TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/4 C3 416242-1/2010

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Veröffentlicht am 04.12.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C3 416.242-1/2010/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2010, Zahl: 10 09.463-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2010, Zahl: 10 09.463-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 11.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt.

Zu ihrem familiären Umfeld nannte die Beschwerdeführerin die Namen und Geburtsdaten ihrer Eltern und gab an, die Familie sei in der Provinz Henan in der Stadt XXXX, Kreis XXXX, in der XXXX Straße wohnhaft. Die Beschwerdeführerin sei ledig. Sie habe zuletzt an der eben genannten Adresse gelebt. Die Beschwerdeführerin habe von 1990 bis 1995 die Grundschule und von 1995 bis 1998 die Hauptschule besucht. Von 1998 bis 2006 sei sie Näherin in einer Fabrik gewesen.Zu ihrem familiären Umfeld nannte die Beschwerdeführerin die Namen und Geburtsdaten ihrer Eltern und gab an, die Familie sei in der Provinz Henan in der Stadt römisch 40 , Kreis römisch 40 , in der römisch 40 Straße wohnhaft. Die Beschwerdeführerin sei ledig. Sie habe zuletzt an der eben genannten Adresse gelebt. Die Beschwerdeführerin habe von 1990 bis 1995 die Grundschule und von 1995 bis 1998 die Hauptschule besucht. Von 1998 bis 2006 sei sie Näherin in einer Fabrik gewesen.

Zur Ausreise führte die Beschwerdeführerin an, sie habe die Heimat am 25.09.2010 in Begleitung eines Schleppers mit einem Minibus in Richtung Russland verlassen. Letztlich sei sie in Etappen auf dem Landweg teilweise zu Fuß und teilweise versteckt auf der Ladefläche von Lkws bis nach Österreich gelangt. Die Ausreise habe von 25.09.2010 bis zum 11.10.2010 gedauert. Die Beschwerdeführerin habe den Schlepper selbst kontaktiert und habe ihm 45.800,-- RMB bezahlt.

Bezüglich ihrer Fluchtgründe brachte die Beschwerdeführerin vor:

"Seit Feber 2007 habe ich Flugblätter für die Organisation Falun Gong verteilt. Diesen Job hat mir eine Freundin, die selbst für diesen Verein tätig ist, empfohlen. Diese Tätigkeit führte ich bis zum 08.04.2008 durch, als die Polizei zu mir nach Hause kam und in Folge einer Hausdurchsuchung viele dieser Flyer entdeckte. Daraufhin wurde ich mitgenommen und für zwei Jahre Gefängnis verurteilt. Zu dieser Zeit war ich im dritten Monat schwanger. Am XXXX brachte ich das Kind im Gefängnis auf die Welt. Als es sechs Monate alt war, wurde es mir von der Polizei weggenommen. Ich weiß nicht, was mit dem Kind geschehen ist. Ich habe es seitdem nicht mehr gesehen und nichts von ihm gehört. Am 20.09.2010 wurde ich aus dem Gefängnis entlassen. Jedoch wurde mir vorgeschrieben, mich jeden Tag bei der Polizei zu melden. Weiters durfte ich sonst meine Wohnung nicht verlassen. Dadurch fühlte ich mich eingeschränkt und hatte keine Freiheit mehr. Deshalb habe ich China verlassen." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe die Beschwerdeführerin Probleme mit der chinesischen Polizei zu erwarten."Seit Feber 2007 habe ich Flugblätter für die Organisation Falun Gong verteilt. Diesen Job hat mir eine Freundin, die selbst für diesen Verein tätig ist, empfohlen. Diese Tätigkeit führte ich bis zum 08.04.2008 durch, als die Polizei zu mir nach Hause kam und in Folge einer Hausdurchsuchung viele dieser Flyer entdeckte. Daraufhin wurde ich mitgenommen und für zwei Jahre Gefängnis verurteilt. Zu dieser Zeit war ich im dritten Monat schwanger. Am römisch 40 brachte ich das Kind im Gefängnis auf die Welt. Als es sechs Monate alt war, wurde es mir von der Polizei weggenommen. Ich weiß nicht, was mit dem Kind geschehen ist. Ich habe es seitdem nicht mehr gesehen und nichts von ihm gehört. Am 20.09.2010 wurde ich aus dem Gefängnis entlassen. Jedoch wurde mir vorgeschrieben, mich jeden Tag bei der Polizei zu melden. Weiters durfte ich sonst meine Wohnung nicht verlassen. Dadurch fühlte ich mich eingeschränkt und hatte keine Freiheit mehr. Deshalb habe ich China verlassen." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe die Beschwerdeführerin Probleme mit der chinesischen Polizei zu erwarten.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.10.2010 gab die Beschwerdeführerin zu Beginn über Nachfrage an, sie sei der chinesischen Sprache mächtig und damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden. Die anwesende Dolmetscherin verstehe sie gut. Sie fühle sich auch psychisch und physisch dazu in der Lage, Angaben zu ihrem Verfahren zu machen. Sie sei gesund und benötige weder Medikamente noch eine ärztliche Behandlung. Nachgefragt bestätigte die Beschwerdeführerin, im Verfahren bis dato wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben. Bei der Rückübersetzung der Protokollierung habe sie keine Abweichungen zu beanstanden gehabt.

Die Frage, ob sie jemals einen eigenen Reisepass gehabt habe, verneinte die Beschwerdeführerin. Zuhause habe sie nur eine Identitätskarte und einen Meldezettel. Ihr wurde sogleich aufgetragen, sich diese Ausweise zukommen zu lassen, und dem Bundesasylamt vorzulegen. Zu ihrer aktuellen Lebenssituation in Österreich führte die Beschwerdeführerin an, sie wohne zurzeit in Bundesbetreuung in einem ihr zur Verfügung gestellten Quartier. Sie habe in Österreich keine Verwandten und spreche auch nicht Deutsch. Ebenso wenig gehe sie zurzeit einer Arbeit nach.

Aufgefordert, möglichst lebensnah und in allen Einzelheiten zu schildern, weshalb sie die Heimat verlassen habe, brachte die Beschwerdeführerin vor: "Im Februar 2007 habe ich die Falun Gong Flyer verteilt. Es war nicht in meiner Heimatstadt sondern in einer anderen Stadt und zwar XXXX. Am 08.04.2008 kam die Polizei zu mir und hat mich festgenommen. Ich wurde dann mit der Polizei nach XXXX gebracht, dort kam ich ins Gefängnis. Bis zum 20.09.2010 war ich dort im Gefängnis. Ich bin dann nach Hause gegangen, aber ich musste mich jeden Tag um 08:00 Uhr bei der Polizei melden. Ich muss in meiner Heimatstadt bleiben und ich darf nicht in eine andere Stadt arbeiten gehen. Aber in meiner kleinen Stadt gibt es für mich keine Möglichkeit zu arbeiten. Als ich damals festgenommen wurde, war ich schwanger. Am XXXX ist das Kind früher geboren durch Kaiserschnitt. Das Kind war bis zum sechsten Monat bei mir, dann wurde mir das Kind von der Behörde weggenommen. Im Gefängnis musste ich viel arbeiten."Aufgefordert, möglichst lebensnah und in allen Einzelheiten zu schildern, weshalb sie die Heimat verlassen habe, brachte die Beschwerdeführerin vor: "Im Februar 2007 habe ich die Falun Gong Flyer verteilt. Es war nicht in meiner Heimatstadt sondern in einer anderen Stadt und zwar römisch 40 . Am 08.04.2008 kam die Polizei zu mir und hat mich festgenommen. Ich wurde dann mit der Polizei nach römisch 40 gebracht, dort kam ich ins Gefängnis. Bis zum 20.09.2010 war ich dort im Gefängnis. Ich bin dann nach Hause gegangen, aber ich musste mich jeden Tag um 08:00 Uhr bei der Polizei melden. Ich muss in meiner Heimatstadt bleiben und ich darf nicht in eine andere Stadt arbeiten gehen. Aber in meiner kleinen Stadt gibt es für mich keine Möglichkeit zu arbeiten. Als ich damals festgenommen wurde, war ich schwanger. Am römisch 40 ist das Kind früher geboren durch Kaiserschnitt. Das Kind war bis zum sechsten Monat bei mir, dann wurde mir das Kind von der Behörde weggenommen. Im Gefängnis musste ich viel arbeiten."

Befragt, ob sie während der Zeit im Gefängnis irgendeinen Kontakt zur Außenwelt gehabt habe, gab die Beschwerdeführerin an, ihr Vater habe sie einmal besucht. Ansonsten habe sie keinen Kontakt zur Außenwelt gehabt. Weiter nachgefragt, ob der Entlassungstermin für sie überraschend gekommen sei, erklärte sie, das sei ihr einen Tag vorher gesagt worden. Sie dürfe jetzt in keine andere Stadt arbeiten gehen. Zur Frage, auf welcher Grundlage sie nun zwei Jahre im Gefängnis gewesen sei, meinte sie: "Alle Dokumente habe ich weggeworfen, weil ich so schlechte Sachen nicht nach Hause bringen darf."

Es habe eine Gerichtsverhandlung gegeben. Befragt, was bei der Gerichtsverhandlung herausgekommen sei, meinte die Beschwerdeführerin: "Falun Gong ist verboten in China, diese Sekte ist gegen die chinesische Behörde. Ich bin Mitglied dieser Sekte."

Vorgehalten, warum sie öffentlich auf der Straße Flyer verteilt habe, wenn sie wisse, dass Falun Gong verboten sei, erklärte sie:

"Meine Freundin hat mir gesagt, wenn ich diese Flyer verteile, dann bekomme ich 30,- bis 40,-- Yuan. Ich arbeitete damals in einer Fabrik, da es langweilig war, bin ich auf diese Arbeit umgestiegen, weil wir sie nicht auf großen Straßen verteilen wollten."

Nachgefragt, was sie die ganze Zeit im Gefängnis gemacht habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe künstliche Blumen herstellen müssen. Hauptsächlich habe sie diese Blumen gemacht. Manchmal habe sie länger arbeiten müssen. Manchmal habe sie auch nur eine Mahlzeit erhalten. Es habe in jeder Zelle acht Personen gegeben. Manchmal sei sie von anderen Zellengenossen geschlagen worden, weil sie kein Geld gehabt habe. Als sie aus dem Gefängnis hinausgekommen sei, habe die Beschwerdeführerin versucht, eine Arbeit zu finden, aber sie habe in ihrer kleinen Stadt bleiben müssen. Die Stadt habe tausende Einwohner, aber wie viele genau, das wisse sie nicht. Befragt, ob sonst noch etwas im Gefängnis vorgefallen sei, wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie viel arbeiten habe müssen. Wenn sie langsam oder schlecht gewesen sei, dann habe sie weniger Essen bekommen. Nachgefragt, ob sie sich in Bezug auf Falun Gong irgendwelchen Umerziehungsmaßnahmen unterziehen habe müssen, erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei kein wichtiges Mitglied gewesen, sie habe nur diese Flyer verteilt. Auf den Flyern sei immer das verkehrte Hakenkreuzsymbol zu sehen gewesen. Weiter nachgefragt, wie lange sie die Verpflichtung gehabt habe, sich beim Polizeiposten zu melden, meinte sie, das wisse sie nicht, dazu sei ihr nichts gesagt worden. Sie sei am 25.09.2010 schon von Zuhause weggegangen. Insgesamt habe sie sich vier Mal beim Polizeiposten gemeldet.

Zur Frage, wer eigentlich ihren Schlepper organisiert habe, schilderte die Beschwerdeführerin, dass sie in diesen fünf Tagen bei Verwandten gewesen sei. Diese hätten zu ihr gesagt, dass die Eltern schon alt seien und die Beschwerdeführerin hassen würden. Deshalb hätten ihr die Verwandten geraten, das Land zu verlassen. Sie hätten auch gesagt, dass Zettel ausgehängt seien, mit der Information, wo man anrufen solle, wenn man das Land verlassen wolle. Das habe sie dann auch gemacht.

Der Beschwerdeführerin wurde sodann vorgehalten, dass sie nicht so wirke, als ob sie vor knapp vier Wochen aus einer zweieinhalbjährigen Haft entlassen worden sei und zudem eine zweiwöchige Reise im Lkw hinter sich habe. Dazu meinte sie, sie habe vor der Reise sehr viel gegessen. Während der Reise habe sie kaum etwas zu essen gehabt. Sie habe während der Fahrt im Lkw nur Kekse und Schokolade gehabt.

Befragt, ob sie nie Falun Gong praktiziert habe, antwortete die Beschwerdeführerin, nein, sie habe nur die Flyer verteilt. Nachgefragt, was man machen müsse, wenn man Falun Gong praktiziere, antwortete sie, man singe und müsse sich körperlich betätigen. Abgesehen von der Arbeit habe sie sonst nichts im Gefängnis gemacht. Die Frage, ob sie nach allem, was passiert sei, jetzt nochmals Flyer verteile würde, verneinte die Beschwerdeführerin.

Das Geld für die Ausreise aus China habe die Beschwerdeführerin sich von fünf Leuten ausgeborgt. Nachgefragt, ob sie in absehbarer Zeit vorhabe, nach Wien zu ziehen, meinte sie, sie kenne eine andere Asylwerberin, die ihr gesagt habe, wo sie in Wien wohnen könne. Was sie arbeiten wolle, wisse die Beschwerdeführerin noch nicht.

Anschließend wurde der Beschwerdeführerin im Wesentlichen erklärt, dass ihrem vorgebrachten Fluchtgrund kein Glauben geschenkt werde. Selbst wenn man ihr glauben wollte, sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr die geforderte Intensität des Fluchtgrundes gegeben. Es sei zudem bekannt, dass sich der Umgang der chinesischen Behörden mit Angehörigen der Falun Gong Bewegung wesentlich gebessert habe. Das Bundesasylamt beabsichtige, ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und ihr auch keinen subsidiären Schutz zu gewähren. Es werde auch die Ausweisung nach China ausgesprochen werden, zumal sie keinerlei Bindung zu Österreich aufweise. Dazu erklärte die Beschwerdeführerin: "Ich hoffe trotzdem, dass ich hier bleiben kann, weil ich in der Heimat keine Möglichkeit hätte, zu arbeiten."

Nachgefragt, ob sie auf die Idee gekommen sei, der Polizei den Vorschlag zu machen, in eine andere Stadt arbeiten zu gehen und sich dort bei der Polizei zu melden, entgegnete die Beschwerdeführerin, sie dürfe überhaupt nicht aus ihrer Stadt hinaus.

Abschließend gab die Beschwerdeführerin an, sie habe die Dolmetscherin einwandfrei verstanden. Sie habe nun alles gesagt und wolle ihren Angaben nichts mehr hinzufügen. Nach erfolgter Rückübersetzung des Protokolls nahm sie keine Änderungen vor.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 19.10.2010, Zahl: 10 09.463-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 19.10.2010, Zahl: 10 09.463-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen aus: "Allgemein anzumerken ist, dass eine große Zahl der in den letzten Jahren vor österreichischen Asylbehörden aufgetretenen chinesischen Asylwerber dem Grundsatze nach ähnlich gelagerte, stereotype Geschichten vorgebracht haben bzw. noch immer vorbringen; statistisch leicht belegbar traten in den letzten Jahren mit prävalierender Häufigkeit Geschichten mit Falun Gong Bezug zu Tage. Regelmäßig zeigt jedoch die nähere Befragung bzw. Beleuchtung des Vorbringens, dass die von den Asylwerbern vorgetragenen Geschichten über den Vorfall meistens widersprüchlich und schwach geschildert werden. Ungeachtet dieses Erfahrungsschatzes bzw. dieser Amtskenntnis ist jeder Einzelfall einer eingehenden bzw. auch kritischen Prüfung zu unterziehen bzw. ist dem Asylwerber jedenfalls umfassend die Gelegenheit zu bieten, den Wahrheitsgehalt seiner "Fluchtgeschichte" in glaubhafter Weise darzulegen.

Gleich vorweg ist seitens des Bundesasylamtes anzumerken, dass auch Sie zweifellos diesen Fluchtgrund aufgegriffen haben und Sie den Asylantrag nur gestellt haben, um eine Aufenthaltsberichtigungskarte zu erhalten. Dazu im Detail:

Neben Ihren detailarmen Schilderungen, vor allem über Ihre Haftzeit die doch rund 2,5 Jahre dauerte, passte es zum Bild, dass Sie im Zuge der Einvernahme in keinster Weise den Eindruck gemacht haben, dass Sie erst vor wenigen Tagen (vor rund 30 Tage) aus einer 2,5 jährigen Haft entlassen wurden und darüber hinaus die mühselige Schlepperfahrt hinter sich gebracht hätten, wo Sie nur Kekse und Schokolade als Verpflegung hatten. Auf diesen Umstand angesprochen, brachten Sie salopp vor, dass Sie vor Ihrer Ausreise viel gegessen hätten. Auffallend war auch, wie emotionslos Sie über Ihr angebliches Kind berichteten, welches Ihnen weggenommen wurde. Hier hätte man sich doch mehr erwartet. Vielmehr wirkte Ihre Geschichte auswendig gelernt und war immer vorhersehbar. Das Ihre größte Sorge in der Einvernahme am 18.10.2010 die Arbeitsmöglichkeiten in Österreich war, passt zum Bild des bisher erörterten.

Ein asylrelevantes Vorbringen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention konnte aufgrund der Unglaubhaftigkeit Ihres Vorbringens somit keinesfalls erblickt werden.

Abgesehen vom Umstand, dass Ihre gesamte Fluchtgeschichte extrem konstruiert wirkte, absolut emotionslos (vor allem im Hinblick Ihrer langen Haftzeit und ihr weggenommenes Kind) von Ihnen vorgebracht wurde und zu jedem Zeitpunkt vorhersehbar war, ist zu erwähnen, dass auch im Falle Ihrer Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens nichts gewonnen wäre, da Ihr Problem sich darauf beschränkt, sich einmal am Tag bei der Polizei zu melden und dies wäre wohl nur für eine bestimmte Zeit. Hier kann nicht die Intensität erblickt werden, die im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention an einer Verfolgung gestellt wird. Auch die allgemeine Lage hat sich, wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich, für Falun Gong Angehörige in den letzten Jahren wesentlich gebessert. Die ehemalige Verfolgung hat sich mittlerweile weitestgehend beruhigt."

