TE Vfgh Erkenntnis 1982/10/14 G34/81

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Veröffentlicht am 14.10.1982
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z8
B-VG Art15 Abs1
B-VG Art119a Abs8
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
Oö RaumOG §2 Abs6 Z3 idF LGBl 15/1977
Oö RaumOG §26 Abs4 idF LGBl 15/1977
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  13. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  14. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  15. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  18. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  19. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

vgl. Kundmachung LGBl. 102/1982 am 31. Dezember 1982; s. Anlaßfall VfSlg. 9595/1982

Leitsatz

Oö. Raumordnungsgesetz 1972; §2 Abs6 Z3 zweiter Satz idF LGBl. 15/1977 ist unter den Kompetenztatbestand der Angelegenheiten des Gewerbes zu subsumieren und daher verfassungswidrig

Spruch

I. Der zweite Satz der Z3 des §2 Abs6 des Gesetzes vom 23. März 1972 über die Raumordnung im Lande OÖ (Oö. Raumordnungsgesetz - Oö. ROG), LGBl. 18/1972 idF der Nov. LGBl. 15/1977, wird als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. Der zweite Satz der Z3 des §2 Abs6 des Gesetzes vom 23. März 1972 über die Raumordnung im Lande OÖ (Oö. Raumordnungsgesetz - Oö. ROG), Landesgesetzblatt 18 aus 1972, in der Fassung der Nov. Landesgesetzblatt 15 aus 1977,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1983 in Kraft.

Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Landeshauptmann von OÖ ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

II. §16 Abs12 und §26 Abs4 Oö. ROG werden nicht als verfassungsfassungswidrig aufgehoben.römisch zwei. §16 Abs12 und §26 Abs4 Oö. ROG werden nicht als verfassungsfassungswidrig aufgehoben.

III. Hinsichtlich des ersten Satzes der Z3 des §2 Abs6 Oö. ROG wird das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.römisch drei. Hinsichtlich des ersten Satzes der Z3 des §2 Abs6 Oö. ROG wird das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim VfGH ist eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde der Landeshauptstadt Linz gegen einen Bescheid der Oö. Landesregierung vom 4. Februar 1980 anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:römisch eins. 1. Beim VfGH ist eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde der Landeshauptstadt Linz gegen einen Bescheid der Oö. Landesregierung vom 4. Februar 1980 anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Mit Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 22. März 1979 wurde das durch die Straßenzüge Promenade-Herrenstraße-Spittelwiese und Landstraße umgrenzte Gebiet gemäß §26 Abs4 des Gesetzes vom 23. März 1972 über die Raumordnung im Lande OÖ (Oö. Raumordnungsgesetz - Oö. ROG), LGBl. 18/1972 idF der Nov. LGBl. 15/1977, als Gebiet für Geschäftsbauten (§16 Abs12 Oö. ROG) für geeignet erklärt.Mit Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 22. März 1979 wurde das durch die Straßenzüge Promenade-Herrenstraße-Spittelwiese und Landstraße umgrenzte Gebiet gemäß §26 Abs4 des Gesetzes vom 23. März 1972 über die Raumordnung im Lande OÖ (Oö. Raumordnungsgesetz - Oö. ROG), Landesgesetzblatt 18 aus 1972, in der Fassung der Nov. Landesgesetzblatt 15 aus 1977,, als Gebiet für Geschäftsbauten (§16 Abs12 Oö. ROG) für geeignet erklärt.

