RS Vwgh 2005/12/19 2003/03/0199

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TGSt 1994 §10;
TGSt 1994 §16 Abs3 Z2 idF 2002/I/032;
TGSt 1994 §8 Abs1;
TGSt 1994 §9;
VStG §2 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Schon der Überschrift zu § 8 TGSt ("Haltung während des Transports") ist zu entnehmen, dass die nach dieser Bestimmung auferlegten Verpflichtungen nicht nur im Zeitpunkt der Verladung der zu transportierenden Tiere, sondern für die gesamte Dauer des Tiertransportes gelten. Dies ergibt sich auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum TGSt (1068 BlgNR XVIII. GP 10), wo ausgeführt wird, es solle durch die §§ 8 bis 10 TGSt "vermieden werden, dass das Wohlbefinden der Tiere über das unbedingt notwendige Ausmaß beeinträchtigt wird"; dass der Gesetzgeber diesen Gesetzeszweck nur in Bezug auf den Verladevorgang hätte verfolgen wollen, kann den Erläuterungen nicht entnommen werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003030199.X01

Im RIS seit

17.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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