Norm
AsylG 2005 §9 Abs2Spruch
D10 238896-3/2010/52E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer ¿ber die Beschwerde des XXXX, StA. Russische F¿deration, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. April 2010, Zl. 08 10.630-BAI, in nicht¿ffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer ¿ber die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische F¿deration, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. April 2010, Zl. 08 10.630-BAI, in nicht¿ffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem¿¿ ¿ 9 Abs. 2 Z 3 und ¿ 9 Abs. 4 AsylG 2005 idgF als unbegr¿ndet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem¿¿ ¿ 9 Absatz 2, Ziffer 3 und ¿ 9 Absatz 4, AsylG 2005 idgF als unbegr¿ndet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgr¿nde:
I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang
Der (damals minderj¿hrige) Beschwerdef¿hrer, ein Staatsangeh¿riger der Russischen F¿deration, gelangte gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern am 13. September 2002 unter Umgehung der Grenzkontrollen auf ¿sterreichisches Bundesgebiet und stellte der Vater des Beschwerdef¿hrers als gesetzlicher Vertreter am 4. November 2002 einen Asylerstreckungsantrag, bezogen auf seinen eigenen Asylantrag.
Der gesetzliche Vertreter brachte f¿r den Beschwerdef¿hrer seine Geburtsurkunde im Original zur Vorlage.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 17. Juni 2003, FZ 02 26.040-BAT, den Asylantrag des Vaters des Beschwerdef¿hrers gem¿¿ ¿ 7 AsylG 1997 (Spruchpunkt I.) ab. Unter Spruchpunkt II. stellte die erstinstanzliche Beh¿rde fest, dass seine Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung in die Russische F¿deration gem¿¿ ¿ 8 AsylG 1997 nicht zul¿ssig sei (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm f¿r den Fall des Eintritts der Rechtskraft der Spruchpunkte I. und II. gem¿¿ ¿ 15 Abs. 1 iVm ¿ 15 Abs. 3 AsylG 1997 eine auf drei Monate befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 17. Juni 2003, FZ 02 26.040-BAT, den Asylantrag des Vaters des Beschwerdef¿hrers gem¿¿ ¿ 7 AsylG 1997 (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Unter Spruchpunkt römisch zwei. stellte die erstinstanzliche Beh¿rde fest, dass seine Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung in die Russische F¿deration gem¿¿ ¿ 8 AsylG 1997 nicht zul¿ssig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm f¿r den Fall des Eintritts der Rechtskraft der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gem¿¿ ¿ 15 Absatz eins, in Verbindung mit ¿ 15 Absatz 3, AsylG 1997 eine auf drei Monate befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit Bescheid vom 17. Juni 2003, FZ 02 26.044-BAE, wurde der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdef¿hrers gem¿¿ ¿ 10 iVm ¿ 11 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 abgewiesen. Dies mit der Begr¿ndung, dass der Asylantrag seines Vaters mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Juni 2003, FZ. 02 26.040-BAE, gem¿¿ ¿ 7 AsylG abgewiesen worden sei und demnach zum Entscheidungszeitpunkt keine Asylgew¿hrung eines in ¿ 10 Abs. 2 AsylG angef¿hrten Angeh¿rigen vorliege.Mit Bescheid vom 17. Juni 2003, FZ 02 26.044-BAE, wurde der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdef¿hrers gem¿¿ ¿ 10 in Verbindung mit ¿ 11 Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 abgewiesen. Dies mit der Begr¿ndung, dass der Asylantrag seines Vaters mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Juni 2003, FZ. 02 26.040-BAE, gem¿¿ ¿ 7 AsylG abgewiesen worden sei und demnach zum Entscheidungszeitpunkt keine Asylgew¿hrung eines in ¿ 10 Absatz 2, AsylG angef¿hrten Angeh¿rigen vorliege.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung vom 27. Juni 2003 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17. September 2009, D2 238896-0/2008/4E, als unbegr¿ndet abgewiesen.
Am selben Tag hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis zu D2 238903-0/2008/29E, die Berufung des Vaters des Beschwerdef¿hrers XXXX gegen die Abweisung seines Asylantrages durch das Bundesasylamt als unbegr¿ndet abgewiesen.Am selben Tag hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis zu D2 238903-0/2008/29E, die Berufung des Vaters des Beschwerdef¿hrers römisch 40 gegen die Abweisung seines Asylantrages durch das Bundesasylamt als unbegr¿ndet abgewiesen.
Am 28. Oktober 2008 stellte der Beschwerdef¿hrer durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf Gew¿hrung von internationalem Schutz.
Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Au¿enstelle Innsbruck, am 23. Februar 2009 gab der Beschwerdef¿hrer in Anwesenheit seines Vaters als gesetzlicher Vertreter an, er habe keine eigenen Fluchtgr¿nde und beantrage denselben Schutzumfang wie seine Eltern. Im Falle einer R¿ckkehr in seine Heimat bef¿rchte er, aufgrund des Verlassens des Herkunftsstaates ins Gef¿ngnis geschickt zu werden. Er habe auch Angst, dass er zum Milit¿r und gegen Tschetschenen k¿mpfen m¿sse. Ebenso wenig h¿tte er im Falle einer R¿ckkehr eine gesicherte Existenz, da das elterliche Haus bei Luftangriffen zerst¿rt worden sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. M¿rz 2009, Zl. 08 10.620-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdef¿hrers auf Gew¿hrung von internationalen Schutz bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem¿¿ ¿ 3 Abs. 1 iVm ¿ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) Gem¿¿ ¿ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidi¿r Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm zugleich gem¿¿ ¿ 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.03.2010 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. M¿rz 2009, Zl. 08 10.620-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdef¿hrers auf Gew¿hrung von internationalen Schutz bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem¿¿ ¿ 3 Absatz eins, in Verbindung mit ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) Gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidi¿r Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm zugleich gem¿¿ ¿ 8 Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.03.2010 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Begr¿ndung wurde auf das im gegenst¿ndlichen Fall vorliegende Familienverfahren und auf den Umstand, dass der Antrag des Vaters des Beschwerdef¿hrers mit Bescheid vom Bundesasylamt vom 5. Juli 2003 gem¿¿ ¿ 8 AsylG rechtskr¿ftig positiv entschieden worden war.
Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten brachte der Beschwerdef¿hrer durch seine gesetzliche Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
Mit Urteil des XXXX, wurde der Beschwerdef¿hrer wegen ¿¿ 127, 129 Z 1, 136 Abs. 1 und Abs. 2 und 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 240 Tags¿tzen zu je Euro 4,00.-- (Euro 960,--) im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt (Jugendstraftat).Mit Urteil des römisch 40 , wurde der Beschwerdef¿hrer wegen ¿¿ 127, 129 Ziffer eins, 136, Absatz eins und Absatz 2 und 229 Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 240 Tags¿tzen zu je Euro 4,00.-- (Euro 960,--) im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt (Jugendstraftat).
Am 23. Februar 2010 langte beim Bundesasylamt der Antrag auf Verl¿ngerung des subsidi¿ren Schutzes ein.
Mit Urteil des XXXX, wurde der Beschwerdef¿hrer wegen ¿¿ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tags¿tzen zu je Euro 4,00.-- (Euro 160,--) im Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt (Jugendstraftat).Mit Urteil des römisch 40 , wurde der Beschwerdef¿hrer wegen ¿¿ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tags¿tzen zu je Euro 4,00.-- (Euro 160,--) im Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt (Jugendstraftat).
Am 1. M¿rz 2010 wurde seitens des Bundesasylamtes hinsichtlich des Beschwerdef¿hrers ein Verfahren betreffend Aberkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten eingeleitet. Dazu wurde ihm mit Schreiben vom selben Tag im Rahmen des Parteiengeh¿rs die M¿glichkeit einger¿umt zur beabsichtigten Vorgangsweise des Beschwerdeasylamtes innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Innerhalb erteilter Frist langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme ein, worin er ausf¿hrte, seine rechtkr¿ftigen Verurteilungen zu Jugendstraftaten sehr zu bereuen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er ein recht unauff¿lliges, sportlich aber h¿chst erfolgreiches Leben (mehrfacher ¿sterreichischer Meister im Ringen seiner Klasse) gef¿hrt.
Den subsidi¿ren Schutz habe er im Familienverfahren erhalten und die Aberkennung w¿rde unweigerlich zu einem Eingriff in Art. 8 EMRK f¿hren, da die Eltern als Hauptantragsteller ein vorbildliches Lebens in ¿sterreich f¿hren und ihnen die Chance genommen werden w¿rde ihren Sohn bestm¿glich zu integrieren. Vor seiner Straff¿lligkeit h¿tten sie f¿r den Beschwerdef¿hrer eine Lehre als Maurer organisiert. Die Aberkennung w¿rde dazu f¿hren, dass er vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen werden w¿rde und das w¿re f¿r einen Jugendlichen, der sich ¿ber 7 Jahre nichts zu Schulden habe kommen lassen, eine zu harte Ma¿nahme und w¿rde auch den Grunds¿tzen der Bew¿hrungshilfe widersprechen. Dazu wurde auf das Begleitschreiben von XXXX vom 16. M¿rz 2010 hingewiesen, worin f¿r den Beschwerdef¿hrer eine sehr positive Prognose beschrieben und davon ausgegangen werde, dass er mit den Kursma¿nahmen des AMS gute Startm¿glichkeiten habe beruflich wieder Fu¿ zu fassen.Den subsidi¿ren Schutz habe er im Familienverfahren erhalten und die Aberkennung w¿rde unweigerlich zu einem Eingriff in Artikel 8, EMRK f¿hren, da die Eltern als Hauptantragsteller ein vorbildliches Lebens in ¿sterreich f¿hren und ihnen die Chance genommen werden w¿rde ihren Sohn bestm¿glich zu integrieren. Vor seiner Straff¿lligkeit h¿tten sie f¿r den Beschwerdef¿hrer eine Lehre als Maurer organisiert. Die Aberkennung w¿rde dazu f¿hren, dass er vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen werden w¿rde und das w¿re f¿r einen Jugendlichen, der sich ¿ber 7 Jahre nichts zu Schulden habe kommen lassen, eine zu harte Ma¿nahme und w¿rde auch den Grunds¿tzen der Bew¿hrungshilfe widersprechen. Dazu wurde auf das Begleitschreiben von römisch 40 vom 16. M¿rz 2010 hingewiesen, worin f¿r den Beschwerdef¿hrer eine sehr positive Prognose beschrieben und davon ausgegangen werde, dass er mit den Kursma¿nahmen des AMS gute Startm¿glichkeiten habe beruflich wieder Fu¿ zu fassen.
Dazu brachte der Beschwerdef¿hrer folgende Dokumente zur Vorlage:
Ausschnitte mit Fotos aus einer Ringerzeitschrift
Schreiben von XXXXSchreiben von römisch 40
Kursbest¿tigung XXXXKursbest¿tigung römisch 40
Laichwanderung
Diverse Urkunden betreffend seine sportlichen Leistungen
Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdef¿hrer der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten gem¿¿ ¿ 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchteil I.), die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. M¿rz 2009 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gem¿¿ ¿ 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchteil II.) und gem¿¿ ¿ 9 Abs. 2 AsylG festgestellt, dass eine Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Beschwerdef¿hrers in die Russische F¿deration unzul¿ssig sei (Spruchteil III.).Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdef¿hrer der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten gem¿¿ ¿ 9 Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchteil römisch eins.), die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. M¿rz 2009 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gem¿¿ ¿ 9 Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchteil römisch zwei.) und gem¿¿ ¿ 9 Absatz 2, AsylG festgestellt, dass eine Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Beschwerdef¿hrers in die Russische F¿deration unzul¿ssig sei (Spruchteil römisch drei.).
