RS Vwgh 2005/12/13 2005/11/0172

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Veröffentlicht am 13.12.2005
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs1 Z2 idF 2002/I/081;
FSG 1997 §7 Abs3 idF 2002/I/081;

Rechtssatz

Auch Diebstähle können bei Zusammentreffen mit anderen strafbaren Taten oder besonders gelagerte schwere Diebstähle (insbesondere Einbruchdiebstähle) die Annahme der Gleichwertigkeit mit den im § 7 Abs. 3 FSG 1997 beispielsweise aufgezählten Straftaten rechtfertigen (Hinweis E 23. Oktober 2001, 2000/11/0038). Entscheidend ist dabei nicht, ob das jeweilige Delikt tatsächlich unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges begangen wurde, vielmehr ist wesentlich, dass die Begehung solcher Delikte durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert wird (Hinweis E 24. April 2001, 99/11/0132).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005110172.X01

Im RIS seit

08.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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