RS Vwgh 2005/12/14 2003/12/0117

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Veröffentlicht am 14.12.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §80 Abs5 Z1 idF 1998/I/123;
BDG 1979 §80 Abs7;
DVG 1984 §11;
DVG 1984 §12 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Aufschiebende Wirkung bedeutet im DVG 1984 Aufschub der Verbindlichkeit (und nicht bloß der Vollstreckbarkeit); daher wird ein in Anwendung des DVG 1984 erlassener (erstinstanzlicher) Bescheid, der mit Berufung (der keine aufschiebende Wirkung zukommt) bekämpft wird, mit seiner Erlassung wirksam (verbindlich). Im Beschwerdefall führte das dazu, dass mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die Räumungsfrist (§ 80 Abs. 7 BDG 1979) zu laufen begann. Der angefochtene Bescheid ist erst nach Ablauf der Räumungsfrist ergangen und konnte somit, mangels aufschiebender Wirkung der Berufung, keine neuerliche Räumungsfrist in Gang setzen (vgl. das zur vergleichbaren Problematik bei der Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses ergangene hg. Erkenntnis vom 17. August 2000, Zl. 2000/12/0182, VwSlg 15478 A/2000).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003120117.X04

Im RIS seit

10.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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