TE OGH 1984/9/18 5Ob567/84

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Veröffentlicht am 18.09.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, vulgo *****, vertreten durch Dr. Roderich Santner, Rechtsanwalt in Tamsweg, wieder die beklagten Parteien 1.) Johann G*****, und 2.) Johann W*****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Rohringer, Rechtsanwalt in Tamsweg, wegen 20.000 S sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 22. März 1984, GZ 33 R 175/84-5, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Tamsweg vom 16. Februar 1984, GZ C 43/84-2, ersatzlos aufgehoben (abgeändert) wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht sprach amtswegig und vor Beteiligung der Beklagten am Verfahren aus, dass über den vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruch aus Wildschäden, die er als nicht eigenjagdberechtigter Grundeigentümer erlitten zu haben behauptet, gegen die beiden beklagten Jagdpächter im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden sei.

Das vom Kläger angerufene Rekursgericht hob den Beschluss des Erstgerichts ersatzlos auf und trug diesem die Einleitung des gesetzlichen (streitigen) Verfahrens auf; es bewertete den Streitgegenstand mit mehr als 15.000 S und ordnete an, dass das erstinstanzliche Verfahren erst nach Rechtskraft fortzusetzen sei.

Diesen Beschluss bekämpfen die beiden Beklagten mit Revisionsrekurs. Ihr Rechtsmittel ist jedoch als unzulässig zurückzuweisen, weil sie an dem Vorprüfungsverfahren, das zum erstgerichtlichen Beschluss führte, nicht teilgenommen haben und ihnen deshalb nach der seit dem Judikat 61 neu (= SZ 27/290) ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl etwa SZ 27/335, SZ 37/94, JBl 1969, 670 uva; zuletzt abermals 1 Ob 600/84 vom 27. 6. 1984 unveröffentlicht) gegen den für das weitere Verfahren ohnedies nicht bindenden Beschluss des Rekursgerichts kein Rechtsmittel zusteht.Diesen Beschluss bekämpfen die beiden Beklagten mit Revisionsrekurs. Ihr Rechtsmittel ist jedoch als unzulässig zurückzuweisen, weil sie an dem Vorprüfungsverfahren, das zum erstgerichtlichen Beschluss führte, nicht teilgenommen haben und ihnen deshalb nach der seit dem Judikat 61 neu (= SZ 27/290) ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vergleiche , etwa SZ 27/335, SZ 37/94, JBl 1969, 670 uva; zuletzt abermals 1 Ob 600/84 vom 27. 6. 1984 unveröffentlicht) gegen den für das weitere Verfahren ohnedies nicht bindenden Beschluss des Rekursgerichts kein Rechtsmittel zusteht.

Textnummer

E113830

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB00567.840.0918.000

Im RIS seit

15.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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