Dieser Verordnung des Gemeinderates lag ein Amtsbericht zugrunde, demzufolge eine Versicherungsgesellschaft das Areal des ehemaligen "Schwechater-Hofes" erworben habe und beabsichtige, die bestehenden Objekte abzutragen und einen Neubau zu errichten. In diesem Neubau solle im Erdgeschoß auch ein Großgeschäft für Herrenoberbekleidung mit einer Gesamtverkaufsfläche von ca. 1.850 Quadratmeter etabliert werden. Der vorgesehene Standort biete für ein Herrenoberbekleidungsgeschäft einen genügend großen Einzugsbereich, der durch die bestehenden Geschäfte in der Landstraße nicht ausreichend abgedeckt sei. Außerdem habe nach den §§21 und 22 des Oö. Landesraumordnungsprogramms, LGBl. 30/1978, die Stadt Linz als überregionales Zentrum im Rahmen der örtlichen Raumplanung auch für die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung eines die Planungsregion sogar wesentlich übersteigenden Landesteiles mit Gütern und Dienstleistungen des spezialisierten höheren Bedarfes zu sorgen. Der für die Westseite der Landstraße geltende Regulierungsplan aus dem Jahr 1889 sei als überarbeitungsbedürftig anzusehen. Der Block Landstraße-Promenade-Herrenstraße und Spittelwiese solle sowohl als "Gebiet für Geschäftsbauten" und gleichzeitig auch als "Kerngebiet" gewidmet werden. Diese Maßnahme sei "in der bestehenden Struktur begründet". Da die Stadt Linz keinen rechtskräftigen Flächenwidmungsplan besitze, sei zur Realisierung des geplanten Bauvorhabens der Versicherungsgesellschaft die Erlassung der Verordnung erforderlich.Dieser Verordnung des Gemeinderates lag ein Amtsbericht zugrunde, demzufolge eine Versicherungsgesellschaft das Areal des ehemaligen "Schwechater-Hofes" erworben habe und beabsichtige, die bestehenden Objekte abzutragen und einen Neubau zu errichten. In diesem Neubau solle im Erdgeschoß auch ein Großgeschäft für Herrenoberbekleidung mit einer Gesamtverkaufsfläche von ca. 1.850 Quadratmeter etabliert werden. Der vorgesehene Standort biete für ein Herrenoberbekleidungsgeschäft einen genügend großen Einzugsbereich, der durch die bestehenden Geschäfte in der Landstraße nicht ausreichend abgedeckt sei. Außerdem habe nach den §§21 und 22 des Oö. Landesraumordnungsprogramms, Landesgesetzblatt 30 aus 1978,, die Stadt Linz als überregionales Zentrum im Rahmen der örtlichen Raumplanung auch für die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung eines die Planungsregion sogar wesentlich übersteigenden Landesteiles mit Gütern und Dienstleistungen des spezialisierten höheren Bedarfes zu sorgen. Der für die Westseite der Landstraße geltende Regulierungsplan aus dem Jahr 1889 sei als überarbeitungsbedürftig anzusehen. Der Block Landstraße-Promenade-Herrenstraße und Spittelwiese solle sowohl als "Gebiet für Geschäftsbauten" und gleichzeitig auch als "Kerngebiet" gewidmet werden. Diese Maßnahme sei "in der bestehenden Struktur begründet". Da die Stadt Linz keinen rechtskräftigen Flächenwidmungsplan besitze, sei zur Realisierung des geplanten Bauvorhabens der Versicherungsgesellschaft die Erlassung der Verordnung erforderlich.

Mit Schreiben vom 29. März 1979 legte die Landeshauptstadt Linz die Verordnung der Oö. Landesregierung mit der Bitte um Erteilung der Genehmigung vor.

Mit Schreiben vom 22. Juni 1979 brachte die Landesregierung der Landeshauptstadt Linz gemäß §45 Abs3 AVG eine Stellungnahme der Kammer der Gewerblichen Wirtschaft für OÖ zur Kenntnis, in welcher im wesentlichen zum Ausdruck gebracht wurde, daß Linz in hinreichendem Maße mit Oberbekleidungsbetrieben versorgt sei, welche auch in der Lage seien, sowohl den örtlichen als auch den überörtlichen Bedarf vollständig zu decken. Die Landeshauptstadt Linz hat sich hiezu mit Schreiben vom 16. Juli 1979 geäußert und darin jene Argumente dargelegt, welche ihrer Auffassung nach die Stellungnahme der Kammer der Gewerblichen Wirtschaft für OÖ als unzutreffend erscheinen lassen.

Nachdem die Landeshauptstadt Linz gemäß §21 Abs7 Oö. ROG eine weitere Stellungnahme abgegeben hatte, versagte die Landesregierung mit Bescheid vom 4. Feber 1980 die Genehmigung aus den Gründen des §21 Abs6 lita und e Oö. ROG.

