Norm
AVG §63 Abs5Spruch
Zl. C19 429562-1/2012/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2012, Zl. 1206.195-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2012, Zl. 1206.195-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2012, Zl. 1206.195-BAT wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2012, Zl. 1206.195-BAT wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
Mit Bescheid vom 25.05.2012, Zl. 12 06.195-BAT, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.05.2012 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt und er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.Mit Bescheid vom 25.05.2012, Zl. 12 06.195-BAT, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.05.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht zuerkannt und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.05.2012 durch persönliche Ausfolgung beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen zugestellt.
Am 13.06.2012 (Poststempel) wurde hiegegen Beschwerde samt Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG erhoben.Am 13.06.2012 (Poststempel) wurde hiegegen Beschwerde samt Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, AVG erhoben.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 05.09.2012, Zl. 12 06.195-BAT gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.09.2012 zugestellt. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 05.09.2012, Zl. 12 06.195-BAT gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.09.2012 zugestellt. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Die gegenständliche Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2012, Zl. 12 06.195-BAT, begann daher mit Zustellung am 25.05.2012 zu laufen und endete mit Ablauf des 08.06.2012. Die am 13.06.2012 eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF Art. 2 Z 44 AsylGH-EinrichtungsG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Artikel 2, Ziffer 44, AsylGH-EinrichtungsG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Schlagworte
Fristversäumung, RechtsmittelfristZuletzt aktualisiert am
03.03.2014