RS Vwgh 2005/12/13 2005/01/0055

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Veröffentlicht am 13.12.2005
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §35 Abs2;
SPG 1991 §88 Abs2;

Rechtssatz

Liegt eine "schlichte" Feststellung der Identität ohne Eingriffscharakter vor, ermangelt es grundsätzlich an einer Identitätsfeststellung im Sinn des § 35 Abs. 2 SPG, weshalb insoweit auch unter dem Blickwinkel des § 88 Abs. 2 leg. cit. die Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht zu einem für den Beschwerdeführer positiven Ergebnis führen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005010055.X03

Im RIS seit

12.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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