt hatten. Die wichtigste Aufgabe der Taliban war das Einsammeln dieser Waffen damals. Ich bin dann mit ihnen persönlich in diesen Gebieten gewesen.
VR: War das alles in der Provinz Nangarhar?
BF: Wir haben nicht nur in Nangarhar Waffen sichergestellt. Ca. sechs Tage lange war ich in der Provinz Kabul, Parwan und Kapisa. In Kapisa hielt ich mich zwei Tage lang auf. Dort haben wir bei einem Kommandanten Waffen sichergestellt.
VR: Was haben Sie nach dieser Tätigkeit gemacht?
BF: Als wir damals diese Kommandanten getroffen haben, habe ich versucht, sie in einem Gespräch davon zu überzeugen, dass ich diese Waffen dem Islamischen Emirat übergeben müsste. Ich konnte manchmal eine genaue Liste vorlegen, was diese Leute besaßen. Wir haben ihnen auch Autos abgenommen. Ich musste ihnen mit meiner Unterschrift die Übernahme des Autos bestätigen. Ich habe dann diese gesamten Waffen, Munitionen und Autos dem Islamischen Emirat übergeben.
VR: Wie lange haben Sie diese Tätigkeit gemacht?
BF: Diese Arbeit habe ich zwischen zwei oder drei Monate lang gemacht. Damals hatte ich auch sehr viele Personen mit dieser Aktion beleidigt. Sie wussten genau, wer ich bin.
VR: Was haben Sie anschließend gemacht?
BF: Damals hat mir meine Familie auch geraten, mit dieser Arbeit aufzuhören. Dann bin ich zu den Taliban gegangen. Ich habe auch um einen Arbeitswechsel gebeten. Ich wurde dann zum Kommandanten ernannt.
VR: Wann war das?
BF: Ich hatte bereits ein Jahr lang für die Taliban gearbeitet. Sie haben mir vertraut. Sie haben mir dann eine andere Arbeit angeboten.
VR: Was haben Sie gemacht?
BF: Sie hatten mich zum Kommandanten ernannt. Ich hatte für die Sicherheit in einem Gebiet zwischen der Grenze zu Pakistan XXXX und XXXX zu sorgen. Mir waren 70 Personen unterstellt. In diesem Gebiet haben sich hauptsächlich Farmen befunden. Es gab auch sehr viele Obstgärten, landwirtschaftliche Grundstücke und auch Rinderzucht-Farmen.BF: Sie hatten mich zum Kommandanten ernannt. Ich hatte für die Sicherheit in einem Gebiet zwischen der Grenze zu Pakistan römisch 40 und römisch 40 zu sorgen. Mir waren 70 Personen unterstellt. In diesem Gebiet haben sich hauptsächlich Farmen befunden. Es gab auch sehr viele Obstgärten, landwirtschaftliche Grundstücke und auch Rinderzucht-Farmen.
VR: Aus welchem Grund haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
BF: Ich bin damals, als die Amerikaner das Land angegriffen haben, gemeinsam mit dem Islamischen Emirat nach Pakistan geflohen. Dann sind wir wieder nach Afghanistan in die Provinz Konar zurückgekehrt. Ich habe damals vier Jahre lang gemeinsam mit den Taliban in den Bergen gekämpft. Jenen Kommandanten, welchen ich die Waffen abgenommen hatte, sitzen momentan alle in der Regierung und sind sehr einflussreich. Sie wollten damals von mir ihre Waffen und ihre Autos zurückhaben. Ich habe versucht, ihnen zu erklären, dass ich sie dem Emirat übergeben hatte und ich davon nichts für mich behalten hätte. Mir hat niemand geglaubt. Ich war bei den Taliban, als es, ich glaube Ende 2004 oder Anfang 2005, zu diesem Vorfall kam. Damals hat mich meine Familie gebeten, wieder nach Hause zurückzukehren. Sie haben gemeint, dass sie mit dem Gouverneur der Provinz gesprochen hatten und dass für mich keine Gefahr mehr bestünde. Ich bin an einem Donnerstag am Abend nach Hause gekommen. Der Freitag ist ein Feiertag. Wir hatten am Samstag vor, den Gouverneur zu treffen. Ich habe an diesem Freitag am Freitagsgebet in der Moschee teilgenommen. Dort hat mich ein Kommandant namens XXXX gesehen, welchen ich noch von früher kannte. In der Moschee hat er nichts zu mir gesagt. Wir haben uns nicht einmal begrüßt. In der Nacht hat er dann unser Haus angegriffen. Es war eine sehr schlimme Zeit für mich.BF: Ich bin damals, als die Amerikaner das Land angegriffen haben, gemeinsam mit dem Islamischen Emirat nach Pakistan geflohen. Dann sind wir wieder nach Afghanistan in die Provinz Konar zurückgekehrt. Ich habe damals vier Jahre lang gemeinsam mit den Taliban in den Bergen gekämpft. Jenen Kommandanten, welchen ich die Waffen abgenommen hatte, sitzen momentan alle in der Regierung und sind sehr einflussreich. Sie wollten damals von mir ihre Waffen und ihre Autos zurückhaben. Ich habe versucht, ihnen zu erklären, dass ich sie dem Emirat übergeben hatte und ich davon nichts für mich behalten hätte. Mir hat niemand geglaubt. Ich war bei den Taliban, als es, ich glaube Ende 2004 oder Anfang 2005, zu diesem Vorfall kam. Damals hat mich meine Familie gebeten, wieder nach Hause zurückzukehren. Sie haben gemeint, dass sie mit dem Gouverneur der Provinz gesprochen hatten und dass für mich keine Gefahr mehr bestünde. Ich bin an einem Donnerstag am Abend nach Hause gekommen. Der Freitag ist ein Feiertag. Wir hatten am Samstag vor, den Gouverneur zu treffen. Ich habe an diesem Freitag am Freitagsgebet in der Moschee teilgenommen. Dort hat mich ein Kommandant namens römisch 40 gesehen, welchen ich noch von früher kannte. In der Moschee hat er nichts zu mir gesagt. Wir haben uns nicht einmal begrüßt. In der Nacht hat er dann unser Haus angegriffen. Es war eine sehr schlimme Zeit für mich.
VR: Wie ist das Haus angegriffen worden? Was ist vorgefallen?
BF: In dieser Nacht hat jemand am Tor geklopft. Mein Neffe ist hinausgegangen. Die Personen haben nach mir gefragt. Damals sind mein Onkel, sehr viele Gäste und mein Bruder draußen im Garten gesessen. Mein Neffe hat meinem älteren Bruder erklärt, dass Personen nach mir fragen. Mein Bruder ist dann selbst hinausgegangen. Diese Personen haben ihm erklärt, dass sie das Haus durchsuchen möchten. Mein Bruder hat sich mit ausgestreckten Armen vor sie hingestellt. Er hat ihnen nicht erlaubt, herein zu kommen. Diese Personen haben dann das Feuer eröffnet. Sie haben ihn vor diesem Tor erschossen. Sie haben auch meinen Neffen erschossen. Es kam zu einem Kampf. Wir hatten Waffen zu Hause. Wir haben uns mit diesen verteidigt. Wir sind dann auf die Dachterrasse geklettert. Wir haben diese Person von dort aus beschossen. Ich habe eine Rakete auf ihr Auto abgefeuert. Später haben wir erfahren, dass in diesem Auto der Bruder des Kommandanten XXXX ums Leben gekommen ist. Bei diesen Kämpfen haben diese Personen meinen Onkel und meinen Cousin väterlicherseits, sowie einen Gast im Garten, ebenfalls erschossen.BF: In dieser Nacht hat jemand am Tor geklopft. Mein Neffe ist hinausgegangen. Die Personen haben nach mir gefragt. Damals sind mein Onkel, sehr viele Gäste und mein Bruder draußen im Garten gesessen. Mein Neffe hat meinem älteren Bruder erklärt, dass Personen nach mir fragen. Mein Bruder ist dann selbst hinausgegangen. Diese Personen haben ihm erklärt, dass sie das Haus durchsuchen möchten. Mein Bruder hat sich mit ausgestreckten Armen vor sie hingestellt. Er hat ihnen nicht erlaubt, herein zu kommen. Diese Personen haben dann das Feuer eröffnet. Sie haben ihn vor diesem Tor erschossen. Sie haben auch meinen Neffen erschossen. Es kam zu einem Kampf. Wir hatten Waffen zu Hause. Wir haben uns mit diesen verteidigt. Wir sind dann auf die Dachterrasse geklettert. Wir haben diese Person von dort aus beschossen. Ich habe eine Rakete auf ihr Auto abgefeuert. Später haben wir erfahren, dass in diesem Auto der Bruder des Kommandanten römisch 40 ums Leben gekommen ist. Bei diesen Kämpfen haben diese Personen meinen Onkel und meinen Cousin väterlicherseits, sowie einen Gast im Garten, ebenfalls erschossen.
VR: Was haben Sie gemacht? Wie ist Ihnen dann die Flucht gelungen?
BF: Wir waren nicht stark genug. Ich hatte alle meine Familienmitglieder verloren. Meine Mutter hat mich gebeten, von dort zu fliehen, weil sie auch um mein Leben Angst hatte. Damit war ich nicht einverstanden, weil alle meinetwegen gestorben sind. Sie hat jedoch gesagt, dass sie mir niemals verzeihen würde, wenn ich weiterhin dort bleiben würde. Dieser Kampf hat auf der Vorderseite des Hauses stattgefunden. Ich bin hinter dem Haus über eine Mauer gesprungen und bin zu Fuß geflohen bis zur Stadt XXXX. Ich war auch bewaffnet. XXXX ist ein Distrikt. Dort hat damals meine Schwester mit ihrem Gatten gelebt. Mit ihrer Hilfe konnte ich nach Pakistan flüchten. Ich bin über die Provinz Logar nach Paktia gegangen. Danach bin ich nach Pakistan gekommen. Es sind sehr gebirgige Provinzen. Dort konnte man sich gut verstecken.BF: Wir waren nicht stark genug. Ich hatte alle meine Familienmitglieder verloren. Meine Mutter hat mich gebeten, von dort zu fliehen, weil sie auch um mein Leben Angst hatte. Damit war ich nicht einverstanden, weil alle meinetwegen gestorben sind. Sie hat jedoch gesagt, dass sie mir niemals verzeihen würde, wenn ich weiterhin dort bleiben würde. Dieser Kampf hat auf der Vorderseite des Hauses stattgefunden. Ich bin hinter dem Haus über eine Mauer gesprungen und bin zu Fuß geflohen bis zur Stadt römisch 40 . Ich war auch bewaffnet. römisch 40 ist ein Distrikt. Dort hat damals meine Schwester mit ihrem Gatten gelebt. Mit ihrer Hilfe konnte ich nach Pakistan flüchten. Ich bin über die Provinz Logar nach Paktia gegangen. Danach bin ich nach Pakistan gekommen. Es sind sehr gebirgige Provinzen. Dort konnte man sich gut verstecken.
VR: Sie haben vorhin Folgendes angegeben: "Ich habe versucht ihnen zu erklären, dass ich sie dem Emirat übergeben hatte und ich davon nichts für mich behalten hätte. Mir hat niemand geglaubt." Wann haben Sie die Gespräche mit diesen Personen geführt?
BF: Wir haben diese Personen besucht. Es ist gleich am Anfang zu diesem Gespräch gekommen. Ich habe versucht, sie auch davon zu überzeugen.
VR: Wann haben Sie diese Personen besucht? Wann haben Sie diese Gespräche geführt?
BF: Nach meiner Tätigkeit im Gefängnis in Nangarhar.
VR: In welchem Jahr war das?
BF: Das genaue Jahr ist mir nicht bekannt. In Afghanistan ist es nicht üblich, sich diese Daten aufzuschreiben.
VR: Danach haben Sie keine Gespräche mehr geführt mit diesen Personen?
BF: Als ich wieder zurückgekehrt bin, hatte ich vor, mit diesen Personen zu sprechen und ihnen zu erklären, weshalb ich damals diese Arbeit getätigt hatte. Ich hatte jedoch nicht mehr die Möglichkeit dazu. Ich musste fliehen. Ich hatte versucht, diesen Leuten zu erklären, dass ich damals selbst für die Taliban-Regierung gearbeitet habe. Damals war ich einfach nur ein Regierungsangestellter. Ich hätte sogar versucht, das vor einem Gericht zu beweisen.
VR: Ich halte Ihnen vor, dass Ihre heutigen Angaben in grobem Widerspruch zu Ihren BAA-Angaben stehen. So schilderten Sie den Angriff auf das Haus komplett anders. Weiters gaben Sie an, dass Sie bereits zwei Jahre, bevor die Taliban kamen, Kommandant geworden seien. Sie erwähnten auch mit keinem Wort, dass Sie jemals in einem Gefängnis gearbeitet haben. Weiters gaben Sie auch an, dass die Personen seit 2001 hinter Ihnen her gewesen seien.
BF: Damals bei meiner ersten Einvernahme war ich schwer krank. Dort konnte ich der Verhandlung nicht folgen. Die heutigen Angaben habe ich vor meiner Einvernahme in London gemacht. Mein Neffe hat dieselben Angaben auch in London gemacht. Dort ist er jetzt anerkannter Flüchtling. Ich möchte niemandem unterstellen, dass bei meiner Einvernahme etwas falsch gemacht wurde. Ich wiederhole, dass ich sehr schwer krank war und vieles nicht mehr weiß.
VR: Ihnen wurde das BAA-Protokoll rückübersetzt. Sie hätten die Möglichkeit gehabt, etwaige Fehler zu monieren. Sie haben auch ausdrücklich auf die Frage: "Haben Sie nach Rückübersetzung Einwände vorzubringen?" dies verneint.
BF: Ich habe damals auch dem Dolmetscher gesagt, dass ich ihm nicht folgen kann. Ich konnte mich nicht konzentrieren. Ich hatte schwere gesundheitliche Probleme. Als es mir wieder besser ging, habe ich dies auch schriftlich bekannt gegeben.
VR: Bei der Einvernahme wurden Sie gefragt, ob Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden haben, was Sie bejaht haben.
BF: Ich hatte mit dem Dolmetscher keine Sprachprobleme. Ich habe ihn nicht verstanden, weil ich ihm nicht lange zuhören konnte. Ich konnte mich nicht konzentrieren. Ich war damals schwer krank. Ich möchte den Dolmetscher auch nicht kritisieren. Die heutigen Angaben habe ich auch 2005 bei meiner Einvernahme in London getätigt. Diese Angaben entsprechen der Wahrheit.
VR: Wie viele Personen haben auf Ihr Haus geschossen?
BF: Es war sehr dunkel. Ich konnte nicht erkennen, wie viele Personen es waren. Am Haustor hatten zwei Personen angeklopft. Ihr Auto ist dann bei uns im Garten gestanden. Dieses Auto habe ich beschossen. Wie viele Personen sich um das Haus versteckt hielten und uns dann angegriffen haben, das ist mir nicht bekannt.
VR: Sie haben im Verfahren zwei unterschiedliche Namen angegeben:
XXXX. Bitte nehmen Sie Stellung dazu.römisch 40 . Bitte nehmen Sie Stellung dazu.
BF: XXXX ist mein Vorname. Ende 2008 wurde meine Mutter schwer krank. Sie hat mich gebeten, zurückzukehren, damit sie mich noch ein letztes Mal sehen konnte. Ich habe mit meinem richtigen Namen mehrmals um ein Visum für Pakistan angesucht. Es wurde jedes Mal abgelehnt. Ich habe dann mit einem Anwalt gesprochen und habe bereits meinen Namen auf XXXX geändert. Dies war 2009. Da ich unter dem Namen XXXX bekannt war, konnte ich nicht mit meinem richtigen Namen einreisen nach Afghanistan.BF: römisch 40 ist mein Vorname. Ende 2008 wurde meine Mutter schwer krank. Sie hat mich gebeten, zurückzukehren, damit sie mich noch ein letztes Mal sehen konnte. Ich habe mit meinem richtigen Namen mehrmals um ein Visum für Pakistan angesucht. Es wurde jedes Mal abgelehnt. Ich habe dann mit einem Anwalt gesprochen und habe bereits meinen Namen auf römisch 40 geändert. Dies war 2009. Da ich unter dem Namen römisch 40 bekannt war, konnte ich nicht mit meinem richtigen Namen einreisen nach Afghanistan.
VR: Warum haben Sie sich bei der afghanischen Vertretungsbehörde in England einen afghanischen Reisepass mit dem alten Geburtsnamen ausstellen lassen?
BF: Ich hatte diesen Pass 2007 beantragt. Damals hatte ich noch nicht beschlossen, dass ich wieder zurückkehre.
VR: Wo lebte Ihre Mutter die ganze Zeit, nachdem Sie 2005 Afghanistan verlassen haben?
BF: Meine Mutter lebte damals bei meinem Schwiegervater. Er war Nomade. Je nach Jahreszeit haben sie manchmal im Gebiet zwischen XXXX und XXXX bis zum Distrikt XXXX und Kabul gelebt. Manchmal haben sie auch in den Bergen zum Gebiet nach Pakistan und auch in Pakistan gelebt.BF: Meine Mutter lebte damals bei meinem Schwiegervater. Er war Nomade. Je nach Jahreszeit haben sie manchmal im Gebiet zwischen römisch 40 und römisch 40 bis zum Distrikt römisch 40 und Kabul gelebt. Manchmal haben sie auch in den Bergen zum Gebiet nach Pakistan und auch in Pakistan gelebt.
VR: Wie sind Sie zu dem englischen Führerschein gekommen?
BF: Dort habe ich die Führerscheinprüfung abgelegt, diese habe ich geschafft.
VR: Haben Sie Dokumente dafür vorgelegt?
BF: Ich hatte damals diesen afghanischen Pass und eine Identitätskarte und einen Studentenausweis vorgelegt.
VR: Wie kann auf dem englischen Führerschein der Name mit XXXX stehen? Sie haben doch auf den den englischen Behörden vorgelegten Dokumenten überall Ihren alten Namen stehen gehabt?VR: Wie kann auf dem englischen Führerschein der Name mit römisch 40 stehen? Sie haben doch auf den den englischen Behörden vorgelegten Dokumenten überall Ihren alten Namen stehen gehabt?
BF: Ich habe mir 2008 einen Führerschein mit meinem richtigen Namen ausstellen lassen. 2009 war ich nochmals bei den Behörden und habe meinen Namen geändert. Ich habe dann diesen neuen Führerschein beantragt. Der Name ist nur auf dem Führerschein geändert worden. Als ich hier angekommen bin, habe ich von Anfang an angegeben, dass ich in London gelebt habe und dass ich diesen Führerschein besitze. Man hat mir dort meine Fingerabdrücke nicht abgenommen, ich hätte dies auch verschweigen können.
