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41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §35 Abs2;Rechtssatz
Liegt eine "schlichte" Feststellung der Identität ohne Eingriffscharakter vor, ermangelt es grundsätzlich an einer Identitätsfeststellung im Sinn des § 35 Abs. 2 SPG, weshalb insoweit auch unter dem Blickwinkel des § 88 Abs. 2 leg. cit. die Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht zu einem für den Beschwerdeführer positiven Ergebnis führen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005010055.X03Im RIS seit
12.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008