RS Vwgh 2005/12/19 2000/12/0240

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58;

Rechtssatz

Die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, ist an Hand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Wenn im Übrigen im Zusammenhalt mit dem Bescheidabspruch - so insbesondere mit der Fertigungsklausel - die bescheiderlassende Behörde eindeutig zu entnehmen ist, ist dies ausreichend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 95/12/0367).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000120240.X01

Im RIS seit

09.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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