TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/9 S2 431904-1/2013

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Veröffentlicht am 09.12.2013
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S2 431.904-1/2013/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin ¿ber die Beschwerde des minderj¿hrigen XXXX, StA: Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2012, Zahl 12 12.101-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin ¿ber die Beschwerde des minderj¿hrigen römisch 40 , StA: Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2012, Zahl 12 12.101-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gem¿¿ ¿ 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) stattgegeben und der bek¿mpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gem¿¿ ¿ 41 Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) stattgegeben und der bek¿mpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgr¿nde:

I. 1. Der minderj¿hrige Beschwerdef¿hrer, Staatsangeh¿riger von Algerien, gelangte illegal in das ¿sterreichische Bundesgebiet und stellte am 05.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der minderj¿hrige Beschwerdef¿hrer, Staatsangeh¿riger von Algerien, gelangte illegal in das ¿sterreichische Bundesgebiet und stellte am 05.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des ¿ffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.09.2012 gab der Beschwerdef¿hrer an, er leide an keinen Krankheiten oder Beschwerden. In Frankreich lebe ein Bruder des Beschwerdef¿hrers. Zu seiner Reiseroute gab der Beschwerdef¿hrer an, dass er vor circa drei Monaten von Algier nach XXXX geflogen sei. Ein Monat sp¿ter sei er schlepperunterst¿tzt ¿ber Griechenland, Mazedonien, Serbien nach Rum¿nien gereist, wo er vor circa einem Monat seine Fingerabdr¿cke abgegeben habe und in einem Asylheim untergebracht worden sei. Vorgestern habe sich der Beschwerdef¿hrer auf der Ladefl¿che eines Lkws versteckt und sei nach ¿sterreich gebracht worden. Rum¿nien sei nicht gut f¿r Asylwerber und der Beschwerdef¿hrer wolle nicht dorthin zur¿ckkehren. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdef¿hrer an, dass es in seiner Heimat keine Arbeit gebe und er nach Europa gekommen sei, um zu arbeiten. Bei einer R¿ckkehr in seine Heimat bef¿rchte er, arbeitslos zu sein (AS 15ff).Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des ¿ffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.09.2012 gab der Beschwerdef¿hrer an, er leide an keinen Krankheiten oder Beschwerden. In Frankreich lebe ein Bruder des Beschwerdef¿hrers. Zu seiner Reiseroute gab der Beschwerdef¿hrer an, dass er vor circa drei Monaten von Algier nach römisch 40 geflogen sei. Ein Monat sp¿ter sei er schlepperunterst¿tzt ¿ber Griechenland, Mazedonien, Serbien nach Rum¿nien gereist, wo er vor circa einem Monat seine Fingerabdr¿cke abgegeben habe und in einem Asylheim untergebracht worden sei. Vorgestern habe sich der Beschwerdef¿hrer auf der Ladefl¿che eines Lkws versteckt und sei nach ¿sterreich gebracht worden. Rum¿nien sei nicht gut f¿r Asylwerber und der Beschwerdef¿hrer wolle nicht dorthin zur¿ckkehren. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdef¿hrer an, dass es in seiner Heimat keine Arbeit gebe und er nach Europa gekommen sei, um zu arbeiten. Bei einer R¿ckkehr in seine Heimat bef¿rchte er, arbeitslos zu sein (AS 15ff).

Hinsichtlich des Beschwerdef¿hrers scheint ein EURODAC-Treffer f¿r Ungarn (25.06.2012, XXXX, Asylantragstellung) und einer f¿r Rum¿nien (08.08.2012, XXXX, Asylantragstellung, AS 7) auf.Hinsichtlich des Beschwerdef¿hrers scheint ein EURODAC-Treffer f¿r Ungarn (25.06.2012, römisch 40 , Asylantragstellung) und einer f¿r Rum¿nien (08.08.2012, römisch 40 , Asylantragstellung, AS 7) auf.

Das Bundesasylamt richtete am 13.09.2012 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der f¿r die Pr¿fung eines von einem Drittstaatsangeh¿rigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zust¿ndig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gest¿tztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn (AS 29ff).Das Bundesasylamt richtete am 13.09.2012 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der f¿r die Pr¿fung eines von einem Drittstaatsangeh¿rigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zust¿ndig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gest¿tztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn (AS 29ff).

Laut Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 13.09.2012 sei der Beschwerdef¿hrer seit dem 07.09.2012 nicht mehr im Lager aufh¿ltig und bei der GVS abgemeldet worden. Eine durchgef¿hrte Meldeanfrage im ZMR sei negativ verlaufen (AS 49).

Am 13.09.2012 wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdef¿hrers gem¿¿ ¿ 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zur¿ckzuweisen und dass seit 13.09.2012 Konsultationen mit Ungarn gef¿hrt w¿rden (AS 71ff).Am 13.09.2012 wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdef¿hrers gem¿¿ ¿ 29 Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zur¿ckzuweisen und dass seit 13.09.2012 Konsultationen mit Ungarn gef¿hrt w¿rden (AS 71ff).