BR: Haben Sie Dokumente zur Namensänderung?Bundesrat:, Haben Sie Dokumente zur Namensänderung?
BF: Meine Mutter war schwer krank. Ich hatte keine Zeit dazu. Ich habe den Führerschein beantragt. Ich habe ihn nicht sofort erhalten. Mein Neffe hat ihn mir nachgeschickt.
VR: Zuvor haben Sie angegeben, dass XXXX Ihr Vorname sei. Bei den englischen Behörden haben Sie den Namen XXXX als Ihren Nachnamen angegeben.VR: Zuvor haben Sie angegeben, dass römisch 40 Ihr Vorname sei. Bei den englischen Behörden haben Sie den Namen römisch 40 als Ihren Nachnamen angegeben.
BF: Mein Großvater väterlicherseits hieß XXXX. Die gesamte Familie hieß dann nach ihm. Als ich meinen Namen geändert habe, habe ich diesen Namen als meinen Vornamen verwendet. Den Namen sucht man sich selbst aus.BF: Mein Großvater väterlicherseits hieß römisch 40 . Die gesamte Familie hieß dann nach ihm. Als ich meinen Namen geändert habe, habe ich diesen Namen als meinen Vornamen verwendet. Den Namen sucht man sich selbst aus.
VR: Es ist absolut nicht nachvollziehbar, dass Sie zur afghanischen Vertretungsbehörde in England gehen, sich einen Reisepass ausstellen lassen und dann wieder nach Afghanistan freiwillig zurückkehren, um Ihre kranke Mutter zu besuchen!
BF: Nach der Krankheit meiner Mutter habe ich mich vier bis fünf Monate mit meinen Familienmitgliedern beraten, ob ich zurückkehren sollte oder nicht. Meine Mutter hat für mich sehr viel geopfert. Selbst wenn ich bei einer Rückkehr gestorben wäre, war es wert, meine Mutter noch ein letztes Mal zu sehen. Ich habe in meinem Leben zwei schwere Fehler begangen. Einmal, dass ich für die Regierung der Taliban gearbeitet habe, und der zweite Fehler war die Rückkehr aus London nach Afghanistan.
VR: Schildern Sie bitte ab dem 25. März 2009, als Sie freiwillig nach Afghanistan gegangen sind: Wie lange hat der Flug gedauert? Wo sind Sie angekommen?
BF: Ich habe meine Reise in London angetreten. Der Flug ging bis Dubai. Danach haben wir das Flugzeug gewechselt. Wir flogen dann direkt nach Kabul. Ich bin mit der afghanischen Traditionskleidung eingereist, damit man mir nicht anmerkt, dass ich aus dem Ausland komme. Ich habe den Flughafen sehr schnell verlassen. Ich habe sogar das Gepäck verloren. Ich konnte mich nicht länger darum kümmern. Ich hatte bereits in London mit einem Freund von mir, welcher in Kabul wohnte, gesprochen. Ich bin dann am 26. März 2009 angekommen. Ich habe mir am Flughafen ein Taxi genommen und bin zu diesem Freund gefahren. Er hat mir bei der Weiterreise nach XXXX geholfen. Ich kann mich nicht genau erinnern: Am zweiten oder am dritten Tag nach meiner Ankunft nach Afghanistan hat man herausgefunden, dass ich wieder im Land war. Von der Fahrt von Kabul nach XXXX wurde ich wieder beschossen.BF: Ich habe meine Reise in London angetreten. Der Flug ging bis Dubai. Danach haben wir das Flugzeug gewechselt. Wir flogen dann direkt nach Kabul. Ich bin mit der afghanischen Traditionskleidung eingereist, damit man mir nicht anmerkt, dass ich aus dem Ausland komme. Ich habe den Flughafen sehr schnell verlassen. Ich habe sogar das Gepäck verloren. Ich konnte mich nicht länger darum kümmern. Ich hatte bereits in London mit einem Freund von mir, welcher in Kabul wohnte, gesprochen. Ich bin dann am 26. März 2009 angekommen. Ich habe mir am Flughafen ein Taxi genommen und bin zu diesem Freund gefahren. Er hat mir bei der Weiterreise nach römisch 40 geholfen. Ich kann mich nicht genau erinnern: Am zweiten oder am dritten Tag nach meiner Ankunft nach Afghanistan hat man herausgefunden, dass ich wieder im Land war. Von der Fahrt von Kabul nach römisch 40 wurde ich wieder beschossen.
VR: Wie sind Sie nach XXXX gefahren?VR: Wie sind Sie nach römisch 40 gefahren?
BF: Mein Freund hatte zuvor mit einem Schlepper gesprochen. Wir haben diesen bezahlt. Er hat mir geholfen, über die Grenze nach Pakistan einzureisen.
VR: Sie sind dann weitergefahren, was haben Sie gemacht?
BF: Wir hatten einen sehr guten Fahrer. Als wir diese bewaffneten Personen am Straßenrand gesehen haben, ist er mit diesem Auto langsamer gefahren. Ich habe ihn sogar im Auto angeschrien, dass er nicht langsamer fahren dürfe, weil mich diese Personen lebend fassen würden. Als wir uns diesen bewaffneten Personen genähert hatten, hat er auf einmal das Auto beschleunigt. Sie haben auf unser Auto geschossen. Gott sei Dank wurde niemand verletzt. Nach einiger Zeit ist unser Fahrer auch stehen geblieben. Er blieb bei einem Posten stehen. Wir hatten auch einen Reifen gewechselt. Er ist zu diesen Personen gegangen und hat diesen Vorfall gemeldet. Ich hielt mich die ganze Zeit im Auto auf. Danach sind wir dann weiter gefahren.
VR: Was passierte dann?
BF: Danach ist mir dann die Reise nach XXXX gelungen. Dort habe ich meine Mutter im Krankenhaus besucht. Dort habe ich drei Nächte verbracht. Ihr Gesundheitszustand war sehr schlecht. Danach habe ich dann meine restliche Zeit bei meinem Schwiegervater verbracht. Er lebte nahe von XXXX.BF: Danach ist mir dann die Reise nach römisch 40 gelungen. Dort habe ich meine Mutter im Krankenhaus besucht. Dort habe ich drei Nächte verbracht. Ihr Gesundheitszustand war sehr schlecht. Danach habe ich dann meine restliche Zeit bei meinem Schwiegervater verbracht. Er lebte nahe von römisch 40 .
VR: Wie lange hielten Sie sich bei Ihrem Schwiegervater auf?
BF: Ich habe die gesamte Zeit bis zu meiner Ausreise bei meinem Schwiegervater verbracht. Ich habe dort wie ein Gefangener gelebt. Die Taliban fragten immer wieder nach mir. Sie haben mir auch unterstellt, dass ich für England spionieren würde.
VR: Sie waren, bevor Sie freiwillig nach Afghanistan zurückkehrten, mit Ihrer Mutter in telefonischem Kontakt. Hat Sie Ihre Mutter nicht versucht, von einer Rückkehr nach Afghanistan abzuhalten?
BF: Es war beiden klar, dass es für mich dort sehr gefährlich war, zurückzukehren. Sie war sehr schwer krank. Ihr letzter Wunsch war es, mich noch einmal zu sehen. Da sie sehr viel für uns geopfert und durchgemacht hatte, konnte ich ihr diesen Wunsch nicht abschlagen.
VR: Das ist schwer nachzuvollziehen. Einerseits sagte Ihre Mutter, dass es zu gefährlich für Sie sei und hat Sie außer Landes geschickt, und andererseits sollte Sie sagen, dass Sie zurückkommen sollen, wo doch angeblich eine Gefahr für Sie bestehe.
BF: Damals, als es ihr gut ging, hätte sie sich wahrscheinlich selbst für mich geopfert. Sie hätte mich gerettet. Es kam dann ein Zeitpunkt, als sie es selbst ausgesprochen hat, dass ich zurückkehren sollte, obwohl ihr klar war, dass mein Leben nach wie vor in Gefahr war. Es ist schwer nachzuvollziehen, was im Herzen einer Mutter vorgeht. Selbst das muss für sie sehr schwer gewesen sein. In Afghanistan ist es nicht so wie in Europa. Hier gibt es für ältere Personen Heim- und Betreuungsplätze. In Afghanistan ist man auf die eigene Familie, die eigenen Kinder, angewiesen. Ich habe meine Mutter bis zu ihrem Tod selbst gepflegt. Ich hätte alles für sie getan.
VR: Was meinen Sie damit, wenn Sie sagen: "Ich habe meine Mutter bis zu ihrem Tod selbst gepflegt"?
BF: Als sie vom Spital entlassen wurde, hat sie ebenfalls bei meinem Schwiegervater gelebt.
VR: Wie lange war Ihre Mutter im Spital?
BF: Sie war ein paar Mal im Spital. Ich konnte jedoch nicht selbst mit ihr dorthin gehen. Damals haben meine Gattin und ihr Bruder sie begleitet. Als sie wieder entlassen wurde, habe ich sie wieder zu Hause gepflegt.
VR: Ich meine den Vorfall, als Sie Ihre Mutter im Spital besucht haben?
