Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 9. Dezember 1981 verstorbenen, zuletzt in *****, wohnhaft gewesenen Landwirt F*****, infolge Revisionsrekurses der Witwe des Erblassers P***** (auch P*****, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 19. September 1984, GZ 7 R 93/84-7, womit der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 30. März 1984, GZ 6 Nc 2/83-4, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Friedrich S***** ist am 9. Dezember 1981 gestorben. Er hinterließ keine Nachkommen. Er wurde von seiner Ehefrau Pauline sowie von seiner Schwester Hildegard, seinem Bruder Hugo und den beiden Kindern seines vorverstorbenen Bruders Viktor, dem Neffen Fritz und der Nichte Hilde, überlebt. Eine letztwillige Verfügung des Erblassers ist nicht aktenkundig. Das Abhandlungsgericht hat die Erbserklärungen der Witwe, der Schwester, des Bruders sowie des Neffen und der Nichte angenommen.
Der Erblasser war Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG ***** mit dem Haus in *****. Das Abhandlungsgericht hat beschlussmäßig ausgesprochen, dass diese Besitzung einen Erbhof im Sinne des Kärntner Erbhöfegesetzes darstellt. Sowohl die Witwe als auch die Schwester, der Bruder und der Neffe des Erblassers erklärten, den Hof als Anerbe übernehmen zu wollen. Die Schwester des Erblassers machte geltend, dass die Witwe aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wäre, den Hof persönlich zu bewirtschaften, der Neffe aber nach seinem Beruf daran verhindert werde, den Hof von der Hofstelle aus persönlich zu bewirtschaften und überdies selbst bereits einen Erbhof besäße. Der Neffe des Erblassers machte geltend, dass beide überlebenden Geschwister des Erblassers aus gesundheitlichen Gründen zur persönlichen Bewirtschaftung des Hofes unfähig seien.
Das Landesgericht Klagenfurt erklärte, dass in Ansehung der Witwe kein Ausschließungsgrund nach § 7 Z 4 lit b Krnt EHG vorliege. Dabei vertrat es die Ansicht, dass die Witwe vor den Miterben aus der zweiten Linie der Verwandtschaft des Erblassers zur Übernahme des Hofes berufen sei.Das Landesgericht Klagenfurt erklärte, dass in Ansehung der Witwe kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 7, Ziffer 4, Litera b, Krnt EHG vorliege. Dabei vertrat es die Ansicht, dass die Witwe vor den Miterben aus der zweiten Linie der Verwandtschaft des Erblassers zur Übernahme des Hofes berufen sei.
Das Oberlandesgericht fasste in Stattgebung des Rekurses der Schwester des Erblassers einen Aufhebungsbeschluss. Nach seiner Ansicht gehe die Witwe in der Berufung zur Hofübernahme den Verwandten des Erblassers aus der zweiten Parentel im Range nach.
Der rekursgerichtliche Aufhebungsbeschluss wurde der Witwe, die damals noch nicht rechtsfreundlich vertreten war, am 24. Oktober 1984 zugestellt. Die 14-tägige Rekursfrist endete für sie daher mit dem Ablauf des 7. November 1984.
Der am 8. November 1984 durch ihren Verfahrensbevollmächtigten an das Landesgericht Klagenfurt zur Postaufgabe gebrachte Rekurs ist verspätet. Da die Mitbewerber um die Hofübernahme aus dem rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluss für sich die Rechtsstellung ableiten können, aus Gründen der gesetzlichen Reihenfolge zur Berufung als Anerbe sei vorweg über das Vorhandensein eines ihre Person betreffenden Ausschließungsgrundes zu entscheiden, ließe sich der angefochtene rekursgerichtliche Beschluss nicht mehr ohne Nachteil für sie abändern. Eine sachliche Rücksichtnahme auf den nach Ablauf der Rekursfrist erhobenen Revisionsrekurs der Witwe ist daher gemäß § 11 Abs 2 AußStrG ausgeschlossen, wenn damit auch nicht endgültig über die Reihenfolge der Berufung zur Hofübernahme abgesprochen ist. Der verspätete Rekurs der Witwe war aber zurückzuweisen.Der am 8. November 1984 durch ihren Verfahrensbevollmächtigten an das Landesgericht Klagenfurt zur Postaufgabe gebrachte Rekurs ist verspätet. Da die Mitbewerber um die Hofübernahme aus dem rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluss für sich die Rechtsstellung ableiten können, aus Gründen der gesetzlichen Reihenfolge zur Berufung als Anerbe sei vorweg über das Vorhandensein eines ihre Person betreffenden Ausschließungsgrundes zu entscheiden, ließe sich der angefochtene rekursgerichtliche Beschluss nicht mehr ohne Nachteil für sie abändern. Eine sachliche Rücksichtnahme auf den nach Ablauf der Rekursfrist erhobenen Revisionsrekurs der Witwe ist daher gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG ausgeschlossen, wenn damit auch nicht endgültig über die Reihenfolge der Berufung zur Hofübernahme abgesprochen ist. Der verspätete Rekurs der Witwe war aber zurückzuweisen.
Textnummer
E101276European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0060OB00022.84.1129.000Im RIS seit
20.07.2012Zuletzt aktualisiert am
20.07.2012