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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
TGSt 1994 §10;Rechtssatz
Schon der Überschrift zu § 8 TGSt ("Haltung während des Transports") ist zu entnehmen, dass die nach dieser Bestimmung auferlegten Verpflichtungen nicht nur im Zeitpunkt der Verladung der zu transportierenden Tiere, sondern für die gesamte Dauer des Tiertransportes gelten. Dies ergibt sich auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum TGSt (1068 BlgNR XVIII. GP 10), wo ausgeführt wird, es solle durch die §§ 8 bis 10 TGSt "vermieden werden, dass das Wohlbefinden der Tiere über das unbedingt notwendige Ausmaß beeinträchtigt wird"; dass der Gesetzgeber diesen Gesetzeszweck nur in Bezug auf den Verladevorgang hätte verfolgen wollen, kann den Erläuterungen nicht entnommen werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003030199.X01Im RIS seit
17.01.2006