Mit Schreiben vom 18.09.2012, eingelangt am 19.09.2012, teilte Ungarn mit, dass dem Wiederaufnahmeersuchen nicht zugestimmt werden k¿nne. Der Beschwerdef¿hrer habe am 19.06.2012 um Asyl angesucht und seine Beschwerde sei abgewiesen worden. Er sei am 07.08.2012 nach Serbien ¿berstellt worden. Gem¿¿ Art. 16 Abs. 4 Dublin II-VO sei Ungarn f¿r den Beschwerdef¿hrer nicht mehr zust¿ndig (AS 87).Mit Schreiben vom 18.09.2012, eingelangt am 19.09.2012, teilte Ungarn mit, dass dem Wiederaufnahmeersuchen nicht zugestimmt werden k¿nne. Der Beschwerdef¿hrer habe am 19.06.2012 um Asyl angesucht und seine Beschwerde sei abgewiesen worden. Er sei am 07.08.2012 nach Serbien ¿berstellt worden. Gem¿¿ Artikel 16, Absatz 4, Dublin II-VO sei Ungarn f¿r den Beschwerdef¿hrer nicht mehr zust¿ndig (AS 87).

Sodann richtete das Bundesasylamt am 19.09.2012 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO gest¿tztes Wiederaufnahmeersuchen an Rum¿nien (AS 89ff).Sodann richtete das Bundesasylamt am 19.09.2012 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO gest¿tztes Wiederaufnahmeersuchen an Rum¿nien (AS 89ff).

Am 20.09.2012 wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdef¿hrers gem¿¿ ¿ 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zur¿ckzuweisen und dass seit 19.09.2012 Konsultationen mit Rum¿nien gef¿hrt w¿rden (AS 119ff).Am 20.09.2012 wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdef¿hrers gem¿¿ ¿ 29 Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zur¿ckzuweisen und dass seit 19.09.2012 Konsultationen mit Rum¿nien gef¿hrt w¿rden (AS 119ff).

Mit Schreiben vom 26.09.2012, eingelangt am selben Tag, stimmte Rum¿nien dem Wiederaufnahmeersuchen gem¿¿ Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdr¿cklich zu (AS 129).Mit Schreiben vom 26.09.2012, eingelangt am selben Tag, stimmte Rum¿nien dem Wiederaufnahmeersuchen gem¿¿ Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausdr¿cklich zu (AS 129).

In einer Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters vom 19.10.2012 wurde im Wesentlichen ausgef¿hrt, dass die sp¿rlichen Angaben zum Aufenthalt in Rum¿nien w¿hrend der Erstbefragung ohne Rechtsberater nicht ausreichend seien, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Im gesamten Verfahren habe keine ordnungsgem¿¿e Einvernahme in Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters stattgefunden. Das Verfahren sei gem¿¿ ¿ 24 Abs. 2 einzustellen (AS 153ff).In einer Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters vom 19.10.2012 wurde im Wesentlichen ausgef¿hrt, dass die sp¿rlichen Angaben zum Aufenthalt in Rum¿nien w¿hrend der Erstbefragung ohne Rechtsberater nicht ausreichend seien, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Im gesamten Verfahren habe keine ordnungsgem¿¿e Einvernahme in Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters stattgefunden. Das Verfahren sei gem¿¿ ¿ 24 Absatz 2, einzustellen (AS 153ff).

Zu einer weiteren Einvernahme kam es aufgrund dessen, dass der Beschwerdef¿hrer unbekannten Aufenthaltes war, nicht.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdef¿hrers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem¿¿ ¿ 5 Abs. 1 AsylG als unzul¿ssig zur¿ckgewiesen und ausgesprochen, dass f¿r die Pr¿fung des gegenst¿ndlichen Asylantrages gem¿¿ Art. 16 Abs.1 lit. c Dublin II-VO Rum¿nien zust¿ndig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdef¿hrer gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet nach Rum¿nien ausgewiesen, und gem¿¿ ¿ 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Beschwerdef¿hrers nach Rum¿nien zul¿ssig sei.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdef¿hrers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem¿¿ ¿ 5 Absatz eins, AsylG als unzul¿ssig zur¿ckgewiesen und ausgesprochen, dass f¿r die Pr¿fung des gegenst¿ndlichen Asylantrages gem¿¿ Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Rum¿nien zust¿ndig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdef¿hrer gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet nach Rum¿nien ausgewiesen, und gem¿¿ ¿ 10 Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Beschwerdef¿hrers nach Rum¿nien zul¿ssig sei.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde durch den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdef¿hrers fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Im ersten Rechtsgang wurde die Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 23.01.2013, Zl. S2 431.904-1/2013/2E, gem¿¿ ¿¿ 5 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegr¿ndet abgewiesen.3. Im ersten Rechtsgang wurde die Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 23.01.2013, Zl. S2 431.904-1/2013/2E, gem¿¿ ¿¿ 5 Absatz eins, in Verbindung mit 10 Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz 4, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegr¿ndet abgewiesen.

II. Gegen diese hg. Entscheidung erhob der Beschwerdef¿hrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hob die oa. Entscheidung des AsylGH mit seinem Erkenntnis vom 29.06.2013, U 466/2013, unter Hinweis auf VfGH 29.06.2013, U 2465/2012, auf und sprach aus, dass der Beschwerdef¿hrer durch die angefochtene Entscheidung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gew¿hrleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei.römisch zwei. Gegen diese hg. Entscheidung erhob der Beschwerdef¿hrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hob die oa. Entscheidung des AsylGH mit seinem Erkenntnis vom 29.06.2013, U 466 aus 2013,, unter Hinweis auf VfGH 29.06.2013, U 2465 aus 2012,, auf und sprach aus, dass der Beschwerdef¿hrer durch die angefochtene Entscheidung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gew¿hrleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei.

Begr¿ndend f¿hrte der Verfassungsgerichtshof im (verwiesenen) Erkenntnis vom 29.06.2013, U 2465/2012, Folgendes aus:Begr¿ndend f¿hrte der Verfassungsgerichtshof im (verwiesenen) Erkenntnis vom 29.06.2013, U 2465 aus 2012,, Folgendes aus:

"II. Rechtslage

Die ma¿geblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der f¿r die Pr¿fung eines von einem Drittstaatsangeh¿rigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zust¿ndig ist (Dublin-II-VO), ABl. 2003 L 50, 1, lauten wie folgt:Die ma¿geblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der f¿r die Pr¿fung eines von einem Drittstaatsangeh¿rigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zust¿ndig ist (Dublin-II-VO), Amtsblatt 2003 L 50, 1, lauten wie folgt:

"Artikel 1

Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der f¿r die Pr¿fung eines von einem Drittstaatsangeh¿rigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zust¿ndig ist, zur Anwendung gelangen."

"Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten pr¿fen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangeh¿riger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat gepr¿ft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zust¿ndiger Staat bestimmt wird.(1) Die Mitgliedstaaten pr¿fen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangeh¿riger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat gepr¿ft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zust¿ndiger Staat bestimmt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangeh¿rigen eingereichten Asylantrag pr¿fen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht f¿r die Pr¿fung zust¿ndig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zust¿ndigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und ¿bernimmt die mit dieser Zust¿ndigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zust¿ndigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zust¿ndigen Staates durchf¿hrt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

[...]"

"Kapitel III"Kapitel römisch drei

Artikel 5

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zust¿ndigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zust¿ndigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

Artikel 6

Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderj¿hrigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angeh¿riger seiner Familie rechtm¿¿ig aufh¿lt, f¿r die Pr¿fung seines Antrags zust¿ndig, sofern dies im Interesse des Minderj¿hrigen liegt.

Ist kein Familienangeh¿riger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderj¿hrige seinen Asylantrag gestellt hat, zust¿ndig."

"Artikel 13

L¿sst sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Pr¿fung des Asylantrags obliegt, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, f¿r dessen Pr¿fung zust¿ndig."

"Artikel 16

(1) Der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Pr¿fung des Asylantrags zust¿ndig ist, ist gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Ma¿gabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Pr¿fung des Asylantrags abzuschlie¿en;

c) einen Antragsteller, der sich w¿hrend der Pr¿fung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufh¿lt, nach Ma¿gabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag w¿hrend der Antragspr¿fung zur¿ckgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Ma¿gabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangeh¿rigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufh¿lt, nach Ma¿gabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

(2) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so fallen diesem Mitgliedstaat die Verpflichtungen nach Absatz 1 zu.

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erl¿schen, wenn der Drittstaatsangeh¿rige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten f¿r mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangeh¿rige ist im Besitz eines vom zust¿ndigen Mitgliedstaat ausgestellten g¿ltigen Aufenthaltstitels.

(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erl¿schen auch, wenn der f¿r die Pr¿fung des Antrags zust¿ndige Mitgliedstaat nach der R¿cknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tats¿chlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangeh¿rige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtm¿¿ig begeben kann, zur¿ckkehrt."

III. Erw¿gungenrömisch drei. Erw¿gungen

1. Die - zul¿ssige - Beschwerde ist begr¿ndet.

2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr st¿ndigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angef¿hrte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enth¿lt Art I Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchf¿hrung des Internationalen ¿bereinkommens ¿ber die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begr¿ndbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enth¿lt ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschlie¿endes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zul¿ssig, als hief¿r ein vern¿nftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverh¿ltnism¿¿ig ist.2. Nach der mit VfSlg 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr st¿ndigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650 aus 1996, und die dort angef¿hrte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enth¿lt Artikel römisch eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchf¿hrung des Internationalen ¿bereinkommens ¿ber die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begr¿ndbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enth¿lt ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschlie¿endes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zul¿ssig, als hief¿r ein vern¿nftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverh¿ltnism¿¿ig ist.

