TE OGH 1984/1/31 5Ob2/84

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.01.1984
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Edith U*****, vertreten durch Dr. Fritz Janetschek, Dr. Eugen Salpius, Dr. Herbert Pflanzl und Dr. Ägidius Horvatits, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die Antragsgegner 1.) Dr. Alois O*****, 2.) Dr. Günther W*****, 3.) K*****, 4.) Erwin S*****, 5.) Anna L*****, 6.) Rolf A*****, 7.) Eleonor A*****, 8.) Gert (auch Gerd) T*****, 9.) Gisela M*****, alle vertreten durch DDr. Ingrid Stoiber-Adler, Rechtsanwältin in Bad Hofgastein, wegen Neufestsetzung der Jahresmietwerte 1914 (§ 2 WEG 1948, §§ 26 Abs 1 Z 1, 29 Abs 1 Z 1 WEG 1975) infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 15. Dezember 1983, GZ 33 R 812/83-6, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Gastein vom 2. August 1983, GZ Msch 4/83-2, aufgehoben wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Edith U*****, vertreten durch Dr. Fritz Janetschek, Dr. Eugen Salpius, Dr. Herbert Pflanzl und Dr. Ägidius Horvatits, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die Antragsgegner 1.) Dr. Alois O*****, 2.) Dr. Günther W*****, 3.) K*****, 4.) Erwin S*****, 5.) Anna L*****, 6.) Rolf A*****, 7.) Eleonor A*****, 8.) Gert (auch Gerd) T*****, 9.) Gisela M*****, alle vertreten durch DDr. Ingrid Stoiber-Adler, Rechtsanwältin in Bad Hofgastein, wegen Neufestsetzung der Jahresmietwerte 1914 (Paragraph 2, WEG 1948, Paragraphen 26, Absatz eins, Ziffer eins, 29, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975) infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 15. Dezember 1983, GZ 33 R 812/83-6, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Gastein vom 2. August 1983, GZ Msch 4/83-2, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind mit weiteren bisher nicht Verfahrensbeteiligten die Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG ***** mit dem Haus B*****.

Mit dem am 30. Mai 1983 (bzw nach Verbesserung am 28. Juni 1983 wieder) beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz begehrte die Antragstellerin gemäß § 2 WEG 1948 (§§ 26 Abs 1 Z 1, 29 Abs 1 Z 1 WEG 1975) die Neufestsetzung der Jahresmietwerte 1914 für die 50 Wohnungen und Geschäftslokale des Hauses.Mit dem am 30. Mai 1983 (bzw nach Verbesserung am 28. Juni 1983 wieder) beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz begehrte die Antragstellerin gemäß Paragraph 2, WEG 1948 (Paragraphen 26, Absatz eins, Ziffer eins, 29, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975) die Neufestsetzung der Jahresmietwerte 1914 für die 50 Wohnungen und Geschäftslokale des Hauses.

Ohne die Antragsgegner sowie die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft dem Verfahren beizuziehen, gab das Erstgericht dem Antrag statt.

Das Rekursgericht gab dem gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluss erhobenen Rekurs der Antragsgegner Folge, hob diesen Beschluss als nichtig auf und trug dem Erstgericht die neue, nach Verfahrensergänzung zu treffende Entscheidung auf.

Gegen den ohne Rechtskraftvorbehalt gefassten Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Sachbeschluss wiederherzustellen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 26 Abs 2 WEG 1975 in der Fassung des § 56 Z 3 MRG gelten in den im § 26 Abs 1 WEG 1975 genannten Verfahren die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren Außerstreitsachen mit den im § 37 Abs 3 Z 6 sowie 8 bis 21 und Abs 4 MRG genannten und den in der erstangeführten Gesetzesstelle aufgezählten Besonderheiten.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WEG 1975 in der Fassung des Paragraph 56, Ziffer 3, MRG gelten in den im Paragraph 26, Absatz eins, WEG 1975 genannten Verfahren die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren Außerstreitsachen mit den im Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 6, sowie 8 bis 21 und Absatz 4, MRG genannten und den in der erstangeführten Gesetzesstelle aufgezählten Besonderheiten.

Nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG gilt (in den im § 37 Abs 1 MRG genannten Verfahren) vorbehaltlich der Ziffern 17 und 18 für Rekurse der dritte Abschnitt des vierten Teils der Zivilprozessordnung (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt).Nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG gilt (in den im Paragraph 37, Absatz eins, MRG genannten Verfahren) vorbehaltlich der Ziffern 17 und 18 für Rekurse der dritte Abschnitt des vierten Teils der Zivilprozessordnung (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt).

Wird der erstgerichtliche Beschluss in zweiter Instanz aufgehoben und dem Erstgericht eine neue, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung aufgetragen, so kann die Entscheidung des Rekursgerichts gemäß § 527 Abs 2 ZPO nur dann angefochten werden, wenn in derselben bestimmt ist, dass erst nach Eintritt ihrer Rechtskraft mit dem Vollzug des der ersten Instanz erteilten Auftrags vorzugehen sei.Wird der erstgerichtliche Beschluss in zweiter Instanz aufgehoben und dem Erstgericht eine neue, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung aufgetragen, so kann die Entscheidung des Rekursgerichts gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO nur dann angefochten werden, wenn in derselben bestimmt ist, dass erst nach Eintritt ihrer Rechtskraft mit dem Vollzug des der ersten Instanz erteilten Auftrags vorzugehen sei.

Der gegenständliche Revisionsrekurs ist daher, weil das Rekursgericht seiner Entscheidung einen Rechtskraftvorbehalt nicht beigesetzt hat, als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E104915

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB00002.84.0131.000

Im RIS seit

23.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten