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L94402 Krankenanstalt Spital KärntenNorm
KAG OÖ 1997 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/11/0055 E 13. Dezember 2005 RS 4 (Hier: Die Ansicht der Behörde über einen gegebenen Bedarf eines geplanten Ambulatoriums stützt sich auf - dafür - nicht maßgebliche Umstände (wie insbesondere auf das Fehlen eines Allergieambulatoriums im betreffenden Bundesland oder auf budgetäre Effekte) bzw. auf für sich gesehen noch nicht aussagekräftige Gesichtspunkte ("steigende" Patientenzahlen, und bloß bedingte Relevanz des Tätigwerdens von Fachärzten mehrerer Fachrichtungen in einem Ambulatorium [Hinweis E 4. Oktober 2000, 99/11/0318]). Entsprechendes gilt auch für das Argument der Behörde, ein Bedarf am beantragten Ambulatorium sei aus seiner hierarchischen Strukturierung und dem Vorteil der sich daraus ergebenden zentralen (ärztlichen) Ansprechstelle abzuleiten.)Stammrechtssatz
Als wichtigster Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage betreffend selbständige Ambulatorien ist die durchschnittliche Wartezeit anzusehen, die der Patient im Einzugsbereich in Kauf nehmen muss. Eine Wartezeit von etwa zwei Wochen in nicht dringenden Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung für durchaus zumutbar gehalten und selbst bei einem Überschreiten dieses Richtwertes in einzelnen Fällen um einige Tage noch kein unzumutbares Versorgungsdefizit gesehen. Von einem Bedarf nach einem beabsichtigten Ambulatorium kann demnach dann nicht die Rede sein, wenn im Großen und Ganzen die Wartezeiten zwei Wochen nicht übersteigen und Akutpatienten noch am selben Tag behandelt werden. Dabei ist jedoch Voraussetzung für die Feststellung des Bedarfs, dass das Einzugsgebiet für das zu bewilligende Ambulatorium klar umrissen ist, wobei eine Bindung an Bezirks- und Landesgrenzen nicht gegeben ist (Hinweis E 16. November 2004, 2003/11/0210).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003110030.X01Im RIS seit
18.01.2006