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) aus, im gegenständlichen Fall erachte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben der Beschwerdeführerin grundsätzlich als unwahr, sodass ihre behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Es sei deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) aus, im gegenständlichen Fall erachte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben der Beschwerdeführerin grundsätzlich als unwahr, sodass ihre behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Es sei deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).

Da sich aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben hätten, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, sei der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen.Da sich aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben hätten, welcher gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, sei der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen.

Weiters sei zu erwähnen, dass auch im Falle der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin nichts gewonnen wäre, da das Vorbringen mangels Verfolgungsintensität kein Asylgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstelle.

Zu Spruchpunkt II.) führte das Bundesasylamt aus, wie aus den Länderfeststellungen eindeutig hervorgehe, bestünden für Rückgeführte in China keine Gefährdungen. Die Beschwerdeführerin habe eine individuelle Gefährdung nicht glaubhaft machen können.Zu Spruchpunkt römisch zwei.) führte das Bundesasylamt aus, wie aus den Länderfeststellungen eindeutig hervorgehe, bestünden für Rückgeführte in China keine Gefährdungen. Die Beschwerdeführerin habe eine individuelle Gefährdung nicht glaubhaft machen können.

Zum Herkunftsland werde ausgeführt, dass abgewiesene Asylwerber aus China im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland wegen der Stellung eines Asylantrages keine nachteiligen Konsequenzen zu befürchten hätten. Auch bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig machen könnten.Zum Herkunftsland werde ausgeführt, dass abgewiesene Asylwerber aus China im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland wegen der Stellung eines Asylantrages keine nachteiligen Konsequenzen zu befürchten hätten. Auch bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, FPG unzulässig machen könnten.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober und offenkundiger, massenhafter Menschrechtsverletzungen (iSd. VfSig. 13897/1004, 14.119/1995) herrsche. Somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen, dem Refoulement nach China entgegenstehende Gründe erkennbar.Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober und offenkundiger, massenhafter Menschrechtsverletzungen (iSd. VfSig. 13897/1004, 14.119 aus 1995,) herrsche. Somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen, dem Refoulement nach China entgegenstehende Gründe erkennbar.

Aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gem. § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Die Behörde gelange somit zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in China einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.Aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gem. Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Die Behörde gelange somit zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in China einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.

Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne (EGMR Brüggemann u. Scheuten). Diesbezüglich führte das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung durch und kam zu dem Ergebnis, dass auch kein ungerechtfertigter Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin vorliege.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Unter anderem wurde folgendes ausgeführt: "Die Asylbehörde versucht an Hand von allgemeinen berichten, die von regierungsnahen Institutionen stammen, zu beweisen, dass die Falun Gong Mitglieder in Gegenwart nicht verfolgt, verhaftet und ermordet werden. Das ist absurd. Ich werde der Behörde nur als kleines Beispiel eine Liste von über mehreren hundert Falun Gong Mitglieder bereitstellen, die bis heute von zwei bis 17 Jahren in verschiedenen Haftanstalten in China verbüßen. Ich wurde auch als Unterstützerin dieser Bewegung inhaftiert und im Gefängnis eingesperrt, geschlagen, erniedrigt und wurde erst nach zwei Jahren, im September 2010, aus gesundheitlichen Gründen entlassen."

Die chinesische Polizei werte die Flucht der Beschwerdeführerin als Schuldgeständnis, daher fürchte sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat erneute Verfolgung. Festgehalten werde auch, dass die Beschwerdeführerin psychisch stark traumatisiert und ein Folteropfer sei.

Im Anhang der Beschwerde finden sich Informationen des Falun Dafa Informationszentrums in New York samt einer Liste von dokumentierten Falun Gong Inhaftierungen. Weiters wurden der Beschwerde mehrere Zeitungsartikel der "Epoch Times" und allgemeine Informationen zu den verschiedenen Haftanstalten in China (ohne Quellennachweis) beigelegt.

Am 16.10.2013 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich folgendes ereignete:

"VR: Von wann bis wann haben Sie welchen Beruf ausgeübt?

BF: Ich habe im Jahr 2011 in einem Restaurant als Putzfrau gearbeitet.

VR: In China?

BF: Ich habe in China Daunenjacken hergestellt. Ich habe diese Daunenjacken genäht.

VR: Wo und von wann bis wann haben Sie da gearbeitet?

BF: Ich habe im Jahr 1998 angefangen, bis 2006 oder 2007. Das war eine private Werkstatt für Daunenjacken. Sie gehörte jemandem, der aus unserer Gegend kam.

VR: Wie hieß Ihr Dienstgeber?

BF: Das war 1998, das liegt schon so lange zurück, ich kann mich nicht mehr daran erinnern.

VR: Wo haben Sie gearbeitet, in welcher Stadt?

BF: In meiner kleinen Heimatstadt XXXX, Kreisstadt.BF: In meiner kleinen Heimatstadt römisch 40 , Kreisstadt.

VR: Was haben Sie anschließend gemacht?

BF: Dann ging ich mit einer Mitschülerin namens XXXX nach XXXX. Sie hat dann angefangen, Falun Gong auszuüben. Sie hat mich auch dorthin gebracht. Ich sollte ihr helfen, Flugblätter auszuteilen.BF: Dann ging ich mit einer Mitschülerin namens römisch 40 nach römisch 40 . Sie hat dann angefangen, Falun Gong auszuüben. Sie hat mich auch dorthin gebracht. Ich sollte ihr helfen, Flugblätter auszuteilen.

VR: Fahren Sie bitte fort.

BF: Man bezahlte mir 30,-- Yuan für einen Tag, daher habe ich dort die Flugblätter verteilt.

VR: Fahren Sie bitte fort.

BF: Dann wurde sie festgenommen. Ich wurde auch festgenommen. Ich habe dann einen Freund kennen gelernt, aus unserer Stadt XXXX, nachdem ich festgenommen wurde, ging der Freund fort. Ich wurde dann in eine Inhaftierungsanstalt gebracht, das war, glaube ich, im Juli 2007. Dann stellte man fest, dass ich eigentlich schwanger war. Ich habe in der Inhaftierungsanstalt entbunden, es war ein Mädchen. Das war 2008. Ein halbes Jahr später wurde das Mädchen von der Polizei weggebracht. Ich glaube, 2009 oder 2010, nein, am 01.09.2010 wurde ich aus der Haft entlassen. Man verbot mir, mein Zuhause zu verlassen und ich durfte auch keine Beschäftigung aufnehmen. Damals haben wir am Rande einer Entwicklungszone in meiner Heimatstadt gewohnt. Wir waren sehr arm. Meine Eltern haben damals Abfall gesammelt und davon gelebt. Ich durfte auch nicht arbeiten gehen. Meine Eltern haben einen Hass gegen mich entwickelt. Meine Cousine hatte dann einen Werbezettel auf einem Straßenmast gelesen, dass man nach Österreich fliehen kann, und, dass Frauen dort besser leben können als in China. So haben meine Cousine und mein Onkel ca. 40.000,-- Yuan aufgetrieben und meine Ausreise finanziert.BF: Dann wurde sie festgenommen. Ich wurde auch festgenommen. Ich habe dann einen Freund kennen gelernt, aus unserer Stadt römisch 40 , nachdem ich festgenommen wurde, ging der Freund fort. Ich wurde dann in eine Inhaftierungsanstalt gebracht, das war, glaube ich, im Juli 2007. Dann stellte man fest, dass ich eigentlich schwanger war. Ich habe in der Inhaftierungsanstalt entbunden, es war ein Mädchen. Das war 2008. Ein halbes Jahr später wurde das Mädchen von der Polizei weggebracht. Ich glaube, 2009 oder 2010, nein, am 01.09.2010 wurde ich aus der Haft entlassen. Man verbot mir, mein Zuhause zu verlassen und ich durfte auch keine Beschäftigung aufnehmen. Damals haben wir am Rande einer Entwicklungszone in meiner Heimatstadt gewohnt. Wir waren sehr arm. Meine Eltern haben damals Abfall gesammelt und davon gelebt. Ich durfte auch nicht arbeiten gehen. Meine Eltern haben einen Hass gegen mich entwickelt. Meine Cousine hatte dann einen Werbezettel auf einem Straßenmast gelesen, dass man nach Österreich fliehen kann, und, dass Frauen dort besser leben können als in China. So haben meine Cousine und mein Onkel ca. 40.000,-- Yuan aufgetrieben und meine Ausreise finanziert.

VR: Wann haben Sie aufgehört, als Näherin zu arbeiten und warum?

BF: Weil meine Mitschülerin mich nach XXXX mitnehmen wollte. 2006 oder 2007 habe ich aufgehört, ich kann mich nicht mehr so genau daran erinnern.BF: Weil meine Mitschülerin mich nach römisch 40 mitnehmen wollte. 2006 oder 2007 habe ich aufgehört, ich kann mich nicht mehr so genau daran erinnern.

VR: Sie müssen sich doch daran erinnern können, ob es 2006 oder 2007 war? War es Anfang des Jahres, Ende des Jahres?

BF: Es muss Juni oder Juli gewesen, damals war es in XXXX sehr heiß.BF: Es muss Juni oder Juli gewesen, damals war es in römisch 40 sehr heiß.

VR: Welchen Jahres? In welchem Jahr haben Sie aufgehört, als Näherin zu arbeiten?

BF: Ich glaube, Ende 2006.

VR: Warum sprechen Sie dann vorher davon, dass Sie im Juni oder Juli aufgehört haben, dort als Näherin zu arbeiten?

BF: Ich glaube, es muss Juli oder August gewesen sein, weil es in XXXX sehr heiß war.BF: Ich glaube, es muss Juli oder August gewesen sein, weil es in römisch 40 sehr heiß war.

VR: Haben Sie jetzt im Juli/Aug. 2006 als Näherin aufgehört zu arbeiten oder Ende 2006?

BF: Ich glaube, das muss Juli oder August gewesen sein, als ich nach XXXX gegangen bin. Aber damals konnte ich noch keine Arbeit finden.BF: Ich glaube, das muss Juli oder August gewesen sein, als ich nach römisch 40 gegangen bin. Aber damals konnte ich noch keine Arbeit finden.

VR: D.h. Sie haben dann einfach gekündigt in der Fabrik, obwohl Sie nachher keine Arbeit hatten?

BF: Ja, meine Mitschülerin hat erzählt, dass es dort sehr gut ist.

VR: Wie lange hatten Sie dann keine Arbeit, nachdem Sie aufgehört hatten, als Näherin zu arbeiten?

BF: Ein bis zwei Monate.

VR: D.h. dann haben Sie noch im Jahr 2006 begonnen, gleich die Flugblätter zu verteilen oder haben Sie vorher noch etwas anderes gemacht?

BF: Ich habe sonst keine andere Arbeit ausgeübt.

VR: Wie viel haben Sie als Näherin am Tag verdient?

BF: Ich habe 20,-- Yuan pro Tag verdient. Diese Arbeit war auch nicht so regelmäßig, wenn wir Aufträge erhalten haben, haben wir gearbeitet.

VR: Haben Sie zu diesem Zeitpunkt über Falun Gong irgendetwas gewusst?

BF: Nein.

VR: Hat Ihre Freundin Ihnen nicht erzählt, dass das eine "verbotene Vereinigung" sei?

BF: Nein.

VR: D.h. wann haben Sie dann begonnen, die Flugblätter zu verteilen?

BF: Nachdem ich nach XXXX gegangen war, habe ich dort angefangen, Flugblätter zu verteilen.BF: Nachdem ich nach römisch 40 gegangen war, habe ich dort angefangen, Flugblätter zu verteilen.

VR: Wie lange haben Sie das gemacht?

BF: Ca. ein Jahr.

VR: Was ist dann passiert, warum haben Sie aufgehört?

BF: Wie ich auf der Straße Flugblätter verteilt habe, wurde ich von einer Polizeipatrouille festgenommen.

VR: Wann war das, wann wurden Sie festgenommen?

BF: 2007.

VR: Was wurde Ihnen vorgeworfen?

BF: Dass ich illegale Flugblätter verteilt hätte. Ich glaube, es war im Dezember 2007, als ich verhaftet wurde.

VR: Wie kommen Sie auf das Datum Dezember 2007?

BF: Ich habe mir, glaube ich, Dezember gemerkt. Es liegt wirklich schon sehr lange zurück.

VR: Aber das ist doch ein einschneidendes Erlebnis, wenn man festgenommen wird, auch wenn es lange zurückliegt?

BF: Ich glaube, das war im Dezember.

VR: Bevor Sie aber verhaftet wurden, müssen Sie doch dann gewusst haben, dass Sie eine verbotene Tätigkeit ausüben?

BF: Man hat mir gesagt, dass das bloße Flugzettelverteilung sei, so wie Werbeverteilung, und, dass dies nicht wichtig sei.

VR: Sie müssen doch rundherum etwas mitbekommen haben, dass Falun Gong verboten worden ist?

BF: schweigt.

VR wiederholt Frage.

BF: Damals war das bei uns noch nicht so verbreitet. Damals waren wir alle der Meinung, dass es sich dabei um einen Glauben wie das Christentum handelt.

VR: Schildern Sie mir bitte, wie Sie verhaftet wurden.

BF: Wie wir damals auf der Straße Werbezettel verteilt haben, wurden wir von einer Polizeipatrouille festgenommen.

VR: Wer ist "wir"?

BF: Ich war mit Fr. XXXX zusammen, sie hat ein paar Mal mit mir zusammen Werbezettel verteilt.BF: Ich war mit Fr. römisch 40 zusammen, sie hat ein paar Mal mit mir zusammen Werbezettel verteilt.

VR: Schildern Sie mir bitte, wo sind Sie verhaftet worden, wann war das, wie viele Polizisten waren dabei, wohin sind Sie gebracht worden usw.

BF: Das war in XXXX. Das war genau gesagt am Nachmittag, in der Straße XXXX, am Flussufer.BF: Das war in römisch 40 . Das war genau gesagt am Nachmittag, in der Straße römisch 40 , am Flussufer.

VR: Sie waren dort unterwegs, zu zweit?

BF: Ja.

VR: Was ist genau passiert, schildern Sie das bitte.

BF: Wir waren gerade im Begriff, die Flugblätter zu verteilen. Dann sind die Polizisten auf uns zugekommen. Dann wurden wir festgenommen.

VR: Was wurde gesprochen, wohin sind Sie gebracht worden etc.?

BF: Man warf uns damals vor, dass wir etwas Unrichtiges getan haben, für eine Sekte gearbeitet zu haben, was ich nicht richtig verstanden habe.

VR: Man hat Sie auf der Straße verhaftet, wohin wurden Sie gebracht?

BF: Zu einem Wachzimmer.

VR: Erzählen Sie bitte weiter, was ist dort passiert, wie lange waren Sie dort, wohin wurden Sie dann gebracht, gab es ein Gerichtsverfahren usw.

BF: Man hat uns zum höchsten Volksgericht in XXXX gebracht und angeklagt.BF: Man hat uns zum höchsten Volksgericht in römisch 40 gebracht und angeklagt.

VR: Schildern Sie das bitte ganz chronologisch. Sie waren am Wachzimmer. Wie lange waren Sie dort, wann wurden Sie zum Gericht gebracht usw.

BF: Ich glaube, ich wurde im Inhaftierungslager ein paar Monate lang festgehalten.

VR: Wir waren noch am Wachzimmer, wie lange waren Sie dort?

BF: Dort blieben wir nur einen Tag, dann wurden wir in das Inhaftierungslager gebracht.

VR: Dort blieben Sie ein paar Monate, wohin wurden Sie anschließend gebracht?

BF: Nur einen halben Monat wurde ich dort festgehalten. Danach wurde ich dann in das Frauengefängnis in XXXX überstellt.BF: Nur einen halben Monat wurde ich dort festgehalten. Danach wurde ich dann in das Frauengefängnis in römisch 40 überstellt.

VR: Wie lange blieben Sie dort?

BF: Mehr als zwei Jahre, beinahe drei Jahre.

VR: Wie schaute die Gerichtsverhandlung aus, wie lange dauerte sie, wie lief sie ab?

BF: Die Gerichtsverhandlung hat ca. drei Tage gedauert, da niemand eine Berufung für mich eingebracht hatte, wurde ich verurteilt.

VR: Wegen was wurden Sie verurteilt?

BF: Weil ich Handlungen gesetzt hatte, die den Staat gefährden.

VR: Schildern Sie mir bitte Ihre Gefängnisaufenthalte, sowohl im Inhaftierungslager als auch im Frauengefängnis.

BF: Im Gefängnis musste ich ein paar Stunden am Tag Kunstblumen herstellen.

VR: Schildern Sie mir bitte etwas über Ihre Gefängnisaufenthalte, wie ging es dort zu, wie oft haben Sie zu essen bekommen, usw.

BF: Um 6:00 Uhr mussten wir schon im Gefängnis aufstehen und laufen gehen. Wer zuletzt aufgestanden ist, wurde bestraft und geschlagen. In der Früh, nach dem Laufen, hatten wir dann um 8:00 Uhr Frühstück, dann mussten wir Kunstblumen herstellen und zu Mittag, zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr, gab es Mittagessen.

VR: Erzählen Sie mir bitte etwas über Ihren Gefängnisaufenthalt. Wie viele Personen waren in Ihrer Zelle, waren Sie alleine, etc.?

BF: Ca. zehn Leute teilten sich eine Zelle, es gab untere und obere Betten.

VR: Sie müssen doch angeben können, wie viele Personen in Ihrer Zelle waren?

BF: Es ist so, im Gefängnis ist es ein Kommen und Gehen, manche Insassen blieben länger, manche kürzer, dann gingen welche und Neue kamen hinzu.

VR: Wie viele Betten waren in Ihrer Zelle?

BF: Es gab insgesamt zwölf Betten.

VR: Wo und wie haben Sie entbunden?

BF: In unserem Gefängnis gab es eine kleine Klinik. Kurz vor der Entbindung hat man festgestellt, dass das Fruchtwasser nicht ausreichend war. So habe ich dann in einem kleinen Spital mit Hilfe eines Kaiserschnittes entbunden.

