RS Vwgh 2005/12/16 2004/02/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2005
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/03/0019 E 28. Jänner 2004 RS 1 (hier nur dritter Satz)

Stammrechtssatz

Der Beschwerdeführer hat an Ort und Stelle dem untersuchenden Beamten gegenüber hinsichtlich eines bei ihm bestehenden Leidens, das ihn gehindert hätte, den Alkomattest ordnungsgemäß durchzuführen, keinerlei Erwähnung gemacht. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe nichts von seiner Beeinträchtigung gesagt, weil er zunächst gemeint habe, den Test ohnehin durchführen zu können, ist zu entgegnen, dass kein Anhaltspunkt dafür zu erkennen ist, er sei gehindert gewesen, nach seinen ersten "Blasversuchen" noch vor Beendigung der Amtshandlung auf bestehende Leiden hinzuweisen. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass jene Symptome, die geeignet sein können, die Lungenkapazität derart einzuschränken, dass nicht einmal die für eine Alkomatmessung erforderliche Mindestluftmenge in das Gerät geblasen werden könne, derart ausgeprägt sind, dass sie für einen Laien sofort erkennbar sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1992, Zl. 91/03/0246). Hätte der Beschwerdeführer auf seinen Leidenszustand hingewiesen, wäre der amtshandelnde Beamte in die Lage versetzt gewesen, bei Zutreffen der Voraussetzungen von der Aufforderung zur Alkomatuntersuchung Abstand zu nehmen und den Beschwerdeführer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeidirektion tätigen Arzt zu bringen. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kam es somit im Beschwerdefall auf die vom Beschwerdeführer behauptete Unmöglichkeit der Ablegung des Alkomattestes gar nicht an, weil der Beschwerdeführer im Zuge des erfolglos durchgeführten Tests nicht auf eine derartige Unmöglichkeit hinwies und er im Übrigen auch gar nicht behauptete, dass dies für Dritte - etwa für den die Amtshandlung durchführenden Beamten - sofort klar erkennbar gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2003, Zl. 2002/02/0257, mit weiteren Hinweisen).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020198.X04

Im RIS seit

13.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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