TE OGH 1984/12/11 4Ob147/84

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.1984
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Friedl und Dr. Kuderna sowie die Beisitzer Dr. Walter Urbarz und Johann Herzog als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz K*****, vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Hermann Tschiderer, Rechtsanwalt in Reutte, wegen 224.276,45 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 19. September 1984, GZ 2 a Cg 14/84-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichts Reutte vom 17. Mai 1984, GZ Cr 23/83-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 7.385,50 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin sind 671,40 S an USt enthalten) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen:

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt mit der Behauptung, ungerechtfertigt entlassen worden zu sein, von der beklagten Partei, seiner ehemaligen Arbeitgeberin, zuletzt die Zahlung eines der Höhe nach außer Streit stehenden Bruttobetrags von 224.276,45 S sA an Kündigungsentschädigung, Abfertigung, Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung (AS 86).

Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Der bei ihr als Waldaufseher beschäftigte Kläger habe am Morgen des 28. 3. 1983 den Bürgermeister der beklagten Partei um die Gewährung eines Urlaubs für die Zeit vom 28. 3. bis 1. 4. 1983 ersucht. Dieser habe den Kläger darauf aufmerksam gemacht, dass in jener Woche eine Holzauszeige stattfinden werde. In einem daraufhin sofort mit der Bezirksforstinspektion geführten Telefongespräch sei der 29. 3. 1983 für die Vornahme der Holzauszeige vereinbart worden. In einem daraufhin zwischen dem Bürgermeister und dem Kläger über den Ort der Holzauszeige geführten Gespräch habe sich herausgestellt, dass der Kläger den Waldwirtschaftsplan bei sich zu Hause verwahrt habe. Über Aufforderung durch den Bürgermeister habe der Kläger diesen Plan aus seiner Wohnung in das Gemeindeamt gebracht. Der Bürgermeister habe dem Kläger, nachdem sie noch über die bevorstehende Holzauszeige gesprochen hätten, vorgehalten, dass eine vom Kläger vorgenommene Eintragung in das Dienstbuch nicht richtig sei, weil er entgegen der Eintragung am 22. 3. 1983 nicht bis 15:00 Uhr in der Bezirksforstinspektion gearbeitet habe. Der Kläger habe auf der Richtigkeit der Eintragung beharrt und schließlich jede Auskunft sowie die Abfassung einer Niederschrift über dieses Gespräch abgelehnt. Er habe sich sodann mit der Behauptung, bereits im Urlaub zu sein, entfernt, obwohl ihm der Bürgermeister erklärt habe, er habe den beantragten Urlaub nicht genehmigt und der Kläger müsse bis zur Aufklärung der offenen Frage, jedenfalls bis zur Mittagszeit, im Gemeindeamt bleiben.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es nahm die Entlassung als gerechtfertigt an, weil der Kläger durch sein Weggehen aus dem Gemeindeamt die Arbeitsleistung während einer erheblichen Zeit unterlassen habe und weil er entgegen der ihm erteilten Weisung mit dem Bürgermeister weder den Waldwirtschaftsplan noch die Eintragung seiner Arbeitszeit in das Dienstbuch besprochen habe.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es dem Klagebegehren stattgab. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG (teils durch Verlesung der vor dem Erstgericht aufgenommenen Protokolle, ohne dass dagegen ein Einspruch erfolgt wäre, teils durch unmittelbare Vernehmungen) neu durch und traf folgende noch wesentliche Feststellungen:Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es dem Klagebegehren stattgab. Es führte das Verfahren gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG (teils durch Verlesung der vor dem Erstgericht aufgenommenen Protokolle, ohne dass dagegen ein Einspruch erfolgt wäre, teils durch unmittelbare Vernehmungen) neu durch und traf folgende noch wesentliche Feststellungen:

