Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
Zl. C20 428.988-1/2012/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2012, Zl. 12 08.210-BAT (Spruchpunkt I.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2012, Zl. 12 08.210-BAT (Spruchpunkt römisch eins.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (AsylG), der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF (AsylG), der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte am 04.07.2012 über ihren Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte am 04.07.2012 über ihren Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 22.08.2012 erfolgten Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab die Mutter der Beschwerdeführerin als ihre gesetzliche Vertreterin an, dass ihre Tochter keine eigenen Fluchtgründe habe.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2012, Zl. 12 08.210-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass für die Beschwerdeführerin keine eigenen Verfolgungsgründe vorgebracht worden seien. Da auch keinem anderen Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden wäre, komme auch für die Beschwerdeführerin eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde mit der Zuerkennung dieses Status an ihre Mutter begründet.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2012, Zl. 12 08.210-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass für die Beschwerdeführerin keine eigenen Verfolgungsgründe vorgebracht worden seien. Da auch keinem anderen Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden wäre, komme auch für die Beschwerdeführerin eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde mit der Zuerkennung dieses Status an ihre Mutter begründet.
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin über ihren Vater als gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin über ihren Vater als gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde.
5. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 15.10.2013 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation sowie über die Situation von Frauen in Afghanistan in Kenntnis gesetzt und ihr mitgeteilt, dass sie hierzu in der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme abgeben könne.5. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 15.10.2013 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation sowie über die Situation von Frauen in Afghanistan in Kenntnis gesetzt und ihr mitgeteilt, dass sie hierzu in der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme abgeben könne.
6. In der am 24.10.2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde die Mutter der Beschwerdeführerin insbesondere zu den Beweggründen für ihre Ausreise aus Afghanistan einvernommen. Der Vater der Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Erörterung seiner Fluchtgründe. Weiters wurde auf eine Stellungnahme zu den mit Schreiben von 15.10.2013 versendeten Länderberichten verzichtet.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter von XXXX. Die Beschwerdeführerin wurde in Österreich geboren und stellte am 04.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter von römisch 40 . Die Beschwerdeführerin wurde in Österreich geboren und stellte am 04.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Ihrer Mutter wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 405.685-2/2009/15E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und kommt ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. Es ist nicht ersichtlich, dass der strafunmündigen Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrer Mutter in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Mutter der Beschwerdeführerin als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.Ihrer Mutter wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 405.685-2/2009/15E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und kommt ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. Es ist nicht ersichtlich, dass der strafunmündigen Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrer Mutter in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Mutter der Beschwerdeführerin als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Akten der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anders ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anders ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonStellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennDie Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter von XXXX, Zl. C20 405.685-2/2009. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher gem. § 34 AsylG ein Familienverfahren vor.Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter von römisch 40 , Zl. C20 405.685-2/2009. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher gem. Paragraph 34, AsylG ein Familienverfahren vor.
Im vorliegenden Fall wurde der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Mutter kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführerin ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrer Mutter in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich der Mutter der Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Im vorliegenden Fall wurde der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Mutter kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführerin ist daher nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrer Mutter in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich der Mutter der Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
03.03.2014