3. Diesem einem Fremden durch Art I Abs 1 leg.cit. gew¿hrleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung versto¿enden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz f¿lschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - h¿tte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchf¿hrung des Internationalen ¿bereinkommens ¿ber die Beseitigung aller Formen rassischer Dis-kriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen lie¿e (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei F¿llung der Entscheidung Willk¿r ge¿bt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).3. Diesem einem Fremden durch Artikel römisch eins, Absatz eins, leg.cit. gew¿hrleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung versto¿enden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg 16.214 aus 2001,), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz f¿lschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - h¿tte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchf¿hrung des Internationalen ¿bereinkommens ¿ber die Beseitigung aller Formen rassischer Dis-kriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen lie¿e (s. etwa VfSlg 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn er bei F¿llung der Entscheidung Willk¿r ge¿bt hat (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie 18.614 aus 2008,).

4. Ein derartiger Fall liegt hier vor:

4.1. Im vorliegenden Fall hatte das Bundesasylamt und im Rahmen der Beschwerdebehandlung der Asylgerichtshof zu kl¿ren, welcher von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten f¿r die Pr¿fung der von einem minderj¿hrigen Drittstaatsangeh¿rigen in diesen Staaten jeweils gestellten Asylantr¿ge zust¿ndig war. Gem¿¿ Art 1 Abs 1 Dublin-II-VO sind die f¿r diese Kl¿rung ma¿geblichen Kriterien und Verfahren durch die Dublin-II-VO vorgegeben und finden gem¿¿ Art 5 Abs 1 Dublin-II-VO in einer bestimmten Rangfolge Anwendung. Abweichend von diesen in den Art 5 bis 14 Dublin-II-VO geregelten Kriterien kann gem¿¿ Art 3 Abs 2 Dublin-II-VO jeder Mitgliedstaat einen eingereichten Asylantrag selbst pr¿fen.4.1. Im vorliegenden Fall hatte das Bundesasylamt und im Rahmen der Beschwerdebehandlung der Asylgerichtshof zu kl¿ren, welcher von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten f¿r die Pr¿fung der von einem minderj¿hrigen Drittstaatsangeh¿rigen in diesen Staaten jeweils gestellten Asylantr¿ge zust¿ndig war. Gem¿¿ Artikel eins, Absatz eins, Dublin-II-VO sind die f¿r diese Kl¿rung ma¿geblichen Kriterien und Verfahren durch die Dublin-II-VO vorgegeben und finden gem¿¿ Artikel 5, Absatz eins, Dublin-II-VO in einer bestimmten Rangfolge Anwendung. Abweichend von diesen in den Artikel 5 bis 14 Dublin-II-VO geregelten Kriterien kann gem¿¿ Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO jeder Mitgliedstaat einen eingereichten Asylantrag selbst pr¿fen.

4.2. Der Asylgerichtshof ging in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass Rum¿nien, wo der Beschwerdef¿hrer zuerst einen Asylantrag gestellt hat, zur Pr¿fung des Asylantrages zust¿ndig ist. Dies begr¿ndete der Asylgerichtshof damit, dass Art 16 Abs 1 lit c Dublin-II-VO jenem Mitgliedsstaat die Pflicht auferlege, einen w¿hrend der Pr¿fung unerlaubt ausgereisten Antragsteller wiederaufzunehmen, bei dem er nach den Kriterien der Art 5 bis 14 Dublin-II-VO f¿r die Pr¿fung des Asylantrages zust¿ndig sei. Anhand welcher dieser Kriterien der Asylgerichthof jedoch zum Ergebnis kommt, dass Rum¿nien f¿r die Pr¿fung des Asylantrages zust¿ndig sei, bleibt in der Begr¿ndung des Asylgerichtshofes offen. Der Verfassungsgerichtshof hat schon entschieden, dass sich der Asylgerichtshof f¿r eine Entscheidung nach ¿ 5 Abs 1 AsylG 2005 nicht allein auf die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur ¿bernahme eines Asylwerbers berufen darf (vgl. VfSlg 18.752/2009).4.2. Der Asylgerichtshof ging in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass Rum¿nien, wo der Beschwerdef¿hrer zuerst einen Asylantrag gestellt hat, zur Pr¿fung des Asylantrages zust¿ndig ist. Dies begr¿ndete der Asylgerichtshof damit, dass Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO jenem Mitgliedsstaat die Pflicht auferlege, einen w¿hrend der Pr¿fung unerlaubt ausgereisten Antragsteller wiederaufzunehmen, bei dem er nach den Kriterien der Artikel 5 bis 14 Dublin-II-VO f¿r die Pr¿fung des Asylantrages zust¿ndig sei. Anhand welcher dieser Kriterien der Asylgerichthof jedoch zum Ergebnis kommt, dass Rum¿nien f¿r die Pr¿fung des Asylantrages zust¿ndig sei, bleibt in der Begr¿ndung des Asylgerichtshofes offen. Der Verfassungsgerichtshof hat schon entschieden, dass sich der Asylgerichtshof f¿r eine Entscheidung nach ¿ 5 Absatz eins, AsylG 2005 nicht allein auf die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur ¿bernahme eines Asylwerbers berufen darf vergleiche VfSlg 18.752 aus 2009,).

4.3. Abgesehen von diesem Begr¿ndungsmangel ist dieses Auslegungsergebnis aber auch nicht mit der Dublin-II-VO vereinbar, wie der Gerichtshof der Europ¿ischen Union f¿r einen Fall wie den hier vorliegenden in seinem Urteil vom 6. Juni 2013, Rs. C-648/11, festgestellt hat.

4.3.1. Art 6 der Dublin-II-VO bestimmt als erstes Kriterium bei der Pr¿fung der Zust¿ndigkeit, dass f¿r Antr¿ge durch einen unbegleiteten Minderj¿hrigen jener Mitgliedstaat zust¿ndig ist, in dem sich ein Angeh¿riger seiner Familie rechtm¿¿ig aufh¿lt. Von dieser Regel kann abgegangen werden, wenn dies im Interesse des Minderj¿hrigen liegt. Ist kein Familienangeh¿riger anwesend, so ist gem¿¿ Art6 der Dublin-II-VO jener Mitgliedstaat zust¿ndig, "in dem der Minderj¿hrige einen Asylantrag gestellt hat".4.3.1. Artikel 6, der Dublin-II-VO bestimmt als erstes Kriterium bei der Pr¿fung der Zust¿ndigkeit, dass f¿r Antr¿ge durch einen unbegleiteten Minderj¿hrigen jener Mitgliedstaat zust¿ndig ist, in dem sich ein Angeh¿riger seiner Familie rechtm¿¿ig aufh¿lt. Von dieser Regel kann abgegangen werden, wenn dies im Interesse des Minderj¿hrigen liegt. Ist kein Familienangeh¿riger anwesend, so ist gem¿¿ Art6 der Dublin-II-VO jener Mitgliedstaat zust¿ndig, "in dem der Minderj¿hrige einen Asylantrag gestellt hat".

4.3.2. Der Inhalt dieser Regel ist in den F¿llen, in denen der unbegleitete Minderj¿hrige einen (einzigen) Asylantrag stellt, unzweifelhaft: Nur dann, wenn es in einem anderen Mitgliedstaat rechtm¿¿ig aufh¿ltige Familienangeh¿rige gibt, ist dieser andere Mitgliedstaat zur Pr¿fung des Asylantrages zust¿ndig, ansonsten hingegen ist jener Mitgliedstaat zust¿ndig, in dem der Asylantrag gestellt wurde (und in dem sich der Minderj¿hrige demnach auch befindet). Unklar war noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes, was aus dieser Regel abzuleiten ist, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - zwar kein Familienangeh¿riger des Minderj¿hrigen in einem anderen Mitgliedstaat befindet, der Minderj¿hrige aber nicht nur im Staat seines gegenw¿rtigen Aufenthalts, sondern (davor) auch in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat.

4.3.3. Wie der Gerichtshof der Europ¿ischen Union im obzitierten Urteil nunmehr entschieden hat, ist der Aus-druck "der Mitgliedstaat", in dem der Minderj¿hrige seinen Asylantrag gestellt hat, nicht mit dem etwa in Art13 der Dublin-II-VO verwendeten Ausdruck "der erste Mitgliedstaat", in dem der Asylantrag gestellt wurde, gleichzusetzen (vgl. EuGH 6.6.2013, Rs. C-648/11, Rz 53).4.3.3. Wie der Gerichtshof der Europ¿ischen Union im obzitierten Urteil nunmehr entschieden hat, ist der Aus-druck "der Mitgliedstaat", in dem der Minderj¿hrige seinen Asylantrag gestellt hat, nicht mit dem etwa in Art13 der Dublin-II-VO verwendeten Ausdruck "der erste Mitgliedstaat", in dem der Asylantrag gestellt wurde, gleichzusetzen vergleiche EuGH 6.6.2013, Rs. C-648/11, Rz 53).

4.3.4. Bei der Auslegung der Dublin-II-VO ist nach diesem Urteil n¿mlich zu ber¿cksichtigen, dass unbegleitete Minderj¿hrige im System der Verordnung als besonders schutzw¿rdig behandelt werden, was etwa dadurch zum Ausdruck kommt, dass Art 6 leg.cit. als erste und damit wichtigste Regelung zur Kl¿rung der Zust¿ndigkeitsfrage heranzuziehen ist und dass diese Bestimmung ausdr¿cklich auf das Interesse des Minderj¿hrigen Bezug nimmt. Dieses Verst¿ndnis steht auch im Einklang mit Art 24 Abs 2 GRC (vgl. ebenso Art I zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes ¿ber die Rechte von Kindern, BGBl I 4/2011), wonach bei allen Kinder betreffenden Ma¿nahmen ¿ffentlicher Stellen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erw¿gung sein muss (vgl. EuGH 6.6.2013, Rs. C 648/11, Rz 56 und 57). Um das Verfahren zur Bestimmung des zust¿ndigen Mitgliedstaates nicht l¿nger als unbedingt n¿tig hinzuziehen und dem Wohl des Minderj¿hrigen bestm¿glich zu entsprechen, ist Art 6 der Dublin-II-VO daher so zu verstehen, dass unbegleitete Minderj¿hrige - solange noch keine rechtskr¿ftige Entscheidung ¿ber einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat getroffen wurde - nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu ¿berstellen sind und jener Mitgliedstaat zur Pr¿fung des Asylantrages zust¿ndig ist, in dem sich der Minderj¿hrige aufh¿lt, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (vgl. EuGH 6.6.2013, Rs. C-648/11, Rz 66).4.3.4. Bei der Auslegung der Dublin-II-VO ist nach diesem Urteil n¿mlich zu ber¿cksichtigen, dass unbegleitete Minderj¿hrige im System der Verordnung als besonders schutzw¿rdig behandelt werden, was etwa dadurch zum Ausdruck kommt, dass Artikel 6, leg.cit. als erste und damit wichtigste Regelung zur Kl¿rung der Zust¿ndigkeitsfrage heranzuziehen ist und dass diese Bestimmung ausdr¿cklich auf das Interesse des Minderj¿hrigen Bezug nimmt. Dieses Verst¿ndnis steht auch im Einklang mit Artikel 24, Absatz 2, GRC vergleiche ebenso Artikel römisch eins, zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes ¿ber die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2011,), wonach bei allen Kinder betreffenden Ma¿nahmen ¿ffentlicher Stellen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erw¿gung sein muss vergleiche EuGH 6.6.2013, Rs. C 648/11, Rz 56 und 57). Um das Verfahren zur Bestimmung des zust¿ndigen Mitgliedstaates nicht l¿nger als unbedingt n¿tig hinzuziehen und dem Wohl des Minderj¿hrigen bestm¿glich zu entsprechen, ist Artikel 6, der Dublin-II-VO daher so zu verstehen, dass unbegleitete Minderj¿hrige - solange noch keine rechtskr¿ftige Entscheidung ¿ber einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat getroffen wurde - nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu ¿berstellen sind und jener Mitgliedstaat zur Pr¿fung des Asylantrages zust¿ndig ist, in dem sich der Minderj¿hrige aufh¿lt, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat vergleiche EuGH 6.6.2013, Rs. C-648/11, Rz 66).

4.4. Der Asylgerichtshof hat, indem er eine Zust¿ndigkeit Rum¿niens angenommen hat, diese Rechtslage in ma¿geblicher Weise verkannt und damit (objektiv) Willk¿r ge¿bt.

5. Der Verfassungsgerichtshof hat nach Kl¿rung der unionsrechtlichen Rechtsfrage durch den Gerichtshof der Europ¿ischen Union den nun offenkundig gewordenen Fehler in der rechtlichen Beurteilung des Asylgerichtshofes aufzugreifen. Er hat n¿mlich die festgestellte Rechtswidrigkeit der Gesetzesanwendung im Sinne der effektiven Durchsetzung des Unionsrechts in jedem Stadium des Verfahrens zu beachten, und zwar auch dann, wenn die korrekte Auslegung des Unionsrechts erst im Zuge des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof offenkundig wurde (VfSlg 15.448/1999)."5. Der Verfassungsgerichtshof hat nach Kl¿rung der unionsrechtlichen Rechtsfrage durch den Gerichtshof der Europ¿ischen Union den nun offenkundig gewordenen Fehler in der rechtlichen Beurteilung des Asylgerichtshofes aufzugreifen. Er hat n¿mlich die festgestellte Rechtswidrigkeit der Gesetzesanwendung im Sinne der effektiven Durchsetzung des Unionsrechts in jedem Stadium des Verfahrens zu beachten, und zwar auch dann, wenn die korrekte Auslegung des Unionsrechts erst im Zuge des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof offenkundig wurde (VfSlg 15.448 aus 1999,)."