Der Bescheid wurde damit begründet, die Erklärung eines derart umfangreichen Gebietes als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, wie es das von der Verordnung erfaßte Gebiet darstelle, bedürfe nach Auffassung der Aufsichtsbehörde jedenfalls einer so ausreichenden Begründung und Erläuterung der von der Gemeinde betriebenen Raumforschung und der von ihr vorgenommenen Abwägung aller Interessen und Bedürfnisse, daß die Aufsichtsbehörde in die Lage versetzt sei, die auf die Raumordnungsgrundsätze des §2 Abs6 Z3 Oö. ROG abzielenden diesbezüglichen Planungsabsichten der Gemeinde zu prüfen und nachzuvollziehen. Einen dermaßen zureichenden Aufschluß über die Planungsabsichten hinsichtlich des gesamten als für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf geeignet erklärten Gebietes gebe aber weder der dem Beschluß des Gemeinderates zugrundeliegende Amtsbericht noch die Stellungnahme der Landeshauptstadt Linz zu den ihr mitgeteilten Versagungsgründen. Vielmehr komme in dieser Stellungnahme und im Amtsbericht zum Ausdruck, daß die Stadt Linz im Hinblick auf die Problematik der Raumordnung des Gebietes des Stadtzentrums für den Geltungsbereich der gegenständlichen Verordnung offenbar neben der Widmung "Gebiete für Geschäftsbauten" die Widmung "Kerngebiet" (§16 Abs6 bzw. Abs12 Oö. ROG) habe festlegen wollen. Diesen Schluß lasse auch ein der Aufsichtsbehörde vorgelegter Plan zu, in dem für das fragliche Gebiet die Widmung "Kerngebiet-Geschäftsgebiet" aufscheine. Abgesehen von der mangelnden Transparenz der Entscheidungsmotive des Verordnungsgebers müsse festgestellt werden, daß die von der Landeshauptstadt Linz gehegten Planungsabsichten mit dem Wortlaut der vom Gemeinderat beschlossenen Verordnung offensichtlich nicht übereinstimmten, weil nach der Verordnung das gesamte Gebiet als "Gebiet für Geschäftsbauten (§16 Abs12 leg. cit.) geeignet erklärt" worden sei.

Auf Grund dieser Erwägungen kam die Aufsichtsbehörde unter Hinweis auf das Erk. VfSlg. 8280/1978 zur Auffassung, daß die zur Genehmigung vorgelegte Verordnung gesetzwidrig sei, weil die vom Gemeinderat getroffene Planungsentscheidung die notwendige Transparenz vermissen lasse und die Entscheidungsgrundlagen für das Zustandekommen der Verordnung so mangelhaft seien, daß eine Aussage darüber, ob die Verordnung den vom Oö. ROG im Zusammenhang mit der Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf vorgegebenen Zielen (§2 Abs6 Z3 Oö. ROG) entspreche, nicht möglich sei. Der Verordnung müsse daher bereits aus diesen Erwägungen die Genehmigung versagt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in welcher die Landeshauptstadt Linz die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie die Verletzung des "verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes der Gemeinde auf Besorgung der behördlichen Aufgaben in den Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung im eigenen Wirkungsbereich" geltend macht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt.

2. Bei der Beratung über die Beschwerde haben sich beim VfGH Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der §§2 Abs6 Z3, 16 Abs12 und 26 Abs4 des Oö. ROG ergeben, zu deren Klärung der VfGH beschlossen hat, die Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesbestimmungen von Amts wegen zu prüfen (VfGH 7. 3. 1981 B153/80).

3. a) Die Oö. Landesregierung hat in einer Äußerung die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmungen verteidigt.

b) Die Ämter der Landesregierungen von Tirol, Ktn. Stmk. und Sbg. haben über Einladung durch den VfGH ebenfalls Äußerungen erstattet, in welchen sie die Auffassung vertreten, daß die in Prüfung gezogene Regelung nicht verfassungswidrig ist.

c) Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat sich in einer Äußerung den Bedenken des VfGH angeschlossen.

II. Der VfGH hat erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat erwogen:

1. a) Der VfGH hat im Beschluß auf Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens zur Zulässigkeit der Beschwerde im Anlaßverfahren folgendes ausgeführt:

"Die belangte Behörde bestreitet zunächst, daß die Beschwerde wirksam eingebracht wurde und bezweifelt die Berechtigung des Stadtrates R. E., als Vertreter der Landeshauptstadt Linz Beschwerde zu erheben.

Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, daß der Stadtsenat am 31. März 1980 den Beschluß gefaßt hat, den Versagungsbescheid der Landesregierung beim VfGH anzufechten. Eine derartige Entscheidung fällt nach §44 Abs3 litk des Statutes für die Landeshauptstadt Linz, LGBl. 10/1980, in die Zuständigkeit des Stadtsenates. In §32 des genannten Statutes ist vorgesehen, daß die Beschlüsse des Stadtsenates vom Bürgermeister zu vollziehen sind. Dieser hat sich hiebei des nach seinem Geschäftsbereich sachlich in Betracht kommenden Mitgliedes des Stadtsenates zu bedienen.Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, daß der Stadtsenat am 31. März 1980 den Beschluß gefaßt hat, den Versagungsbescheid der Landesregierung beim VfGH anzufechten. Eine derartige Entscheidung fällt nach §44 Abs3 litk des Statutes für die Landeshauptstadt Linz, Landesgesetzblatt 10 aus 1980,, in die Zuständigkeit des Stadtsenates. In §32 des genannten Statutes ist vorgesehen, daß die Beschlüsse des Stadtsenates vom Bürgermeister zu vollziehen sind. Dieser hat sich hiebei des nach seinem Geschäftsbereich sachlich in Betracht kommenden Mitgliedes des Stadtsenates zu bedienen.

Nach der Anlage I zur Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 8. November 1979, mit der die Geschäftseinteilung für den Stadtsenat festgelegt wird (kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 21/1979), fallen in den Geschäftsbereich des Stadtrates R. E. ua. das Planungswesen und Baurechtsangelegenheiten. Der Auffassung der belangten Behörde, daß die in der Verordnung vorgenommene Umschreibung des Geschäftsbereiches zu unscharf sei, um damit das sachlich in Betracht kommende Mitglied des Stadtsenates gemäß §32 des Statutes eindeutig bestimmen zu können, kann der VfGH nicht folgen. Es trifft zwar zu, daß bei der Anführung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in §41 Abs2 des Statutes in der Z9 die Ausdrücke "örtliche Baupolizei" und "örtliche Raumplanung" (entsprechend der Terminologie des Art118 Abs3 Z1 B-VG) verwendet werden. Diese Angelegenheiten scheinen jedoch in der Sache durchaus den in der Anlage I zur Verordnung angeführten Angelegenheiten "Planungswesen" und "Baurechtsangelegenheiten" zu entsprechen, zumal die in der Anlage I angeführten Geschäftsbereiche ausschließlich Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches betreffen (s. den ersten einleitenden Absatz der genannten Anlage I).Nach der Anlage römisch eins zur Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 8. November 1979, mit der die Geschäftseinteilung für den Stadtsenat festgelegt wird (kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 21/1979), fallen in den Geschäftsbereich des Stadtrates R. E. ua. das Planungswesen und Baurechtsangelegenheiten. Der Auffassung der belangten Behörde, daß die in der Verordnung vorgenommene Umschreibung des Geschäftsbereiches zu unscharf sei, um damit das sachlich in Betracht kommende Mitglied des Stadtsenates gemäß §32 des Statutes eindeutig bestimmen zu können, kann der VfGH nicht folgen. Es trifft zwar zu, daß bei der Anführung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in §41 Abs2 des Statutes in der Z9 die Ausdrücke "örtliche Baupolizei" und "örtliche Raumplanung" (entsprechend der Terminologie des Art118 Abs3 Z1 B-VG) verwendet werden. Diese Angelegenheiten scheinen jedoch in der Sache durchaus den in der Anlage römisch eins zur Verordnung angeführten Angelegenheiten "Planungswesen" und "Baurechtsangelegenheiten" zu entsprechen, zumal die in der Anlage römisch eins angeführten Geschäftsbereiche ausschließlich Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches betreffen (s. den ersten einleitenden Absatz der genannten Anlage römisch eins).

Der VfGH geht auf Grund dessen zunächst davon aus, daß Stadtrat R. E. als das in der vorliegenden Beschwerdesache sachlich in Betracht kommende Mitglied des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz anzusehen ist."

Gegen diese Auffassung des VfGH wurden im Gesetzesprüfungsverfahren keine Einwendungen - auch nicht von der Oö. Landesregierung - erhoben. Der VfGH sieht keine Veranlassung, von seiner - zunächst vorläufig geäußerten - Auffassung abzugehen. Die Beschwerde im Anlaßverfahren ist somit - da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen - zulässig.

b) Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:

§2 Abs6 Z3: "Betriebe für den überörtlichen Bedarf sollen nur in hiefür geeigneten Gebieten errichtet werden. Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf (§16 Abs12) sollen nur auf Standorten vorgesehen werden, für die ein genügend großer Einzugsbereich vorhanden ist, der durch bestehende Betriebe einschließlich solcher für den örtlichen Bedarf nicht ohnehin bereits ausreichend versorgt ist, und sollen nur insoweit zugelassen werden, als die Aufrechterhaltung und Sicherung der Nahversorgung der Bevölkerung mit Konsumgütern und Dienstleistungen, insbesondere mit Waren und Leistungen des täglichen Bedarfes, im Einzugsbereich des Geschäftsbaues nicht gefährdet wird."

