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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt, u.a. schon im Erkenntnis vom 27. Februar 2001, 2000/13/0137, ausgesprochen hat, ist sowohl für Zeiträume vor Inkrafttreten der LVO 1990, BGBl. Nr. 322/1990, als auch für Zeiträume, in welchen die LVO 1990 zur Anwendung kommt, eine Liegenschaftsvermietung dann als Liebhaberei zu qualifizieren, wenn nach der konkret ausgeübten Art der Vermietung nicht innerhalb eines Zeitraumes von ca. 20 Jahren ein Gesamteinnahmenüberschuss erzielbar ist. Dies gilt auch für die Rechtslage nach der Stammfassung der LVO 1993, BGBl. Nr. 33/1993. Die Bestimmung des § 2 Abs. 4 der LVO 1993 idF BGBl. II Nr. 358/1997 (die je nach Lage des Falles Zeiträume zwischen 20 und maximal 28 Jahre vorsieht) kommt nach § 8 Abs. 3 der VO - sofern keine Option iSd § 8 Abs. 3 LVO 1993 idF BGBl. II Nr. 358/1997 vorliegt - erst auf entgeltliche Überlassungen zur Anwendung, bei denen der maßgebliche Zeitraum nicht vor dem 14. November 1997 begonnen hat (vgl. die Erkenntnisse vom 28. Februar 2002, 99/15/0001, und vom 22. November 2001, 98/15/0056). Der maßgebliche Zeitraum beginnt, wenn eine Liegenschaft in Vermietungsabsicht angeschafft wird, bereits mit der Anschaffung der Liegenschaft (des Liegenschaftsanteils). Demnach sind auch Zeiträume, innerhalb derer zwar noch keine Einnahmen erzielt, aber bereits Mittel aufgewendet werden, in den Zeitraum, innerhalb dessen ein wirtschaftlicher Gesamterfolg erzielbar sein muss, einzubeziehen (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom 22. November 2001, 98/15/0056, und vom 28. Februar 2002, 96/15/0241).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001130144.X01Im RIS seit
23.01.2006Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012