RS Vwgh 2005/12/15 2005/16/0156

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Veröffentlicht am 15.12.2005
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §281;
B-VG Art132;
LAO NÖ 1977 §211;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2 idF 1997/I/088;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/16/0155 B 15. Dezember 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Unter dem Begriff "den Bescheid" in § 36 Abs. 2 erster Satz VwGG bzw. "der Bescheid" in § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 ist jeder Bescheid zu verstehen, der die geltend gemachte Säumnis der belangten Behörde beendet, ohne dass es nach der Novellenfassung darauf ankommt, ob der Bescheid vor oder nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erlassen wurde. Nach der Rechtsprechung beendet auch ein Aussetzungsbescheid im Sinne des § 281 BAO die Entscheidungspflicht der Behörde (Hinweis B 7. Oktober 2005, 2005/17/0094, und die dort angeführte Judikatur). Wird ein Aussetzungsbescheid nach § 211 NÖ AO wie hier während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, dann bedeutet dies nach der Novellenfassung des § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle. Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 25. November 2005 wurde die Entscheidung über die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid (mit diesem wurde der Antrag auf Rückzahlung von Getränkeabgaben abgewiesen) gemäß § 211 NÖ AO ausgesetzt. Allerdings wäre aus den im Beschluss vom 15. Dezember 2005, 2005/16/0149, näher genannten Gründen der Stadtrat der Stadtgemeinde Klosterneuburg zur Entscheidung über die Berufung der beschwerdeführenden Partei zuständig gewesen. Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dieser auch dann eine Sachentscheidung nicht mehr treffen darf und das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wegen Klaglosstellung einzustellen hat, wenn eine unzuständige Behörde den versäumten Bescheid erlassen hat (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 9. März 1970, 1337/69, VwSlg 7754 A/1970, vom 9. Juli 1980, 1066/78, VwSlg 10206 A/1980, und vom 13. April 1982, 82/05/0034, VwSlg 10702 A/1982), wurde die beschwerdeführende Partei, insoweit in der Beschwerde eine Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Rückerstattung der Getränkesteuer geltend gemacht wird, durch den Bescheid des Gemeinderates vom 25. November 2005 klaglos gestellt. Das Verfahren war daher nach Anhörung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005160156.X01

Im RIS seit

20.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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