§16 Abs12: "Als Gebiete für Geschäftsbauten sind solche Flächen vorzusehen, die für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf (Großgeschäfte, Warenhäuser und Einkaufszentren iS des §70 der O.ö. Bauverordnung, LGBl. Nr. 63/1976) bestimmt sind, deren Gesamtverkaufsfläche mehr als 600 Quadratmeter oder deren Gesamtbetriebsfläche mehr als 1000 Quadratmeter beträgt. Zur Gesamtverkaufsfläche gehören die Flächen aller Räume, die für Kunden bestimmt und zugänglich sind, ausgenommen Stiegenhäuser, Gänge, Hausflure und Räume für sanitäre Anlagen. Zur Gesamtbetriebsfläche gehören die Flächen aller Verkaufs-, Betriebs- und Lagerräume, ausgenommen Stellplätze für Kraftfahrzeuge."§16 Abs12: "Als Gebiete für Geschäftsbauten sind solche Flächen vorzusehen, die für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf (Großgeschäfte, Warenhäuser und Einkaufszentren iS des §70 der O.ö. Bauverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1976,) bestimmt sind, deren Gesamtverkaufsfläche mehr als 600 Quadratmeter oder deren Gesamtbetriebsfläche mehr als 1000 Quadratmeter beträgt. Zur Gesamtverkaufsfläche gehören die Flächen aller Räume, die für Kunden bestimmt und zugänglich sind, ausgenommen Stiegenhäuser, Gänge, Hausflure und Räume für sanitäre Anlagen. Zur Gesamtbetriebsfläche gehören die Flächen aller Verkaufs-, Betriebs- und Lagerräume, ausgenommen Stellplätze für Kraftfahrzeuge."

§26 Abs4: "In Gebieten, für die kein Flächenwidmungsplan rechtswirksam ist, dürfen bis zu dessen Erlassung Bauplatzbewilligungen und Baubewilligungen für die Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf (§16 Abs12) nur auf Standorten erteilt werden, welche durch Verordnung der Gemeinde ausdrücklich als hiefür geeignet erklärt wurden. Eine solche Verordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung, die nur erteilt werden darf, wenn Versagungsgründe iS des §21 Abs6 nicht vorliegen. Der vorletzte Satz des §16 Abs13 gilt sinngemäß."

c) Die im Anlaßverfahren belangte Behörde hat diese Bestimmungen - ausgenommen den ersten Satz der Z3 des §2 Abs6 - angewendet und hatte sie auch anzuwenden. Auch der VfGH hätte sie anzuwenden.

Der Einwand, §2 Abs6 Z3 Oö. ROG sei nicht anzuwenden, weil die belangte Behörde ihre Entscheidung "im Ergebnis" nur auf den Versagungstatbestand des §21 Abs6 lite (Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen) gestützt und damit begründet habe, die Entscheidungsgrundlagen für das Zustandekommen der Verordnung seien so mangelhaft, daß eine Aussage darüber nicht möglich sei, ob die Verordnung den vom Oö. ROG im Zusammenhang mit der Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf vorgegebenen Zielen gemäß §2 Abs6 Z3 dieses Gesetzes entspreche, trifft nicht zu. Nicht nur dann, wenn eine Verordnung im einzelnen an den Grundsätzen der Z3 des §2 Abs6 zu messen ist, sondern auch um (lediglich) beurteilen zu können, ob die Entscheidungsgrundlagen eine Prüfung der Verordnung auf ihre Übereinstimmung mit den in §2 Abs6 Z3 Oö. ROG enthaltenen Zielen überhaupt ermöglichen, bedarf es nämlich des Vergleiches dieser Ziele mit den Entscheidungsgrundlagen. Im übrigen hat die Behörde im Anlaßfall die Genehmigung auch aus dem Grund des §21 Abs6 lita Oö. ROG (Widerspruch zu den in §2 festgelegten Raumordnungsgrundsätzen) versagt; die im zweiten Satz der Z3 des §2 Abs6 Oö. ROG enthaltenen Voraussetzungen sind daher auch aus diesem Grund präjudiziell.

