RS Vwgh 2005/12/14 2002/12/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0180 E 26. Mai 2003 RS 2(hier: nur zweiter und dritter Satz)

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des § 13a in das GehG 1956 durch die 15. GehG-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63, VwSlg 6736 A/1965, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. in diesem Sinne das Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 91/12/0011 mwH, insbesondere auf das Erkenntnis vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0078, VwSlg 12581 A /1987, sowie vom 15. Mai 2002, Zl. 2001/12/0199).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120183.X09

Im RIS seit

06.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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