III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der minderj¿hrige Beschwerdef¿hrer reiste ¿ber verschiedene Staaten letztlich aus Serbien kommend in Ungarn in den Bereich der Mitgliedstaaten ein, wo er am 25.06.2012 einen Asylantrag stellte, welcher abgelehnt und der Beschwerdef¿hrer am 07.08.2012 nach Serbien ¿berstellt wurde. Sodann reiste der Beschwerdef¿hrer von Serbien nach Rum¿nien, wo er am 08.08.2012 einen Asylantrag stellte. Rum¿nien trat inhaltlich ins Asylverfahren ein, aber der Beschwerdef¿hrer wartete das Verfahren dort nicht ab, sondern reiste illegal in das ¿sterreichische Bundesgebiet weiter, wo er am 05.09.2012 den gegenst¿ndlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdef¿hrer hat einen Bruder in Frankreich. Ein pers¿nlich enges Naheverh¿ltnis zu diesem Bruder besteht nicht.

Der Beschwerdef¿hrer leidet an keinen Krankheiten.

2. Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdef¿hrers, zu seiner Asylantragstellung in Rum¿nien und zu seinen pers¿nlichen Verh¿ltnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdef¿hrers iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Dass dieser Staat ins Asylverfahren inhaltlich eintrat und den Antrag des Beschwerdef¿hrers pr¿ft, ergibt sich aus der ausdr¿cklichen Zustimmungserkl¿rung Rum¿niens. Das Vorbringen, wonach der Beschwerdef¿hrer einen Bruder in Frankreich hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Vorbringen des Beschwerdef¿hrers. Daraus ergibt sich auch, dass zu diesem kein finanzielles Abh¿ngigkeitsverh¿ltnis oder eine besonders enge Beziehung besteht. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdef¿hrers. 3. Rechtlich ergibt sich - unter Zugrundelegung der im aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes dargelegten Rechtsauffassung (Punkt II.) - Folgendes:2. Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdef¿hrers, zu seiner Asylantragstellung in Rum¿nien und zu seinen pers¿nlichen Verh¿ltnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdef¿hrers iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Dass dieser Staat ins Asylverfahren inhaltlich eintrat und den Antrag des Beschwerdef¿hrers pr¿ft, ergibt sich aus der ausdr¿cklichen Zustimmungserkl¿rung Rum¿niens. Das Vorbringen, wonach der Beschwerdef¿hrer einen Bruder in Frankreich hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Vorbringen des Beschwerdef¿hrers. Daraus ergibt sich auch, dass zu diesem kein finanzielles Abh¿ngigkeitsverh¿ltnis oder eine besonders enge Beziehung besteht. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdef¿hrers. 3. Rechtlich ergibt sich - unter Zugrundelegung der im aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes dargelegten Rechtsauffassung (Punkt römisch zwei.) - Folgendes:

Gem¿¿ ¿ 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gem¿¿ ¿ 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzul¿ssig zur¿ckzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Pr¿fung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zust¿ndig ist. Mit dem Zur¿ckweisungsbescheid hat die Beh¿rde auch festzustellen, welcher Staat zust¿ndig ist. Gem¿¿ ¿ 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO daf¿r zust¿ndig ist zu pr¿fen, welcher Staat zur Pr¿fung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zust¿ndig ist. Gem¿¿ ¿ 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gr¿nde, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Beh¿rde offenkundig sind, die f¿r die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gem¿¿ ¿ 5 Absatz eins, AsylG ist ein nicht gem¿¿ ¿ 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzul¿ssig zur¿ckzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Pr¿fung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zust¿ndig ist. Mit dem Zur¿ckweisungsbescheid hat die Beh¿rde auch festzustellen, welcher Staat zust¿ndig ist. Gem¿¿ ¿ 5 Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO daf¿r zust¿ndig ist zu pr¿fen, welcher Staat zur Pr¿fung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zust¿ndig ist. Gem¿¿ ¿ 5 Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gr¿nde, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Beh¿rde offenkundig sind, die f¿r die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gem¿¿ ¿ 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren ¿ber eine Beschwerde gegen eine zur¿ckweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ¿ 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gem¿¿ ¿ 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gem¿¿ ¿ 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchf¿hrung oder Wiederholung einer m¿ndlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gem¿¿ ¿ 41 Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren ¿ber eine Beschwerde gegen eine zur¿ckweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ¿ 66 Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gem¿¿ ¿ 41 Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gem¿¿ ¿ 41 Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchf¿hrung oder Wiederholung einer m¿ndlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Nach Art. 2 Buchst. c, d h und i Dublin II-VO bezeichnet der AusdruckNach Artikel 2, Buchst. c, d h und i Dublin II-VO bezeichnet der Ausdruck

"c) ¿Asylantrag' den von einem Drittstaatsangeh¿rigen gestellten Antrag, der als Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedstaats im Sinne [des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens ¿ber die Rechtsstellung der Fl¿chtlinge] angesehen werden kann. ...

d) ¿Antragsteller' bzw. ¿Asylbewerber' den Drittstaatsangeh¿rigen, der einen Asylantrag eingereicht hat, ¿ber den noch nicht endg¿ltig entschieden worden ist;

...

h) ¿unbegleiteter Minderj¿hriger' unverheiratete Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines f¿r sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen

Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tats¿chlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden ...