Hingegen ist der erste Satz der Z3 des §2 Abs6 Oö. ROG deshalb nicht anzuwenden, weil Gegenstand der Versagung der Genehmigung im Anlaßverfahren Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf bilden, nicht aber ein Betrieb für den überörtlichen Bedarf. Auch ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem ersten und dem zweiten Satz der Z3 besteht nicht. Dem diesbezüglichen Einwand des Amtes der Ktn. Landesregierung kommt somit Berechtigung zu.

d) Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, daß das Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich des ersten Satzes des §2 Abs6 Z3 Oö. ROG mangels Präjudizialität einzustellen (vgl. VfSlg. 6685/1972, S 242; VfSlg. 9234/1981), im übrigen aber zulässig ist.d) Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, daß das Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich des ersten Satzes des §2 Abs6 Z3 Oö. ROG mangels Präjudizialität einzustellen vergleiche VfSlg. 6685/1972, S 242; VfSlg. 9234/1981), im übrigen aber zulässig ist.

2. Der VfGH hat im Beschluß auf Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens die in Prüfung gezogene Regelung wie folgt beschrieben:

"Eine Verordnung, mit der Standorte als für die Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf geeignet erklärt werden, bedarf der Genehmigung der Landesregierung (§26 Abs4). Die Erklärung solcher Standorte als Gebiet für Geschäftsbauten hat unter Berücksichtigung bestimmter Grundsätze (§2 Abs6 Z3) zu erfolgen, wobei davon auszugehen ist, daß Geschäftsbauten ab einer gewissen Grenze als für den überörtlichen Bedarf bestimmt gelten (§16 Abs12)."

Der VfGH hat gegen diese Bestimmungen in ihrem Zusammenhang folgende Bedenken geäußert:

a) Zunächst scheint es im vorliegenden Fall darauf anzukommen, ob die in Prüfung gezogene Regelung auf Aspekte der Raumordnung abstellt. Es scheint nach der verfassungsrechtlichen Aufteilung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern nicht Sache des Landes als für die gesetzliche Regelung und Vollziehung in Angelegenheiten der Raumordnung zuständiger Gebietskörperschaft zu sein, Wettbewerbspolitik oder Gewerbepolitik zu betreiben. Regelungen, welche die Frage der Situierung von Großmärkten unter wettbewerbspolitischen oder gewerbepolitischen (wozu auch die Prüfung unter dem Aspekt des örtlichen Bedarfs zu gehören scheint) Aspekten lösen wollten, scheinen nur durch den zuständigen Bundesgesetzgeber, nicht aber in den Landes-Raumordnungsgesetzen erlassen werden zu dürfen (s. Korinek, Rechtliche Probleme der Anwendung von Raumordnungsgesetzen, Linz 1975, S 89 f.).

Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen wurden mit der Nov. LGBl. 15/1977 in das Oö. ROG eingefügt. Ihr Wortlaut steht in Einklang mit dem Bericht des Ausschusses für Straßen und sonstige öffentliche Bauten (Beilage 207/1977 zum kurzschriftlichen Bericht des O.ö. Landtages, XXI. GP), in welchem als Ursache hiefür die beträchtliche Zunahme der Anzahl der insbesondere im Einzugsbereich von Städten errichteten Einkaufszentren, Supermärkte und großen Handelsbetriebe angeführt wird, in denen in der Regel mehrere Warengruppen bzw. Dienstleistungen einem großen Kundenkreis aus der Umgebung angeboten werden. Diese Entwicklung - heißt es in dem Bericht - berge insofern eine Gefahr für die Nahversorgung der Bevölkerung mit Konsumgütern und Dienstleistungen in sich, als die Zahl der diese Nahversorgung sichernden Klein- und Mittelbetriebe im weiteren Umkreis solcher Großgeschäftsbauten nicht zuletzt auf Grund der ungleichen Wettbewerbsvoraussetzungen erfahrungsgemäß mehr und mehr zurückgehe. Einzelne Schichten der Bevölkerung würden dadurch insbesondere bei der Beschaffung der für den täglichen Bedarf erforderlichen Waren und Dienstleistungen benachteiligt. Um eine weitere unkontrollierte Entwicklung hintanzuhalten, solle daher wie in anderen Bundesländern eine Regelung getroffen werden, nach der die erwähnten Geschäftsbauten in Zukunft nur mehr in Gebieten errichtet werden dürfen, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde (bzw. in Gebieten, für die noch kein rechtswirksamer Flächenwidmungsplan vorhanden ist, durch Verordnung des Gemeinderates) ausdrücklich für diesen Zweck vorgesehen und damit - auch vom Standpunkt der Sicherung der Nahversorgung der Bevölkerung - als geeignet festgestellt worden seien.Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen wurden mit der Nov. Landesgesetzblatt 15 aus 1977, in das Oö. ROG eingefügt. Ihr Wortlaut steht in Einklang mit dem Bericht des Ausschusses für Straßen und sonstige öffentliche Bauten (Beilage 207/1977 zum kurzschriftlichen Bericht des O.ö. Landtages, römisch 21 . GP), in welchem als Ursache hiefür die beträchtliche Zunahme der Anzahl der insbesondere im Einzugsbereich von Städten errichteten Einkaufszentren, Supermärkte und großen Handelsbetriebe angeführt wird, in denen in der Regel mehrere Warengruppen bzw. Dienstleistungen einem großen Kundenkreis aus der Umgebung angeboten werden. Diese Entwicklung - heißt es in dem Bericht - berge insofern eine Gefahr für die Nahversorgung der Bevölkerung mit Konsumgütern und Dienstleistungen in sich, als die Zahl der diese Nahversorgung sichernden Klein- und Mittelbetriebe im weiteren Umkreis solcher Großgeschäftsbauten nicht zuletzt auf Grund der ungleichen Wettbewerbsvoraussetzungen erfahrungsgemäß mehr und mehr zurückgehe. Einzelne Schichten der Bevölkerung würden dadurch insbesondere bei der Beschaffung der für den täglichen Bedarf erforderlichen Waren und Dienstleistungen benachteiligt. Um eine weitere unkontrollierte Entwicklung hintanzuhalten, solle daher wie in anderen Bundesländern eine Regelung getroffen werden, nach der die erwähnten Geschäftsbauten in Zukunft nur mehr in Gebieten errichtet werden dürfen, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde (bzw. in Gebieten, für die noch kein rechtswirksamer Flächenwidmungsplan vorhanden ist, durch Verordnung des Gemeinderates) ausdrücklich für diesen Zweck vorgesehen und damit - auch vom Standpunkt der Sicherung der Nahversorgung der Bevölkerung - als geeignet festgestellt worden seien.

Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen scheinen also die Festlegung der Nutzungsart "Gebiete für Geschäftsbauten" von Voraussetzungen abhängig zu machen, welche vom Aspekt der Bedarfsdeckung ausgehen, was aber in die Kompetenz des Bundes zu fallen scheint (vgl. hiezu Pernthaler, Raumordnung und Verfassung I, Wien 1975, S 157 f. und - wie bereits oben angeführt - Korinek, a.a.O., S 89 f.).Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen scheinen also die Festlegung der Nutzungsart "Gebiete für Geschäftsbauten" von Voraussetzungen abhängig zu machen, welche vom Aspekt der Bedarfsdeckung ausgehen, was aber in die Kompetenz des Bundes zu fallen scheint vergleiche hiezu Pernthaler, Raumordnung und Verfassung römisch eins, Wien 1975, S 157 f. und - wie bereits oben angeführt - Korinek, a.a.O., S 89 f.).

Ein Regelungszusammenhang der in Prüfung gezogenen Bestimmungen zum Baurecht ist dem VfGH - vorläufig - nicht erkennbar. Die Widmungskategorie "Gebiete für Geschäftsbauten" scheint vielmehr eine eigene Bodennutzungswidmung für bestimmte Gewerbezweige darzustellen, welche raumordnungsgesetzlich ausschließlich im Zusammenhang mit dem örtlichen Bedarf und der Aufrechterhaltung und Sicherung der Nahversorgung geregelt ist. Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen scheinen für die Zulässigkeit einer planerischen Maßnahme Bedarfsgesichtspunkte zur Bedingung zu machen (s. Fröhler - Oberndorfer, Raumordnung und Gewerberecht, Linz 1980, S 56).

