TE OGH 1984/10/11 7Ob660/84

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Veröffentlicht am 11.10.1984
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Pflegschaftssache des mj C*****, infolge Revisionsrekurses des Bezirksjugendamts für den 20. Bezirk in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. August 1984, GZ 43 R 971/84-102, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 13. Juni 1984, GZ 9 P 223/77-98, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss änderte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts ON 98 dahin ab, dass der Antrag des Bezirksjugendamts, die Unterhaltsverpflichtung des ehelichen Vaters für die Zeit vom 8. 2. 1983 bis 31. 12. 1983 um monatlich 120 S zu erhöhen, abgewiesen werde.

Der dagegen vom Bezirksjugendamt erhobene Revisionsrekurs ist gemäß § 14 Abs 2 AußStrG erster Fall unzulässig, weil der Beschwerdegegenstand (rund 11 x 120 S = rund 1.300 S) 2.000 S nicht übersteigt (RZ 1975/89). Auf inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses kann infolge der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht eingegangen werden.Der dagegen vom Bezirksjugendamt erhobene Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG erster Fall unzulässig, weil der Beschwerdegegenstand (rund 11 x 120 S = rund 1.300 S) 2.000 S nicht übersteigt (RZ 1975/89). Auf inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses kann infolge der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht eingegangen werden.

Textnummer

E118182

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00660.840.1011.000

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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