RS Vwgh 2005/12/16 2005/02/0236

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Veröffentlicht am 16.12.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §19 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Fehlt es dem Bescheid an entsprechender Begründung, weshalb es erforderlich war, eine Freiheitsstrafe jeweils bereits im Ausmaß der Hälfte des gesetzlich zulässigen Rahmens zu verhängen, ist dem VwGH keine Nachprüfung möglich, ob von der belBeh in diesem Zusammenhang das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt wurde.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründung von Ermessensentscheidungen Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020236.X05

Im RIS seit

13.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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