Fröhler - Oberndorfer weisen in dem Zusammenhang darauf hin (a.a.O. S 60), daß dann ein hinreichender objektiver Regelungszusammenhang zu einer vorwiegend aus der Baurechtskompetenz abgeleiteten Planung erwiesen sei, wenn mit dem planungsrechtlichen Vorbehalt der "Errichtung von Einkaufszentren" in einem bestimmten dazu gewidmeten Gebiet beabsichtigt sei, daß in diesem Gebiet nur jene Baulichkeiten errichtet werden dürfen, die funktionell geeignet sind, ein Einkaufszentrum zu beherbergen. Anzumerken sei freilich, daß die raumordnungsrechtliche Steuerung von Einkaufszentren, die den objektiven Regelungszusammenhang zum Baurecht wahren will, nicht von typisch gewerberechtlichen Voraussetzungen und Bedingungen abhängen dürfe. Daher sei auch die Regelung des §2 Abs6 Z3 Oö. ROG verfassungsrechtlich bedenklich. Zwar könne bei baurechtlichen Maßnahmen auch auf ein wirtschafts- oder gewerbepolitisches Ziel Bedacht genommen werden (weil Ziele und Zwecke von Regelungen prinzipiell kompetenzrechtlich unbeachtlich seien), jedoch sei es nicht zulässig, raumplanungsrechtliche oder daraus folgende baurechtliche Maßnahmen selbst von entsprechenden, dem Gewerberecht zuzuordnenden Bedingungen abhängig zu machen.

Den kompetenzrechtlichen Bedenken gegen §2 Abs6 Z3 Oö. ROG scheint auch nicht entgegenzustehen, daß im zweiten Teil dieser Bestimmung (beginnend mit den Worten: "und sollen nur insoweit zugelassen werden") nicht vom Bedarf, sondern von der Aufrechterhaltung und Sicherung der Nahversorgung der Bevölkerung die Rede ist. Es scheint, daß auch dieser Aspekt im Grunde auf eine Prüfung des örtlichen Bedarfes hinausläuft.

Der VfGH hat im Kompetenzfeststellungserkenntnis VfSlg. 2674/1954 ausgesprochen, daß die planmäßige und vorausschauende Gesamtgestaltung eines bestimmten Gebietes in bezug auf seine Verbauung, insbesondere für Wohn- und Industriezwecke einerseits und für die Erhaltung von im wesentlichen unbebauten Flächen andererseits nach Art15 Abs1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung insoweit Landessache ist, als nicht etwa einzelne dieser planenden Maßnahmen nach Art10 bis 12 B-VG der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes ausdrücklich vorbehalten sind. Von dieser Auffassung ist der VfGH auch im Erk. VfSlg. 7582/1975 ausgegangen.

Aus den oben dargestellten Erwägungen in Verbindung mit der angeführten Rechtsprechung des VfGH scheint sich zu ergeben, daß der Landesgesetzgeber in der in Prüfung gezogenen Regelung die Standortplanung aus gewerberechtlicher Sicht zum Schutz der Versorgungsbedürfnisse der Bevölkerung normiert hat. Eine derartige Regelung scheint aber nach Art10 Abs1 Z8 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes zu fallen.

b) Nach dem zweiten Satz des Art119a Abs8 B-VG darf als Grund für die Versagung der Genehmigung einzelner von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffender Maßnahmen, durch die auch überörtliche Interessen in besonderem Maß berührt werden, durch die Aufsichtsbehörde nur ein Tatbestand vorgesehen werden, der die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigt.

Daraus scheint hervorzugehen, daß ein Aufsichtsrecht des Landes nach Art119a Abs8 B-VG nur in jenen überörtlichen Raumordnungsangelegenheiten stattfinden kann, deren Regelung in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fällt; nur unter diesen Voraussetzungen scheint es zulässig zu sein, der Landesregierung als Aufsichtsbehörde die Befugnis zur Genehmigung einschlägiger Verordnungen der Gemeinde einzuräumen. Wenn jedoch diese überörtlichen Interessen nicht den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde betreffen, sondern gewerberechtliche Aspekte zum Schutz der Versorgungsbedürfnisse der Bevölkerung beinhalten (s. oben unter Pkt. a), scheint die Einräumung einer Befugnis der Landesregierung zur Versagung der Genehmigung als Aufsichtsbehörde durch Art119a Abs8 B-VG nicht gedeckt zu sein.

c) Für den Fall, daß die oben unter Pkt. a) und b) dargelegten kompetenzrechtlichen Bedenken des VfGH nicht zutreffen sollten, ergeben sich aber wieder andere verfassungsrechtliche Bedenken:

Aus der Formulierung des Art119a Abs8 B-VG läßt sich

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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