RS Vwgh 2005/12/14 2002/13/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/14/0151 E 9. Mai 1995 RS 2

Stammrechtssatz

Dient ein Grundstück (Gebäude) zum Teil dem Betrieb, zum Teil außerbetrieblichen Zwecken, so stellt der betrieblich genutzte Teil notwendiges Betriebsvermögen dar. Es kommt in einem solchen Fall also, wenn nicht das Ausmaß einer Nutzungsart von untergeordneter Bedeutung ist, zu einer räumlichen Aufteilung des Gebäudes (Hinweis Doralt, EStG/2, § 4 Tz 85f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002130114.X01

Im RIS seit

23.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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