.......

i) "Familienangeh¿rige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:

i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung f¿hrt, sofern gem¿¿ den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausl¿nderrecht ¿hnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;

ii) die minderj¿hrigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichg¿ltig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder au¿erehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;

iii) bei unverheirateten minderj¿hrigen Antragstellern oder Fl¿chtlingen den Vater, die Mutter oder den Vormund;"

Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zust¿ndigkeitskriterien vor, die gem¿¿ Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gem¿¿ Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zust¿ndigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gem¿¿ Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangeh¿rigen eingereichten Asylantrag pr¿fen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht f¿r die Pr¿fung zust¿ndig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zust¿ndigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und ¿bernimmt die mit dieser Zust¿ndigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zust¿ndigkeitskriterien vor, die gem¿¿ Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gem¿¿ Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zust¿ndigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gem¿¿ Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangeh¿rigen eingereichten Asylantrag pr¿fen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht f¿r die Pr¿fung zust¿ndig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zust¿ndigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und ¿bernimmt die mit dieser Zust¿ndigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

Art. 6 Dublin II-VO lautet: "Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderj¿hrigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angeh¿riger seiner Familie rechtm¿¿ig aufh¿lt, f¿r die Pr¿fung seines Antrags zust¿ndig, sofern dies im Interesse des Minderj¿hrigen liegt.Artikel 6, Dublin II-VO lautet: "Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderj¿hrigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angeh¿riger seiner Familie rechtm¿¿ig aufh¿lt, f¿r die Pr¿fung seines Antrags zust¿ndig, sofern dies im Interesse des Minderj¿hrigen liegt.

Ist kein Familienangeh¿riger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderj¿hrige seinen Asylantrag gestellt hat, zust¿ndig."

Art. 6 der Dublin-II-VO ist nach der oben dargelegten Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes so zu verstehen, dass unbegleitete Minderj¿hrige - solange noch keine rechtskr¿ftige Entscheidung ¿ber einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat getroffen wurde - nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu ¿berstellen sind und jener Mitgliedstaat zur Pr¿fung des Asylantrages zust¿ndig ist, in dem sich der Minderj¿hrige aufh¿lt, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (vgl. EuGH 6.6.2013, Rs. C-648/11, Rz 66).Artikel 6, der Dublin-II-VO ist nach der oben dargelegten Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes so zu verstehen, dass unbegleitete Minderj¿hrige - solange noch keine rechtskr¿ftige Entscheidung ¿ber einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat getroffen wurde - nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu ¿berstellen sind und jener Mitgliedstaat zur Pr¿fung des Asylantrages zust¿ndig ist, in dem sich der Minderj¿hrige aufh¿lt, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat vergleiche EuGH 6.6.2013, Rs. C-648/11, Rz 66).

Im Beschwerdefall handelt es sich beim Beschwerdef¿hrer um einen im Zeitpunkt der Antragstellung in ¿sterreich unbegleiteten Minderj¿hrigen, der in einem anderen Mitgliedstaat keine rechtm¿¿ig aufh¿ltigen Familienangeh¿rige hat, und der weiters nicht nur hier in ¿sterreich - dem Staat seines gegenw¿rtigen Aufenthalts - sondern (davor) auch in einem anderen Mitgliedstaat - n¿mlich Rum¿nien - einen Asylantrag gestellt hat, der dort noch nicht abgelehnt wurde. Ausgehend davon ist nach Art. 6 Abs. 2 Dublin II-VO vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur ¿sterreich zur Durchf¿hrung des Asylverfahrens zust¿ndig.Im Beschwerdefall handelt es sich beim Beschwerdef¿hrer um einen im Zeitpunkt der Antragstellung in ¿sterreich unbegleiteten Minderj¿hrigen, der in einem anderen Mitgliedstaat keine rechtm¿¿ig aufh¿ltigen Familienangeh¿rige hat, und der weiters nicht nur hier in ¿sterreich - dem Staat seines gegenw¿rtigen Aufenthalts - sondern (davor) auch in einem anderen Mitgliedstaat - n¿mlich Rum¿nien - einen Asylantrag gestellt hat, der dort noch nicht abgelehnt wurde. Ausgehend davon ist nach Artikel 6, Absatz 2, Dublin II-VO vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur ¿sterreich zur Durchf¿hrung des Asylverfahrens zust¿ndig.

Daher war der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Gem¿¿ ¿ 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine m¿ndliche Verhandlung unterbleiben. Die ¿ffentliche Verk¿ndung des Erkenntnisses hatte gem¿¿ ¿ 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gem¿¿ ¿ 41 Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine m¿ndliche Verhandlung unterbleiben. Die ¿ffentliche Verk¿ndung des Erkenntnisses hatte gem¿¿ ¿ 41 Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.

Schlagworte

Bindungswirkung, Kassation, Minderjährigkeit

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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