Die belangte Beh¿rde begr¿ndete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit dem Vorliegen eines Aberkennungsgrundes gem¿¿ ¿ 9 Abs. 2 Z 3 aufgrund der rechtskr¿ftigen Verurteilungen des Beschwerdef¿hrers wegen mehreren besonders schweren Verbrechen. Unter Ber¿cksichtigung individueller, den Beschwerdef¿hrer betreffende Faktoren in Verbindung mit seinen individuellen Lebensumst¿nden l¿gen im Fall des Beschwerdef¿hrers die Kriterien f¿r eine auswegslose Lage derzeit immer noch vor, sodass eine Abschiebung im Lichte von Art. 3 EMRK unzul¿ssig sei.Die belangte Beh¿rde begr¿ndete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit dem Vorliegen eines Aberkennungsgrundes gem¿¿ ¿ 9 Absatz 2, Ziffer 3, aufgrund der rechtskr¿ftigen Verurteilungen des Beschwerdef¿hrers wegen mehreren besonders schweren Verbrechen. Unter Ber¿cksichtigung individueller, den Beschwerdef¿hrer betreffende Faktoren in Verbindung mit seinen individuellen Lebensumst¿nden l¿gen im Fall des Beschwerdef¿hrers die Kriterien f¿r eine auswegslose Lage derzeit immer noch vor, sodass eine Abschiebung im Lichte von Artikel 3, EMRK unzul¿ssig sei.
Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde vom 9. April 2010 focht der Beschwerdef¿hrer durch seinen ausgewiesenen Vertreter Spruchpunkt I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes an und f¿hrte dazu aus, der Beschwerdef¿hrer sei ein minderj¿hriger mehrfacher ¿sterreichischer Staatsmeister im Ringen, der rechtskr¿ftig verurteilt worden sei. Die Prognoseentscheidung des Bundesasylamtes werde nicht geteilt, wonach die notorische kriminelle Neigung des Beschwerdef¿hrers nicht ein Ende finden k¿nne und Rechtstreue erkennbar w¿re. Das Schreiben der Bew¿hrungshilfe komme n¿mlich genau zur gegenteiligen Auffassung und wurde in diesem Zusammenhang auf die eingebrachte Stellungnahme vom 16. M¿rz 2010 verwiesen. Er stelle daher den Antrag, der Asylgerichtshof m¿ge den oben n¿her bezeichneten Bescheid aufheben und ihm den subsidi¿ren Schutz zuerkennen.Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde vom 9. April 2010 focht der Beschwerdef¿hrer durch seinen ausgewiesenen Vertreter Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes an und f¿hrte dazu aus, der Beschwerdef¿hrer sei ein minderj¿hriger mehrfacher ¿sterreichischer Staatsmeister im Ringen, der rechtskr¿ftig verurteilt worden sei. Die Prognoseentscheidung des Bundesasylamtes werde nicht geteilt, wonach die notorische kriminelle Neigung des Beschwerdef¿hrers nicht ein Ende finden k¿nne und Rechtstreue erkennbar w¿re. Das Schreiben der Bew¿hrungshilfe komme n¿mlich genau zur gegenteiligen Auffassung und wurde in diesem Zusammenhang auf die eingebrachte Stellungnahme vom 16. M¿rz 2010 verwiesen. Er stelle daher den Antrag, der Asylgerichtshof m¿ge den oben n¿her bezeichneten Bescheid aufheben und ihm den subsidi¿ren Schutz zuerkennen.
Aufgrund des Beschlusses des Gesch¿ftsverteilungsausschusses vom 1. Juni 2010 wurde diese Rechtssache abgenommen und der nunmehr entscheidenden Gerichtsabteilung mit 1. Juni 2010 neu zugeteilt.
Mit Urteil des XXXX, wurde der Beschwerdef¿hrer wegen ¿ 83 Abs. 1, ¿¿ 15, 127, 129 Z 2 StGB, ¿ 50 Abs. 1 und 2 WaffG und ¿ 164 Abs. 2 und 4 (3. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt (Jugendstraftat).Mit Urteil des römisch 40 , wurde der Beschwerdef¿hrer wegen ¿ 83 Absatz eins,, ¿¿ 15, 127, 129 Ziffer 2, StGB, ¿ 50 Absatz eins und 2 WaffG und ¿ 164 Absatz 2 und 4 (3. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt (Jugendstraftat).
Mit Urteil des XXXX, wurde im Fall des Beschwerdef¿hrers, der das Vergehen der versuchten K¿rperverletzung nach den ¿¿ 15, 83 Abs. 1 StGB und das Vergehen der gef¿hrlichen Drohung nach ¿ 107 Abs. 1 StGB begangen hat, gem¿¿ ¿¿ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des XXXX und das Urteil des XXXX von der Verh¿ngung einer Zusatzstrafe abgesehen.Mit Urteil des römisch 40 , wurde im Fall des Beschwerdef¿hrers, der das Vergehen der versuchten K¿rperverletzung nach den ¿¿ 15, 83 Absatz eins, StGB und das Vergehen der gef¿hrlichen Drohung nach ¿ 107 Absatz eins, StGB begangen hat, gem¿¿ ¿¿ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des römisch 40 und das Urteil des römisch 40 von der Verh¿ngung einer Zusatzstrafe abgesehen.
Mit Urteil des XXXX, wurde der Beschwerdef¿hrer wegen ¿ 164 Abs. 1 und 4 (2. Satz) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt (Jugendstraftat).Mit Urteil des römisch 40 , wurde der Beschwerdef¿hrer wegen ¿ 164 Absatz eins und 4 (2. Satz) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt (Jugendstraftat).
Mit Urteil des XXXX, wurde der Beschwerdef¿hrer wegen ¿¿ 288 Abs. 1 und 4, 297 Abs. 1 (1. Fall) und 127 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tags¿tzen zu je Euro 4.00,-- (Euro 800,--) im Nichteinbringungsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt (Jugendstraftat).Mit Urteil des römisch 40 , wurde der Beschwerdef¿hrer wegen ¿¿ 288 Absatz eins und 4, 297 Absatz eins, (1. Fall) und 127 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tags¿tzen zu je Euro 4.00,-- (Euro 800,--) im Nichteinbringungsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt (Jugendstraftat).