VR: Wann war das?

BF: Ich glaube, das war zwischen dem Abend des XXXX bis XXXX. Am XXXX habe ich entbunden.BF: Ich glaube, das war zwischen dem Abend des römisch 40 bis römisch 40 . Am römisch 40 habe ich entbunden.

VR: Wie lange vorher erfuhren Sie, dass Sie aus dem Gefängnis entlassen werden?

BF: Im Jahr 2009 habe ich eine Mitteilung erhalten.

VR wiederholt Frage.

BF: Drei Tage vorher.

VR: Was stand in dieser Mitteilung, die Sie im Jahr 2009 erhalten haben?

BF: Dass meine Haftzeit abgelaufen ist und dass ich fristgerecht enthaftet werden sollte.

VR: Das war das Schreiben, dass Sie drei Tage vor Ihrer Haftentlassung erhalten haben?

BF: Ja.

VR: Hat es irgendwelche Auflagen gegeben, die Sie zu erfüllen hatten?

BF: Ich darf nicht das Zuhause verlassen und ich habe mich jeden Tag am Polizeiwachzimmer in unserer Gegend zu melden.

VR: Haben Sie das gemacht?

BF: Meine Eltern haben mich jeden Tag zu Hause beschimpft, dass ich ihnen das Essen wegnehme, wo sie doch selbst kein Essen haben und bald auch kein Dach mehr über dem Kopf haben werden, da ihr Grundstück für den Bau eines Bahnhofes enteignet werden sollte.

VR: Sind Sie diesen Auflagen nachgekommen, haben Sie sich jeden Tag auf dem Polizeiwachzimmer gemeldet?

BF: Ja.

VR: Wie oft sind Sie hingegangen?

BF: Ich bin bis zum Abreisetag jeden Tag hingegangen.

VR: Wie oft war das, eine Woche, einen Monat lang?

BF: Eine Woche lang.

VR: Wie hoch waren die Schlepperkosten und wer hat diese bezahlt?

BF: 48.000,-- Yuan, ich habe das Geld von meinem Onkel, meiner Tante und meiner Cousine ausgeborgt.

VR: Von diesen drei Personen, Onkel, Tante und Cousine?

BF: Vier Personen insgesamt. Ich habe eine Nichte vergessen zu erwähnen.

VR: Warum haben Sie vor dem BAA nie erwähnt, dass Ihre Freundin gleichzeitig mit Ihnen verhaftet worden sei und auch nie mit einem Wort erwähnt, dass diese auch mit Ihnen im Gefängnis gewesen sei?

BF: Meine Freundin ist nicht jeden Tag mitgegangen, nur am Anfang hat sie mich mitgebracht.

VR wiederholt Vorhalt.

BF: Sie wurde nicht gleichzeitig mit mir verhaftet. Ich bin bei der Flugblätterverteilung verhaftet worden, sie wurde schon vorher verhaftet. Ich habe davon nichts gewusst.

VR: Sie haben gerade vorhin gesagt, dass Sie mit Ihrer Freundin auf der Straße unterwegs waren und gleichzeitig von der Polizei verhaftet worden wären?

BF: Das liegt schon so lange zurück, ich kann mich leider nicht mehr an alles erinnern. Es waren noch andere Leute dabei, mit denen ich gemeinsam Flugblätter verteilt habe. Manche waren mir auch unbekannt.

VR: Aber Sie müssen angeben können, ob nun Ihre Freundin, die Ihnen diese Arbeit auch vermittelt hat, gleichzeitig mit Ihnen verhaftet wurde oder nicht?

BF: Wir sind nicht gleichzeitig verhaftet worden. Sie ist zu einer längeren Haftstrafe verurteilt worden als ich, als ich enthaftet wurde, saß sie noch in Haft. Sie wurde deswegen zu einer längeren Strafe verurteilt, weil sie Falun Gong auch erlernt hat.

VR: Die Verhaftung schildern Sie heute auch anders als vor dem BAA.

BF: Es liegt schon so lange zurück. Ich war damals auch sehr verängstigt. Es war eine panische Situation, ich kann mich auch nicht an die Einzelheiten erinnern.

VR: Sie müssen sich schon daran erinnern können, ob Sie von der Straße weg verhaftet wurden, dann am Wachzimmer waren und dann in die Inhaftierungsanstalt kamen, oder ob die Polizei zu Ihnen nach Hause gekommen ist?

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

VR: Die Taten betreffend des Beginns der Ausübung Ihrer Tätigkeit (Verteilung der Falun Gong-Flugzettel), weiters Ihre Inhaftierung und die Dauer Ihrer Inhaftierung stimmen nicht mit den Daten vor dem BAA zusammen.

BF: Es liegt schon so viele Jahre zurück. Außerdem habe ich am Anfang auch an Herzproblemen gelitten und hatte auch immer Albträume, da ich die Misshandlungen im Gefängnis erlitten hatte. Daher kann ich mich nicht mehr so gut erinnern.

VR: Bei Ihrer Einvernahme vor dem BAA wurden Sie gefragt, wie es Ihnen gesundheitlich geht, Sie sagten, es geht Ihnen gut, dass Sie keine Medikamente und keine ärztliche Betreuung brauchen? Weiters geben Sie heute auch an, dass Sie viel länger im Gefängnis gewesen seien als noch vor dem BAA bzw. sprachen Sie vor dem BAA auch nur davon, dass Sie in einem Gefängnis gewesen wären. Heute sagten Sie, dass Sie im Inhaftierungslager gewesen wären und dann noch im Frauengefängnis.

BF: Ich bin zuerst in ein Inhaftierungslager gekommen und wurde dann ins Frauengefängnis überstellt.

VR: Das haben Sie vor dem BAA nicht erwähnt und auch die Dauer der Inhaftierung stimmt nicht.

BF: schweigt.

VR: Weiters die Höhe der Schlepperkosten stimmt nicht überein bzw. von wie vielen Leuten Sie sich das Geld ausgeborgt hätten.

BF: schweigt.

VR: Vor dem BAA haben Sie die Frage: "Jetzt, nachdem das alles passiert ist, würden Sie jetzt noch diese Flyer verteilen?", verneint.

BF nickt mit dem Kopf.

VR: D.h. bei einer etwaigen Rückkehr würden Sie das nicht mehr machen und nicht mehr Flugzettel für Falun Gong verteilen.

BF: Stimmt.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Ein bisschen.

VR: Was können Sie auf Deutsch sagen? Unterhalten wir uns ein wenig auf Deutsch.

BF auf Deutsch: Danke. Auf Chinesisch: Ich habe im Flüchtlingslager ein bisschen Deutsch gelernt. Ich höre nur sehr wenig Deutsch, daher kann ich nur sehr wenig Deutsch sprechen.

VR: D.h. Sie können jedoch nicht Deutsch sprechen, wenn Sie nur drei Wörter sprechen können. Gehen Sie einer Arbeit nach?

BF: Im Jahr 2011 habe ich gearbeitet, dann ist der Chef nach China zurückgegangen und musste dann umbauen. Ich habe Arbeitsbestätigungen mit.

VR: Wie lange haben Sie 2011 gearbeitet?

BF: Bis Juni diesen Jahres.

VR: D.h. Sie haben von 2011 bis Juni 2013 gearbeitet?

BF: Stimmt.

BF legt Bestätigungen vor.

BF: Am Anfang habe ich keine Bestätigungen bekommen. Im Nachhinein habe ich dann eine Bestätigung bekommen.

VR: Sie sagten, der Chef wäre nach China gegangen. Sie werden in der Zeit, in der umgebaut wurde, nicht gearbeitet haben.

BF: Heuer ist er nach China gegangen.

VR: Wann heuer?

BF: Als ich gekündigt wurde, hat er gesagt, im Juli oder August würde er nach China gehen.

VR: Wann wurden Sie gekündigt?

BF: Im Juni.

Bestätigungen über Deutschkurse werden kopiert und zum Akt genommen (Beilage 1).

VR: D.h. Momentan sind Sie ohne Arbeit?

BF: Ja.

VR: Haben Sie Familienangehörige hier in Österreich?

BF: Nein.

VR: Haben Sie österreichische Freunde?

BF: Ich kenne einen Österreicher namens Helmut im 21. Bezirk.

VR: Wie unterhalten Sie sich mit diesem, wenn Sie nicht Deutsch sprechen können?

BF: Mein Chef hat damals einen Translator für mich gekauft, dieser kann zwischen Deutsch und Chinesisch übersetzen.

BF legt ein Schreiben ihres Vertreters (schriftliche Erklärung zur Beschwerdeverhandlung am 16.10.), wird als Kopie zum Akt genommen (Beilage 1).

VR: Gehen Sie in einen Verein oder in soziale Einrichtungen?

BF: Nein.

Erörtert und zum Akt genommen werden ein Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes (Beilage A), Allgemeiner Vorhalt (Beilage B), und ein Gutachten (Beilage C).

VR: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden?

BF: Gut."

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der VR China. Sie stellte am 11.10.2010 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Bundesgebiet hat die Beschwerdeführerin Deutschkurse besucht, sie kann sich jedoch nicht ausreichend in der deutschen Sprache verständigen. Mit einem österreichischen Freund verständigt sie sich mittels eines Dolmetschers. In den Monaten August, September, Oktober, November und Dezember 2012 sowie in den Monaten Jänner, Februar, März und April 2013, war die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet geringfügig beschäftigt.

