TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/6 E14 437000-1/2013

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Veröffentlicht am 06.12.2013
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

E14 437.000-1/2013-3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer ¿ber die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch ihre Mutter XXXX, diese vertreten durch WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2013, Zahl: 12 14.655-BAI, in nicht¿ffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer ¿ber die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , diese vertreten durch WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2013, Zahl: 12 14.655-BAI, in nicht¿ffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bek¿mpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem¿¿ ¿ 66 Abs. 2 AVG iVm ¿ 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zur¿ckverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bek¿mpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem¿¿ ¿ 66 Absatz 2, AVG in Verbindung mit ¿ 34 Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zur¿ckverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ¿ n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Die Beschwerdef¿hrerin ist die minderj¿hrige Tochter von XXXX und XXXX (hg. GZ: XXXX, XXXX) und brachte vertreten durch ihren Vater am 11.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Beilage zum Verwaltungsverfahrensaktes des Vaters der Beschwerdef¿hrerin hg. GZ: XXXX).Die Beschwerdef¿hrerin ist die minderj¿hrige Tochter von römisch 40 und römisch 40 (hg. GZ: römisch 40 , römisch 40 ) und brachte vertreten durch ihren Vater am 11.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Beilage zum Verwaltungsverfahrensaktes des Vaters der Beschwerdef¿hrerin hg. GZ: römisch 40 ).

Das Bundesasylamt, Au¿enstelle Innsbruck, wies mit Bescheid vom 12.07.2013, Zahl: 12 14.655-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdef¿hrerin in Spruchpunkt I bez¿glich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem¿¿ ¿ 3 Abs. 1 iVm ¿ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bez¿glich der Zuerkennung des Status der subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gem¿¿ ¿ 8 Abs. 1 iVm ¿ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt die Beschwerdef¿hrerin gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes der Mutter der Beschwerdef¿hrerin, in den der Verwaltungsverfahrensaktes der Beschwerdef¿hrerin eingef¿gt ist [im Folgenden: AS] 515 - 532).Das Bundesasylamt, Au¿enstelle Innsbruck, wies mit Bescheid vom 12.07.2013, Zahl: 12 14.655-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdef¿hrerin in Spruchpunkt römisch eins bez¿glich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem¿¿ ¿ 3 Absatz eins, in Verbindung mit ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bez¿glich der Zuerkennung des Status der subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, in Verbindung mit ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt die Beschwerdef¿hrerin gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, AsylG 2005 aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes der Mutter der Beschwerdef¿hrerin, in den der Verwaltungsverfahrensaktes der Beschwerdef¿hrerin eingef¿gt ist [im Folgenden: AS] 515 - 532).

Gegen diesen am 19.07.2013 zugestellten (AS 517) Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 01.08.2013 (AS 559 - 589).

Verfahren von Familienangeh¿rigen

Die Verfahren mit den hg. GZ XXXX, XXXX, XXXX, XXXX werden als Familienverfahren gem¿¿ ¿ 34 AsylG 2005 gef¿hrt.Die Verfahren mit den hg. GZ römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 werden als Familienverfahren gem¿¿ ¿ 34 AsylG 2005 gef¿hrt.

In Erledigung der Beschwerden der Eltern der Beschwerdef¿hrerin, wurden deren Bescheide jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zahlen: XXXX und XXXX, im angefochtenen Ausma¿ behoben und die Angelegenheit gem¿¿ ¿ 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zur¿ckverwiesen.In Erledigung der Beschwerden der Eltern der Beschwerdef¿hrerin, wurden deren Bescheide jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zahlen: römisch 40 und römisch 40 , im angefochtenen Ausma¿ behoben und die Angelegenheit gem¿¿ ¿ 66 Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zur¿ckverwiesen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdef¿hrerin und ihrer Familienmitglieder (siehe I.2.1).Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdef¿hrerin und ihrer Familienmitglieder (siehe römisch eins.2.1).

Rechtliche Grundlagen

Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die n¿heren Bestimmungen ¿ber die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die n¿heren Bestimmungen ¿ber die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.

Gem¿¿ ¿ 9 Abs. 1 Bundesgesetz ¿ber den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gem¿¿ ¿ 9 Absatz eins, Bundesgesetz ¿ber den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gem¿¿ ¿ 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzust¿ndigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gem¿¿ ¿ 4 (lit. a), Zust¿ndigkeit eines anderen Staates gem¿¿ ¿ 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gem¿¿ ¿ 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, ¿ber Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gem¿¿ ¿ 61 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzust¿ndigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gem¿¿ ¿ 4 (Litera a,), Zust¿ndigkeit eines anderen Staates gem¿¿ ¿ 5 (Litera b,) oder entschiedener Sache gem¿¿ ¿ 68 AVG (Litera c,) vorgesehen ist, ¿ber Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.

¿ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.¿ 22 Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gem¿¿ ¿ 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem¿¿ ¿ 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gem¿¿ ¿ 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbeh¿rde - au¿er dem in Abs. 2 erw¿hnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzul¿ssig oder versp¿tet zur¿ckzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begr¿ndung (¿ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbeh¿rde zu setzen und demgem¿¿ den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzu¿ndern.Gem¿¿ ¿ 66 Absatz 4, AVG hat die Berufungsbeh¿rde - au¿er dem in Absatz 2, erw¿hnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzul¿ssig oder versp¿tet zur¿ckzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begr¿ndung (¿ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbeh¿rde zu setzen und demgem¿¿ den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzu¿ndern.

¿ 34 AsylG 2005

Gem¿¿ ¿ 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangeh¿rigen (¿ 2 Z 22) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist als Antrag auf Gew¿hrung desselben Schutzes.Gem¿¿ ¿ 34 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangeh¿rigen (¿ 2 Ziffer 22,) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist als Antrag auf Gew¿hrung desselben Schutzes.

Gem¿¿ Abs. 2 leg.cit. hat die Beh¿rde auf Grund eines Antrages eines Familienangeh¿rigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangeh¿rigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen,Gem¿¿ Absatz 2, leg.cit. hat die Beh¿rde auf Grund eines Antrages eines Familienangeh¿rigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangeh¿rigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen,

wenn dieser nicht straff¿llig geworden ist (Z 1), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangeh¿rigen in einem anderen Staat nicht m¿glich ist (Z 2) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anh¿ngig ist (¿wenn dieser nicht straff¿llig geworden ist (Ziffer eins,), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangeh¿rigen in einem anderen Staat nicht m¿glich ist (Ziffer 2,) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anh¿ngig ist (¿

7) (Z 3).7) (Ziffer 3,).

Gem¿¿ Abs. 4 leg.cit. hat die Beh¿rde Asylantr¿ge von Familienangeh¿rigen eines Asylwerbers gesondert zu pr¿fen; die Verfahren sind unter einem zu f¿hren und es erhalten unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 alle Familienangeh¿rigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidi¿r Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Antr¿ge w¿ren als unzul¿ssig zur¿ckzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erh¿lt einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gem¿¿ ¿ 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangeh¿rigen zuzuerkennen.Gem¿¿ Absatz 4, leg.cit. hat die Beh¿rde Asylantr¿ge von Familienangeh¿rigen eines Asylwerbers gesondert zu pr¿fen; die Verfahren sind unter einem zu f¿hren und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 alle Familienangeh¿rigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidi¿r Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Antr¿ge w¿ren als unzul¿ssig zur¿ckzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erh¿lt einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gem¿¿ ¿ 12a Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangeh¿rigen zuzuerkennen.

Gem¿¿ Abs. 5 leg.cit. gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngem¿¿ f¿r das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gem¿¿ Absatz 5, leg.cit. gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngem¿¿ f¿r das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Gem¿¿ Abs. 6 leg.cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangeh¿rige, die EWR-B¿rger oder Schweizer B¿rger sind (Z 1) und auf Familienangeh¿rige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangeh¿rigen um ein minderj¿hriges lediges Kind (Z 2), anzuwenden.Gem¿¿ Absatz 6, leg.cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangeh¿rige, die EWR-B¿rger oder Schweizer B¿rger sind (Ziffer eins,) und auf Familienangeh¿rige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangeh¿rigen um ein minderj¿hriges lediges Kind (Ziffer 2,), anzuwenden.

Gem¿¿ ¿ 2 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangeh¿riger, wer Elternteil eines minderj¿hrigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderj¿hriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gem¿¿ ¿ 2 Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangeh¿riger, wer Elternteil eines minderj¿hrigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderj¿hriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gem¿¿ ¿ 34 Abs. 4 1. Satz AsylG 2005 sind die Verfahren von Familienangeh¿rigen zwar gesondert zu pr¿fen, die Verfahren sind jedoch "unter einem zu f¿hren" und es erhalten alle Familienangeh¿rigen den gleichen Schutzumfang. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 11.11.2008, 2008/23/1251) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass soweit in den Erl¿uterungen (120 BlgNR 22. GP, 10) davon die Rede ist, dass bei Vorliegen der Familieneigenschaft in Bezug auf einen anderen Asylwerber die Verfahren "verbunden" w¿rden, dies im Hinblick auf die in ¿ 10 Abs. 5 AsylG 2005 angeordnete "gesonderte" Pr¿fung der Asylantr¿ge keine Verbindung im technischen Sinn bedeutet. Es soll vielmehr sichergestellt werden, dass der inhaltliche Zusammenhang zwischen den einzeln zu f¿hrenden Verfahren der Familienangeh¿rigen nicht verloren geht und bei allen zum g¿nstigsten Verfahrensergebnis f¿hrt (vgl. Fe¿l/Holzschuster, aaO., 238; 120 BlgNR 22. GP, 15).Gem¿¿ ¿ 34 Absatz 4, 1. Satz AsylG 2005 sind die Verfahren von Familienangeh¿rigen zwar gesondert zu pr¿fen, die Verfahren sind jedoch "unter einem zu f¿hren" und es erhalten alle Familienangeh¿rigen den gleichen Schutzumfang. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 11.11.2008, 2008/23/1251) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass soweit in den Erl¿uterungen (120 BlgNR 22. GP, 10) davon die Rede ist, dass bei Vorliegen der Familieneigenschaft in Bezug auf einen anderen Asylwerber die Verfahren "verbunden" w¿rden, dies im Hinblick auf die in ¿ 10 Absatz 5, AsylG 2005 angeordnete "gesonderte" Pr¿fung der Asylantr¿ge keine Verbindung im technischen Sinn bedeutet. Es soll vielmehr sichergestellt werden, dass der inhaltliche Zusammenhang zwischen den einzeln zu f¿hrenden Verfahren der Familienangeh¿rigen nicht verloren geht und bei allen zum g¿nstigsten Verfahrensergebnis f¿hrt vergleiche Fe¿l/Holzschuster, aaO., 238; 120 BlgNR 22. GP, 15).

Im gegenst¿ndlichen Fall hat der Asylgerichtshof den Beschwerden des Vaters und der Mutter der Beschwerdef¿hrerin, somit Familienmitgliedern im Sinne des ¿ 2 Z 22 AsylG 2005, stattgegeben, jeweils den zu Grunde liegenden Bescheid im angefochtenen Ausma¿ behoben, und die Angelegenheit gem¿¿ ¿ 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zur¿ckverwiesen (siehe I.3).Im gegenst¿ndlichen Fall hat der Asylgerichtshof den Beschwerden des Vaters und der Mutter der Beschwerdef¿hrerin, somit Familienmitgliedern im Sinne des ¿ 2 Ziffer 22, AsylG 2005, stattgegeben, jeweils den zu Grunde liegenden Bescheid im angefochtenen Ausma¿ behoben, und die Angelegenheit gem¿¿ ¿ 66 Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zur¿ckverwiesen (siehe römisch eins.3).

Da gem¿¿ ¿ 34 Abs. 4 AsylG 2005 Verfahren von Familienangeh¿rigen "unter einem" zu f¿hren sind, ist der Bescheid der Beschwerdef¿hrerin ebenfalls zu beheben und die Angelegenheit spruchgem¿¿ zur¿ckzuverweisen.Da gem¿¿ ¿ 34 Absatz 4, AsylG 2005 Verfahren von Familienangeh¿rigen "unter einem" zu f¿hren sind, ist der Bescheid der Beschwerdef¿hrerin ebenfalls zu beheben und die Angelegenheit spruchgem¿¿ zur¿ckzuverweisen.

Von der Abhaltung einer m¿ndlichen Verhandlung konnte gem¿¿ ¿ 41 Abs. 4 AsylG 2005 abgesehen werden.Von der Abhaltung einer m¿ndlichen Verhandlung konnte gem¿¿ ¿ 41 Absatz 4, AsylG 2005 abgesehen werden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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