RS Vwgh 2005/12/14 2002/13/0131

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Veröffentlicht am 14.12.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;
LiebhabereiV §1 Abs1;
LiebhabereiV 1993 §1 Abs1;

Rechtssatz

Stellt sich bei einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnungen (mit Ausnahme der Vermietung) objektiv erst nach einer gewissen Zeit heraus, dass sie niemals erfolgbringend sein kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle angesehen werden. Erst wenn die Tätigkeit danach nicht eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 2002, 96/15/0219, VwSlg 7687 F/2002, vom 7. Oktober 2003, 99/15/0209, und das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005, 2002/14/0024).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002130131.X03

Im RIS seit

23.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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