RS Vwgh 2005/12/16 2005/02/0238

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Veröffentlicht am 16.12.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

BArbSchV 1994 §1 Abs1;
BArbSchV 1994 §1 Abs2;
BArbSchV 1994 §87;
VStG §32 Abs2 impl;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Der 11. Abschnitt der BArbSchV 1994 (§§ 87 ff) trägt die Überschrift "Arbeiten auf Dächern". Für welche Art von Bauarbeiten die BArbSchV 1994 gilt (vgl. deren § 1 Abs. 1), ergibt sich aus § 1 Abs. 2 BArbSchV 1994. Werden daher "Arbeiten auf Dächern" verrichtet, so ist es unerheblich, um welche Art von Bauarbeiten iSd § 1 Abs. 2 BArbSchV 1994 es sich dabei "konkret" handelt. Es bedurfte daher weder einer diesbezüglichen Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG über die "Art" der Bauarbeiten, noch deren Umschreibung im Spruch gemäß § 44a Z. 1 VStG (Hinweis E 15. April 2005, 2003/02/0182).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020238.X01

Im RIS seit

10.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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