BF: Ich konnte sie damals nicht mitnehmen. Ihr Zustand war nicht gut. Sie ist dann nach einiger Zeit ebenfalls zu uns gekommen. So genau weiß ich das nicht mehr. Die Ärzte hatten gesagt, dass es für sie keine guten Heilungschancen mehr gibt, wir sollten sie nach Hause nehmen. Wir konnten doch die Situation nicht akzeptieren. Um uns selbst zu beruhigen, haben wir sie mehrmals in ein Spital gebracht.
VR: Wie lange hielten Sie sich dann in Pakistan auf?
BF: Meine Familie hat damals im Grenzgebiet von Pakistan gelebt. Ich habe einige Zeit dort verbracht. Danach sind wir endgültig nach XXXX gezogen.BF: Meine Familie hat damals im Grenzgebiet von Pakistan gelebt. Ich habe einige Zeit dort verbracht. Danach sind wir endgültig nach römisch 40 gezogen.
VR: Wo leben derzeit Ihr Schwiegervater, die Ehefrau und die Kinder?
BF: Vor sechs Tagen waren sie in Kabul. Jetzt kehren sie wieder zurück. Auf Grund der Jahreszeit gehen sie jetzt in ein wärmeres Gebiet.
VR: Wo hat die Familie in Kabul gelebt?
BF: Sie haben in den Bergen gelebt. Es gibt bestimmte Nomaden-Gebiete, wo sie sich immer wieder aufhalten. Ich stehe in telefonischem Kontakt mit ihnen.
VR: Sie haben angegeben, dass Sie keine finanziellen Probleme haben, weil Sie auch mehrere Grundstücke besitzen?
BF: Das ist richtig. Meine Gattin war zum Beispiel drei Monate schwer krank. Die Kosten für ihre Behandlung haben 300.000,-- pakistanische Kaldar betragen. Sie hat mich mehrmals gebeten, nach Pakistan zu kommen. Ich war hier auch bei der Fremdenpolizei, um mir einen Fremdenpass ausstellen zu lassen. Ich wollte eine Reise auf legalem Weg antreten. Das war nicht möglich. Deswegen konnte ich nicht zurückkehren. Meine Mutter war damals alleine. Sie hat auch einen anderen Stellenwert. Sie hatte auch sonst niemanden, welcher sie pflegen konnte. Meine Gattin ist bei ihrer Familie und hat ihre eigenen Kinder, welche ihr beistehen.
VR: Ihre Mutter ist auch vom Schwiegervater versorgt worden?
BF: Es gibt einen Unterschied, ob das eigene Kind die Eltern pflegt oder jemand anderes. Zum Beispiel konnte ich das bei der Hygiene problemlos handhaben. Für jemand Fremden ist das meist eklig.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF (auf Deutsch): Ja. Ich habe einen Deutschkurs besucht und zwar zwei Monate 2012 und 2013 für zwei Monate. Ich habe auch einen Taxikurs gemacht.
VR: Können Sie diesbezügliche Unterlagen vorlegen?
BF legt eine Teilnahmebestätigung für den Vorbereitungskurs vom 15.06.2013 vor, sowie Abrechnungsbelege des China-Restaurants (in Kopie zum Akt)
BF legt einen Meldezettel vor (dieser wird in Kopie zum Akt genommen).
VR: Arbeiten Sie?
BF: Ich habe 2012 schon begonnen.
VR: Sie arbeiten nicht durchgehend in diesem China-Restaurant?
BF: Je nach Bedarf werde ich dann verständigt.
VR: Haben Sie hier in Österreich Verwandte oder eine Lebensgefährtin?
BF: Nein.
VR: Haben Sie österreichische Freunde?
BF: Ja.
BF (auf Deutsch): XXXX lebt in Salzburg. Ich kenne auch zwei alte Frauen, diese kommen zu meinem Haus und sprechen mit mir. Sie fragen, wie es meinem Zucker geht. Sie erkundigen sich nach mir.BF (auf Deutsch): römisch 40 lebt in Salzburg. Ich kenne auch zwei alte Frauen, diese kommen zu meinem Haus und sprechen mit mir. Sie fragen, wie es meinem Zucker geht. Sie erkundigen sich nach mir.
VR hält dem BF Aktenvermerke vor (AS 85, AS 155), wonach Folgendes betreffend den BF vermerkt wurde: "Er hasst "die Frau", er anerkennt die Frau nicht als gleichberechtigtes Wesen, er spricht weiter davon, dass Europa durch Muslime und deren Gesetzgebung übernommen werden wird. Weiters, dass das Essen aus österreichischen Händen schlecht ist, dass er nicht einmal die Milch eines Österreichers trinken kann, auch diese sei schlecht. Europa wird noch große Probleme mit Moslems bekommen, so wie Amerika". Was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe angegeben, dass die Rechte der Frauen in Afghanistan jenen der Männer nicht gleich gestellt sind. Ich habe damals in einer Pension gelebt, wo uns Schweinefleisch serviert wurde. Ich habe manchmal zwei bis drei Tage lang nichts gegessen. Ich respektiere meine eigene Religion. Alle meine anderen Aussagen habe ich damals getätigt, weil ich wütend war. Es ist nicht aus dem Herzen gekommen. Ich respektiere Österreich, die Menschen und das Gesetz.
VR: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden?
BF: Sehr gut.
VR: Das BAA hat schon betreffend Ihres gesundheitlichen Zustandes Erhebungen durchgeführt.
Erörtert und zum Akt genommen werden:
o) Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage (Beilage A)
o) Allgemeiner Vorhalt (Beilage B)
o) UNHCR-Richtlinien (Beilage C)
o) ANSO-Bericht, 1. Quartal 2013 (Beilage D)
VR: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden?
BF: Sehr gut.
VR unterbricht die Verhandlung für zehn Minuten.
Schluss des Beweisverfahrens.
Dem BF wird das Verhandlungsprotokoll rückübersetzt.
BF: Es gab keine Verständigungsprobleme. Ich bin sehr zufrieden."
Am 22.08.2013 langte beim Asylgerichtshof ein Befundbericht der Spezialambulanz für Epilepsie der XXXX vom 29.07.2013 ein, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 26.07.2013 zur ambulanten Behandlung eines epileptischen Anfalls in die Klinik kam. Zur Anfallsfrequenz wurde festgehalten, die Diagnose Epilepsie sei 2005 in Afghanistan gestellt worden und man habe sofort mit einer Medikation begonnen (Phenobarbital). Die durchschnittliche Anfallsfrequenz habe ein bis zwei pro Monat betragen. Seit Juni oder Juli 2012 habe der Beschwerdeführer keinen Anfall mehr erlitten, somit sei er seit zwölf Monaten anfallsfrei gewesen. Davor sei das längste anfallsfreie Intervall 2007 bis 2010 in England gewesen.Am 22.08.2013 langte beim Asylgerichtshof ein Befundbericht der Spezialambulanz für Epilepsie der römisch 40 vom 29.07.2013 ein, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 26.07.2013 zur ambulanten Behandlung eines epileptischen Anfalls in die Klinik kam. Zur Anfallsfrequenz wurde festgehalten, die Diagnose Epilepsie sei 2005 in Afghanistan gestellt worden und man habe sofort mit einer Medikation begonnen (Phenobarbital). Die durchschnittliche Anfallsfrequenz habe ein bis zwei pro Monat betragen. Seit Juni oder Juli 2012 habe der Beschwerdeführer keinen Anfall mehr erlitten, somit sei er seit zwölf Monaten anfallsfrei gewesen. Davor sei das längste anfallsfreie Intervall 2007 bis 2010 in England gewesen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Bekenntnisses. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX, DorfDer Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Bekenntnisses. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Nangarhar, Distrikt römisch 40 , Dorf
XXXX/KudikhelXXXX. 2005 stellte der Beschwerdeführer in England einen Asylantrag, wartete das Ergebnis seines Verfahrens jedoch nicht ab, sondern machte am 25.03.2009 von der Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan Gebrauch und kehrte wieder in seine Heimat zurück. Von März 2009 bis Dezember 2010 lebte er somit wieder in Afghanistan. Am 30.03.2011 stellte er im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer leidet an Epilepsie und an Diabetes Mellitus II. Er war in Österreich auch aufgrund psychischer Probleme in ärztlicher Behandlung, doch ist sein psychischer Zustand mittlerweile wieder stabil.Der Beschwerdeführer leidet an Epilepsie und an Diabetes Mellitus römisch zwei. Er war in Österreich auch aufgrund psychischer Probleme in ärztlicher Behandlung, doch ist sein psychischer Zustand mittlerweile wieder stabil.
In seiner Heimat halten sich die Ehefrau des Beschwerdeführers, die gemeinsamen Kinder und die Familie seiner Ehefrau auf. Sie leben in bestimmten Nomadengebieten, teilweise nahe der Grenze zu Pakistan, teilweise auch nahe Kabul. Auch die Onkel des Beschwerdeführers leben in der Heimat. Der Beschwerdeführer hat Grundbesitz in Afghanistan, und zwar in XXXX, XXXX beim Stamm XXXX.In seiner Heimat halten sich die Ehefrau des Beschwerdeführers, die gemeinsamen Kinder und die Familie seiner Ehefrau auf. Sie leben in bestimmten Nomadengebieten, teilweise nahe der Grenze zu Pakistan, teilweise auch nahe Kabul. Auch die Onkel des Beschwerdeführers leben in der Heimat. Der Beschwerdeführer hat Grundbesitz in Afghanistan, und zwar in römisch 40 , römisch 40 beim Stamm römisch 40 .
Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige. Er besuchte zwei Deutschkurse und einen Vorbereitungskurs zur Taxilenker-Prüfung, hat einige wenige österreichische Bekannte und arbeitet seit Dezember 2012 bedarfsweise geringfügig in einem Chinarestaurant.
Zu Afghanistan:
Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die Sowjetunion (1979-89), dem Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen (1992-96) und der Gewaltherrschaft der Taliban (1996-2001). Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Auf der Grundlage des Petersberger Abkommens von 2001 wurden zwischenzeitlich wesentliche Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen. Etwa die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die erste Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen.
Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karsai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor.
Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karsai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen werden am 5. April 2014 stattfinden. Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Beide Kammern haben sich am 19.12.2005 erstmals konstituiert. Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der Unterhauswahl vom 18.09.2010 ist das neue Parlament am 26.01.2011 zusammengetreten. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt über die kommenden Monate aber an und mündete am 21.08.2011 in der Entscheidung der Unabhängigen Wahlkommission, noch neun Abgeordneten wegen Wahlbetrugsvorwürfen das Mandat zu entziehen.
(vgl.:Beilage A)
Sicherheitslage:
Die Anzahl der verübten Angriffe von bewaffneten Oppositionsgruppen in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 sind im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 47 Prozent angestiegen. Angesichts der Stabilität der saisonalen Konflikttrends (geringe Konfliktintensität im Winter und starker Anstieg im Sommer) ist davon auszugehen, dass die erneute Eskalation des Konflikts während der gesamten Saison anhält. Die Anzahl der Angriffe bestätigen, dass der Rückgang der Gewalt im vergangenen Jahr kein Anzeichen einer dauerhaft verminderten Kampffähigkeit der bewaffneten Oppositionsgruppen gewesen ist. Vielmehr handelte es sich um eine operationelle Pause, die möglicherweise durch den strengen Winter 2011/12 bedingt war und mittlerweile beendet wurde. Bewaffnete Oppositionsgruppen greifen weiterhin zunehmend afghanische Ziele an. So haben in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 insgesamt 73 Prozent aller von den bewaffneten Oppositionsgruppen verursachten sicherheitsrelevanten Vorfälle auf afghanische Sicherheitskräfte abgezielt. Weitere 10 Prozent zielten auf ZivilistInnen, die mit der Regierung in Verbindung standen bzw. denen eine solche Verbindung vorgeworfen wurde.
(Beilage B)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die derzeit bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind die verbreitete Gewalt durch bewaffnete aufständische Gruppen und der daraus resultierenden Tötung von Zivilisten. Grobe Menschenrechtsverletzungen werden durch die Ausübung von Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte begangen. Gewaltanwendungen und gesellschaftliche Diskriminierungen von Frauen und Mädchen sind ebenfalls ein großes Problem.
Zivilgesellschaftliche Netzwerke sind in Afghanistan vorhanden, konzentrieren sich aber auf Kabul und die größeren Städte. Dies reflektiert die große Kluft, die seit jeher zwischen den städtischen, gebildeten Eliten und der zumeist nicht alphabetisierten Landbevölkerung besteht.
Nichtregierungsorganisationen spielen in der Menschenrechtsarbeit eine wichtige Rolle. Sie nehmen an der öffentlichen Debatte teil, indem sie immer wieder Missstände im Menschenrechtsbereich ansprechen und auf die Defizite bei der Aufarbeitung der Verbrechen, die in den vergangenen Jahrzehnten des Bürgerkriegs begangen wurden, hinweisen. Der Einfluss der Zivilgesellschaft auf die Regierung wächst. Dazu hat auch die Einbeziehung zivilgesellschaftlicher Vertreter in die Afghanistan-Konferenz in Bonn 2011 sowie das im Vorfeld der Konferenz abgehaltene Forum der Zivilgesellschaft beigetragen. Der afghanischen Öffentlichkeit wurde hiermit verdeutlicht, dass die Zivilgesellschaft als unabhängiger Akteur zur Einflussnahme auf die Regierung fähig ist.
Meinungs- und Pressefreiheit:
Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung (Art. 34) verankert, wobei auch hier ein allgemeiner Islamvorbehalt (s.o. I.1.) gilt. In der Praxis sind sie - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht. Neben der staatlichen Rundfunkanstalt RTA gibt es über 25 private Fernsehsender in Kabul und ca. zehn weitere in den Provinzen. Die Hauptstadt zählt rund 25 Radiosender, hinzu kommen dutzende Radiostationen in anderen Regionen des Landes. Auch die Schriftpresse ist sehr bunt - obgleich die Auflagezahlen selbst einflussreicher Zeitungen immer noch recht gering sind.Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung (Artikel 34,) verankert, wobei auch hier ein allgemeiner Islamvorbehalt (s.o. römisch eins.1.) gilt. In der Praxis sind sie - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht. Neben der staatlichen Rundfunkanstalt RTA gibt es über 25 private Fernsehsender in Kabul und ca. zehn weitere in den Provinzen. Die Hauptstadt zählt rund 25 Radiosender, hinzu kommen dutzende Radiostationen in anderen Regionen des Landes. Auch die Schriftpresse ist sehr bunt - obgleich die Auflagezahlen selbst einflussreicher Zeitungen immer noch recht gering sind.
Die politische Ausrichtung der Medien ist weit gefächert. Sie reicht von westlich orientierten, regierungskritischen Sendern und Zeitungen bis hin zu solchen Unternehmen, die von lokalen Machthabern für die eigene Propaganda genutzt werden. Trotz sehr positiver Tendenzen im Vergleich zur Situation vor 2002 berichten NROs und Journalistenverbände immer wieder von Einschüchterungen gegenüber Journalistinnen und Journalisten von Seiten der Regierung, lokaler Machthaber und den Aufständischen - bis hin zu Todesdrohungen. Der Druck auf die Medien führt zum Teil zu einer Selbstzensur. Das Mediengesetz von 2009 lässt Raum für politische Einflussnahme der Regierung auf die Medien.
Gemäß Art. 45 können Sendungen, die "unislamisch" sind, verboten werden. Die Entscheidung liegt laut Gesetz bei der Mass Media Commission. In der Realität wurden entsprechende Verbote jedoch vom Kabinett ausgesprochen. Eine Neufassung des Mediengesetzes wird angestrebt. Wann dies jedoch tatsächlich der Fall sein wird, ist derzeit nicht abzusehen.Gemäß Artikel 45, können Sendungen, die "unislamisch" sind, verboten werden. Die Entscheidung liegt laut Gesetz bei der Mass Media Commission. In der Realität wurden entsprechende Verbote jedoch vom Kabinett ausgesprochen. Eine Neufassung des Mediengesetzes wird angestrebt. Wann dies jedoch tatsächlich der Fall sein wird, ist derzeit nicht abzusehen.
(Beilage A)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, vor allem um gegen soziale Missstände (z.B. Korruption), gegen die Ergebnisse der Parlamentswahlen vom September 2010 oder die Tötung von afghanischen Zivilisten durch NATO-Truppen zu protestieren, aber auch zu politisch-religiösen Themen sowie zu ethnischen Konflikten. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. So führte z.B. ein Protestmarsch am gegen eine angekündigte Koran-Verbrennung in den USA zu einem tödlichen Angriff auf den United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) in Mazar-e Sharif, bei dem sieben internationale VN-Mitarbeiter und Wachmänner ums Leben kamen.
(Beilage A)
Religionsfreiheit:
Die Verfassung besagt, dass der Islam die "Religion des Staates" ist und das kein Gesetz im Widerspruch zu den Überzeugungen der heiligen Religion des Islam stehen darf.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften (wie z. B. Sikhs, Hindus, Christen) machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Artikel 2 der Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger andere Religionen als dem Islam" (Artikel 2, Absatz 2). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen.
Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationale Verträge und Konventionen fest (Artikel 7), was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist.
(Beilage A)
Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkriegs zu Beginn der 1990er Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Der Anteil der Volksgruppen wird wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani und andere). Die Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. In der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben. Die Hazara sind in der öffentlichen Verwaltung zwar noch immer stark unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums.
In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, da sie in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten leiden. Die alljährlich in den Sommermonaten wiederkehrende Migration von Kutschis in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen, die mitunter auch mit schweren Waffen ausgetragen wurden.
(Beilage A)
Justiz:
Neben der afghanischen Verfassung basiert der Justizaufbau auf vier weiteren Gesetzen. Auf dieser Grundlage verpflichtet sich der afghanische Staat, mit internationaler Unterstützung ein Justizwesen zu etablieren, das im Einklang mit islamischen Grundsätzen, internationalen Normen, rechtsstaatlichen Verfahren und afghanischen Rechtstraditionen steht. Diesen Bestrebungen steht die Herausforderung konkurrierender Rechtssysteme entgegen. Denn die afghanische Rechtswirklichkeit ist neben dem staatlichen Rechtssystem auch von Urteilen durch traditionelle Rechtssprecher sowie durch Aufständische, meist Taliban, geprägt. Es mangelt an ausreichender fachlicher Qualifikation der juristischen Funktionsträger, an technischer Ausstattung und an Infrastruktur. Die Konkurrenz der drei parallel existierenden Rechtssysteme im Land äußert sich in der begrenzten Wirksamkeit der Reformen des staatlichen Justizsektors. Die Neubesetzung des Obersten Gerichts im Jahre 2006 stellte einen wichtigen, ersten Baustein auf dem Weg zur grundlegenden Reform des Justizwesens dar. Mit der Ernennung eines Generalstaatsanwalts im September 2006 verfügt Afghanistan nun über einen kompletten Satz von Verfassungsorganen. Trotz bestehender Defizite konnte das Engagement internationaler Akteure, afghanischer Nichtregierungsorganisationen und insbesondere einzelner Persönlichkeiten in der Justiz seit 2007 einen weichenstellenden Beitrag zur Verbesserung rechtsstaatlichen Handelns in Afghanistan leisten.
