RS Vwgh 2005/12/16 2005/02/0236

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Veröffentlicht am 16.12.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §1 Abs3;
FSG 1997 §37 Abs3 Z1;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/02/0262 E 23. September 2004 RS 1 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Die im Spruch als übertreten angeführte Norm "§ 37 Abs. 3 Z. 1" FSG 1997 bildet eine (bloße) Strafsanktionsnorm und keinen selbstständigen Straftatbestand. Die Anführung dieser Norm stellt daher - da die richtige, vom Besch verletzte, nämlich § 1 Abs. 3 FSG 1997, ohnedies zitiert wurde - keine Rechtsverletzung dar (Hinweis E 26.5.1993, 93/03/0037); im Übrigen wäre zufolge der Umschreibung des Tatbildes (Lenken eines Fahrzeuges ohne Besitz einer entsprechenden Lenkberechtigung zu sein) ohnedies auch die Zuordnung der erwiesenen Tat zum Straftatbestand des § 1 Abs. 3 FSG 1997 klar (Hinweis E 7.8.2000, 2000/02/0079).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020236.X03

Im RIS seit

13.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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