Mit Urteil des XXXX, wurde im Fall des Beschwerdef¿hrers, der das Verbrechen des Diebstahles durch Einbruch nach dem ¿¿ 127, 129 Z 1 StGB begangen hat, gem¿¿ ¿¿ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des XXXX von der Verh¿ngung einer Zusatzstrafe abgesehen.Mit Urteil des römisch 40 , wurde im Fall des Beschwerdef¿hrers, der das Verbrechen des Diebstahles durch Einbruch nach dem ¿¿ 127, 129 Ziffer eins, StGB begangen hat, gem¿¿ ¿¿ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des römisch 40 von der Verh¿ngung einer Zusatzstrafe abgesehen.
Dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters vom 27. Oktober 2011 wurde mit Verfahrensanordnung vom 7. November 2011 entsprochen.
Mit Urteil des XXXX, wurde der Beschwerdef¿hrer gem¿¿ ¿¿ 27 Abs. 1 Z 1 und 27 Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tags¿tzen zu je Euro 4.00,-- (Euro 400,--) im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt (Junger Erwachsener).Mit Urteil des römisch 40 , wurde der Beschwerdef¿hrer gem¿¿ ¿¿ 27 Absatz eins, Ziffer eins und 27 Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tags¿tzen zu je Euro 4.00,-- (Euro 400,--) im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt (Junger Erwachsener).
Mit Schreiben vom 24. April 2012 zog der Beschwerdef¿hrer durch seinen ausgewiesenen Vertreter die Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zur¿ck, womit dieser Spruchteil des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24. M¿rz 2009, Zl. 08 10.620-BAI, in Rechtskraft erwuchs.
Mit Urteil des XXXX, wurde der Beschwerdef¿hrer wegen ¿ 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tags¿tzen zu je Euro 4.00,-- (Euro 480,--) im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt (Junger Erwachsener).Mit Urteil des römisch 40 , wurde der Beschwerdef¿hrer wegen ¿ 83 Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tags¿tzen zu je Euro 4.00,-- (Euro 480,--) im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt (Junger Erwachsener).
Mit Urteil des XXXX, wurde der Beschwerdef¿hrer wegen ¿ 146 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tags¿tzen zu je Euro 4.00,-- (Euro 480,--) im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt (Junger Erwachsener).Mit Urteil des römisch 40 , wurde der Beschwerdef¿hrer wegen ¿ 146 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tags¿tzen zu je Euro 4.00,-- (Euro 480,--) im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt (Junger Erwachsener).
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 wurde der Beschwerdef¿hrer aufgefordert, ¿nderungen in seinem Gesundheitszustand sowie seinem Privat- oder Familienleben bekanntzugeben und Unterlagen (wie z.B. Empfehlungsschreiben, Nachweise ¿ber Deutschkurse, Arbeitsnachweise), welche seine Integration belegen k¿nnen, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt, vorzulegen.
Mit Stellungnahme vom 4. November 2013 teilte der Beschwerdef¿hrer durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit, dass er bei der Fremdenpolizei der XXXX am 18. M¿rz 2013 eine Rot-Wei¿-Rot Karte plus beantragt und auch dargelegt habe, dass seit der Aberkennung des subsidi¿ren Schutzes sich der Sachverhalt ma¿geblich ge¿ndert habe.Mit Stellungnahme vom 4. November 2013 teilte der Beschwerdef¿hrer durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit, dass er bei der Fremdenpolizei der römisch 40 am 18. M¿rz 2013 eine Rot-Wei¿-Rot Karte plus beantragt und auch dargelegt habe, dass seit der Aberkennung des subsidi¿ren Schutzes sich der Sachverhalt ma¿geblich ge¿ndert habe.
Er sei gut integriert und verwies in diesem Zusammenhang auf das Begleitschreiben zur Rot-Wei¿-Rot Karte plus, die zum Inhalt der Stellungnahme erhoben wurde. Darin wurde unter anderem ausgef¿hrt, dass er mit seiner Familie am 13. September 2002 nach ¿sterreich eingereist und zum damaligen Zeitpunkt 9 Jahre alt gewesen sei. Mittlerweile werde er im Mai 21 Jahre alt, sei nunmehr mehr als die H¿lfte seines Lebens in ¿sterreich und habe beinahe seine gesamte Schulausbildung in ¿sterreich absolviert. Er sei daher mittlerweile ein sehr gut integrierter Vorarlberger, der als Inhaber eines Kulturpasses auch kulturelles Interesse an den Tag lege.
Leider sei ihm sein subsidi¿rer Schutz aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen, die aus jugendlichem Leichtsinn heraus entstanden seien, aberkannt und festgestellt worden, dass eine Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet in die Russische F¿deration unzul¿ssig sei. Seit der Aberkennung seines subsidi¿ren Schutzes sei es ihm aufgrund der restriktiven gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht gelungen am Arbeitsmarkt Fu¿ zu fassen und dies m¿chte er unbedingt ¿ndern. Mittlerweile habe sich der Sachverhalt ma¿geblich ge¿ndert, da er gesellschaftlich wieder gut Fu¿ fassen habe k¿nnen und er von Zuhause ausgezogen sei und bei der XXXX eine Lehrstelle antreten k¿nnte. Die ¿nderung des ma¿geblichen Sachverhaltes liege daher darin begr¿ndet, dass er heute eine Einstellungszusage vorlegen k¿nne, am kulturellen Leben aktiv teilnehme, die Bew¿hrungshilfe von einer positiven Zukunftsprognose ausgehe und er sich vor allem von seinem Elternhaus abnabeln habe k¿nnen.Leider sei ihm sein subsidi¿rer Schutz aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen, die aus jugendlichem Leichtsinn heraus entstanden seien, aberkannt und festgestellt worden, dass eine Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet in die Russische F¿deration unzul¿ssig sei. Seit der Aberkennung seines subsidi¿ren Schutzes sei es ihm aufgrund der restriktiven gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht gelungen am Arbeitsmarkt Fu¿ zu fassen und dies m¿chte er unbedingt ¿ndern. Mittlerweile habe sich der Sachverhalt ma¿geblich ge¿ndert, da er gesellschaftlich wieder gut Fu¿ fassen habe k¿nnen und er von Zuhause ausgezogen sei und bei der römisch 40 eine Lehrstelle antreten k¿nnte. Die ¿nderung des ma¿geblichen Sachverhaltes liege daher darin begr¿ndet, dass er heute eine Einstellungszusage vorlegen k¿nne, am kulturellen Leben aktiv teilnehme, die Bew¿hrungshilfe von einer positiven Zukunftsprognose ausgehe und er sich vor allem von seinem Elternhaus abnabeln habe k¿nnen.
