RS Vwgh 2005/12/13 2003/01/0316

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Veröffentlicht am 13.12.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §11;

Rechtssatz

Zu den beiden Unfällen, in die der Fremde verwickelt war, hat die Behörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft zwar den Hergang im Groben festgestellt, aber nicht erörtert, worin das Verschulden des Fremden jeweils lag und welche Schlüsse daraus für die Verleihung der Staatsbürgerschaft zu ziehen seien. Der Aktenlage nach soll der Fremde am 1. November 1997 (mithin mehr als fünf Jahre vor Bescheiderlassung betreffend die Ablehnung der Einbürgerung) in einer langgezogenen Rechtskurve über die Fahrbahnmitte hinausgeraten sein, was den Zusammenstoß mit einem anderen Pkw verursacht habe. Zu dem Unfall im Juni 2002 soll es nach Aussage des mitfahrenden Bruders des Fremden nur gekommen sein, weil der Fremde einer plötzlich auf die Fahrbahn springenden Katze ausweichen wollte (wohingegen die darüber nichts aussagenden Feststellungen der Behörde auch überhöhte Geschwindigkeit oder eine aggressive Fahrweise als Ursache vermuten lassen könnten). Derartigen Ungeschicklichkeiten im Straßenverkehr kann - ohne Hinweis auf aggressives Fahrverhalten, eine bewusste Missachtung von Schutzgesetzen oder gar das Imstichlassen eines Verletzten nach einem Unfall - bei der Entscheidung über den Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft im Regelfall und jedenfalls unter den hier vorliegenden Umständen kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden. [Hier: Zu den Strafverfahren betreffend die Unfälle stellte die über die Einbürgerung entscheidende Behörde fest, der Fremde sei mit Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 27. April 1998 wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB zu einer (wie aus dem Akt hervorgeht: bedingten) Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden, weil er (dem Akt zufolge: am 1. November 1997) auf einer Brückenüberführung einen Frontalzusammenstoß mit einem anderen PKW gehabt habe. Dabei seien jeweils beide Insassen beider Fahrzeuge verletzt worden. Am 19. Juni 2002 sei der Fremde mit einem mehrspurigen Kleinkraftrad ins Schleudern geraten, von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Baum geprallt, wobei außer ihm selbst auch sein mitfahrender Bruder schwer verletzt worden sei. Das diesbezügliche Strafverfahren sei nach Durchführung eines außergerichtlichen Tatausgleiches eingestellt worden.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003010316.X02

Im RIS seit

12.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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