Sicherheitsbehörden:
Schwerpunkt der Tätigkeit der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF ist der Aufwuchs afghanischer Sicherheitskräfte. Diese sollen bis 2014 in die Lage versetzt werden, die Verantwortung für die Sicherheit des Landes zu übernehmen. Der ISAF-Einsatz wird entsprechend den Beschlüssen des NATO-Gipfels von Lissabon 2012 zum Jahresende 2014 enden. Die Sicherheit in Afghanistan wird inzwischen zunehmend professioneller durch Afghanistan National Security Forces (ANSF) gewährleistet. Sie haben ihre wachsende Selbstständigkeit und Operationskompetenz inzwischen häufig unter Beweis gestellt. Mit der dritten Übergabephase im Mai 2012 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte die Verantwortung über mittlerweile 75 Prozent der Bevölkerung.
(Beilage A)
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen.
Präsident Karzai verkündete in den vergangenen Jahren wiederholt zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen. Strafgefangene, die für terroristische Aktivitäten und Kapitalverbrechen verurteilt wurden, sind in der Regel hiervon ausgenommen.
Todesstrafe:
Die Todesstrafe ist in der Verfassung wie auch im Strafgesetzbuch (1976) vorgesehen. Die Todesstrafe ist im afghanischen Recht für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen (z.B. Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit). Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gerichtshof getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Eine Kommission prüft alle Fälle, bevor diese dem Präsidenten zur Entscheidung vorgelegt werden.
Grundversorgung:
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten- und Arbeitslosenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist von einer hohen Arbeitslosenquote geprägt, wobei gleichzeitig eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht. Die Verdienstmöglichkeiten sind jedoch in Relation zu den Lebenshaltungskosten niedrig. Die boomende Bauwirtschaft schafft zwar sehr viel mehr Arbeitsplätze, aber es fehlen qualifizierte Arbeitskräfte. Gesucht sind Handwerker und Personen mit Englisch-Office- und Internetkenntnissen für Verwaltung und Dienstleistung. Eine Jobvermittlung läuft vor allem über private oder familiäre Netzwerke. Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher.
Medizinische Versorgung:
Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierten Krankheiten in Kabul behandelt werden.
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)
Echte Dokumente unwahren Inhalts
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 30)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Talibanherrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans.
Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm im Berichtszeitraum im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den letztjährigen Trend fort. In den Herbst- und Wintermonaten war eine weitere wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte weiter geschwächt werden. Gleichzeitig wurde die Übernahme der Sicherheitsverantwortung durch afghanische Sicherheitskräfte im Rahmen der Transition auf 80% der Landesfläche ausgedehnt. Bis Ende 2014 werden die internationalen Kampftruppen Afghanistan verlassen haben.
Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln will. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten.
Die innenpolitische Entwicklung wurde im Berichtszeitraum von einem umfangreichen Wechsel der Regierungsmitglieder geprägt, insbesondere in den Sicherheitsressorts und in der Provinzverwaltung. StP Karzai tauschte - ausgelöst durch ein parlamentarisches Misstrauensvotum - den Innen- und Verteidigungsminister, zudem wurden die Leitung des Geheimdienstes und zehn Provinzgouverneure ausgewechselt.
Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Ein mangelhaftes staatliches Gewaltmonopol, willkürliche Entscheidungsprozesse und unzureichende personelle Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin die effektive Ausübung der Staatsgewalt. Auch Korruption und Patronagewirtschaft hemmen die zivile Entwicklung Afghanistans.
Afghanistan ist dabei, seine Demokratie mit einer Stärkung der staatlichen Institutionen und einer Reform des Wahlrechts zu festigen. Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist aber noch nicht erreicht.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Durch Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch machtvolle Akteure an die Justiz und Verwaltung werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.
Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
Kabul kann über den Luftweg aus Deutschland relativ unkompliziert angeflogen werden, beispielsweise mit Umsteigemöglichkeiten in Istanbul, Dubai, Abu Dhabi, Bahrain, Neu Delhi oder Islamabad. Masar-e-Sharif wird derzeit einmal wöchentlich von Teheran und zwei Mal pro Woche von Mashhad aus angeflogen.
(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den angeführten Quellen, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde.
Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete individuelle Gefährdung betreffend seine Person in Afghanistan bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:
So ist schon das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, auf die diesbezüglich oben zusammengefassten Ausführungen des Bundesasylamtes wird ausdrücklich hingewiesen, und wurde diese Würdigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durchwegs bestätigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2005 in England einen Asylantrag stellte, dort unter einer anderen Identität auftrat, als vor den österreichischen Behörden, den Ausgang seines damaligen Verfahrens aber nicht abwartete, sondern im Gegenteil freiwillig nach Afghanistan zurückkehrte, sodass aufgrund der Ungereimtheiten zur Identität einerseits seine persönliche Glaubwürdigkeit stark erschüttert wurde, andererseits aber nicht davon auszugehen ist, dass er in seiner Heimat tatsächlich einer relevanten Gefahrensituation ausgesetzt war, andernfalls hätte er sich dieser Gefahr nicht freiwillig erneut ausgesetzt. Die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend den angeblichen Wechsel seines Namens waren in sich nicht schlüssig und nicht plausibel, zumal der Beschwerdeführer erklärte, deshalb zwei verschiedene Identitäten verwendet zu haben, weil er sich nicht getraut habe, mit seinem Geburtsnamen - seiner ursprünglichen Identität - wieder nach Afghanistan einzureisen, andererseits sich aber bei den afghanischen Behörden in England einen afghanischen Pass mit seinem Geburtsnamen ausstellen ließ und die Dokumente mit seinem Geburtsnamen auch immer mit sich führte. Schon das Bundesasylamt hielt dazu völlig richtig fest, dass jemand, der tatsächlich Angst hat, aufgrund seines Namens in Gefahr zu geraten, einerseits wohl kaum zu den heimatlichen Behörden gehen würde, um sich mit eben diesem Namen einen (neuen) Pass ausstellen zu lassen, und andererseits - selbst nach Änderung des Namens - in Afghanistan nach wie vor die Dokumente, in denen der ursprüngliche Namen aufscheine, mit sich herumtragen würde, wenn doch gerade diese Dokumente Zeugnis davon ablegen, dass er ursprüngliche einen anderen Namen gehabt hat. Nachvollziehbarer wäre eher, die ursprünglichen Dokumente zu vernichten, wovon der Beschwerdeführer jedoch Abstand nahm. Das Verhalten des Beschwerdeführers legt somit den Schluss nahe, dass er in Wahrheit in Afghanistan aufgrund seines ursprünglichen Geburtsnamens keine Gefährdung zu befürchten hat.
Weiters traten im Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die ursprüngliche Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2005 Ungereimtheiten auf, zumal den Beschwerdeführer die Gründe seiner Flucht vor dem Bundesasylamt anders schilderte als vor dem Asylgerichtshof. So führte er einen Vorfall ins Treffen, der die Flucht ausgelöst habe, schilderte diesen aber keineswegs gleichlautend. Vor dem Bundesasylamt gab er am 15.06.2011 an: "Ich war zu Hause, habe mich hinter einer Wand aufgehalten und bin dann geflohen. (...) Es war dunkel, als die Leute gekommen sind, und meine Mutter ist zu mir gekommen und hat gesagt, dass sehr viele Leute umgebracht worden sind, und dass ich fliehen soll. Dann bin ich die ganze Nacht gegangen. (...) Ich habe nur zwei Leute gesehen, die haben die Tür mit einer Rakete zerstört, und dadurch wurden zwei Personen getötet. Mein Bruder und der Sohn meines Bruders, und als ich die Toten gesehen habe, bin ich einfach geflohen. (...) Ich wollte uns verteidigen und kämpfen, aber meine Mutter meinte, dass dies nicht möglich ist, und mit Hilfe meiner Mutter bin ich über die Hinterseite des Hauses geflohen."
