RS Vwgh 2005/12/19 2001/03/0078

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1;
AVG §66 Abs4;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §51 Abs6;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

Hinsichtlich des dem Beschuldigten zur Last gelegten Deliktes war die - Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission i. d.F. der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission aufgreifende - Umschreibung des dem Beschuldigten angelasteten Verhaltens im Hinblick auf § 44a Z 1 VStG bereits hinreichend bestimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0199). Wenn die Berufungsbehörde darüber hinausgehend den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch eine geringfügige Ergänzung der Tatumschreibung mit der in Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der zitierten Verordnung konkretisierten Verpflichtung hinsichtlich der Entwertung der Ökopunkte noch verdeutlichte, stand dem weder die Verfolgungsverjährung oder das Verbot der reformatio in peius entgegen noch ist darin eine Auswechslung der Tat oder überhaupt eine Verletzung von Rechten des Beschuldigten zu erkennen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030078.X02

Im RIS seit

13.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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