RS Vwgh 2005/12/19 2004/12/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

E3L E05200500
E6J
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

31976L0207 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Berufsbildung Art6;
62001CJ0380 Schneider VORAB;
AHG 1949 §1 Abs1;
BGBG 1993 §19 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/12/0171 E 22. Juni 2005 RS 2

Stammrechtssatz

Den Erfordernissen eines angemessenen effektiven Rechtsschutzes, wie er in Art. 6 der Gleichbehandlungs-RL 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976, wonach jeder, der sich wegen Nichtanwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf seine Person für beschwert hält, die Möglichkeit haben muss, seine Rechte gerichtlich geltend zu machen, vorgesehen ist, wird auch dadurch entsprochen, dass die Möglichkeit besteht, bei den Zivilgerichten eine allgemeine Amts- und Staatshaftungsklage nach § 1 Abs. 1 AHG auf Ersatz des Schadens zu erheben, der durch eine Entscheidung entstanden ist, die im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei der Beförderung von Beamten für rechtswidrig gehalten wird (vgl. das Urteil des EuGH vom 5. Februar 2004, Rs C- 380/01, Gustav Schneider).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62001J0380 Schneider VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120027.X01

Im RIS seit

07.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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