TE OGH 1984/11/6 5Ob592/84

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Veröffentlicht am 06.11.1984
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen ehelichen Kinder W***** R*****, geboren am *****, und A***** R*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Josef R*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. September 1984, GZ 44 R 3501/84-225, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 1. August 1984, GZ 6 P 22/84-221, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erhöhte den vom Vater seinen ehelichen Kindern W*****, geboren am *****, und A*****, geboren am *****, zu leistenden monatlichen Unterhalt auf Antrag des Bezirksjugendamtes für den 11. Wiener Gemeindebezirk als besonderen Sachwalter ab dem 1. Dezember 1983 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder, von 900 S auf 1.500 S und von 700 S auf 1.300 S. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters teilweise Folge und sprach unter Abweisung des Mehrbegehrens eine Erhöhung auf 1.300 S und 1.200 S aus.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Erhöhungsantrags des Bezirksjugendamtes abzuändern.

Der Revisionsrekurs ist aus nachstehenden Erwägungen unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 14 Abs 3 Fall 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Zur Bemessung gehört die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind (wie Vermögen, Einkommen, Arbeitsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten und Leistungen anderer Personen), und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (Punkt II des Judikates 60 neu = SZ 27/177). Die Anfechtung einer zweitinstanzlichen Entscheidung über die Unterhaltsbemessung wird durch § 14 Abs 2 AußStrG ausgeschlossen, welcher Fehler immer dem Rekursgericht dabei unterlaufen sein möge (EFSlg 42.261 ua, zuletzt etwa 5 Ob 577/84); selbst Beschwerdegründe im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG sind in einem solchen Fall bei Bekämpfung bloßer Bemessungskriterien nicht zu prüfen (EFSlg 30.514, 37.332 ua, zuletzt etwa 5 Ob 577/84); selbst Beschwerdegründe im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG sind in einem solchen Fall bei Bekämpfung bloßer Bemessungskriterien nicht zu prüfen (EFSlg 30.514, 37.332 ua, zuletzt etwa 5 Ob 577/84).Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Fall 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Zur Bemessung gehört die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind (wie Vermögen, Einkommen, Arbeitsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten und Leistungen anderer Personen), und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (Punkt römisch zwei des Judikates 60 neu = SZ 27/177). Die Anfechtung einer zweitinstanzlichen Entscheidung über die Unterhaltsbemessung wird durch Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG ausgeschlossen, welcher Fehler immer dem Rekursgericht dabei unterlaufen sein möge (EFSlg 42.261 ua, zuletzt etwa 5 Ob 577/84); selbst Beschwerdegründe im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG sind in einem solchen Fall bei Bekämpfung bloßer Bemessungskriterien nicht zu prüfen (EFSlg 30.514, 37.332 ua, zuletzt etwa 5 Ob 577/84); selbst Beschwerdegründe im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG sind in einem solchen Fall bei Bekämpfung bloßer Bemessungskriterien nicht zu prüfen (EFSlg 30.514, 37.332 ua, zuletzt etwa 5 Ob 577/84).

Die Revisionsrekursausführungen des Vaters, die Erhöhung seines monatlichen Lohnes am 1. Jänner 1984 habe nicht einmal 100 S netto betragen, man könne von ihm nicht verlangen, seine durch Diabetes bedingten Mehrauslagen zu belegen und mit den ihm (nach Ausscheiden von 2.000 S monatlich aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage wegen seines krankheitsbedingten höheren Aufwands und nach Abzug der beiden Unterhaltsbeiträge von zusammen 2.500 S verbleibenden 4.000 S monatlich das Auslangen zu finden, zumal er monatliche Zahlungen von 2.624 S an Kreditraten 660 S an Mietzins, 2.450 S an Gas- und Lichtkosten, rund 200 S an Rezeptgebühren sowie Gerichtskosten für Alimente zu leisten habe, betreffen dessen Leistungsfähigkeit; dasselbe gilt von der Erwerbstätigkeit der nunmehrigen Ehegattin des Vaters, welche die Vorinstanzen ihrer Entscheidung zugrundelegten. Die darauf bezüglichen Ausführungen des Vaters berühren daher den Bemessungskomplex, sodass der Oberste Gerichtshof auf sie nicht näher eingehen kann. Da auch die Frage, inwieweit sich die bestehende Unterhaltspflicht des einen Elternteils auf die Höhe der Unterhaltspflicht des anderen Elternteils auswirkt, als Beurteilung der zur Deckung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind, eine reine Bemessungsfrage ist (EFSlg 36.768, 39.733, 42.277 ua, zuletzt etwa 5 Ob 577/84), ist es dem Obersten Gerichtshof gleichfalls verwehrt, sich meritorisch mit dem Revisionsrekursvorbringen des Vaters zu befassen, die von ihm schuldig geschiedene Mutter der Kinder gehe keiner Arbeit nach.

Wenn der Vater im Revisionsrekurs auf sein erstinstanzliches Vorbringen zurückkommt, die Mutter - in deren Pflege und Erziehung die Kinder mit Beschluss des Erstgerichts vom 2. 5. 1973, ON 11, eingewiesen worden sind (Art XVIII § 3 KindG BGBl 1977/403 bestimmt, dass dies mit dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes als Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten im Sinne des § 177 ABGB [neue Fassung] an die Mutter allein gilt) - habe den minderjährigen W*****, ohne ihn (den Vater) zu fragen, in die Handelsschule geschickt - nach dem Bericht des Jugendamtes für den 11. Wiener Gemeindebezirk vom 23. Juli 1984 (AS 395) hat der Minderjährige im Schuljahr 1983/84 die dreijährige Handelsschule absolviert -, ist ihm selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass der hier erhobene Unterhaltserhöhungsanspruch untrennbar mit der Frage der Berufswahl zusammenhänge und daher durch dieses Vorbringen der Anspruchsgrund berührt werde (EFSlg 32.564, 37.347, 39.227 ua, zuletzt etwa 1 Ob 567/84, 3 Ob 30/84), entgegenzuhalten, dass die Vorinstanzen den Handelsschulbesuch des Minderjährigen übereinstimmend billigten und dieser im Rahmen der Erledigung des Unterhaltserhöhungsantrags implicite getroffenen Ermessensentscheidung eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG nicht anhaftet.Wenn der Vater im Revisionsrekurs auf sein erstinstanzliches Vorbringen zurückkommt, die Mutter - in deren Pflege und Erziehung die Kinder mit Beschluss des Erstgerichts vom 2. 5. 1973, ON 11, eingewiesen worden sind (Artikel römisch achtzehn, Paragraph 3, KindG BGBl 1977/403 bestimmt, dass dies mit dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes als Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten im Sinne des Paragraph 177, ABGB [neue Fassung] an die Mutter allein gilt) - habe den minderjährigen W*****, ohne ihn (den Vater) zu fragen, in die Handelsschule geschickt - nach dem Bericht des Jugendamtes für den 11. Wiener Gemeindebezirk vom 23. Juli 1984 (AS 395) hat der Minderjährige im Schuljahr 1983/84 die dreijährige Handelsschule absolviert -, ist ihm selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass der hier erhobene Unterhaltserhöhungsanspruch untrennbar mit der Frage der Berufswahl zusammenhänge und daher durch dieses Vorbringen der Anspruchsgrund berührt werde (EFSlg 32.564, 37.347, 39.227 ua, zuletzt etwa 1 Ob 567/84, 3 Ob 30/84), entgegenzuhalten, dass die Vorinstanzen den Handelsschulbesuch des Minderjährigen übereinstimmend billigten und dieser im Rahmen der Erledigung des Unterhaltserhöhungsantrags implicite getroffenen Ermessensentscheidung eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nicht anhaftet.

Der Vollständigkeit halber - nach dem bereits erwähnten Bericht des Bezirksjugendamtes hat der minderjährige W***** laut Einberufungsbefehl ab dem 1. Oktober 1984 den Präsenzdienst abzuleisten - sei festgehalten, dass durch die gegenständliche Entscheidung der Lösung der (Bemessungs-)Frage, ob der minderjährige W***** während der Dauer seines Präsenzdienstes selbsterhaltungsfähig ist (so Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 12 aE zu § 140, und Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in EFSlg 31.177, 35.817 ua), nicht vorgegriffen wird.Der Vollständigkeit halber - nach dem bereits erwähnten Bericht des Bezirksjugendamtes hat der minderjährige W***** laut Einberufungsbefehl ab dem 1. Oktober 1984 den Präsenzdienst abzuleisten - sei festgehalten, dass durch die gegenständliche Entscheidung der Lösung der (Bemessungs-)Frage, ob der minderjährige W***** während der Dauer seines Präsenzdienstes selbsterhaltungsfähig ist (so Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 12 aE zu Paragraph 140,, und Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in EFSlg 31.177, 35.817 ua), nicht vorgegriffen wird.

Der unzulässige Revisionsrekurs war zurückzuweisen.

Textnummer

E113579

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB00592.840.1106.000

Im RIS seit

19.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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