Sein Leben habe sich leider im Jahr 2009 und 2010 negativ ver¿ndert, weil er straff¿llig geworden sei. Er sei jetzt auf einem guten Weg und hoffe, dass er als junger Mensch eine zweite Chance bekomme. Er werde seit dem Feber 2010 von XXXX betreut und seine Bew¿hrungshelferin gehe von einer positiven Zukunftsprognose aus.Sein Leben habe sich leider im Jahr 2009 und 2010 negativ ver¿ndert, weil er straff¿llig geworden sei. Er sei jetzt auf einem guten Weg und hoffe, dass er als junger Mensch eine zweite Chance bekomme. Er werde seit dem Feber 2010 von römisch 40 betreut und seine Bew¿hrungshelferin gehe von einer positiven Zukunftsprognose aus.
In der Stellungnahme vom 21. November 2013, die nach Aufforderung des erkennenden Senates, die in der vorgenannten Stellungnahme vom 4. November 2013 zitierten Unterlagen hinsichtlich allf¿lliger Integration zur Vorlage zu bringen, einlangte, f¿hrte der ausgewiesene Vertreter aus, dass der Beschwerdef¿hrer allf¿llige Unterlagen, wie beispielsweise die Einstellungszusage, das Schreiben der Bew¿hrungshelferin, das Schreiben des Ringervereins und den Kulturpass bis dato nicht vorbeigebracht habe. Diese Unterlagen w¿rden jedoch existieren und seien wichtiger Bestandteil der Integrationsbem¿hungen des Beschwerdef¿hrers. Die Existenz der Integrationsunterlagen werde auch in dem Mail von der zust¿ndigen Fremdenpolizeiabteilung der XXXX best¿tigt.In der Stellungnahme vom 21. November 2013, die nach Aufforderung des erkennenden Senates, die in der vorgenannten Stellungnahme vom 4. November 2013 zitierten Unterlagen hinsichtlich allf¿lliger Integration zur Vorlage zu bringen, einlangte, f¿hrte der ausgewiesene Vertreter aus, dass der Beschwerdef¿hrer allf¿llige Unterlagen, wie beispielsweise die Einstellungszusage, das Schreiben der Bew¿hrungshelferin, das Schreiben des Ringervereins und den Kulturpass bis dato nicht vorbeigebracht habe. Diese Unterlagen w¿rden jedoch existieren und seien wichtiger Bestandteil der Integrationsbem¿hungen des Beschwerdef¿hrers. Die Existenz der Integrationsunterlagen werde auch in dem Mail von der zust¿ndigen Fremdenpolizeiabteilung der römisch 40 best¿tigt.
Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakte erwogen:
II.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahrenrömisch zwei.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren
Zur Feststellung des ma¿geblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Gerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Person des Beschwerdef¿hrers betreffenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes und die darin einliegenden Personaldokumente bzw. Kopien derselben, Ergebnisse der Beweisaufnahmen, Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS- und AIS-Abfragen, Aktenvermerke und sonstigen beh¿rdlichen Schriftst¿cke, ferner durch Einsicht in die Beschwerdeschrift und Stellungnahmen samt den vorgelegten Unterlagen.
Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
II.2. Zur Person der beschwerdef¿hrenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person der beschwerdef¿hrenden Partei
Der Beschwerdef¿hrer f¿hrt den im Spruch angef¿hrten Namen, ist russischer Staatsangeh¿riger und Angeh¿riger der tschetschenischen Volksgruppe. Er reiste am 13. September 2002 als Minderj¿hriger gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in das ¿sterreichische Bundesgebiet ein und stellte der Vater des Beschwerdef¿hrers als gesetzlicher Vertreter am 4. November 2002 einen Asylerstreckungsantrag, bezogen auf seinen eigenen Asylantrag.
Mit Bescheid vom 17. Juni 2003, FZ 02 26.044-BAE, wurde der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdef¿hrers gem¿¿ ¿ 10 iVm ¿ 11 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 abgewiesen. Dies mit der Begr¿ndung, dass der Asylantrag seines Vaters mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Juni 2003, FZ. 02 26.040-BAE, gem¿¿ ¿ 7 AsylG abgewiesen worden sei und demnach zum Entscheidungszeitpunkt keine Asylgew¿hrung eines in ¿ 10 Abs. 2 AsylG angef¿hrten Angeh¿rigen vorliege. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung vom 27. Juni 2003 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17. September 2009, D2 238896-0/2008/4E, als unbegr¿ndet abgewiesen.Mit Bescheid vom 17. Juni 2003, FZ 02 26.044-BAE, wurde der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdef¿hrers gem¿¿ ¿ 10 in Verbindung mit ¿ 11 Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 abgewiesen. Dies mit der Begr¿ndung, dass der Asylantrag seines Vaters mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Juni 2003, FZ. 02 26.040-BAE, gem¿¿ ¿ 7 AsylG abgewiesen worden sei und demnach zum Entscheidungszeitpunkt keine Asylgew¿hrung eines in ¿ 10 Absatz 2, AsylG angef¿hrten Angeh¿rigen vorliege. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung vom 27. Juni 2003 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17. September 2009, D2 238896-0/2008/4E, als unbegr¿ndet abgewiesen.
