TE OGH 1984/10/9 5Ob68/84

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.1984
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Harald H*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Rosina H*****, vertreten durch Dr. Friedrich Pechtold, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8, § 16 MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Juli 1984, GZ 41 R 403/84-16, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25. Jänner 1984, GZ 46 Msch 52/82-7, teilweise abgeändert wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Harald H*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Rosina H*****, vertreten durch Dr. Friedrich Pechtold, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 16, MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Juli 1984, GZ 41 R 403/84-16, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25. Jänner 1984, GZ 46 Msch 52/82-7, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht sprach aus, dass die zwischen dem Antragsteller als Mieter und der Antragsgegnerin als Vermieterin hinsichtlich der Wohnung top Nr 9 im Hause ***** getroffene Mietzinsvereinbarung vom 25. 2. 1982 insoweit unwirksam sei, als sie das zulässige Höchstmaß von 599,50 S pro Monat ab dem 1. 5. 1982 überschreite (Punkt 1), und erkannte die Antragsgegnerin schuldig, dem Antragsteller einen Betrag von 37.206,50 S samt 4 % Zinsen seit 28. 4. 1982 zurückzuzahlen (Punkt 2).

Das Rekursgericht bestätigte den Punkt 1 des erstgerichtlichen Sachbeschlusses, behob dessen Punkt 2 ersatzlos und erkannte die Antragsgegnerin schuldig, dem Antragsteller die mit 7.871 S bestimmten Barauslagen des Verfahrens zu ersetzen.

Gegen den den Punkt 1 des erstgerichtlichen Sachbeschlusses bestätigenden Teil des rekursgerichtlichen Sachbeschlusses richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschlussteil dahin abzuändern, dass der Antrag des Antragstellers abgewiesen werde.

Der Antragsteller beantragt, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Die Antragsgegnerin meint unter Berufung auf Würth-Zingher, MRG², 181, Anm 61 zu § 37, wonach § 37 Abs 3 Z 18 MRG eine abschließende einheitliche Regelung unter Einbeziehung der rezipierten Regelung der ZPO idF vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl 135 darstelle, dass im Falle einer bloß teilweisen Bestätigung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses durch das Rekursgericht zur Beurteilung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen den bestätigenden Teil der rekursgerichtlichen Sachentscheidung das Judikat 56 neu heranzuziehen sei.Die Antragsgegnerin meint unter Berufung auf Würth-Zingher, MRG², 181, Anmerkung 61, zu Paragraph 37,, wonach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG eine abschließende einheitliche Regelung unter Einbeziehung der rezipierten Regelung der ZPO in der Fassung vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983, Bundesgesetzblatt 135, darstelle, dass im Falle einer bloß teilweisen Bestätigung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses durch das Rekursgericht zur Beurteilung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen den bestätigenden Teil der rekursgerichtlichen Sachentscheidung das Judikat 56 neu heranzuziehen sei.

Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden, weil die abschließende Regelung des § 37 Abs 3 Z 18 MRG selbst - im Gegensatz zur Regelung des § 502 Abs 3 ZPO idF vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl 135, wie sie durch das Judiakt 56 neu ausgelegt wurde - vorsieht, dass ein Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil eines rekursgerichtlichen Sachbeschlusses nur im Falle der Zulässigerklärung durch das Rekursgericht zulässig ist (der zweite Fall des § 37 Abs 3 Z 18 Satz 3 MRG kommt hier nicht in Betracht). Dies ergibt sich daraus, dass § 37 Abs 3 Z 18 Satz 3 MRG ausdrücklich bestimmt, soweit ein erstgerichtlicher Sachbeschluss bestätigt wurde, ist dagegen ein (Revisions-)Rekurs nur zulässig, wenn ihn das Rekursgericht für zulässig erklärt hat (so schon 5 Ob 9/84, 5 Ob 67/84). Eine solche Erklärung könnte vom Rekursgericht im Übrigen auch nicht nachgetragen werden (Würth-Zingher, MRG², 182, Anm 61 zu § 37).Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden, weil die abschließende Regelung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG selbst - im Gegensatz zur Regelung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in der Fassung vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl 135, wie sie durch das Judiakt 56 neu ausgelegt wurde - vorsieht, dass ein Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil eines rekursgerichtlichen Sachbeschlusses nur im Falle der Zulässigerklärung durch das Rekursgericht zulässig ist (der zweite Fall des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, Satz 3 MRG kommt hier nicht in Betracht). Dies ergibt sich daraus, dass Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, Satz 3 MRG ausdrücklich bestimmt, soweit ein erstgerichtlicher Sachbeschluss bestätigt wurde, ist dagegen ein (Revisions-)Rekurs nur zulässig, wenn ihn das Rekursgericht für zulässig erklärt hat (so schon 5 Ob 9/84, 5 Ob 67/84). Eine solche Erklärung könnte vom Rekursgericht im Übrigen auch nicht nachgetragen werden (Würth-Zingher, MRG², 182, Anmerkung 61, zu Paragraph 37,).

Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E104961

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB00068.84.1009.000

Im RIS seit

28.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten