Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Jörg P*****, und 2.) Helene P*****, vertreten durch Dr. Matthäus Grilc, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei L*****, vertreten durch Dr. Ulrich Brandstetter, Rechtsanwalt in Wien, wegen 216.799,20 S sA, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 1. Dezember 1983, GZ 2 R 479/83-40, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Eisenkappel vom 29. Juli 1983, GZ C 28/82-33, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Kläger sind schuldig, der Beklagten die mit 9.501,25 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.920 S Barauslagen und 689,20 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Kläger haben der Beklagten Teile einer ihnen gehörigen Liegenschaft verpachtet. Punkt XV. des Pachtvertrags lautet: „Die beim Bau der Spinnerei entfernte Haussäge (Seitengatter) wird auf Kosten der Pächterin durch den Verpächter an anderer Stelle neu errichtet“.Die Kläger haben der Beklagten Teile einer ihnen gehörigen Liegenschaft verpachtet. Punkt römisch fünfzehn. des Pachtvertrags lautet: „Die beim Bau der Spinnerei entfernte Haussäge (Seitengatter) wird auf Kosten der Pächterin durch den Verpächter an anderer Stelle neu errichtet“.
Zwischen den Streitteilen herrscht Streit über die Auslegung des erwähnten Punktes des Pachtvertrags. Die Beklagte will lediglich die Kosten einer Neuaufstellung der Haussäge durch die Kläger selbst tragen, während die Kläger die durch die Einschaltung eines befugten Gewerbsmannes auflaufenden Kosten verlangen. Mit der vorliegenden Klage begehren sie die Vorauszahlung dieser von ihr mit 216.799,20 S angenommenen Kosten.
Während das Erstgericht dem Klagebegehren stattgegeben hat, wurde dieses Begehren vom Berufungsgericht mit der Begründung abgewiesen, es handle sich bei der erähnten Vertragsbestimmung um eine Belastungsübernahme im Sinne des § 1404 ABGB, in welchem Falle Vorauszahlung nur begehrt werden könne, wenn dies vereinbart worden sei. Andernfalls könne der Schuldner nur entweder Zahlung an seinen Gläubiger oder den Ersatz des bereits von ihm Geleisteten verlangen. Eine Vorschusspflicht könne der vorliegenden Vereinbarung nicht entnommen werden. Eine solche wäre auch dann nicht gegeben, wenn man, die Vereinbarung anders als das Berufungsgericht als Ermächtigung zur Geschäftsführung beurteilen würde.Während das Erstgericht dem Klagebegehren stattgegeben hat, wurde dieses Begehren vom Berufungsgericht mit der Begründung abgewiesen, es handle sich bei der erähnten Vertragsbestimmung um eine Belastungsübernahme im Sinne des Paragraph 1404, ABGB, in welchem Falle Vorauszahlung nur begehrt werden könne, wenn dies vereinbart worden sei. Andernfalls könne der Schuldner nur entweder Zahlung an seinen Gläubiger oder den Ersatz des bereits von ihm Geleisteten verlangen. Eine Vorschusspflicht könne der vorliegenden Vereinbarung nicht entnommen werden. Eine solche wäre auch dann nicht gegeben, wenn man, die Vereinbarung anders als das Berufungsgericht als Ermächtigung zur Geschäftsführung beurteilen würde.
Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zugelassen.Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zugelassen.
Die von den Klägern wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision, deren Zurückweisung die Beklagte unter anderem begehrt, ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Bestimmung des § 500 Abs 3 ZPO hat das Berufungsgericht seine Entscheidung über die Zulassung der Revision überhaupt nicht begründet, sondern lediglich den Gesetzestext zitiert. Tatsächlich ist für die Lösung des vorliegenden Falles überhaupt keine Entscheidung über eine Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, notwendig. Die Kläger haben nämlich im Verfahren erster Instanz ihr Begehren auf eine Geldleistung lediglich damit begründet, dass sie einerseits nicht über die nötigen Barmittel zur Verlegung der Säge verfügen und andererseits, dass sich die Beklagte in keiner sehr günstigen wirtschaftlichen Situation befinde, weshalb die Kläger befürchten müssten, dass die Beklagte die von ihnen ausgelegten Beträge nicht rückerstatten werde. Letztere Behauptung ist nicht einmal bewiesen worden. Dass aber die vertragliche Bestimmung dahin auszulegen sei, dass die Beklagte die Verlegung auf jeden Fall zu bevorschussen habe oder dass diesbezüglich eine Vertragsergänzung notwendig sei, wurde im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Demnach können diese Rechtsfragen nicht Gegenstand der Revision sein. Dass aber ohne eine entsprechende Vereinbarung eine Vorschussleistung nicht verlangt werden kann, ist keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO.Entgegen der Bestimmung des Paragraph 500, Absatz 3, ZPO hat das Berufungsgericht seine Entscheidung über die Zulassung der Revision überhaupt nicht begründet, sondern lediglich den Gesetzestext zitiert. Tatsächlich ist für die Lösung des vorliegenden Falles überhaupt keine Entscheidung über eine Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, notwendig. Die Kläger haben nämlich im Verfahren erster Instanz ihr Begehren auf eine Geldleistung lediglich damit begründet, dass sie einerseits nicht über die nötigen Barmittel zur Verlegung der Säge verfügen und andererseits, dass sich die Beklagte in keiner sehr günstigen wirtschaftlichen Situation befinde, weshalb die Kläger befürchten müssten, dass die Beklagte die von ihnen ausgelegten Beträge nicht rückerstatten werde. Letztere Behauptung ist nicht einmal bewiesen worden. Dass aber die vertragliche Bestimmung dahin auszulegen sei, dass die Beklagte die Verlegung auf jeden Fall zu bevorschussen habe oder dass diesbezüglich eine Vertragsergänzung notwendig sei, wurde im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Demnach können diese Rechtsfragen nicht Gegenstand der Revision sein. Dass aber ohne eine entsprechende Vereinbarung eine Vorschussleistung nicht verlangt werden kann, ist keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen der letztgenannten Bestimmung erweist sich sohin die Revision als nicht zulässig.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.
Textnummer
E117078European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00524.840.0308.000Im RIS seit
10.02.2017Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017