Das Verhältnis zwischen dem Bürgermeister der beklagten Partei und dem seit 1960 bei der beklagten Partei als Waldaufseher beschäftigten Kläger hatte sich im Laufe der Jahre immer mehr verschlechtert und war „gespannt“. Der Kläger hatte einmal einen wegen Zahlung eines Weihnachtsgelds gegen die beklagte Partei geführten Prozess gewonnen. Am Morgen des 28. 3. 1983, einem Montag, erschien der Kläger zu der am Wochenbeginn üblichen Dienstbesprechung im Gemeindeamt, füllte dort ein Urlaubsantragsformular hinsichtlich eines beabsichtigten Urlaubs vom 28. 3 bis 2. 4. 1983 (richtig: bis 1. 4. 1983) aus und legte den Antrag dem Bürgermeister vor. Derartige kurzfristig beantragte Urlaube waren üblich. Der Bürgermeister erklärte dem Kläger, er könne den Urlaub antreten, doch sei in dieser Woche eine Holzauszeige vorgesehen, deren Termin mit der Bezirksforstinspektion noch festgelegt werden müsse. Der Kläger erklärte sich bereit, an dieser Holzauszeige teilzunehmen, und war auch mit dem sofort telefonisch abgesprochenen Termin, dem 29. 3. 1983, einverstanden. Da der Bürgermeister mit dem Kläger den Ort der Holzauszeige besprechen wollte, forderte er den Kläger auf, den in dessen Wohnung verwahrten Waldwirtschaftsplan zu holen. Als der Kläger zu diesem Zweck das Gemeindeamt verlassen hatte, überprüfte der Bürgermeister das Dienstbuch des Klägers. Er stellte hiebei fest, dass dieser unter dem Datum „22. 3. 1983“ folgende Eintragung vorgenommen hatte: „8 Stunden Materialbuchprüfung, 7 Uhr bis 15 Uhr.“ Der Bürgermeister vermutete, dass die in Reutte stattgefundene Prüfung mittags beendet gewesen sei, und rief bei der Bezirksforstinspektion an. Dabei erfuhr er, dass die Waldaufseher sich um spätestens 12:30 Uhr entfernt hätten und dass auch der Kläger nicht zurückgeblieben sei.

Nachdem der Kläger mit dem Waldwirtschaftsplan zurückgekommen war, fragte ihn der Bürgermeister, ob die gegenständliche Eintragung nicht vielleicht unrichtig sei und berichtigt werden müsse. Der Kläger erwiderte, er habe noch beim Förster T***** zu tun gehabt, und weigerte sich, die Eintragung zu berichtigen. Als ihm der Bürgermeister vorhielt, er habe die Angelegenheit schon überprüft und wisse, dass die Eintragung nicht stimme, verweigerte der Kläger jede weitere Auskunft mit der Begründung, sie sei richtig und das genüge. Der Bürgermeister wollte hierüber eine Niederschrift aufnehmen, doch lehnte der Kläger eine Mitwirkung daran trotz des Hinweises auf eine dienstliche Anordnung ab. Der Bürgermeister forderte den Kläger nun auf, in die Schreibstube zu gehen und zu arbeiten. Als der Kläger erwiderte, er habe keine Arbeit, verlangte der Bürgermeister von ihm, er solle dann zumindest bis Mittag „etwas lesen“. Der Bürgermeister wollte den Kläger nämlich zurückhalten, um die Eintragung in das Dienstbuch noch näher zu klären. Er hat in diesem Zusammenhang aber nicht die weitere Anwesenheit des Klägers mit der Notwendigkeit einer Erörterung des Orts, an dem die Holzauszeige stattfinden solle, begründet. Der Kläger berief sich nun darauf, dass er bereits auf Urlaub sei, und verließ das Gemeindeamt. Vorher hatte der Bürgermeister noch erklärt, der Urlaub sei nicht genehmigt und es müsse die Eintragung in das Dienstbuch noch geklärt werden. Das Urlaubsformular war zwar vom Bürgermeister unterschrieben worden, doch waren die vorgedruckten Worte „Urlaub genehmigt“ durchgestrichen worden. Das Formular blieb im Gemeindeamt. Der Gemeinderat beschloss am 28. 3. 1983 die Entlassung des Klägers. Diesem wurde die Entlassung noch am selben Tag mündlich und am nächsten Tag schriftlich mitgeteilt.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, die Entlassung sei ungerechtfertigt, weil der Kläger im Hinblick auf den ihm (mündlich) bewilligten Urlaub nicht verpflichtet gewesen sei, der Aufforderung des Bürgermeisters, bis Mittag im Gemeindeamt zu bleiben, Folge zu leisten und weil er, selbst wenn er dazu verpflichtet gewesen wäre, die Arbeit nicht während einer erheblichen Zeit versäumt habe, zumal er eine konkrete Arbeit in dieser Zeit nicht zu verrichten gehabt hätte. Wenn aber eine schuldhafte und pflichtwidrige Versäumung der Arbeitszeit aus den genannten Gründen nicht vorgelegen sei, könne dem Kläger noch weniger vorgeworfen werden, dass er während dieses Zeitraums Anordnungen des Bürgermeisters nicht befolgt habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei mit einem auf die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzielenden Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Revision einen Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Soweit die beklagte Partei das Fehlen von Feststellungen betreffend die Notwendigkeit, vor dem Urlaubsanstritt des Klägers noch den Ort der Holzauszeige mit dem Bürgermeister zu erörtern, rügt, weicht sie von den Feststellungen ab und bekämpft in Wahrheit in einer im Revisionsverfahren unzulässigen Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Dieses hat nämlich ausdrücklich und in Abweichung vom Erstgericht festgestellt, dass nach der Rückkehr des Klägers in das Gemeindeamt nicht mehr darüber gesprochen wurde, dass er im Gemeindeamt bleiben solle, um den Ort der Holzauszeige zu erörtern. Nach dem Parteienvorbringen der beklagten Partei haben der Bürgermeister und der Kläger nach dessen Rückkehr und nach der Übergabe des Waldwirtschaftsplans noch über die Holzauszeige gesprochen (AS 23). Da der Kläger somit nach seiner Rückkehr eine die Vorbereitung der Holzauszeige betreffende Anordnung vom Bürgermeister nicht erhalten hat und dieser seine an den Kläger gerichtete Aufforderung, bis Mittag im Gemeindeamt zu bleiben, nur mit der Klärung der gegenständlichen Eintragung im Dienstbuch begründet und dem Kläger nur den Auftrag erteilt hat, er solle „etwas lesen“, lag nach dem für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts eine derartige Anordnung des Bürgermeisters nicht vor.

Im Übrigen beschränken sich die Ausführungen der Rechtsrüge auf den gegen das Berufungsgericht erhobenen Vorwurf, es hab die Weigerung des Klägers, an der Aufklärung der vom Bürgermeister gegen die Richtigkeit der Eintragung in das Dienstbuch bekundeten Bedenken mitzuwirken, bei der rechtlichen Beurteilung nicht beachtet. Der Kläger habe nämlich durch diese Weigerung die Voraussetzungen des Entlassungstatbestands des § 26 Z 5 GAngG verwirklicht.Im Übrigen beschränken sich die Ausführungen der Rechtsrüge auf den gegen das Berufungsgericht erhobenen Vorwurf, es hab die Weigerung des Klägers, an der Aufklärung der vom Bürgermeister gegen die Richtigkeit der Eintragung in das Dienstbuch bekundeten Bedenken mitzuwirken, bei der rechtlichen Beurteilung nicht beachtet. Der Kläger habe nämlich durch diese Weigerung die Voraussetzungen des Entlassungstatbestands des Paragraph 26, Ziffer 5, GAngG verwirklicht.

Dieser Auffassung kann ebenfalls nicht zugestimmt werden. Nach dieser Gesetzesstelle liegt dann ein Entlassungsgrund vor, wenn der Arbeitnehmer sich Kontrollmaßregeln nicht unterwirft oder sich weigert, Rechnung zu legen oder ihm anvertraute Vermögensbestandteile, Belege, Schriftstücke usw auszufolgen. Keine dieser Voraussetzungen trifft hier aber zu. Der Kläger hat weder eine Kontrolle seiner Arbeitszeit oder der darüber geführten Aufzeichnungen (Dienstbuch) verhindert noch hat er sich geweigert, das Dienstbuch auszufolgen. Er ist trotz der Vorhaltungen des Bürgermeisters lediglich bei seiner Auffassung geblieben, die Eintragung sei richtig. Die Ablehnung seiner Mitwirkung an der Vornahme einer Niederschrift über dieses Gespräch fällt aber nicht unter die Tatbestandsmerkmal des § 26 Z 5 GAngG. Im Übrigen bestand für den Kläger keine rechtliche Verpflichtung, an einer solchen Niederschrift mitzuwirken. Die Weigerung des Klägers rechtfertigt daher auch unter dem Gesichtspunkt des § 26 Z 3 AngG, zweiter Tatbestand, seine Entlassung nicht. Im Übrigen hat die beklagte Partei in diesem Verfahren gar nicht behauptet, dass die betreffende Eintragung tatsächlich unrichtig gewesen sei.Dieser Auffassung kann ebenfalls nicht zugestimmt werden. Nach dieser Gesetzesstelle liegt dann ein Entlassungsgrund vor, wenn der Arbeitnehmer sich Kontrollmaßregeln nicht unterwirft oder sich weigert, Rechnung zu legen oder ihm anvertraute Vermögensbestandteile, Belege, Schriftstücke usw auszufolgen. Keine dieser Voraussetzungen trifft hier aber zu. Der Kläger hat weder eine Kontrolle seiner Arbeitszeit oder der darüber geführten Aufzeichnungen (Dienstbuch) verhindert noch hat er sich geweigert, das Dienstbuch auszufolgen. Er ist trotz der Vorhaltungen des Bürgermeisters lediglich bei seiner Auffassung geblieben, die Eintragung sei richtig. Die Ablehnung seiner Mitwirkung an der Vornahme einer Niederschrift über dieses Gespräch fällt aber nicht unter die Tatbestandsmerkmal des Paragraph 26, Ziffer 5, GAngG. Im Übrigen bestand für den Kläger keine rechtliche Verpflichtung, an einer solchen Niederschrift mitzuwirken. Die Weigerung des Klägers rechtfertigt daher auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 26, Ziffer 3, AngG, zweiter Tatbestand, seine Entlassung nicht. Im Übrigen hat die beklagte Partei in diesem Verfahren gar nicht behauptet, dass die betreffende Eintragung tatsächlich unrichtig gewesen sei.