Vor dem Asylgerichtshof lautete seine Erzählung hingegen folgendermaßen: "In dieser Nacht hat jemand am Tor geklopft. Mein Neffe ist hinausgegangen. Die Personen haben nach mir gefragt. Damals sind mein Onkel, sehr viele Gäste und mein Bruder draußen im Garten gesessen. Mein Neffe hat meinem älteren Bruder erklärt, dass Personen nach mir fragen. Mein Bruder ist dann selbst hinausgegangen. Diese Personen haben ihm erklärt, dass sie das Haus durchsuchen möchten. Mein Bruder hat sich mit ausgestreckten Armen vor sie hingestellt. Er hat ihnen nicht erlaubt, herein zu kommen. Diese Personen haben dann das Feuer eröffnet. Sie haben ihn vor diesem Tor erschossen. Sie haben auch meinen Neffen erschossen. Es kam zu einem Kampf. Wir hatten Waffen zu Hause. Wir haben uns mit diesen verteidigt. Wir sind dann auf die Dachterrasse geklettert. Wir haben diese Person von dort aus beschossen. Ich habe eine Rakete auf ihr Auto abgefeuert. Später haben wir erfahren, dass in diesem Auto der Bruder des Kommandanten XXXX ums Leben gekommen ist. Bei diesen Kämpfen haben diese Personen meinen Onkel und meinen Cousin väterlicherseits, sowie einen Gast im Garten, ebenfalls erschossen.Vor dem Asylgerichtshof lautete seine Erzählung hingegen folgendermaßen: "In dieser Nacht hat jemand am Tor geklopft. Mein Neffe ist hinausgegangen. Die Personen haben nach mir gefragt. Damals sind mein Onkel, sehr viele Gäste und mein Bruder draußen im Garten gesessen. Mein Neffe hat meinem älteren Bruder erklärt, dass Personen nach mir fragen. Mein Bruder ist dann selbst hinausgegangen. Diese Personen haben ihm erklärt, dass sie das Haus durchsuchen möchten. Mein Bruder hat sich mit ausgestreckten Armen vor sie hingestellt. Er hat ihnen nicht erlaubt, herein zu kommen. Diese Personen haben dann das Feuer eröffnet. Sie haben ihn vor diesem Tor erschossen. Sie haben auch meinen Neffen erschossen. Es kam zu einem Kampf. Wir hatten Waffen zu Hause. Wir haben uns mit diesen verteidigt. Wir sind dann auf die Dachterrasse geklettert. Wir haben diese Person von dort aus beschossen. Ich habe eine Rakete auf ihr Auto abgefeuert. Später haben wir erfahren, dass in diesem Auto der Bruder des Kommandanten römisch 40 ums Leben gekommen ist. Bei diesen Kämpfen haben diese Personen meinen Onkel und meinen Cousin väterlicherseits, sowie einen Gast im Garten, ebenfalls erschossen.
(...)"
Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angab, die Angreifer hätten mit einer Rakete das Tor zerstört und dabei seinen Bruder und seinen Neffen getötet, erklärte der vor dem Asylgerichtshof, sein Bruder und sein Neffe seien vor dem Haus erschossen worden. Der Beschwerdeführer selbst habe dann eine Rakete auf das Auto der Angreifer abgefeuert. Somit tauschte er den Tathergang hinsichtlich der Rakete geradezu aus. Dass er überhaupt eine Rakete abgefeuert habe, steht auch im groben Widerspruch dazu, dass er - laut Angaben vor dem Bundesasylamt - überhaupt nicht gekämpft und auch sich nicht verteidigt habe. Es macht nämlich einen großen Unterschied, ob der Beschwerdeführer einfach auf Anraten seiner Mutter geflohen sei, oder aber, ob es zuerst zu einem Kampf gekommen sei, bei dem er sich verteidigen habe wollen, und dann erst weggelaufen sei. Somit blieb die Schilderung des behaupteten Vorfalls, der angeblich fluchtauslösend gewesen sei, komplett widersprüchlich und konnte nicht als glaubhaft erachtet werden.
Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers war - wie bereits angedeutet - der Umstand, dass er im Jahr 2005 freiwillig nach Afghanistan zurückkehrte. Zwar versuchte der Beschwerdeführer sein Handeln dadurch zu rechtfertigen, dass er seine im Sterben liegende Mutter noch einmal sehen habe wollen, doch kann nicht nachvollzogen werden, dass er sich dafür einer Gefahr für Leib und Leben - wie er vorbrachte - aussetzen sollte. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass er seine eigene Gefährdung offenbar selbst nicht als ausreichend wahrscheinlich ansah, andernfalls wäre er nicht in die Heimat zurückkehrt. Insbesondere ist nicht erklärlich, weshalb der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge nur drei Tage bei der Mutter in XXXX in Pakistan gewesen sei, sich danach aber - ohne, dass es offenbar zu Zwischenfällen gekommen sei - bis zur neuerlichen Ausreise im Dezember 2010 bei seiner Familie in Afghanistan aufgehalten habe. Wäre die Gefährdung in der Heimat tatsächlich so groß wie behauptet, wäre ihm dies wohl nicht möglich gewesen. Richtig hielt das Bundesasylamt auch fest, dass die vorgebrachten Probleme aus der Vergangenheit offenbar keine Auswirkungen auf die Familie des Beschwerdeführers hatten, andernfalls hätten sie nicht nach wie vor im selben Gebiet leben können. Dadurch, dass der Beschwerdeführer von März 2009 bis Dezember 2010 in Afghanistan leben konnte und bezüglich der neuerlichen Ausreise auch kein fluchtauslösendes Ereignis vorbrachte, sondern lediglich meinte, es sei ihm gesundheitlich wieder schlechter gegangen, war einmal mehr klar ersichtlich, dass er hinsichtlich der behaupteten Gefährdung seiner Person in Afghanistan nicht bei der Wahrheit bliebe.Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers war - wie bereits angedeutet - der Umstand, dass er im Jahr 2005 freiwillig nach Afghanistan zurückkehrte. Zwar versuchte der Beschwerdeführer sein Handeln dadurch zu rechtfertigen, dass er seine im Sterben liegende Mutter noch einmal sehen habe wollen, doch kann nicht nachvollzogen werden, dass er sich dafür einer Gefahr für Leib und Leben - wie er vorbrachte - aussetzen sollte. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass er seine eigene Gefährdung offenbar selbst nicht als ausreichend wahrscheinlich ansah, andernfalls wäre er nicht in die Heimat zurückkehrt. Insbesondere ist nicht erklärlich, weshalb der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge nur drei Tage bei der Mutter in römisch 40 in Pakistan gewesen sei, sich danach aber - ohne, dass es offenbar zu Zwischenfällen gekommen sei - bis zur neuerlichen Ausreise im Dezember 2010 bei seiner Familie in Afghanistan aufgehalten habe. Wäre die Gefährdung in der Heimat tatsächlich so groß wie behauptet, wäre ihm dies wohl nicht möglich gewesen. Richtig hielt das Bundesasylamt auch fest, dass die vorgebrachten Probleme aus der Vergangenheit offenbar keine Auswirkungen auf die Familie des Beschwerdeführers hatten, andernfalls hätten sie nicht nach wie vor im selben Gebiet leben können. Dadurch, dass der Beschwerdeführer von März 2009 bis Dezember 2010 in Afghanistan leben konnte und bezüglich der neuerlichen Ausreise auch kein fluchtauslösendes Ereignis vorbrachte, sondern lediglich meinte, es sei ihm gesundheitlich wieder schlechter gegangen, war einmal mehr klar ersichtlich, dass er hinsichtlich der behaupteten Gefährdung seiner Person in Afghanistan nicht bei der Wahrheit bliebe.
Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers somit nicht geeignet, asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es liegt der Schluss nahe, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in Afghanistan nicht den Tatsachen entspricht.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 Abs. 1 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können daher nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im gesamten Gebiet Afghanistans Verfolgung zu fürchten habe.
So gehört der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Bekenntnisses, für die sich aus den Feststellungen keine generelle Verfolgungsgefahr ergibt, ist doch die größte Volksgruppe in Afghanistan jene der Paschtunen und sind die allermeisten Afghanen sunnitischen Bekenntnisses.
Hinsichtlich einer Gefährdung in Kabul ist festzuhalten, dass sich aus den Feststellungen ergibt, dass betreffend Kabul die Sicherheitslage relativ stabil bleibt, in einer Aufstellung von ANSO zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen für das erste Halbjahr 2012 fast 80 Prozent der Vorfälle von den afghanischen Sicherheitskräften initiiert wurden, was bedeutet, dass diese eine sehr aktive Rolle in der Provinz einnehmen, die Polizei in Kabul vergleichsweise gut funktioniert, weiters gingen die Angriffe der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen bereits im Jahr 2011 zurück, im ersten Halbjahr 2012 gab es erneut einen Rückgang der Angriffe.
Für den Beschwerdeführer besteht daher eine Ausweichmöglichkeit nach Kabul, und ist ihm eine solche auch zumutbar. Der Beschwerdeführer ist trotz der vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen grundsätzlich arbeitsfähig, was sich unter anderem darin zeigt, dass er auch in Österreich bedarfsweise einer Beschäftigung nachgeht. Er verfügt über Schulbildung und hat seinen eigenen Angaben nach in XXXX eine pharmazeutische Ausbildung absolviert, weshalb angenommen werden darf, dass er seine Kenntnisse am Arbeitsmarkt in Kabul nutzen kann und sich eine Lebensgrundlage erwirtschaften kann. Die Sicherung seiner Grundbedürfnisse wie Wohnraum, Nahrung und medizinische Versorgung in Kabul wird ihm auch dadurch erleichtert, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach aus einer wohlhabenden Familie stammt und mit dieser auch in Kontakt steht, sodass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Familie ihm Unterstützung zukommen lassen kann. Er gab selbst an, dass seine Ehefrau, die gemeinsamen Kinder und der Schwiegervater als Nomaden zeitweise - je nach Jahreszeit - in den Bergen nahe der Stadt Kabul leben würden, sodass ein persönlicher Kontakt sehr gut vorstellbar ist. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer über Grundbesitz verfügt - wenn auch nicht in Kabul, sondern in XXXX - den er mit Hilfe seiner Angehörigen dazu nutzen kann, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Es ist ihm somit möglich und zumutbar ist, seinen Aufenthalt in Kabul zu nehmen, da entsprechende finanzielle Ressourcen seitens der Familie des Beschwerdeführers gegeben sind, die dem Beschwerdeführer auch in Hinkunft ein Auskommen in Kabul ermöglichen sollten.Für den Beschwerdeführer besteht daher eine Ausweichmöglichkeit nach Kabul, und ist ihm eine solche auch zumutbar. Der Beschwerdeführer ist trotz der vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen grundsätzlich arbeitsfähig, was sich unter anderem darin zeigt, dass er auch in Österreich bedarfsweise einer Beschäftigung nachgeht. Er verfügt über Schulbildung und hat seinen eigenen Angaben nach in römisch 40 eine pharmazeutische Ausbildung absolviert, weshalb angenommen werden darf, dass er seine Kenntnisse am Arbeitsmarkt in Kabul nutzen kann und sich eine Lebensgrundlage erwirtschaften kann. Die Sicherung seiner Grundbedürfnisse wie Wohnraum, Nahrung und medizinische Versorgung in Kabul wird ihm auch dadurch erleichtert, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach aus einer wohlhabenden Familie stammt und mit dieser auch in Kontakt steht, sodass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Familie ihm Unterstützung zukommen lassen kann. Er gab selbst an, dass seine Ehefrau, die gemeinsamen Kinder und der Schwiegervater als Nomaden zeitweise - je nach Jahreszeit - in den Bergen nahe der Stadt Kabul leben würden, sodass ein persönlicher Kontakt sehr gut vorstellbar ist. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer über Grundbesitz verfügt - wenn auch nicht in Kabul, sondern in römisch 40 - den er mit Hilfe seiner Angehörigen dazu nutzen kann, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Es ist ihm somit möglich und zumutbar ist, seinen Aufenthalt in Kabul zu nehmen, da entsprechende finanzielle Ressourcen seitens der Familie des Beschwerdeführers gegeben sind, die dem Beschwerdeführer auch in Hinkunft ein Auskommen in Kabul ermöglichen sollten.
Insgesamt betrachtet ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Kabul nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt wäre und ihm ein Ausweichen nach Kabul durchwegs zumutbar ist.
Auch in der Rechtsprechung des EGMR wird etwa im Urteil vom 20.07.2010 im Fall N. gegen Schweden - im Rahmen der Prüfung einer möglichen Verletzung von Artikel 3 EMRK durch die Abschiebung einer Frau nach Afghanistan - festgehalten, dass der Gerichtshof trotz Kenntnis der Berichte über ernsthafte Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, diese an sich nicht für ausreichend hält, um zu zeigen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin in dieses Land eine Verletzung der Konvention zur Folge hätte. Aus diesem Grunde müsse der Gerichtshof unter Beachtung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin klären, ob ein solches Vorgehen Artikel 3 EMRK zuwiderlaufen würde. Er habe dazu die vorhersehbaren Konsequenzen einzuschätzen, die sich für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan ergeben würden (EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23.505/09, Rz. 52; aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles gelangte der Gerichtshof letztlich zu dem Schluss, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin eine Verletzung von
Artikel 3 EMRK begründen würde). Der EGMR hat auch in seiner jüngsten Rechtsprechung für Afghanistan wiederholt das Vorliegen einer Situation verneint, in der die Rückkehr für sich alleine betrachtet bereits eine Verletzung des Artikels 3 EMRK bedeuten würde (Urteil vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz. 84; Urteil vom 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz. 55). Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.").
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie bereits unter Spruchpunkt I. dargelegt, besteht für den Beschwerdeführer jedenfalls eine Ausweichmöglichkeit nach Kabul, wo eine ausreichend wahrscheinliche Gefährdung des Beschwerdeführers nicht angenommen werden kann, und ist dem Beschwerdeführer auch ein Ausweichen nach Kabul zumutbar; auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen wird verwiesen. Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann ebenfalls kein Abschiebungshindernis erkannt werden.Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. dargelegt, besteht für den Beschwerdeführer jedenfalls eine Ausweichmöglichkeit nach Kabul, wo eine ausreichend wahrscheinliche Gefährdung des Beschwerdeführers nicht angenommen werden kann, und ist dem Beschwerdeführer auch ein Ausweichen nach Kabul zumutbar; auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen wird verwiesen. Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann ebenfalls kein Abschiebungshindernis erkannt werden.
So ist im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Judikatur des EGMR hinzuweisen, wo dieser wiederholt feststellte, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden könne, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 (St. Kitts-Fall), oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Nur unter außerordentlichen Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen.So ist im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Judikatur des EGMR hinzuweisen, wo dieser wiederholt feststellte, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden könne, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 (St. Kitts-Fall), oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Nur unter außerordentlichen Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen.
Der EGMR hat (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem der nachfolgend zitierten Fälle eine derart außergewöhnliche Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).Der EGMR hat (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem der nachfolgend zitierten Fälle eine derart außergewöhnliche Situation angenommen vergleiche z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).
Im gegenständlichen Fall sind die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht zu erkennen. Die Krankheiten des Beschwerdeführers erreichen nicht eine derartige Schwere, dass davon ausgegangen werden müsste, er geriete im Falle einer Rückkehr in seine Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage, und wurde Derartiges vom Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen oder der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof auch nicht behauptet. Zu den Behandlungsmöglichkeiten darf noch einmal auf die bereits vom Bundesasylamt durchgeführten und oben angeführten Rechercheergebnisse verwiesen werden. Aus verschiedenen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation geht hervor, dass die im Kurzarztbrief vom 19.10.2011 erwähnten Diagnosen in Afghanistan behandelbar sind. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Februar 2013 bekanntgab, dass sein psychischer Zustand mittlerweile stabil ist; dazu legte er auch einen Ambulanzbericht vor. Dennoch, selbst wenn sich sein psychischer Zustand wieder verschlechtern sollte, können Posttraumatischen Belastungsstörungen, Schlafprobleme, Albträume und Panikattacken in den Großstädten Afghanistans behandelt werden. Das "Ministerium für öffentliche Gesundheit" hat in Kabul zwei Großkrankenhäuser, die eine Behandlung für psychiatrische Patienten anbieten. Beide Arten der Diabetes Mellitus, IDDM und NIDDM, sind in Afghanistan behandelbar. Es gibt drei Hauptforschungszentren in Kabul, die Diabetes Mellitus behandeln und auch über die Gründe, Risikofaktoren, Prävention von Komplikationen und Medikamentenwirkung forschen. Auch in anderen Provinzen führen medizinische Spezialisten Diabetes-Mellitus-Behandlungen durch und Anti-Diabetes-Medikamente sind in allen Provinzen erhältlich. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er sich diese Behandlungen auch leisten kann. Er brachte selbst vor, bereits in Afghanistan bzw. Pakistan behandelt worden zu sein.
Der Asylgerichtshof gelangt daher zur Ansicht, dass keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 Asylgesetz bedroht wäre. Schwierige Lebensumstände genügen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes jedoch nicht. Die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist nicht zu beanstanden.Der Asylgerichtshof gelangt daher zur Ansicht, dass keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, Asylgesetz bedroht wäre. Schwierige Lebensumstände genügen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes jedoch nicht. Die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.
Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).
Betreffend seine Integration brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in den Jahren 2012 und 2013 jeweils zweimonatige Deutschkurse besucht und spreche daher mittlerweile etwas Deutsch. Weiters legte er die Teilnahmebestätigung eines neuntägigen Vorbereitungskurses für die Taxilenker-Prüfung vor. Aus den ebenfalls vorgelegten Abrechnungsbelegen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2012 bedarfsweise geringfügig in einem Chinarestaurant in Salzburg beschäftigt ist. Auch sprach er von einem österreichischen Freund namens Willi und von zwei alten Damen, die ihn manchmal besuchen kämen und sich nach seinem Befinden erkundigen würden. Weder seine ins Treffen geführten beruflichen noch seine privaten Integrationsbemühungen sind jedoch dergestalt, dass sie besonders schützenswert wären und sich eine ausreichende Verfestigung im Bundesgebiet ableiten ließe. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in seiner Heimat verbrachte, wohingegen er sich erst seit Ende März 2011 in Österreich aufhält, sowie aufgrund des Umstandes, dass sich sämtliche seiner Familienangehörigen in Afghanistan aufhalten, wohingegen er hier keine Angehörigen hat, sondern nur Bekanntschaften, die erst seit kurzem bestehen, sind die Bindungen zu seiner Heimat jedenfalls stärker zu werten als jene zum Bundesgebiet. Der noch relativ kurze Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist auch dadurch gemindert, dass sich dieser bloß auf einen letztlich unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz stützte. Er durfte daher nicht damit rechnen, im Bundesgebiet eingegangene Bindungen, die zudem auch noch nicht schwer wiegen, aufrechterhalten zu können. Hinzuweisen ist auch auf die aktenkundigen negativen Äußerungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die für ihn vom österreichischen Staat erbrachten Leistungen sowie das an den Tag gelegte aggressive Verhalten gegenüber den Mitarbeiterinnen der ihm im Rahmen der Grundversorgung zugewiesenen Quartiere, welche deutliche Indizien für seine mangelnde Wertschätzung gegenüber dem österreichischen Staat sind. Auch wenn sich der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof von seinen damaligen Aussagen zu distanzieren versuchte, so bleibt sein Verhalten ein eindeutiges Indiz dafür, dass er in Wahrheit kein Interesse an einer Integration im Bundesgebiet hat.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind daher mangels ausreichender Bindungen im Bundesgebiet - wie oben ausgeführt - nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegten, sondern überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, weshalb auch bei Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet die Ausweisung gerechtfertigt ist.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
03.03.2014