Ihre Eltern halten sich nach wie in der Heimat auf.

Zu China:

China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Seit November 2002 ist Hu Jintao Generalsekretär und seit März 2003 auch Staatspräsident. Hu Jintao setzt bislang die von Deng Xiaoping begründete und von Jiang Zemin energisch vorangetriebene Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der KPCh fort. Er wird hierbei von Ministerpräsidenten Wen Jiabao unterstützt.

Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs. ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates (vor allem durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang, Taiwan) oder das internationale Ansehen Chinas richten.

Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie Aktivitäten unternehmen, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas richten. Aus Sicht der Regierung kommt es vor allem auf die Gefährlichkeit oder Unbequemlichkeit der einzelnen Person für die Regierung bzw. den Machtanspruch der Kommunistischen Partei an. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr

aus.

Zahlreiche Dissidenten, darunter viele der nicht im Exil lebenden Aktivisten der Demokratiebewegung von 1989, sind weiterhin in Haft oder wurden erneut festgenommen und zu teilweise langjährigen Haftstrafen verurteilt. Vorzeitige Haftentlassungen von Dissidenten erfolgen - auch wenn sie nach chinesischem Recht aus medizinischen Gründen möglich sind - grundsätzlich nach Gesichtspunkten politischer Opportunität.

Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Art. 35) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Artikel 35,) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.

Bekannte Dissidenten werden regelmäßig im zeitlichen Umfeld politisch "brisanter" Daten (Jahrestag der "Tiananmen-Ereignisse", Tagungen von Partei und Parlament) kurzzeitig festgesetzt. Im April und Mai 2006 standen mehrere chinesische Internetautoren wegen schwerwiegender Subversions- und anderer Vorwürfe vor Gericht. Zhang Jianhong, Begründer und bis zu ihrem Verbot Chefredakteur der Literatur-Website aiqinhai.org., wurde im September 2006 im Zusammenhang mit seinen im Internet veröffentlichten Essays festgenommen und im März 2007 wegen "Aufstachelung zum Sturz der Staatsgewalt" zu einer Haftstrafe von 6 Jahren und anschließendem Entzug der politischen Rechte für ein Jahr verurteilt.

Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen.

Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Ein Gesetz zur Überprüfung aller Todesurteile durch den Obersten Volksgerichtshof ist am 01.01.2007 in Kraft getreten. Zwar werden weiterhin keine offiziellen Zahlen veröffentlicht, doch gehen auch Menschenrechtsorganisationen davon aus, dass im Zuge dieser Reform die Zahl der Hinrichtungen deutlich zurückgegangen ist und weiter zurückgehen wird.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.

Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Im Fall von Jiang Renzheng wurde ein abgeschobener Asylbewerber in ein Umerziehungslager eingewiesen. Nach Auskunft der chinesischen Behörden, war der Grund seiner Inhaftierung, dass er weiter aktiv Falun Gong betreibe und diesen Ideen nicht abschwören wolle.

Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.

Seit dem 22. Juli 1999 ist die synkretistische Falun Gong-Bewegung des in den USA lebenden Gründers Li Hongzhi verboten. Sie vereinigt buddhistische und taoistische Elemente mit der in China verbreiteten meditativen Atemtechnik des Qigong. Das Verbot betrifft nicht Qigong. Nach dem "International Religious Freedom"-Bericht 2007 des US Außenministeriums praktizieren nach zuverlässigen Schätzungen zufolge auch heute noch Hunderttausende im privaten Rahmen Falun Gong.

Die Führung empfindet es als Bedrohung, dass diese Bewegung innerhalb kurzer Zeit und außerhalb staatlicher Kontrolle Menschenmassen mobilisieren kann. Nach den im Juni 2001 in Kraft getretenen "Richtlinien des Obersten Gerichts und der Obersten Staatsanwaltschaft zum gesetzlichen Vorgehen gegen Sekten und ketzerische Organisationen" gilt die Verbreitung von Flugblättern mit Falun Gong-Inhalten als "staatsfeindliches Verbrechen".

Wer Falun Gong öffentlich oder auch in Gruppen Gleichgesinnter praktiziert, kann in der VR China festgenommen und, sofern er sich nicht - aus Sicht der chinesischen Sicherheitsbehörden - glaubwürdig von der Bewegung distanziert, ohne Gerichtsverfahren in ein Umerziehungslager überstellt werden. Der Gruppierung wird eine große Zahl staatsgefährdender Delikte sowie anderer Straftaten vorgeworfen. Teilweise werden auch lediglich praktizierende einfache Anhänger diesen Maßnahmen unterworfen. In Fällen "glaubwürdiger Reue und Einsicht" kann nach einem Aufenthalt in einem Umerziehungslager der "Umerziehungserfolg" festgestellt werden. Die betreffenden Personen werden dann in das Privatleben entlassen. Eine fortgesetzte Beobachtung durch die Sicherheitsbehörden ist jedoch zu unterstellen. Gelegentlich werden von den Sicherheitsbehörden auch Beweise der neuen Gesinnung, wie öffentliche Reuebekundungen in den Medien, verlangt. Allerdings fallen die Maßnahmen der Sicherheitsbehörden regional unterschiedlich aus. Bedienstete des öffentlichen Dienstes und dem Staat nahe stehender sog. Arbeitseinheiten bzw. Unternehmen müssen von ihren Mitarbeitern eine Erklärung verlangen, dass sie keine Anhänger der Falun Gong-Bewegung sind.

Bisher kam es zu Festnahmen von über tausend Falun Gong-Anhängern. Zahlreiche ihrer Führer wurden landesweit zu Haftstrafen verurteilt. Auch über Verhaftungen ohne Verurteilung oder Zwangseinweisungen in psychiatrische Anstalten wurde von Menschenrechtsorganisationen berichtet. Einzelne Todesfälle wurden von den Provinzbehörden zum Teil bestätigt, Vorwürfe von Folter und Misshandlungen, die zum Tode geführt hätten, aber zurückgewiesen. Wiederholt wurden Selbstmord, Verweigerung der medizinischen Behandlung oder Unfälle als Erklärung herangezogen.

(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

Zu Falun Gong:

Weiters ist nach einem Gutachten von Dr. Romanovsky vom November 2008 sicher, dass selbst unter der Annahme, dass sich ein BF vor langer Zeit tatsächlich mit FLG eingelassen haben sollte, aus heutiger Sicht kategorisch ausgeschlossen werden kann, dass er im Fall der Rückkehr in seine Heimat von den chinesischen Behörden schlimmeres zu erwarten hätte, als gegebenenfalls dazu gezwungen zu werden, eine Anti-FLG-Erklärung zu unterschreiben (eventuell wäre auch die verpflichtende Teilnahme an einem Aufklärungskurs vorstellbar, an dessen Ende man zwecks Nachweises der weltanschaulichen Unbedenklichkeit eine Art Prüfung abzulegen hätte). Es ist heute zwar nach wie vor heute so, dass die Bewegung als solches verboten ist und das Aufspüren bzw. Dingfestmachen von so genannten "Hardcore-Aktivisten" zu den Befugnissen der chinesischen Sicherheitsbehörden gehört. Doch lässt sich die aktuelle Situation bei weitem nicht mit jenem hysterischen Kesseltreiben vergleichen, wie es für die allererste Zeit nach der Verbotsverhängung zu beobachten war.

(Beilage C zum Verhandlungsprotokoll)

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die allgemeine Lage ergibt sich aus der angeführten Quelle, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch von der Beschwerdeführerin nicht ausreichend konkret bestritten wurde. Beilage A zum Verhandlungsprotokoll stellt eine umfassende und objektive Lagebeurteilung dar, da der Bericht eine Vielzahl verschiedenster namhafter Quellen verarbeitet und sich auf diese Weise ein ausgewogenes Gesamtbild ergibt.

In der Beschwerdeschrift wurde lediglich pauschal darauf hingewiesen, dass Falun Gong Anhänger in China schwersten Verfolgungen ausgesetzt seien, doch ist diesbezüglich kein Zusammenhang mit dem gegenständlichen Fall zu erkennen. Es ist hier einerseits darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin - was im Übrigen auch in der Beschwerde nicht behauptet wird - selbst nie ein Falun Gong Mitglied war, weshalb aus den zitierten Berichten schon allein deshalb nichts für die Beschwerdeführerin zu gewinnen ist. Zum anderen ist auf das oben angeführte, unbedenkliche Gutachten des Ländersachverständigen zu verweisen, aus dem eindeutig hervorgeht, dass einfache "Mitläufer", die in Bezug auf die Falun Gong Bewegung nicht als "Hardcore-Aktivisten" anzusehen sind, von den chinesischen Behörden höchstens dazu gezwungen werden könnten, eine Anti-Falun-Gong Erklärung zu unterzeichnen. Ein derartiges Vorgehen ist aufgrund der mangelnden Intensität des Eingriffs nicht geeignet, Asylrelevanz zu erlangen. Systematische Verfolgung und Folterung, wie sie in der Beschwerde behauptet wird, kann daher aus heutiger Sicht kategorisch ausgeschlossen werden.

