RS Vwgh 2005/12/19 2005/03/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32002L0019 Zugangs-RL Art2 litb;
EURallg;
TKG 2003 §3 Z25;
TKG 2003 §48 Abs1;
TKG 2003 §49 Abs1;
TKG 2003 §49 Abs2;
TKG 2003 §50 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/03/0180 E 19. Dezember 2005 2005/03/0198 E 19. Dezember 2005 2005/03/0201 E 19. Dezember 2005

Rechtssatz

Es steht außer Zweifel, dass eine Zusammenschaltungsanordnung Regelungen zu solchen Leistungen enthalten kann bzw enthalten muss, die in einem untrennbaren Zusammenhang zu den Hauptleistungen - der physischen und logischen Verbindung von Telekommunikationsnetzen und der Zustellung der Verbindungen oder Datenpakete an den Nutzer des zusammengeschalteten Betreibers - stehen und die solcherart als "Annexleistungen" zur Zusammenschaltung zu beurteilen sind, wie dies die Telekom-Control-Kommission etwa beim "Inkassoentgelt" im Zusammenhang mit der Originierung zu Mehrwertdiensten angenommen hat (Hinweis E 18. Oktober 2005, 2004/03/0204).(Hier: Bei jenen Leistungen, die mit der "Payphone Access Charge" abgegolten werden sollen, handelt es sich nicht um Annexleistungen in diesem Sinne.)

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030200.X04

Im RIS seit

19.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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