Am 28. Oktober 2008 stellte der Beschwerdef¿hrer durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf Gew¿hrung von internationalem Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. M¿rz 2009, Zl. 08 10.620-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdef¿hrers auf Gew¿hrung von internationalen Schutz bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem¿¿ ¿ 3 Abs. 1 iVm ¿ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) Gem¿¿ ¿ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidi¿r Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm zugleich gem¿¿ ¿ 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.03.2010 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. M¿rz 2009, Zl. 08 10.620-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdef¿hrers auf Gew¿hrung von internationalen Schutz bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem¿¿ ¿ 3 Absatz eins, in Verbindung mit ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) Gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidi¿r Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm zugleich gem¿¿ ¿ 8 Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.03.2010 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes, mit welcher dem Beschwerdef¿hrer subsidi¿rer Schutz gew¿hrt worden war, wurde der Beschwerdef¿hrer von einem Landesgericht wegen dem Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch (¿¿ 127, 129 Z 1 StGB), wegen dem Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen (¿ 126 Abs. 1 und 2 StGB) und wegen dem Vergehen der Urkundenunterdr¿ckung (¿ 229 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 240 Tags¿tzen zu je Euro 4.00,-- (Euro 960,--) im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes, mit welcher dem Beschwerdef¿hrer subsidi¿rer Schutz gew¿hrt worden war, wurde der Beschwerdef¿hrer von einem Landesgericht wegen dem Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch (¿¿ 127, 129 Ziffer eins, StGB), wegen dem Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen (¿ 126 Absatz eins und 2 StGB) und wegen dem Vergehen der Urkundenunterdr¿ckung (¿ 229 Absatz eins, StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 240 Tags¿tzen zu je Euro 4.00,-- (Euro 960,--) im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
III. Beweisw¿rdigungrömisch drei. Beweisw¿rdigung
Die Feststellungen zur Identit¿t des Beschwerdef¿hrers st¿tzen sich auf die beigebrachten, im Sachverhalt n¿her angef¿hrten (Identit¿ts-)Dokumente.
Die Feststellungen zur Staatsangeh¿rigkeit des Beschwerdef¿hrers st¿tzen sich auf das diesbez¿glich stringente und daher glaubw¿rdige Vorbringen des Beschwerdef¿hrers sowie auf dessen Sprach- und Ortskenntnisse.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes.
Die Feststellungen ¿ber die erstmalig erfolgte Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten an den Beschwerdef¿hrer gr¿nden sich auf den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. M¿rz 2009, Zl. 08 10.620-BAI, welches sich in den Verwaltungsakten des Beschwerdef¿hrers befindet.
Die Feststellungen ¿ber die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdef¿hrers basieren auf dem Strafregisterauszug vom 3. Dezember 2013.
Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet w¿ren, die vom Bundesasylamt getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchf¿hrung einer m¿ndlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der ma¿gebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gekl¿rt war (vgl. ¿ 41 Abs. 7 AsylG iVm ¿ 67d AVG idgF).Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet w¿ren, die vom Bundesasylamt getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchf¿hrung einer m¿ndlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der ma¿gebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gekl¿rt war vergleiche ¿ 41 Absatz 7, AsylG in Verbindung mit ¿ 67d AVG idgF).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur au¿er Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG w¿re der Sachverhalt lediglich dann nicht als gekl¿rt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweisw¿rdigung in der Berufung substantiiert bek¿mpft wird oder der Berufungsbeh¿rde erg¿nzungsbed¿rftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbeh¿rde ihre Entscheidung auf zus¿tzliche Ermittlungsergebnisse st¿tzen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur au¿er Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG w¿re der Sachverhalt lediglich dann nicht als gekl¿rt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweisw¿rdigung in der Berufung substantiiert bek¿mpft wird oder der Berufungsbeh¿rde erg¿nzungsbed¿rftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbeh¿rde ihre Entscheidung auf zus¿tzliche Ermittlungsergebnisse st¿tzen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Im Ergebnis war daher der Beweisw¿rdigung des Bundesasylamtes zuzustimmen.
Rechtlich folgt daraus:
Gem¿¿ Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim unabh¿ngigen Bundesasylsenat anh¿ngige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuf¿hren. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine m¿ndliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gem¿¿ ¿ 75 Abs. 7 Z 2 des Bundesgesetzes ¿ber die Gew¿hrung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 29/2009, von dem nach der ersten Gesch¿ftsverteilung des Asylgerichtshofes zust¿ndigen Senat weiterzuf¿hren.Gem¿¿ Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim unabh¿ngigen Bundesasylsenat anh¿ngige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuf¿hren. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine m¿ndliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gem¿¿ ¿ 75 Absatz 7, Ziffer 2, des Bundesgesetzes ¿ber die Gew¿hrung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, von dem nach der ersten Gesch¿ftsverteilung des Asylgerichtshofes zust¿ndigen Senat weiterzuf¿hren.
Gem¿¿ ¿ 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes ¿ber den Asylgerichtshof, Art. 1 BGBl. Nr. I 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem¿¿ ¿ 23 Absatz eins, des Bundesgesetzes ¿ber den Asylgerichtshof, Artikel eins, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gem¿¿ ¿ 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG 2005 am 1. J¿nner 2006 in Kraft getreten; es ist gem¿¿ ¿ 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anh¿ngig waren. Im gegenst¿ndlichen Fall wurde das Verfahren zur Aberkennung des subsidi¿ren Schutzes nach dem 1. J¿nner 2006 eingeleitet, weshalb das vorliegende Verfahren gem¿¿ ¿ 73 AsylG iVm ¿Gem¿¿ ¿ 73 Absatz eins, AsylG ist das AsylG 2005 am 1. J¿nner 2006 in Kraft getreten; es ist gem¿¿ ¿ 75 Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anh¿ngig waren. Im gegenst¿ndlichen Fall wurde das Verfahren zur Aberkennung des subsidi¿ren Schutzes nach dem 1. J¿nner 2006 eingeleitet, weshalb das vorliegende Verfahren gem¿¿ ¿ 73 AsylG in Verbindung mit ¿
Die gegenst¿ndliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, der Beschwerdef¿hrer legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.
