TE OGH 1984/10/23 5Ob73/84

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.1984
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers M***** B*****, vertreten durch Dr. Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 24. August 1984, GZ R 529/84-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 14. Juni 1984, GZ Gb Nc 43/84-3, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Eigentumsblatt der Liegenschaft EZ ***** KG *****, Gp *****, ist ersichtlich gemacht, dass es sich um „öffentliches Gut“ (Grundbuchsanlegungsakt Protokoll-Nr 618) handelt. Außerdem ist aufgrund der Kaufverträge vom 22. 04. 1825, 10. 02. 1833, 02. 07. 1859, 20. 02. 1865, 20. 10. 1902, 27. 07. 1903 und der Einantwortungsurkunde vom 20. 05. 1882 die „Dienstbarkeit der alleinigen und ausschließlichen Fischerei im Bodensee von der Mündung Bregenzerach bis zur Mündung Laiblach bzw in und auf der Gp ***** zu Gunsten M***** B***** (1914)“ einverleibt.

Mit dem am 5. 6. 1984 beim Erstgericht eingebrachten Grundbuchsgesuch stellte M***** B***** den Antrag, aufgrund des - in beglaubigter Kopie vorgelegten - „Kaufs-Contracts“ vom 22. 4. 1825 im Eigentumsblatt die Einverleibung des Eigentumsrechts für ihn zu bewilligen. Durch verschiedene Nachfragen und Erhebungen sei hervorgekommen, dass im Grundbuch der KG ***** hinsichtlich der Liegenschaft EZ ***** jedenfalls im Gutsbestandsblatt und im Eigentumsblatt Ergänzungen und Richtigstellungen hinsichtlich voller Eintragung der wichtigen Punkte des Rangs vom 22. 4. 1825 nach § 198 GV und der gleichlautenden Vorschrift des § 22 AllgGAV vorzunehmen seien. Aufgrund des erwähnten „Kaufs-Contracts“ sei er als Rechtsnachfolger außerbücherlicher Eigentümer dieser Liegenschaft, die entgegen der grundbücherlichen Eintragung nicht mehr „öffentliches Gut“ sei. Das Grundbuch sei daher im Sinne seines Antrags, der auch formlos gestellt werden könne, zu berichtigen und zu ergänzen.Mit dem am 5. 6. 1984 beim Erstgericht eingebrachten Grundbuchsgesuch stellte M***** B***** den Antrag, aufgrund des - in beglaubigter Kopie vorgelegten - „Kaufs-Contracts“ vom 22. 4. 1825 im Eigentumsblatt die Einverleibung des Eigentumsrechts für ihn zu bewilligen. Durch verschiedene Nachfragen und Erhebungen sei hervorgekommen, dass im Grundbuch der KG ***** hinsichtlich der Liegenschaft EZ ***** jedenfalls im Gutsbestandsblatt und im Eigentumsblatt Ergänzungen und Richtigstellungen hinsichtlich voller Eintragung der wichtigen Punkte des Rangs vom 22. 4. 1825 nach Paragraph 198, GV und der gleichlautenden Vorschrift des Paragraph 22, AllgGAV vorzunehmen seien. Aufgrund des erwähnten „Kaufs-Contracts“ sei er als Rechtsnachfolger außerbücherlicher Eigentümer dieser Liegenschaft, die entgegen der grundbücherlichen Eintragung nicht mehr „öffentliches Gut“ sei. Das Grundbuch sei daher im Sinne seines Antrags, der auch formlos gestellt werden könne, zu berichtigen und zu ergänzen.

Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es fehle das für die begehrte Einverleibung erforderliche Original des „Kauf-Contracts“ und auch die Zustimmung der „politischen Bezirksbehörde“ im Sinne des § 12 Abs 2 AllgGAG. Im Übrigen ergebe sich aus der genannten Urkunde, dass der Antragsteller nicht Eigentümer sei.Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es fehle das für die begehrte Einverleibung erforderliche Original des „Kauf-Contracts“ und auch die Zustimmung der „politischen Bezirksbehörde“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, AllgGAG. Im Übrigen ergebe sich aus der genannten Urkunde, dass der Antragsteller nicht Eigentümer sei.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers keine Folge. Nach der Bestimmung des § 198 GV, auf welche sich der Antragsteller stütze, finde eine Ergänzung des Grundbuchs dann statt, wenn hervorkomme, dass bei der Anlegung eine gemäß § 1 AllgGAG von Amts wegen aufzunehmende Liegenschaft übersehen worden sei, wenn eine bisher nicht verbücherte Liegenschaft aufgehört habe, öffentliches Gut oder Gemeindegut zu sein und daher gemäß § 1 AllgGAG einzubüchern sei oder wenn gemäß § 1 Abs 2 AllgGAG die Aufnahme einer Liegenschaft, die öffentliches Gut oder Gemeindegut sei, beantragt werde. Während nach § 1 AllgGAG öffentliches Gut nur auf Antrag in das Grundbuch aufzunehmen gewesen sei, sei in Vorarlberg durch § 2 des Landesgesetzes vom 1. 3. 1900, LGBl 18, die amtswegige Einbücherung des öffentlichen Gutes vorgeschrieben gewesen, was im gegenständlichen Fall auch geschehen sei. Öffentliches Gut seien alle Sachen, die dem Gemeingebrauch gewidmet seien. § 12 AllgGAG sehe ausdrücklich vor, dass bei Liegenschaften, die öffentliches Gut seien, im Eigentumsblatt auch der Eigentümer eingetragen werden könne. Auch § 203 GV regle die Eintragung des Grundeigentümers eines öffentlichen Gutes. Danach seien die Erhebungen über das Eigentum von Amts wegen einzuleiten. Wenn dadurch das Eigentum des Antragstellers dargetan werde, so sei die entsprechende Eintragung in den Entwurf der Grundbuchseinlage aufzunehmen. Wenn es nicht möglich sei, mit den Mitteln des Verfahrens außer Streitsachen festzustellen, dass der Antragsteller Eigentümer sei, so sei der Antrag abzuweisen. Abs 2 der genannten Bestimmung sehe im Übrigen vor, dass ein Antrag auf Einverleibung des Eigentümers auch nach Eröffnung des Grundbuchs gestellt werden könne. Feil in „angewandtes Grundbuchsrecht“ vertrete allerdings die Ansicht, dass die Bestimmung des § 12 AllgGAG nur die Eintragung der betreffenden Gebietskörperschaft als Eigentümer im Auge habe, dass also nur insoweit eine Ergänzung des Grundbuchs auf diese Bestimmung (und § 203 GV) gestützt werden könne. Der private außerbücherliche Eigentümer könne im Ergänzungsverfahren die Einverleibung seines Eigentumsrechts nicht begehren. Er müsse diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Grundbuchsgesuch einbringen. Selbst wenn § 12 AllgGAG auch hier anwendbar wäre, könnte das Eigentumsrecht des Rekurswerbers ohne Zustimmung der „politischen Bezirksbehörde“ nicht eingetragen werden. Abgesehen davon sei mit den Mitteln des Verfahrens außer Streitsachen nicht festzustellen, dass der Antragsteller Eigentümer der Liegenschaft sei (§ 203 Abs 1 GV). Dies allein schon stelle einen Abweisungsgrund dar. Das Erstgericht habe auch zu Recht auf das Wasserrechtsgesetz 1959 verwiesen, wonach der Bodensee ein „öffentliches Gewässer“ sei (§ 2 lit a, Anhang A Z 8 lit a). Öffentliche Gewässer würden jedoch bis zum Beweis des Gegenteils als öffentliches Wassergut gelten, wenn in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft als öffentliches Gut ersichtlich gemacht worden, aber kein Eigentümer eingetragen sei (§ 4). Wenn ein besonderer vor 1870 entstandener Privatrechtstitel nachgewiesen worden wäre, wäre der Bodensee kein öffentliches Wassergut. Ein solcher Nachweis sei jedoch nicht erfolgt. Öffentliches Wassergut stehe im Zweifel im Eigentum der Republik Österreich. Der Antragsteller stütze sein Gesuch schließlich auch nicht auf eine Originalurkunde im Sinne des § 87 GBG. Da im Grundbuchsverfahren die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens nach §§ 84, 85 ZPO nicht zulässig sei und der Rekurswerber sich nach wie vor weigere, die Originalurkunde vorzulegen, sei auch aus diesem Grunde der Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts abzuweisen gewesen. Da § 199 GV mangels Vorliegens eines Falls des § 198 GV nicht anzuwenden sei, habe es der dort vorgeschriebenen Erhebungen und Verfahrensschritte nicht bedurft. Die Voraussetzungen für die Einverleibung des Eigentumsrechts des Antragstellers an der genannten Liegenschaft lägen somit nicht vor. Das Erstgericht habe daher den Antrag zu Recht abgewiesen.Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers keine Folge. Nach der Bestimmung des Paragraph 198, GV, auf welche sich der Antragsteller stütze, finde eine Ergänzung des Grundbuchs dann statt, wenn hervorkomme, dass bei der Anlegung eine gemäß Paragraph eins, AllgGAG von Amts wegen aufzunehmende Liegenschaft übersehen worden sei, wenn eine bisher nicht verbücherte Liegenschaft aufgehört habe, öffentliches Gut oder Gemeindegut zu sein und daher gemäß Paragraph eins, AllgGAG einzubüchern sei oder wenn gemäß Paragraph eins, Absatz 2, AllgGAG die Aufnahme einer Liegenschaft, die öffentliches Gut oder Gemeindegut sei, beantragt werde. Während nach Paragraph eins, AllgGAG öffentliches Gut nur auf Antrag in das Grundbuch aufzunehmen gewesen sei, sei in Vorarlberg durch Paragraph 2, des Landesgesetzes vom 1. 3. 1900, Landesgesetzblatt 18, , die amtswegige Einbücherung des öffentlichen Gutes vorgeschrieben gewesen, was im gegenständlichen Fall auch geschehen sei. Öffentliches Gut seien alle Sachen, die dem Gemeingebrauch gewidmet seien. Paragraph 12, AllgGAG sehe ausdrücklich vor, dass bei Liegenschaften, die öffentliches Gut seien, im Eigentumsblatt auch der Eigentümer eingetragen werden könne. Auch Paragraph 203, GV regle die Eintragung des Grundeigentümers eines öffentlichen Gutes. Danach seien die Erhebungen über das Eigentum von Amts wegen einzuleiten. Wenn dadurch das Eigentum des Antragstellers dargetan werde, so sei die entsprechende Eintragung in den Entwurf der Grundbuchseinlage aufzunehmen. Wenn es nicht möglich sei, mit den Mitteln des Verfahrens außer Streitsachen festzustellen, dass der Antragsteller Eigentümer sei, so sei der Antrag abzuweisen. Absatz 2, der genannten Bestimmung sehe im Übrigen vor, dass ein Antrag auf Einverleibung des Eigentümers auch nach Eröffnung des Grundbuchs gestellt werden könne. Feil in „angewandtes Grundbuchsrecht“ vertrete allerdings die Ansicht, dass die Bestimmung des Paragraph 12, AllgGAG nur die Eintragung der betreffenden Gebietskörperschaft als Eigentümer im Auge habe, dass also nur insoweit eine Ergänzung des Grundbuchs auf diese Bestimmung (und Paragraph 203, GV) gestützt werden könne. Der private außerbücherliche Eigentümer könne im Ergänzungsverfahren die Einverleibung seines Eigentumsrechts nicht begehren. Er müsse diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Grundbuchsgesuch einbringen. Selbst wenn Paragraph 12, AllgGAG auch hier anwendbar wäre, könnte das Eigentumsrecht des Rekurswerbers ohne Zustimmung der „politischen Bezirksbehörde“ nicht eingetragen werden. Abgesehen davon sei mit den Mitteln des Verfahrens außer Streitsachen nicht festzustellen, dass der Antragsteller Eigentümer der Liegenschaft sei (Paragraph 203, Absatz eins, GV). Dies allein schon stelle einen Abweisungsgrund dar. Das Erstgericht habe auch zu Recht auf das Wasserrechtsgesetz 1959 verwiesen, wonach der Bodensee ein „öffentliches Gewässer“ sei (Paragraph 2, Litera a,, Anhang A Ziffer 8, Litera a,). Öffentliche Gewässer würden jedoch bis zum Beweis des Gegenteils als öffentliches Wassergut gelten, wenn in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft als öffentliches Gut ersichtlich gemacht worden, aber kein Eigentümer eingetragen sei (Paragraph 4,). Wenn ein besonderer vor 1870 entstandener Privatrechtstitel nachgewiesen worden wäre, wäre der Bodensee kein öffentliches Wassergut. Ein solcher Nachweis sei jedoch nicht erfolgt. Öffentliches Wassergut stehe im Zweifel im Eigentum der Republik Österreich. Der Antragsteller stütze sein Gesuch schließlich auch nicht auf eine Originalurkunde im Sinne des Paragraph 87, GBG. Da im Grundbuchsverfahren die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraphen 84, 85, ZPO nicht zulässig sei und der Rekurswerber sich nach wie vor weigere, die Originalurkunde vorzulegen, sei auch aus diesem Grunde der Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts abzuweisen gewesen. Da Paragraph 199, GV mangels Vorliegens eines Falls des Paragraph 198, GV nicht anzuwenden sei, habe es der dort vorgeschriebenen Erhebungen und Verfahrensschritte nicht bedurft. Die Voraussetzungen für die Einverleibung des Eigentumsrechts des Antragstellers an der genannten Liegenschaft lägen somit nicht vor. Das Erstgericht habe daher den Antrag zu Recht abgewiesen.

Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne der Stattgebung des Grundbuchsantrags; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Bei Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist davon auszugehen, dass der Antragsteller sein Grundbuchsgesuch zwar auf Bestimmungen stützt, die der Vollziehung des AllgGAG dienen, er aber die Einverleibung des Eigentumsrechts ob einer in einem bereits bestehenden Grundbuch eingetragenen Liegenschaft begehrt. Die Anfechtung von Beschlüssen nach dem AllgGAG ist in § 62 leg cit geregelt. Nach dieser Bestimmung richtet sich die Anfechtung der in den §§ 24 (Urkundenvorlage), 25 (letzter tatsächlicher Besitz) und 31 (Inhalt der Grundbuchseinlagen) AllgGAG genannten Beschlüsse des mit der Anlegung des Grundbuchs betrauten Richters und die Anfechtung der Beschlüsse im Richtigstellungsverfahren (iSd §§ 35 ff AllgGAG) nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen; für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse, die nach Eröffnung des neuen Grundbuchs gefasst werden und sich auf die in diesem Gesetze geregelten Angelegenheiten beziehen, gelten die Bestimmungen der §§ 122 ff GBG. Aus dem Inhalt des Grundbuchsgesuchs und des darin gestellten Begehrens sowie der Entscheidungen der Vorinstanzen ergibt sich, dass hier keine Beschlüsse im Verfahren bei Anlegung der Grundbücher oder im Richtigstellungsverfahren iSd AllgGAG ergangen sind. Die Anfechtung dieser Beschlüsse richtet sich daher nach den Bestimmungen des GBG (Feil, Angewandtes Grundbuchsrecht, 55; vgl auch Sattler, Rechtsmittel im Grundbuchsverfahren, NZ 1949, 21). Dem ist auch der Antragsteller gefolgt, als er den Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss nicht innerhalb der in § 11 Abs 1 AußStrG normierten Frist von 14 Tagen erhob, sondern nur die hier anzuwendende Rekursfrist des § 123 Abs 1 GBG wahrte. Richtet sich das Verfahren aber nach den Bestimmungen des GBG, so ist ein Rekurs gegen die bestätigende Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz unstatthaft (§ 126 Abs 1 GBG). Ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG ist daher im vorliegenden Fall ausgeschlossen (EvBl 1960/190; SZ 33/54; RPflSlgG 1518).Bei Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist davon auszugehen, dass der Antragsteller sein Grundbuchsgesuch zwar auf Bestimmungen stützt, die der Vollziehung des AllgGAG dienen, er aber die Einverleibung des Eigentumsrechts ob einer in einem bereits bestehenden Grundbuch eingetragenen Liegenschaft begehrt. Die Anfechtung von Beschlüssen nach dem AllgGAG ist in Paragraph 62, leg cit geregelt. Nach dieser Bestimmung richtet sich die Anfechtung der in den Paragraphen 24, (Urkundenvorlage), 25 (letzter tatsächlicher Besitz) und 31 (Inhalt der Grundbuchseinlagen) AllgGAG genannten Beschlüsse des mit der Anlegung des Grundbuchs betrauten Richters und die Anfechtung der Beschlüsse im Richtigstellungsverfahren (iSd Paragraphen 35, ff AllgGAG) nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen; für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse, die nach Eröffnung des neuen Grundbuchs gefasst werden und sich auf die in diesem Gesetze geregelten Angelegenheiten beziehen, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 122, ff GBG. Aus dem Inhalt des Grundbuchsgesuchs und des darin gestellten Begehrens sowie der Entscheidungen der Vorinstanzen ergibt sich, dass hier keine Beschlüsse im Verfahren bei Anlegung der Grundbücher oder im Richtigstellungsverfahren iSd AllgGAG ergangen sind. Die Anfechtung dieser Beschlüsse richtet sich daher nach den Bestimmungen des GBG (Feil, Angewandtes Grundbuchsrecht, 55; vergleiche auch Sattler, Rechtsmittel im Grundbuchsverfahren, NZ 1949, 21). Dem ist auch der Antragsteller gefolgt, als er den Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss nicht innerhalb der in Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG normierten Frist von 14 Tagen erhob, sondern nur die hier anzuwendende Rekursfrist des Paragraph 123, Absatz eins, GBG wahrte. Richtet sich das Verfahren aber nach den Bestimmungen des GBG, so ist ein Rekurs gegen die bestätigende Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz unstatthaft (Paragraph 126, Absatz eins, GBG). Ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach Paragraph 16, AußStrG ist daher im vorliegenden Fall ausgeschlossen (EvBl 1960/190; SZ 33/54; RPflSlgG 1518).

Der Revisionsrekurs musste daher zurückgewiesen werden.

Textnummer

E108181

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB00073.84.1023.000

Im RIS seit

21.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten