RS Vwgh 2005/12/14 2001/13/0253

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Veröffentlicht am 14.12.2005
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §162 Abs1;
BAO §162 Abs2;

Rechtssatz

Bestehen an der Identität einer in einem Verfahren nach § 162 Abs. 1 BAO benannten Person ebenso keine Zweifel wie an deren Funktion als tatsächlicher Zahlungsempfänger, könnte die fehlende Angabe dessen "aktueller Adresse" für sich allein noch nicht als Nichterfüllung des Auftrages zur Empfängerbenennung angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130253.X01

Im RIS seit

23.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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