Soweit die Beschwerdeführerin Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend ihre Person in China bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:

Schon das Bundesasylamt kam in seiner Beweiswürdigung zu dem richtigen Ergebnis, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt werden kann, da ihre Aussagen wenig detailreich waren. Die zutreffende Würdigung des Bundesasylamtes wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durchwegs bestätigt, zumal sich die Beschwerdeführerin hier in Ungereimtheiten verstrickte, die einzig und alleine den Schluss zulassen, dass sie im Verfahren nicht bei der Wahrheit blieb.

Der gravierendste Widerspruch ist darin zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin ihre behauptete Festnahme durch die Polizei vor dem Bundesasylamt völlig anders schilderte als vor dem Asylgerichtshof. So gab die Beschwerdeführerin ursprünglich an, dass die Polizei zu ihr nach Hause gekommen sei, dort Flyer der Falun Gong Bewegung gefunden habe und sie daraufhin festgenommen habe (vgl. Erstbefragung: "Diese Tätigkeit führte ich bis zum 08.04.2008 durch, als die Polizei zu mir nach Hause kam und in Folge einer Hausdurchsuchung viele dieser Flyer entdeckte."; EV vom 18.10.2010:Der gravierendste Widerspruch ist darin zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin ihre behauptete Festnahme durch die Polizei vor dem Bundesasylamt völlig anders schilderte als vor dem Asylgerichtshof. So gab die Beschwerdeführerin ursprünglich an, dass die Polizei zu ihr nach Hause gekommen sei, dort Flyer der Falun Gong Bewegung gefunden habe und sie daraufhin festgenommen habe vergleiche Erstbefragung: "Diese Tätigkeit führte ich bis zum 08.04.2008 durch, als die Polizei zu mir nach Hause kam und in Folge einer Hausdurchsuchung viele dieser Flyer entdeckte."; EV vom 18.10.2010:

"Am 08.04.2008 kam die Polizei zu mir und hat mich festgenommen."). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof hingegen schilderte sie eine völlig andere Situation, indem sie erklärte, sie sei direkt beim Verteilen der Flyer auf der Straße von der Polizei festgenommen worden (vgl.: "Wie ich auf der Straße Flugblätter verteilt habe, wurde ich von einer Polizeipatrouille festgenommen."; "Wie wir damals auf der Straße Werbezettel verteilt haben, wurden wir von einer Polizeipatrouille festgenommen."; "Das war in XXXX. Das war genau gesagt am Nachmittag, in der Straße XXXX, am Flussufer."; "Wir waren gerade im Begriff, die Flugblätter zu verteilen. Dann sind die Polizisten auf uns zugekommen. Dann wurden wir festgenommen."). Weiter erklärte sie, dass die Festnahme 2007 gewesen sei. Nach mehrmaliger Nachfrage legte sie sich darauf fest, im Dezember 2007 festgenommen worden zu sein, und gab an, sie glaube, sich dieses Datum gemerkt zu haben. Abgesehen davon, dass somit das Datum der Festnahme in ihren Aussagen nicht einmal ansatzweise übereinstimmte, sondern hier eine Unschärfe von mehreren Monaten auftrat, lässt es sich nicht nachvollziehen, weshalb die Beschwerdeführerin einmal meinte, man habe sie zu Hause festgenommen, und dann wieder angab, die Festnahme sei direkt beim Verteilen der Flyer auf der Straße gewesen. Sie stellte zwei völlig unterschiedliche Situationen in den Raum, was klar erkennen lässt, dass sie hier nicht bei der Wahrheit blieb."Am 08.04.2008 kam die Polizei zu mir und hat mich festgenommen."). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof hingegen schilderte sie eine völlig andere Situation, indem sie erklärte, sie sei direkt beim Verteilen der Flyer auf der Straße von der Polizei festgenommen worden vergleiche, "Wie ich auf der Straße Flugblätter verteilt habe, wurde ich von einer Polizeipatrouille festgenommen."; "Wie wir damals auf der Straße Werbezettel verteilt haben, wurden wir von einer Polizeipatrouille festgenommen."; "Das war in römisch 40 . Das war genau gesagt am Nachmittag, in der Straße römisch 40 , am Flussufer."; "Wir waren gerade im Begriff, die Flugblätter zu verteilen. Dann sind die Polizisten auf uns zugekommen. Dann wurden wir festgenommen."). Weiter erklärte sie, dass die Festnahme 2007 gewesen sei. Nach mehrmaliger Nachfrage legte sie sich darauf fest, im Dezember 2007 festgenommen worden zu sein, und gab an, sie glaube, sich dieses Datum gemerkt zu haben. Abgesehen davon, dass somit das Datum der Festnahme in ihren Aussagen nicht einmal ansatzweise übereinstimmte, sondern hier eine Unschärfe von mehreren Monaten auftrat, lässt es sich nicht nachvollziehen, weshalb die Beschwerdeführerin einmal meinte, man habe sie zu Hause festgenommen, und dann wieder angab, die Festnahme sei direkt beim Verteilen der Flyer auf der Straße gewesen. Sie stellte zwei völlig unterschiedliche Situationen in den Raum, was klar erkennen lässt, dass sie hier nicht bei der Wahrheit blieb.

Selbst wenn man nun der Variante glauben wollte, dass die Polizei sie direkt beim Verteilen der Flugblätter betreten habe, traten aber Ungereimtheiten auf: Zuerst sprach sie in der Einzahl, dann in der Mehrzahl, und erklärte über Nachfrage, sie sei gemeinsam mit ihrer Freundin unterwegs gewesen. Über Vorhalt änderte sie ihre Aussage abermals ab und meinte, sie sei doch nicht gemeinsam mit der Freundin festgenommen worden. Letztlich erklärte sie lapidar, das liege schon so lange zurück und sie könne sich leider nicht mehr an alles erinnern. Es seien auch andere Leute beim Verteilen der Flugblätter dabei gewesen und manche seien ihr auch unbekannt gewesen. Diese ausweichende Antwort kann jedoch nichts zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin beitragen. Hätte sie die behauptete Festnahme aus der eigenen Erinnerung abgerufen, hätte sie auch zweifelsfrei angeben können müssen, ob nun ihre Freundin bzw. allenfalls andere Falun Gong Anhänger bei der Verhaftung dabei gewesen seien oder nicht.

Der Beschwerdeführerin gelang es auch nicht, ihre Haftaufenthalte gleichlautend zu schildern, zumal in diesem Punkt ebenfalls zeitliche und inhaltliche Ungereimtheiten auftraten. So gab sie vor dem Bundesasylamt an, sie sei nach der Festnahme von der Polizei nach XXXX gebracht worden und dort bis zu ihrer Enthaftung am 20.09.2010 im Gefängnis gewesen. Auch bei der Erstbefragung nannte die Beschwerdeführerin den 20.09.2010 als den Tag, an dem sie aus der Haft entlassen worden sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof hingegen schilderte die Beschwerdeführerin, sie sei zuerst "ein paar Monate" im Inhaftierungslager gewesen. Unmittelbar darauf erklärte sie, sie sei "nur einen halben Monat" im Inhaftierungslager gewesen und danach in das Frauengefängnis in XXXX überstellt worden, wo sie "mehr als zwei Jahre, beinahe drei Jahre" inhaftiert gewesen sei. 2009 habe man sie entlassen. Einerseits erwähnte die Beschwerdeführerin somit vor dem Bundesasylamt nicht, dass sie an zwei verschiedenen Orten inhaftiert gewesen sei, andererseits stimmten die Daten des Endes der Haft nicht überein, wobei es sich hier keineswegs um geringfügige Differenzen handelt. Es macht nämlich einen Unterschied, ob die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2009 - wann genau, wusste sie nicht anzugeben - oder aber erst im September 2010 aus der Haft entlassen worden sei.Der Beschwerdeführerin gelang es auch nicht, ihre Haftaufenthalte gleichlautend zu schildern, zumal in diesem Punkt ebenfalls zeitliche und inhaltliche Ungereimtheiten auftraten. So gab sie vor dem Bundesasylamt an, sie sei nach der Festnahme von der Polizei nach römisch 40 gebracht worden und dort bis zu ihrer Enthaftung am 20.09.2010 im Gefängnis gewesen. Auch bei der Erstbefragung nannte die Beschwerdeführerin den 20.09.2010 als den Tag, an dem sie aus der Haft entlassen worden sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof hingegen schilderte die Beschwerdeführerin, sie sei zuerst "ein paar Monate" im Inhaftierungslager gewesen. Unmittelbar darauf erklärte sie, sie sei "nur einen halben Monat" im Inhaftierungslager gewesen und danach in das Frauengefängnis in römisch 40 überstellt worden, wo sie "mehr als zwei Jahre, beinahe drei Jahre" inhaftiert gewesen sei. 2009 habe man sie entlassen. Einerseits erwähnte die Beschwerdeführerin somit vor dem Bundesasylamt nicht, dass sie an zwei verschiedenen Orten inhaftiert gewesen sei, andererseits stimmten die Daten des Endes der Haft nicht überein, wobei es sich hier keineswegs um geringfügige Differenzen handelt. Es macht nämlich einen Unterschied, ob die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2009 - wann genau, wusste sie nicht anzugeben - oder aber erst im September 2010 aus der Haft entlassen worden sei.