Gem¿¿ ¿ 9 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden der Status eines subsidi¿r Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen f¿r die Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten (¿ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 1); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 2) oder er die Staatsangeh¿rigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder f¿r ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen w¿rde (Z 3).Gem¿¿ ¿ 9 Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist einem Fremden der Status eines subsidi¿r Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen f¿r die Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten (¿ 8 Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen (Ziffer eins,); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 2,) oder er die Staatsangeh¿rigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder f¿r ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen w¿rde (Ziffer 3,).
Gem¿¿ ¿ 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 hat eine Aberkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten bzw. die Abweisung eines entsprechenden Antrages (auch dann) zu erfolgen, wenn gem¿¿ Z 2 der Fremde eine Gefahr f¿r die Allgemeinheit darstellt oder gem¿¿ Z 3 der Fremde von einem inl¿ndischen Gericht wegen eines Verbrechens iSd ¿ 17 StGB rechtskr¿ftig verurteilt worden ist. In diesen F¿llen ist die Aberkennung (bzw. die Abweisung des Antrages) mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten w¿rde oder f¿r ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen w¿rde.Gem¿¿ ¿ 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, hat eine Aberkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten bzw. die Abweisung eines entsprechenden Antrages (auch dann) zu erfolgen, wenn gem¿¿ Ziffer 2, der Fremde eine Gefahr f¿r die Allgemeinheit darstellt oder gem¿¿ Ziffer 3, der Fremde von einem inl¿ndischen Gericht wegen eines Verbrechens iSd ¿ 17 StGB rechtskr¿ftig verurteilt worden ist. In diesen F¿llen ist die Aberkennung (bzw. die Abweisung des Antrages) mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten w¿rde oder f¿r ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen w¿rde.
Gem¿¿ ¿ 17 StGB sind Verbrechen vors¿tzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreij¿hriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.
Gem¿¿ Art. 17 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 ¿ber Mindestnormen f¿r die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangeh¿rigen oder Staatenlosen als Fl¿chtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz ben¿tigen, und ¿ber den Inhalt des zu gew¿hrenden Schutzes, ABl. L 304, S. 12 (im Folgenden: StatusRL), ist ein Drittstaatsangeh¿riger von der Gew¿hrung subsidi¿ren Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gr¿nde die Annahme rechtfertigen, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat (lit a), eine schwere Straftat begangen hat (lit b), sich Handlungen zuschulden kommen lie¿, die den Zielen und Grunds¿tzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Pr¿ambel und den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen (lit c) oder eine Gefahr f¿r die Allgemeinheit oder f¿r die Sicherheit des Zufluchtsstaats darstellt (lit d).Gem¿¿ Artikel 17, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 ¿ber Mindestnormen f¿r die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangeh¿rigen oder Staatenlosen als Fl¿chtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz ben¿tigen, und ¿ber den Inhalt des zu gew¿hrenden Schutzes, Amtsblatt L 304, S. 12 (im Folgenden: StatusRL), ist ein Drittstaatsangeh¿riger von der Gew¿hrung subsidi¿ren Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gr¿nde die Annahme rechtfertigen, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat (Litera a,), eine schwere Straftat begangen hat (Litera b,), sich Handlungen zuschulden kommen lie¿, die den Zielen und Grunds¿tzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Pr¿ambel und den Artikel eins und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen (Litera c,) oder eine Gefahr f¿r die Allgemeinheit oder f¿r die Sicherheit des Zufluchtsstaats darstellt (Litera d,).
In seinem Erkenntnis vom 13.12.2011, U 1907/10, nahm der Verfassungsgerichtshof den Standpunkt ein, dass angesichts der schweren Natur der in Art. 17 StatusRL angef¿hrten Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbest¿nde die Regelung des Art. 17 Abs. 1 lit d StatusRL dahingehend zu verstehen sei, dass zur Verwirklichung von lit d zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie der in lit a bis c leg.cit. genannten Handlungen vorliegen m¿sse (dies werde - so der Verfassungsgerichtshof - auch durch die Bezugnahme der StatusRL auf die Genfer Fl¿chtlingskonvention best¿tigt, wobei der Verfassungsgerichtshof auch auf die zur Konvention ergangene Judikatur verwies, der zufolge eine "Gefahr f¿r die Sicherheit oder f¿r die Allgemeinheit eines Landes" u.a. nur bei besonders qualifizierten strafrechtlichen Verst¿¿en, wie T¿tungsdelikten, Vergewaltigung oder Drogenhandel, vorliege).In seinem Erkenntnis vom 13.12.2011, U 1907/10, nahm der Verfassungsgerichtshof den Standpunkt ein, dass angesichts der schweren Natur der in Artikel 17, StatusRL angef¿hrten Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbest¿nde die Regelung des Artikel 17, Absatz eins, Litera d, StatusRL dahingehend zu verstehen sei, dass zur Verwirklichung von Litera d, zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie der in Litera a bis c leg.cit. genannten Handlungen vorliegen m¿sse (dies werde - so der Verfassungsgerichtshof - auch durch die Bezugnahme der StatusRL auf die Genfer Fl¿chtlingskonvention best¿tigt, wobei der Verfassungsgerichtshof auch auf die zur Konvention ergangene Judikatur verwies, der zufolge eine "Gefahr f¿r die Sicherheit oder f¿r die Allgemeinheit eines Landes" u.a. nur bei besonders qualifizierten strafrechtlichen Verst¿¿en, wie T¿tungsdelikten, Vergewaltigung oder Drogenhandel, vorliege).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes ausgesprochene amtswegige Aberkennung des mit Bescheid vom 24. M¿rz 2009 zuerkannten Status des subsidi¿r Schutzberechtigten nach ¿ 9 Abs. 2 AsylG sowie die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes ausgesprochene amtswegige Aberkennung des mit Bescheid vom 24. M¿rz 2009 zuerkannten Status des subsidi¿r Schutzberechtigten nach ¿ 9 Absatz 2, AsylG sowie die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Das Bundesasylamt st¿tzte die angefochtene Entscheidung auf ¿ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG.Das Bundesasylamt st¿tzte die angefochtene Entscheidung auf ¿ 9 Absatz 2, Ziffer 3, AsylG.
