RS Vwgh 2005/12/19 2003/06/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §825;
AgrGG Stmk 1985 §1 Abs4;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;
FlVfGG §15;
FlVfGG §17;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Frage, wer Adressat des allfälligen Beseitigungsauftrages hinsichtlich eines auf dem agrargemeinschaftlichen Grundstück errichteten vorschriftswidrigen Baues ist, ist der Umstand nicht von Bedeutung, dass es sich bei dieser Liegenschaft um eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft handelt. Die Regelungen dieses Gesetzes betreffen nämlich nach dem E vom 29. November 2005, Zl. 2004/06/0119, die Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 4 Stmk AgrGG 1985 ("gemeinschaftliche oder wechselweise Benutzung eines Grundstückes"). (Hier: Die Agrargemeinschaft ist nicht Eigentümerin der Liegenschaft, auf der sich eine von einem baupolizeilichen Beseitigungsauftrag betroffene Almhütte befindet. Unabhängig von der Feststellung des Vorliegens einer Agrargemeinschaft ist daher der Beseitigungsauftrag gegenüber sämtlichen Eigentümern der Liegenschaft zu erlassen. Diese sind nämlich auch Eigentümer der Almhütte. Dass nur einem Miteigentümer die Beseitigung aufgetragen wurde, hat zwar Auswirkungen auf die Vollstreckbarkeit dieses Bescheides, ändert jedoch nichts an seiner Rechtmäßigkeit.)

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003060137.X05

Im RIS seit

13.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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