Vor dem Bundesasylamt erklärte die Beschwerdeführerin zudem, dass sie während ihrer Inhaftierung am XXXX ihr Kind zur Welt gebracht habe. Vor dem Asylgerichtshof nannte sie als Geburtsdatum den XXXX, sodass der Monat nicht übereinstimmte. Weiters gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt an, im Gefängnis sei jede Zelle für acht Personen gewesen (vgl. EV vom 18.10.2010: "Es gibt in jeder Zelle acht Personen."), während sie vor dem Asylgerichtshof erklärte, es habe insgesamt zwölf Betten pro Zelle gegeben (vgl. "Ca. zehn Leute teilten sich eine Zelle, es gab untere und obere Betten."; "Es gab insgesamt zwölf Betten."). Von einer Person, die tatsächlich inhaftiert wurde, darf erwartet werden, dass sie gleichlautend angeben kann, wie viele Betten in der Zelle gewesen seien, da dies aus der eigenen Erinnerung abrufbar sein müsste. Dies gelang der Beschwerdeführerin jedoch nicht.Vor dem Bundesasylamt erklärte die Beschwerdeführerin zudem, dass sie während ihrer Inhaftierung am römisch 40 ihr Kind zur Welt gebracht habe. Vor dem Asylgerichtshof nannte sie als Geburtsdatum den römisch 40 , sodass der Monat nicht übereinstimmte. Weiters gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt an, im Gefängnis sei jede Zelle für acht Personen gewesen vergleiche EV vom 18.10.2010: "Es gibt in jeder Zelle acht Personen."), während sie vor dem Asylgerichtshof erklärte, es habe insgesamt zwölf Betten pro Zelle gegeben vergleiche "Ca. zehn Leute teilten sich eine Zelle, es gab untere und obere Betten."; "Es gab insgesamt zwölf Betten."). Von einer Person, die tatsächlich inhaftiert wurde, darf erwartet werden, dass sie gleichlautend angeben kann, wie viele Betten in der Zelle gewesen seien, da dies aus der eigenen Erinnerung abrufbar sein müsste. Dies gelang der Beschwerdeführerin jedoch nicht.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung davon sprach, die Schlepperkosten hätten 45.800,-- RMB betragen, wohingegen sie vor dem Asylgerichtshof 48.000,-- RMB als Betrag nannte. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärte sie, sie habe sich das Geld von fünf Personen ausgeborgt; vor dem Asylgerichtshof sprach sie von vier Personen.

Letztlich ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof behauptete, sie habe zu dem Zeitpunkt, als sie die Flugblätter verteilt habe, nichts über Falun Gong gewusst, und ihre Freundin habe ihr auch nicht gesagt, dass die Vereinigung verboten sei. Nicht einmal unmittelbar vor der Verhaftung sei sie sich dessen bewusst gewesen. Den Aussagen vor dem Bundesasylamt hingegen lässt sich durchaus entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin einer gewissen Gefahr bewusst gewesen sei, zumal sie erklärte, sie hätten die Flugblätter nicht auf großen Straßen verteilen wollen, offenbar, um ihr Risiko zu minieren (vgl. EV vom 18.10.2010: "Wenn Sie wissen, dass es verboten ist, warum verteilen Sie dann öffentlich auf der Straße Falun Gong Flyer?" - "(...) Ich arbeitete damals in einer Fabrik, da es dort langweilig war, bin ich auf diese Arbeit umgestiegen, weil wir sie nicht auf großen Straßen verteilen wollten.").Letztlich ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof behauptete, sie habe zu dem Zeitpunkt, als sie die Flugblätter verteilt habe, nichts über Falun Gong gewusst, und ihre Freundin habe ihr auch nicht gesagt, dass die Vereinigung verboten sei. Nicht einmal unmittelbar vor der Verhaftung sei sie sich dessen bewusst gewesen. Den Aussagen vor dem Bundesasylamt hingegen lässt sich durchaus entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin einer gewissen Gefahr bewusst gewesen sei, zumal sie erklärte, sie hätten die Flugblätter nicht auf großen Straßen verteilen wollen, offenbar, um ihr Risiko zu minieren vergleiche EV vom 18.10.2010: "Wenn Sie wissen, dass es verboten ist, warum verteilen Sie dann öffentlich auf der Straße Falun Gong Flyer?" - "(...) Ich arbeitete damals in einer Fabrik, da es dort langweilig war, bin ich auf diese Arbeit umgestiegen, weil wir sie nicht auf großen Straßen verteilen wollten.").

Insgesamt betrachtet traten im Vorbringen der Beschwerdeführerin somit in wesentlichen Punkten der Erzählung Ungereimtheiten auf, sodass letztlich nicht davon auszugehen ist, dass ihr Vorbringen den Tatsachen entspricht.

Mangels glaubwürdigen Vorbringens der Beschwerdeführerin ist eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt und sind auch die vagen Ausführungen in der Beschwerde nicht zielführend, zumal hier zwar Informationen zur Falun Gong Bewegung geliefert wurden, nicht aber Details zum konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde konnte ihr Vorbringen daher nicht untermauern. Im Gegenteil, es findet sich in der Beschwerde sogar der Hinweis, die Beschwerdeführerin sei aus gesundheitlichen Gründen aus der Haft entlassen worden, obwohl sie derartiges selbst nie vorbrachte, weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof. Insofern kann aus der inhaltlich sehr oberflächlichen Beschwerde nichts für die Beschwerdeführerin gewonnen werden.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Zu Spruchpunkt I.) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins.) des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Umstände, die individuell und konkret die Beschwerdeführerin betreffen und auf eine konkrete Verfolgung der Beschwerdeführerin hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass die Beschwerdeführerin schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.

Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 50, FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei.) des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Aus der allgemeinen Situation ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.Aus der allgemeinen Situation ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.

Aus den Feststellungen ergibt sich zudem, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, der Lebensstandard der Bevölkerung im Allgemeinen kontinuierlich ansteigt, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. Die Beschwerdeführerin verfügt nach ihren Angaben über Schulbildung und Arbeitserfahrung und es war ihr auch vor ihrer Ausreise möglich, sich ihren notwendigen Unterhalt zu sichern, sodass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr dies im Falle einer Rückkehr nicht mehr möglich sein sollte. So ist es ihr etwa zumutbar wieder einem Beruf in der Textilbranche nachzugehen, so, wie ihr das auch vor ihrer angeblichen Beschäftigung als Flyerverteilerin möglich war. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Heimat überhaupt keine sozialen Kontakte mehr hat, zumal sie doch den Großteil ihres Lebens in der VR China verbracht hat. Ihren Angaben zufolge halten sich ihre Eltern und weitere Verwandte in der Heimat auf. Von daher wäre sie im Falle einer Rückkehr wohl nicht völlig auf sich alleine gestellt. Insgesamt betrachtet besteht daher kein Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführerin ein Leben in ihrer Heimat nicht mehr möglich wäre. Schwierige Lebensbedingungen genügen aber für die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei.) des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ihren eigenen Angaben zufolge ist die Beschwerdeführerin mit einem Österreicher namens Helmut befreundet. Dass sie mit diesem etwa eine Beziehung führen oder zusammenleben würde, brachte sie nicht vor. Trotzdem ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass im Falle einer Ausweisung der Beschwerdeführerin familiäre und private Interessen im Sinne des Art. 8 EMRK berührt sind. Dennoch ist bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung gerechtfertigt.Ihren eigenen Angaben zufolge ist die Beschwerdeführerin mit einem Österreicher namens Helmut befreundet. Dass sie mit diesem etwa eine Beziehung führen oder zusammenleben würde, brachte sie nicht vor. Trotzdem ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass im Falle einer Ausweisung der Beschwerdeführerin familiäre und private Interessen im Sinne des Artikel 8, EMRK berührt sind. Dennoch ist bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK die Ausweisung gerechtfertigt.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Die Beschwerdeführerin hält sich zwar mittlerweile seit etwa drei Jahren im Bundesgebiet auf, doch haben sich keine Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerin ergeben. Der Aufenthalt im Bundesgebiet ist auch dadurch gemindert, dass er sich bloß auf einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz stützte.

In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache nicht beherrscht, obwohl sie diesbezüglich Kursbesuchsbestätigungen vorlegte.

Eine soziale Verankerung in einem Verein oder einer sonstigen sozialen Einrichtung konnte sie nicht glaubhaft machen. Die Beschäftigung, der die Beschwerdeführerin einige Monate lang nachging, kann nicht als Hinweis auf eine fortgeschrittene Bindung zu Österreich gewertet werden, zumal sie sich auch im Rahmen ihrer Tätigkeit lediglich in der chinesischen Community bewegte.

Zum Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit einem Österreicher namens Helmut befreundet sei, mit dem sie sich mittels eines Dolmetschers verständige, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich beim Eingehen dieser Freundschaft ihres unsicheren Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst sein musste. Weder dieser Freund noch sie selbst durfte davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle eines negativen Ausgangs ihres Asylverfahrens ihr Privatleben in Österreich weiterführen werde können.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind daher entsprechend der obigen Ausführungen nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegten, sondern überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, weshalb auch bei Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet die Ausweisung gerechtfertigt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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