RS Vwgh 2005/12/13 2005/01/0055

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Veröffentlicht am 13.12.2005
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25/01 Strafprozess

Norm

StPO 1975 §24;
StPO 1975 §452;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass Exekutivorgane nach § 24 StPO schlichtweg ohne Einholung eines richterlichen Befehls eine - strafprozessuale - Identitätsfeststellung vornehmen dürfen (vgl. näher Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz2 (2001), Anm. B. 5.2. und Anm. B. 6.7. zu § 24 StPO; siehe auch Anm. B. 3. zu § 452 StPO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005010055.X04

Im RIS seit

12.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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