RS Vwgh 2005/12/14 2002/12/0339

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Veröffentlicht am 14.12.2005
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs3 impl;
DienstrechtsG Krnt 1994 §14 Abs3 idF 1997/131;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/12/0229 E 9. Juni 2004 RS 4 (hier ohne Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Zu den "dienstlichen Aufgaben" im Sinn des § 14 Abs. 3 BDG 1979 gehören nicht bloß die nach der Arbeitsplatzbeschreibung mit dem Arbeitsplatz jeweils verbundenen konkreten zur Erfüllung zugewiesenen Aufgaben, sondern auch das mit jedem Arbeitsplatz notwendiger Weise verbundene Bemühen, mit Mitarbeitern und Vorgesetzten eine korrekte und nach Möglichkeit unbelastete zwischenmenschliche Beziehung anzustreben und aufrecht zu erhalten, um die Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu sichern (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1995, Zl. 90/12/0125).

(hier: Gemeindebeamtin, die mit der Amtsleitung im Sinn des § 78 Krnt Allg GdO 1998 betraut war)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120339.X05

Im RIS seit

08.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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