Gem¿¿ ¿ 9 Abs. 2 AsylG hat, wenn der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten nicht schon aus den Gr¿nden des Abs. 1 abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Fl¿chtlingskonvention genannten Gr¿nde vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr f¿r die Allgemeinheit oder f¿r die Sicherheit der Republik ¿sterreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inl¿ndischen Gericht wegen eines Verbrechens (¿ 17 StGB) rechtskr¿ftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inl¿ndisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausl¿ndisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des ¿ 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 3).Gem¿¿ ¿ 9 Absatz 2, AsylG hat, wenn der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten nicht schon aus den Gr¿nden des Absatz eins, abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Fl¿chtlingskonvention genannten Gr¿nde vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr f¿r die Allgemeinheit oder f¿r die Sicherheit der Republik ¿sterreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inl¿ndischen Gericht wegen eines Verbrechens (¿ 17 StGB) rechtskr¿ftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inl¿ndisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausl¿ndisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des ¿ 73 StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 3,).
Die Voraussetzungen f¿r die Aberkennung des subsidi¿ren Schutzes gem¿¿ ¿ 9 Abs. 1 AsylG 2005 liegen - unter Bedachtnahme auf die den Beschwerdef¿hrer individuell betreffenden Faktoren im Zusammenhang mit der aktuellen Situation im Herkunftsstaat - nicht vor.Die Voraussetzungen f¿r die Aberkennung des subsidi¿ren Schutzes gem¿¿ ¿ 9 Absatz eins, AsylG 2005 liegen - unter Bedachtnahme auf die den Beschwerdef¿hrer individuell betreffenden Faktoren im Zusammenhang mit der aktuellen Situation im Herkunftsstaat - nicht vor.
Jedoch liegt im Falle des Beschwerdef¿hrers eine rechtskr¿ftige Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des ¿ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (¿¿ 127, 129 Z1 StGB und [¿¿ 136 Abs. 1 und 2, 229 Abs. 1 StGB]) vor, was auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gem¿¿ ¿ 9 Abs. 1 AsylG 2005 zur Aberkennung des subsidi¿ren Schutzes f¿hrt. Gem¿¿ ¿ 129 StGB besteht eine Strafdrohung f¿r Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen von sechs Monaten bis zu f¿nf Jahren, weshalb es sich bei dem Delikten um ein Verbrechen im Sinne des ¿ 17 StGB handelt. Gem¿¿ ¿ 17 StGB sind Verbrechen vors¿tzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreij¿hriger Freiheitsstrafe bedroht sind.Jedoch liegt im Falle des Beschwerdef¿hrers eine rechtskr¿ftige Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des ¿ 9 Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (¿¿ 127, 129 Z1 StGB und [¿¿ 136 Absatz eins und 2, 229 Absatz eins, StGB]) vor, was auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gem¿¿ ¿ 9 Absatz eins, AsylG 2005 zur Aberkennung des subsidi¿ren Schutzes f¿hrt. Gem¿¿ ¿ 129 StGB besteht eine Strafdrohung f¿r Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen von sechs Monaten bis zu f¿nf Jahren, weshalb es sich bei dem Delikten um ein Verbrechen im Sinne des ¿ 17 StGB handelt. Gem¿¿ ¿ 17 StGB sind Verbrechen vors¿tzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreij¿hriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Die jedenfalls relevante landesgerichtliche Verurteilung erfolgte zeitlich nach der Gew¿hrung des subsidi¿ren Schutzes und dem 1. J¿nner 2010 und entsprach die Aberkennung deshalb auch der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes. Demnach bringt der Gesetzgeber in den Materialen zu ¿ 9 Abs. 2 AsylG 2005 deutlich zum Ausdruck, dass er die Aberkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten jedenfalls f¿r nach der Zuerkennung begangene Straftaten vorsieht (VfGH 16.12.2010, U 1769/10-7).Die jedenfalls relevante landesgerichtliche Verurteilung erfolgte zeitlich nach der Gew¿hrung des subsidi¿ren Schutzes und dem 1. J¿nner 2010 und entsprach die Aberkennung deshalb auch der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes. Demnach bringt der Gesetzgeber in den Materialen zu ¿ 9 Absatz 2, AsylG 2005 deutlich zum Ausdruck, dass er die Aberkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten jedenfalls f¿r nach der Zuerkennung begangene Straftaten vorsieht (VfGH 16.12.2010, U 1769/10-7).
Somit war der Ansicht des Bundesasylamtes zu folgen und dem Beschwerdef¿hrer gem¿¿ ¿ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 der bisherige Status des subsidi¿r Schutzberechtigten von amtswegen abzuerkennen.Somit war der Ansicht des Bundesasylamtes zu folgen und dem Beschwerdef¿hrer gem¿¿ ¿ 9 Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 der bisherige Status des subsidi¿r Schutzberechtigten von amtswegen abzuerkennen.
Gem¿¿ ¿ 9 Abs. 4 AsylG 2005 war die Aberkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidi¿r Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidi¿r Schutzberechtigten best¿tigen, der Beh¿rde zur¿ckzustellen.Gem¿¿ ¿ 9 Absatz 4, AsylG 2005 war die Aberkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidi¿r Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidi¿r Schutzberechtigten best¿tigen, der Beh¿rde zur¿ckzustellen.
In den F¿llen des ¿ 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzul¿ssig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten w¿rde oder f¿r ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen w¿rde.In den F¿llen des ¿ 9 Absatz 2, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzul¿ssig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten w¿rde oder f¿r ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen w¿rde.
Es war daher spruchgem¿¿ zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
03.03.2014