Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Dr. Heinrich Gussenbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K*****, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 37 EO), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. Juni 1984, GZ 41 R 424/84-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 20. Jänner 1984, GZ 43 C 433/82-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Dr. Heinrich Gussenbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K*****, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (Paragraph 37, EO), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. Juni 1984, GZ 41 R 424/84-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 20. Jänner 1984, GZ 43 C 433/82-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Das in einer im § 37 EO bezeichneten Streitigkeit ergangene Urteil des Berufungsgerichts wurde der klagenden Partei am 17. Juli 1984 zugestellt. Die Revisionsschrift wurde am 24. September 1984 an das Erstgericht zur Post gegeben. Eine Ausfertigung derselben wurde der beklagten Partei am 2. Oktober 1984 zugestellt, die am 30. Oktober 1984 eine Revisionsbeantwortung an das Erstgericht zur Post gab.Das in einer im Paragraph 37, EO bezeichneten Streitigkeit ergangene Urteil des Berufungsgerichts wurde der klagenden Partei am 17. Juli 1984 zugestellt. Die Revisionsschrift wurde am 24. September 1984 an das Erstgericht zur Post gegeben. Eine Ausfertigung derselben wurde der beklagten Partei am 2. Oktober 1984 zugestellt, die am 30. Oktober 1984 eine Revisionsbeantwortung an das Erstgericht zur Post gab.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist verspätet.
Die Revisionsfrist beträgt nach § 505 Abs 2 ZPO vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an. Diese wurde am 17. Juli 1984 vorgenommen, so dass der Beginn der Revisionsfrist in die vom 15. Juli bis 25. August dauernden Sommergerichtsferien fiel. Dennoch wurde diese Frist nicht nach § 225 Abs 1 ZPO um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil dieser Gerichtsferien verlängert.Die Revisionsfrist beträgt nach Paragraph 505, Absatz 2, ZPO vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an. Diese wurde am 17. Juli 1984 vorgenommen, so dass der Beginn der Revisionsfrist in die vom 15. Juli bis 25. August dauernden Sommergerichtsferien fiel. Dennoch wurde diese Frist nicht nach Paragraph 225, Absatz eins, ZPO um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil dieser Gerichtsferien verlängert.
Das Berufungserkenntnis erging nämlich nicht in einem Kündigungsstreit, sondern in einer im § 37 EO bezeichneten Streitigkeit, also in einer Ferialsache nach § 224 Abs 1 Z 5 ZPO.Das Berufungserkenntnis erging nämlich nicht in einem Kündigungsstreit, sondern in einer im Paragraph 37, EO bezeichneten Streitigkeit, also in einer Ferialsache nach Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO.
Da die Gerichtsferien auf den Anfang und den Ablauf der Revisionsfrist nach § 225 Abs 2 ZPO keinen Einfluss hatten, lief diese Frist bereits am 14. August 1984 ab.Da die Gerichtsferien auf den Anfang und den Ablauf der Revisionsfrist nach Paragraph 225, Absatz 2, ZPO keinen Einfluss hatten, lief diese Frist bereits am 14. August 1984 ab.
Die erst am 24. September 1984 an das Erstgericht zur Post gegebene verspätete Revisionsschrift wäre daher von diesem nach § 507 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, nicht aber an die Revisionsgegnerin zuzustellen gewesen.Die erst am 24. September 1984 an das Erstgericht zur Post gegebene verspätete Revisionsschrift wäre daher von diesem nach Paragraph 507, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen, nicht aber an die Revisionsgegnerin zuzustellen gewesen.
Da das Berufungsgericht die vom Erstgericht unterlassene Zurückweisung der verspäteten Revision entgegen § 508 Abs 3 ZPO nicht nachgeholt, sondern die Akten dem Obersten Gerichtshof vorgelegt hat, musste dieser die Revision zurückweisen.Da das Berufungsgericht die vom Erstgericht unterlassene Zurückweisung der verspäteten Revision entgegen Paragraph 508, Absatz 3, ZPO nicht nachgeholt, sondern die Akten dem Obersten Gerichtshof vorgelegt hat, musste dieser die Revision zurückweisen.
Die fristgerecht erstattete Revisionsbeantwortung war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig, weil darin keine Einwendungen gegen die aus der Revisionsschrift erkennbare Verspätung derselben erhoben wurden. Die Revisionsgegnerin hat daher nach den §§ 40, 41 und 50 sowie 507 Abs 1 Satz 2 ZPO keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung.Die fristgerecht erstattete Revisionsbeantwortung war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig, weil darin keine Einwendungen gegen die aus der Revisionsschrift erkennbare Verspätung derselben erhoben wurden. Die Revisionsgegnerin hat daher nach den Paragraphen 40, 41 und 50 sowie 507 Absatz eins, Satz 2 ZPO keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung.
Textnummer
E113766European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0030OB00137.840.1212.000Im RIS seit
10.03.2016Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016