TE OGH 1983/5/31 5Ob19/83

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Veröffentlicht am 31.05.1983
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Grundbuchsache betreffend die Verbücherung des Bescheids der Agrarbezirksbehörde Villach vom 16. Jänner 1980, ABB-1735/3/79, ob der Liegenschaft EZ ***** KG K***** infolge Revisionsrekurses der Johann S*****, Josef T*****, Philipp M*****, Karl R*****, Josef L***** und Ernst W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 12. Oktober 1982, AZ 3 R 280/82 (TZ 6345/82), womit der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal/Drau vom 21. April 1982, TZ 2450/82, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Beschlusses der erstgerichtliche Beschluss wiederhergestellt.

Text

Begründung:

Am 21. 4. 1982 beantragte die Agrarbezirksbehörde Villach, aufgrund des rechtskräftigen Bescheids dieser Behörde vom 16. 1. 1980, ABB-1735/3/79, und der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts für Gebühren und Verkehrssteuern Klagenfurt vom 20. 7. 1981, BRP 16.511/80-XI, ob der Liegenschaft EZ ***** KG K***** die Löschung der im B-Blatt „einverleibten Vorbesitzer“ und die Einverleibung des Eigentumsrechts zugunsten der Nachbarschaft K*****, der Nachbarschaft P*****, bestehend aus den jeweiligen Eigentümern der im Antrag im Einzelnen angeführten Liegenschaften zu den im Antrag im Einzelnen angegebenen Anteilen, zu bewilligen.

Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag.

Das Rekursgericht wies den Antrag infolge Rekurses der Georgia P*****, der Eigentümerin einer Stammsitzliegenschaft, aus nachstehenden Erwägungen ab:

Gemäß § 83 Abs 1 GBG könnten Grundbuchsgesuche sowohl schriftlich als auch mündlich eingebracht werden. Eingaben in Grundbuchsachen hätten den allgemeinen Vorschriften des § 58 Geo zu entsprechen (§ 91 GV). Die Unterschrift des in der Eingabe als Antragsteller bezeichneten Rechtssubjekts oder die Unterschrift des Vertreters des Antragstellers sei wesentliches und unabdingbares Erfordernis jeder Grundbuchseingabe, weil erst dadurch eine für das Gericht erkennbare Willenserklärung zum Ausdruck komme. Eine Eingabe ohne jede Unterschrift sei unwirksam, sie sei nicht als Grundbuchsgesuch im Sinne des Gesetzes anzusehen und könne daher nicht Gegenstand einer sachlichen Erledigung sein. Das Grundbuchsgesetz kenne keine Vorschriften über die Behandlung mangelhafter Eingaben, eine Zwischenerledigung bei der Entscheidung über Grundbuchsgesuche sei jedoch ausdrücklich, mit Ausnahme der hier in Betracht kommenden Fälle, ausgeschlossen (§ 95 Abs 1 GBG). Die Vorschrift des § 59 Geo über die formlose Verbesserung sei daher nicht anzuwenden (Goldschmidt², 67; RPflSlgG 1438). Da im vorliegenden Falle die Eingabe der Agrarbezirksbehörde Villach eine handschriftliche Fertigung nicht aufweise, müsse dieser Umstand zur Abweisung des Antrags der Agrarbezirksbehörde Villach führen. Dieser Umstand werde zwar von der Rekurswerberin in ihrem Rechtsmittel nicht geltend gemacht, doch habe das Rekursgericht bei Vorliegen eines zulässigen und rechtzeitigen Rekurses ohne Bindung an die Rechtsmittelausführungen die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses nach jeder Richtung hin zu überprüfen.Gemäß Paragraph 83, Absatz eins, GBG könnten Grundbuchsgesuche sowohl schriftlich als auch mündlich eingebracht werden. Eingaben in Grundbuchsachen hätten den allgemeinen Vorschriften des Paragraph 58, Geo zu entsprechen (Paragraph 91, GV). Die Unterschrift des in der Eingabe als Antragsteller bezeichneten Rechtssubjekts oder die Unterschrift des Vertreters des Antragstellers sei wesentliches und unabdingbares Erfordernis jeder Grundbuchseingabe, weil erst dadurch eine für das Gericht erkennbare Willenserklärung zum Ausdruck komme. Eine Eingabe ohne jede Unterschrift sei unwirksam, sie sei nicht als Grundbuchsgesuch im Sinne des Gesetzes anzusehen und könne daher nicht Gegenstand einer sachlichen Erledigung sein. Das Grundbuchsgesetz kenne keine Vorschriften über die Behandlung mangelhafter Eingaben, eine Zwischenerledigung bei der Entscheidung über Grundbuchsgesuche sei jedoch ausdrücklich, mit Ausnahme der hier in Betracht kommenden Fälle, ausgeschlossen (Paragraph 95, Absatz eins, GBG). Die Vorschrift des Paragraph 59, Geo über die formlose Verbesserung sei daher nicht anzuwenden (Goldschmidt², 67; RPflSlgG 1438). Da im vorliegenden Falle die Eingabe der Agrarbezirksbehörde Villach eine handschriftliche Fertigung nicht aufweise, müsse dieser Umstand zur Abweisung des Antrags der Agrarbezirksbehörde Villach führen. Dieser Umstand werde zwar von der Rekurswerberin in ihrem Rechtsmittel nicht geltend gemacht, doch habe das Rekursgericht bei Vorliegen eines zulässigen und rechtzeitigen Rekurses ohne Bindung an die Rechtsmittelausführungen die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses nach jeder Richtung hin zu überprüfen.

Gegen den abändernden Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Eigentümer von Stammsitzliegenschaften Johann S*****, Josef T*****, Philipp M*****, Karl R*****, Josef L***** und Ernst W*****.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist gerechtfertigt.

Es ist dem Rekursgericht zwar darin beizupflichten, dass in Verfahren, in denen das Grundbuchsgericht in Vollziehung eines aufgrund des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes erlassenen Landesgesetzes tätig wird und die Richtigstellung des Grundbuchs anordnet, die Vorschriften des Grundbuchsgesetzes anzuwenden sind. Das Rekursgericht hat aber die Bestimmung des § 110 KFLG LGBl für Kärnten 1979/64 nicht beachtet, wonach die Agrarbehörde lediglich die zur Richtigstellung des Grundbuchs erforderlichen Behelfe nach Rechtskraft des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsplans (hier geht es um die Neuregelung der Anteile gemäß § 95 KFLG) dem hiefür zuständigen Gericht einzusenden hat (Abs 1), während das Grundbuch vom Grundbuchsgericht von Amts wegen richtiggestellt wird (Abs 2). Da es somit einer Antragstellung seitens der Agrarbehörde gar nicht bedurfte, das Erstgericht vielmehr die in die Form eines - wenn auch nicht handschriftlich gefertigten - Grundbuchsantrags gekleidete Vorlage der unbedenklichen Verbücherungsbehelfe durch die Agrarbezirksbehörde Villach (vgl EvBl 1957/116 ua) zutreffend zum Anlass der amtswegigen Richtigstellung des Grundbuchs nahm, war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der erstgerichtliche Beschluss wiederherzustellen.Es ist dem Rekursgericht zwar darin beizupflichten, dass in Verfahren, in denen das Grundbuchsgericht in Vollziehung eines aufgrund des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes erlassenen Landesgesetzes tätig wird und die Richtigstellung des Grundbuchs anordnet, die Vorschriften des Grundbuchsgesetzes anzuwenden sind. Das Rekursgericht hat aber die Bestimmung des Paragraph 110, KFLG LGBl für Kärnten 1979/64 nicht beachtet, wonach die Agrarbehörde lediglich die zur Richtigstellung des Grundbuchs erforderlichen Behelfe nach Rechtskraft des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsplans (hier geht es um die Neuregelung der Anteile gemäß Paragraph 95, KFLG) dem hiefür zuständigen Gericht einzusenden hat (Absatz eins,), während das Grundbuch vom Grundbuchsgericht von Amts wegen richtiggestellt wird (Absatz 2,). Da es somit einer Antragstellung seitens der Agrarbehörde gar nicht bedurfte, das Erstgericht vielmehr die in die Form eines - wenn auch nicht handschriftlich gefertigten - Grundbuchsantrags gekleidete Vorlage der unbedenklichen Verbücherungsbehelfe durch die Agrarbezirksbehörde Villach vergleiche EvBl 1957/116 ua) zutreffend zum Anlass der amtswegigen Richtigstellung des Grundbuchs nahm, war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der erstgerichtliche Beschluss wiederherzustellen.

Textnummer

E103469

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0050OB00019.83.0531.000

Im RIS seit

28.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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