Der Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe dadurch, dass er sich aus dem Gemeindeamt entfernt habe, nicht den Entlassungsgrund eines Dienstversäumnisses (§ 26 Z 3 GAngG, erster Tatbestand) begangen, weil er bereits im Urlaub gewesen sei und weil die „versäumte“ Zeit von drei Stunden, in der überdies keine konkrete Arbeit vom Kläger zu verrichten gewesen wäre, nicht erheblich gewesen sei, tritt die Revisionswerberin nicht entgegen. Es genügt deshalb auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen. Durch die mündlich erteilte, grundsätzliche Zustimmung des Bürgermeisters zu dem vom Kläger verlangten Urlaub und der Zusage des Klägers zu dem Verlangen des Bürgermeisters, an der Holzauszeige am 29. 3. 1983 teilzunehmen, ist eine Urlaubsvereinbarung iSd § 4 Abs 1 UrlG zustande gekommen, an die die beklagte Partei gebunden war. Der Kläger war daher berechtigt, nach Festlegung des Zeitpunkts und Erörterung des Ortes der Holzauszeige sowie nach der auftragsgemäßen Übergabe des Waldwirtschaftsplans seinen Urlaub anzutreten und das Gemeindeamt zu diesem Zweck zu verlassen.Der Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe dadurch, dass er sich aus dem Gemeindeamt entfernt habe, nicht den Entlassungsgrund eines Dienstversäumnisses (Paragraph 26, Ziffer 3, GAngG, erster Tatbestand) begangen, weil er bereits im Urlaub gewesen sei und weil die „versäumte“ Zeit von drei Stunden, in der überdies keine konkrete Arbeit vom Kläger zu verrichten gewesen wäre, nicht erheblich gewesen sei, tritt die Revisionswerberin nicht entgegen. Es genügt deshalb auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen. Durch die mündlich erteilte, grundsätzliche Zustimmung des Bürgermeisters zu dem vom Kläger verlangten Urlaub und der Zusage des Klägers zu dem Verlangen des Bürgermeisters, an der Holzauszeige am 29. 3. 1983 teilzunehmen, ist eine Urlaubsvereinbarung iSd Paragraph 4, Absatz eins, UrlG zustande gekommen, an die die beklagte Partei gebunden war. Der Kläger war daher berechtigt, nach Festlegung des Zeitpunkts und Erörterung des Ortes der Holzauszeige sowie nach der auftragsgemäßen Übergabe des Waldwirtschaftsplans seinen Urlaub anzutreten und das Gemeindeamt zu diesem Zweck zu verlassen.

Da sich die Entlassung somit als ungerechtfertigt erweist, hat das Berufungsgericht dem Klagebegehren mit Recht stattgegeben.

Die Revision muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, ZPO begründet.

Textnummer

E94349

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0040OB00147.84.1211.000

Im RIS seit

27.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten