RS Vwgh 2005/12/19 2005/03/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

25/01 Strafprozess
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StPO 1975 §90a;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;

Rechtssatz

Der vom Beschwerdeführer (der die Aufhebung eines gegenüber ihm verhängten Waffenverbotes beantragte) aufgezeigte Umstand, er habe sich mit seiner Lebensgefährtin wieder versöhnt, das gegen ihn geführte Strafverfahren sei durch Diversion eingestellt worden, ändert nichts daran, dass - was der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Waffenverboten schon hervorgehoben hat (vgl das hg Erkenntnis vom 23. Jänner 1997, Zl 97/20/0019) - eine in familiären Auseinandersetzungen bewiesene Aggressionsbereitschaft auch nach Bereinigung des zu Grunde liegenden familiären Konfliktes in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam bleibt. Eine solche Aggressionsbereitschaft kann nämlich in ähnlichen Situationen auch aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030061.X04

Im RIS seit

20.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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