TE OGH 1984/7/3 5Ob564/84

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Veröffentlicht am 03.07.1984
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen ehelichen Kinder Gabriele W*****, geboren am *****, Erika W*****, geboren am *****, Erich W*****, geboren am *****, und Robert W*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Erich W*****, vertreten durch Dr. Helfried Krainz, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 2. April 1984, GZ 13 R 171/84-30, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 3. Februar 1984, GZ 1 P 93/78-26, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Ehe der Eltern der vier minderjährigen Kinder ist geschieden. Mit einem pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich vom 12. 4. 1978 wurde die Ausübung der elterlichen Rechte und Pflichten dem Vater der Kinder zugeteilt; dies mit der Einschränkung, dass die Kinder auf ihren Pflegeplätzen verbleiben und von dort nur mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichts weggebracht werden dürften.

Dem Antrag des Vaters, den Wechsel der Kinder Gabriele, Erika und Erich von ihrem derzeitigen Pflegeplatz - wo sie sich im Rahmen der Erziehungshilfe gemäß § 24 OÖ-JWG befinden - zu ihm gerichtlich zu bewilligen, hat das Erstgericht abgewiesen, und das vom Vater angerufene Rekursgericht hat diese Entscheidung bestätigt.Dem Antrag des Vaters, den Wechsel der Kinder Gabriele, Erika und Erich von ihrem derzeitigen Pflegeplatz - wo sie sich im Rahmen der Erziehungshilfe gemäß Paragraph 24, OÖ-JWG befinden - zu ihm gerichtlich zu bewilligen, hat das Erstgericht abgewiesen, und das vom Vater angerufene Rekursgericht hat diese Entscheidung bestätigt.

Der vom Vater gegen den Beschluss des Rekursgerichts eingebrachte Revisionsrekurs ist als unzulässig zurückzuweisen, weil darin weder ausdrücklich noch aus den Rekursgründen erkennbar auch nur einer der gemäß § 16 AußStrG allein zulässigen Anfechtungsgründe (Aktenwidrigkeit, Nichtigkeit, offenbare Gesetzwidrigkeit) geltend gemacht wird.Der vom Vater gegen den Beschluss des Rekursgerichts eingebrachte Revisionsrekurs ist als unzulässig zurückzuweisen, weil darin weder ausdrücklich noch aus den Rekursgründen erkennbar auch nur einer der gemäß Paragraph 16, AußStrG allein zulässigen Anfechtungsgründe (Aktenwidrigkeit, Nichtigkeit, offenbare Gesetzwidrigkeit) geltend gemacht wird.

Textnummer

E113837

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB00564.840.0703.000

Im RIS seit

15.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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